Verfassung für den Freistaat Bayern

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Artikel 118a


    Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.

    Dieser Artikel wurde durch das Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) eingefügt.

  • Artikel 120


    Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.

    Siehe Art. 66 BV; nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes (VfGHG) muss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft sein, d. h. zulässige Rechtsmittel müssen eingelegt worden sein.

  • Artikel 121


    Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

    Satz 2 eingefügt durch Gesetz v. 11. November 2013 (GBVI. S. 639).

  • Artikel 123


    (1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.

    (2) Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.

    (3) Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.

    Durch die Grundgesetzbestimmungen der Art. 105ff. ist die Bedeutung dieser Verfassungsbestimmung sehr eingeschränkt.

  • Artikel 124


    (1) Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

    (2) Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

    Absatz 1 gilt auf Grund Art. 142 GG neben Art. 6 Abs. 1 GG weiter, Absatz 2 stellt lediglich eine Richtlinie für den Gesetzgeber dar, deren Bedeutung durch die Bundeskompetenzen sehr gering geworden ist.

  • Artikel 125


    (1) Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

    (2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

    (3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.


    Fassung von Absatz 1 Satz 1 durch Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38). Satz 2 wurde angefügt durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBI. S. 817).

    Vgl. zu Absatz 1 Satz 3 den Art. 6 Abs. 4 GG, im Übrigen enthält dieser Artikel Programmsätze und Richtlinien für den Landesgesetzgeber, deren Bedeutung durch Bundeskompetenzen sehr gering geworden ist.

  • Artikel 126


    (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.


    (2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.


    (3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Mißhandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.


    Absatz 1 gilt als Grundrecht neben Art. 6 Abs. 2 GG weiter (Art. 142 GG), Absatz 2 ist – wie Art. 6 Abs. 5 GG – eine Richtlinie für den Gesetzgeber. Neufassung von Absatz 3 Satz 1 durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 2003).


    Der in Absatz 3 behandelte Jugendschutz ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt.

  • Artikel 127


    Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.

    Vgl. Art. 7 Abs. 2 GG.

  • Artikel 128


    (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

    (2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, zu ermöglichen.

    Siehe hierzu auch Art. 7, 12 Abs. 1, 74 Nr. 13 GG; beide Absätze dieses Artikels enthalten im Übrigen Programmsätze. Vgl. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i. d.F. der Bek. vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475), ferner das Bayerische Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS IV, 243), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, 405), und das Bayerische Eliteförderungsgesetz (BayEFG) i. d.F. der Bek. vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Siehe auch Gesetz zur Zahlung eines Bayerischen Landeserziehungsgeldes (BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

  • Artikel 129


    (1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.

    (2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.

    Zu Absatz 2: Schulgeld- u. Lehrmittelfreiheit sind im Schulfinanzierungsgesetz geregelt, siehe Bem. zu Art. 134 BV; Ges. über die Kostenfreiheit des Schulwegs i. d.F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Siehe auch Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) i. d.F. der Bek. vom 8. September 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBI. S. 443), und Bemerkungen zu Art. 133.

  • Artikel 130


    (1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.

    (2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

    Absatz 1 gilt neben Art. 7 Abs. 1 GG weiter (Rechtsprechung des BayerVerfGH, obgleich keine Grundrechtsnorm vorliegt).

  • Artikel 131

    (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.

    (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.

    (3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

    (4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.

    Absatz 2 erhielt diese Fassung durch Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223). Ergänzung von Absatz 4 durch die Worte „und Buben“ durch Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38).

    Die Bildungsziele der Absätze 2 und 3 sind vom Gesetzgeber und der Verwaltung einschl. jeder einzelnen Lehrkraft zu beachten.

  • Artikel 132


    Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.

  • Artikel 133


    (1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.

    (2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

    Siehe hierzu Bayerisches Gesetz über das Erziehungs und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d.F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl, S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82); Art. 83 Abs. 1 BV weist das Volksschulwesen (nach Terminologie des BayEUG: Grundschul- und Mittelschulwesen) und das Berufsschulwesen dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zu.

  • Artikel 134


    (1) Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. Sie können nur mit Genehmigung des Staates errichtet und betrieben werden.

    (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen (Art. 131) und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen die Person des Schulleiters keine Bedenken bestehen.

    (3) Private Volksschulen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche Schule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.

    Absätze 1 und 2 gelten als Grundrechte neben Art. 7 Abs. 4 GG weiter (Art. 142 GG). Siehe hierzu das Schulfinanzierungsgesetz i. d. F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 167).

  • Artikel 135


    Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.

    Das Volksschulgesetz wurde aufgehoben, das Volksschulwesen ist nun im Rahmen des BayEuG geregelt; siehe auch Hinweis zu Art. 133.

  • Artikel 136


    (1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.


    (2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.


    (3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.

    (5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

    Die Absätze 2 und 3 gelten neben Art. 7 Abs. 3 GG weiter (obgleich kein Grundrecht!).

  • Artikel 137


    (1) Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der Willenserklärung der Schüler
    überlassen.

    (2) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten
    Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.