Artikel 118a
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.
Dieser Artikel wurde durch das Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) eingefügt.