Verfassung für den Freistaat Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Artikel 138


    (1) Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates. Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher Genehmigung.

    (2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Studierenden sind daran zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.

    Siehe hierzu Art. 91b GG, das Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes i.d.F. der Bek. vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl I S. 506), und das bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) i.d.F. der Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBI. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Für das Lehrpersonal: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) i.d.F. der Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

  • Artikel 139


    Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.

    Diese Bestimmung stellt einen Programmsatz dar. Siehe hierzu das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS IV; 343), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82).

  • Artikel 140


    (1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinden zu fördern.

    (2) Sie haben insbesondere Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.

    (3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.

    Diese Bestimmung enthält einen Auftrag an den Gesetzgeber; Absatz 3 angefügt durch Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38); vgl. Art. 5 GG.

  • Artikel 141


    (1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.


    (2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.

    (3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.

    Der Artikel erhielt diese Fassung durch das Gesetz v. 20. Juni 1984 (GVBl, S. 223); neuer Satz 2 in Absatz 1 durch Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38).

    Die Absätze 1 und 2 enthalten einen Auftrag an den Gesetzgeber, binden jedoch die Verwaltung unmittelbar, ebenso Abs. 3 Satz 2; Abs. 3 Satz 1 enthält ein Grundrecht. Zu Absatz 1: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) i. d. F. der Bek. vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (GVBl S. 73); und das Waldgesetz (BayWaldG) i. d.F. der Bek. vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Beachte weiter das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d.F. der Bek. vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und die BundesartenschutzVO (BArtSchV) i. d.F. d. Bek. vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), außerdem das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050); maßgebend hierzu umfassendes EU-Recht, vgl. FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG), Vogelschutz-Richtlinie (RL 2004/35/EG), EG-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97). Vgl. den Überblick zum Naturschutzrecht auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz, https://www.bfn.de/0506_textsammlung.html#c43425 (Stand: 6/2014).


    Zu Absatz 2: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS IV, 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82).

  • Artikel 142


    (1) Es besteht keine Staatskirche.

    (2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.


    (3) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.

  • Artikel 143

    (1) Die Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

    (2) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.

    (3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen Steuerlisten Steuern erheben.


    Zu Absatz 3: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) i. d. F. der Bek. vom 21. November 1994 (GVBl, S. 1026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 547)

  • Artikel 144


    (1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.

    (2) Jede öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.

    (3) Geistliche können vor Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.

    Zu Absatz 3: Regelungen enthalten die bundesrechtlichen Prozessordnungen.

  • Artikel 145


    (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.

    (2) Neue freiwillige Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine Religionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.

  • Artikel 147


    Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

    Siehe hierzu: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) i.d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S.82); siehe ferner Art. 174 BV

  • Artikel 149

    (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.

    (2) In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.

    (3) Im Übrigen bemißt sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.

  • Artikel 151


    (1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesondere der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.

    (2) Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesondere alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.

    Diese Verfassungsbestimmung enthält Programmsätze, also kein unmittelbar geltendes Recht.

  • Artikel 152


    Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Kraft.


    Diese Bestimmung begründet für den einzelnen Staatsbürger keine unmittelbaren Rechte.

  • Artikel 153


    Die selbständigen Kleinbetriebe und Mittelstandsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie sind in der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen. Sie sind in ihren Bestrebungen, ihre wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit sowie ihre Entwicklung durch genossenschaftliche Selbsthilfe zu sichern, vom Staat zu unterstützen. Der Aufstieg tüchtiger Kräfte aus nichtselbständiger Arbeit zu selbständigen Existenzen ist zu fördern.

    Diese Bestimmung enthält nur eine Programmvorschrift, also kein unmittelbar geltendes Recht.

  • Artikel 154


    Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

    Ein Gesetz zu dieser Verfassungsbestimmung ist bisher nicht ergangen, im Übrigen besitzt auf diesem Gebiet der Bund Zuständigkeiten.

  • Artikel 155


    Zum Zweck einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller Bewohner können unter Berücksichtigung der Lebensinteressen der selbständigen, produktiv tätigen Kräfte der Wirtschaft durch Gesetz besondere Bedarfsdeckungsgebiete gebildet und dafür Körperschaften des öffentlichen Rechts auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werden. Sie haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.