Landeswahlgesetz des Landes Baden-Württemberg (LWahlG BW)

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    § 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlrechtsgrundsätze


    (1) Der Landtag von Baden-Württemberg besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.


    (2) Jedes Teilnehmende Bundesland neben Baden-Württemberg erhält ein festes Direktmandat


    (3) Von den Abgeordneten werden 7 nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen über die Landeslisten und das Zweitstimmenergebnis der Parteien vergeben.



    § 2 Gliederung des Wahlgebiets


    (1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Landes Baden-Württemberg.


    (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.



    § 3 Stimmen


    Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Liste.



    § 4 Wahl in den Wahlbezirken


    (1) In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.


    (2) Gibt es in einem Wahlbezirk nur einen Bewerber, wird mit "Ja" oder "Nein" gestimmt. Der Bewerber erhält das Mandat, wenn er mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erhalten hat.



    § 5 Wahl nach Listen


    Für die Verteilung der nach Listen zu besetzenden Sitze werden die für jede Listen abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.



    § 6 Wahlorgane


    Wahlorgane sind der Landeswahlleiter und die von ihm beauftragten Wahlhelfer.

    (Verkündet am 12.10.2020)



    § 7 Wahlrecht


    (1) Wahlberechtigt sind alle in Baden-Württemberg wohnhaften Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


    (2) Zusätzlich nehmen die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland an der Wahl teil, haben aber keine eigenen Wahlkreise.

    (Verkündet am 12.10.2020)


    § 8 Ausschluss vom Wahlrecht


    Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.



    § 9 Ausübung des Wahlrechts


    (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


    (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.


    (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.


    (4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.



    § 10 Wählbarkeit


    (1) Wählbar ist, wer am Wahltage in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland wohnhafter Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.


    (2) Nicht wählbar ist,

    1. wer nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

    2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.



    § 11 Wahlvorschlagsrecht


    Wahlvorschläge können von Parteien und Einzelpersonen eingereicht werden.



    § 12 Einreichung der Wahlvorschläge


    (1) Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes), Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten) und Einzelwerbern eingereicht werden.


    (2) Pro Wahlkreis kann jede Partei oder Wählergruppe einen Kandidaten aufstellen.


    (3) Wahlvorschläge sind dem Landeswahlleiter spätestens am dritten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Der Landeswahlleiter kann eine abweichende Regelung festlegen.

    (Verkündet am 12.10.2020)



    § 13 Aufstellung von Parteibewerbern


    (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.


    (2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens acht Wochen nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.


    (3) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.


    (4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

    (Verkündet am 12.10.2020)


    § 14 Zulassung der Wahlvorschläge


    (1) Der Landeswahleiter entscheidet spätestens 48 Stunden vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

    1. verspätet eingereicht sind oder

    2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz aufgestellt sind.


    (2) Weist der Landeswahlleiter einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlleiter eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Personen des Landesvorstandes der Partei. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens zwölf Stunden vor der Wahl getroffen werden.

    (3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens zwölf Stunden vor der Wahl öffentlich bekannt.

    (Verkündet am 12.10.2020)


    § 15 Unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen


    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.



    § 16 Stimmabgabe mit Stimmzetteln


    (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

    (2) Der Wähler gibt

    1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

    2. seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.



    § 17 Ungültige Stimmen


    Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

    1. nicht amtlich hergestellt ist,

    2. keine Kennzeichnung enthält,

    3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

    4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

    5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.



    § 18 Ungültige Stimmen


    Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände.



    § 19 Feststellung des Ergebnisses der Direktkandidaten


    Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk für die einzelnen Bewerber abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. Der Landeswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

    (Verkündet am 12.10.2020)


    § 20 Feststellung des Ergebnisses der Wahllisten


    (1) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Listen abgegeben worden sind.


    (2) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

    (Verkündet am 12.10.2020)


    § 21 Wiederholungswahl


    (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.


    (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht fünf Tage verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.


    (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von zwei Wochen ein neuer Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

    (Verkündet am 12.10.2020)


    § 22 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg


    (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtag von Baden-Württemberg nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.


    (2) Bei einer Listennachfolge oder einer Wiederholungswahl wird die Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Landtag von Baden-Württemberg nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    (Verkündet am 12.10.2020)


    § 23 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg


    (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg bei

    1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

    2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

    3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

    4. Verzicht,

    5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

    6. dreimaligen, aufeinanderfolgendem, unentschuldigtem Fehlen von Landtagssitzungen.

    Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.


    (2) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg und die Ersatzbewerber ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 22 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Liste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 25 Abs. 1.


    Geändert am 28.06.2020


    § 24 Berufung von Mandatsnachfolgern

    Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag von Baden-Württemberg ausscheidet, so wird der Sitz mit dem bestplatzierten Ersatzkandidaten der Partei, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag von Baden-Württemberg verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so kann die Partei unter Berücksichtigung des § 13 Abs 1 bis 4 einen Nachfolger bestimmen. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.

    (Verkündet am 12.10.2020)