DS 3/045 Entwurf einer Änderung des Versicherungsteuergesetz

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 3/045
    3. Wahlperiode 30.03.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des Versicherungsteuergesetz

    A. Problem und Ziel

    Derzeit werden unterschiedliche Steuersätze in den Bereichen der Feuerversicherungssteuer und der allgemeinen Versicherungssteuer erhoben. Dieser Zustand ist im Sinne der Steuergerechtigkeit nicht sinnvoll. Mit der Änderung der betroffenen Gesetze soll ein einheitlicher Steuersatz festgelegt werden.

    B. Lösung

    Die Steuersätze, für die Feuerversicherungssteuer in Höhe von 13,20%, in der verbunden Gebäudeversicherung mit Feuer in Höhe von 16,34%, in der verbundenen Hausratversicherung mit Feuer in Höhe von 16,15%, sowie in der Unfallversicherung mit beitragsrückgewähr in Höhe von 3,80%, werden einheitlich auf 19,00% angepasst, sodass alle Versicherungssteuersätze fortan bei 19,00% liegen.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen keine Kosten, vielmehr entstehen hierdurch Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,4 Milliarden Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger


    Die Bürgerinnen und Bürger müssen zukünftig leicht höhere Steuern für oben beschriebene Versicherungsverträge entrichten. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf etwa 750 Millionen Euro pro Jahr.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft


    Versicherungsunternehmen müssen zukünftig höhere Steuerzahlungen leisten. Es entstehen dadurch allerdings keine Aufwendungen oder Kosten für die Unternehmen, da die Steuern direkt an die Endverbraucher weitergegeben werden. Die Verwaltung und Abführung wird erleichtert.
    Andere Unternehmen, insbesondere solche, die große Fabriken und Grundstücke besitzen werden zukünftig mit in etwa 650 Millionen Euro mehr belastet.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung


    Keine, die Verwaltungskosten richten sich nicht nach der Höhe der eingehenden Steuersummen. Die Änderung dieses Gesetztes vereinfacht aber die Abrechnung.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Änderung des Versicherungsteuergesetz am 17.11.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),

    das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    Artikel 1: § 5 Absatz 1 Punkt 3 wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2: § 6 Absatz 2 Punkt 1,2,3 und 6 werden ersatzlos gestrichen


    Artikel 3: Das Gesetz tritt am 01.06.2021 in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Steuersatz von Versicherungsverträgen soll im Sinne der Steuergerechtigkeit einheitlich auf 19,00% angepasst werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Geändert wird das Versicherungsteuergesetz durch Streichung der bisher vorliegenden Ausnahmen in den Paragraphen 5 und 6.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine verschiedenen Steuersätze für ähnliche Produkte notwendig sind. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine, es handelt sich um formelles Recht.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine Kosten. Es entstehen Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,4 Miliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen zahlen zukünftig leicht höhere Steuern für Versicherungsverträge.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Mietnebenkosten können durch die Umlagefähigkeit von Versicherungsbeiträgen geringfügig steigen.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Entfällt





    Jonas Huber

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

  • Stellungnahme des Bundesrates:



    DS 24/11.2020 Entwurf einer Änderung des Versicherungssteuergesetzes


    Der Bundesrat hat sich in seiner 9.Sitzung am Dienstag, den 01.12.2020 dazu entschlossen folgende Stellungnahme abzugeben.


    Der Bundesrat begrüßt diesen Gesetzentwurf. Allerdings bittet der Bundesrat darum, die Höhe des gemeinsamen Steuersatzes noch einmal zu überprüfen. Da hier der höchste Steuersatz zu Grunde gelegt wird und sämtliche weitere auf diesen angehoben werden. Auch kann man hierbei davon ausgehen, dass Wohnen und Unfall davon, vor allem für die Ärmsten, wesentlich teurer werden.

    Der Gesetzentwurf widerspricht sich allerdings auch in der Höhe der Mehreinnahmen. Es wird einmal von 1,4 Mrd. €, einmal von 640 Mio. € gesprochen. Deswegen bittet der Bundesrat darum, die Höhe der Mehreinnahmen transparent darzulegen und wie stark die Bürger belastet werden.

  • Stellungnahme der Bundesregierung zu Drucksache 3/045:

    Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum kritisiert, dass unterschiedliche Einschätzungen des Steuervolumens in dem Entwurf enthalten waren. Dieser Punkt wurde durch mein Ministerium angepasst. Der Fehler ist auf eine zunächst niedrigere Einschätzung zurückzuführen, die zu einem späteren Zeitpunkt nochmals korrigiert wurde.


    Zum anderen kritisiert der Bundesrat die Höhe des Steuersatzes von 19,0%. Er spricht davon, dass die Unfall- und Wohngebäudeversicherungen gerade für ärmere deutlich teurer werden. Dies entspricht nicht der Realität. Wir sprechen gerade im Bereich der normalen Bürgerinnen und Bürger von wenigen Euro im Jahr. Den größten Anteil tragen vor allem große Unternehmen mit großen Fabriken oder Bürokomplexen. Auch die Frage warum gerade der höchste gemeinsame Steuersatz gewählt werden soll ist recht simpel. Der Steuersatz der Mehrwertsteuer liegt ebenfalls bei 19,0%. Daher macht der gewählte Steuersatz absolut Sinn und ist in jeder Hinsicht fair und umsetzbar.


    gez. Rainer Ehrlichmann

    Bundesminister für Wirtschaft und der Finanzen


    Jonas Huber

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Präsidial hinzugefügt.
  • Deutscher BundestagDrucksache 3/054
    3. Wahlperiode

    08.04.2021


    Beschlussempfehlung

    des Präsidialausschusses


    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksachen 3/045


    Entwurf einer Änderung des Versicherungsteuergesetz


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache Union

    B. Lösung

    keine

    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktion der Union bei Enthaltung von FDP- und SPD-Fraktion


    C. Alternativen

    Ablehnung der Beschlussempfehlung


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 08.04.2021


    Der Präsidialausschuss

    Dr. Benjamin Weiß

  • Felix Weird

    Hat das Label Präsidial entfernt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.