DS 052/04.2021 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Bundesrat Drucksache 052/04.2021
    11.04.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze

    A. Problem und Ziel

    Die Berufe in der medizinischen Technologie sichern im medizinisch-technischen Bereich
    eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten. Sie nehmen im
    Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie mit den ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten in der jeweiligen Fachrichtung eine technische Schlüsselfunktion ein. Durch die aktuell steigende Krankenhausauslastungen ist diese Funktion insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation besonders deutlich geworden.
    Um diese anspruchsvolle Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung qualifiziert und kompetent
    durchführen zu können, bedarf es einer zeitgemäßen, umfassend qualifizierenden Ausbildung auf dem aktuellen technischen Stand.
    Die bisherigen Ausbildungen in der technischen Assistenz in der Medizin erfolgen auf der
    Grundlage des Berufsgesetzes aus dem Jahr 1993 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aus dem Jahr 1994.

    B. Lösung

    Eine umfassende Reform der Ausbildungen in den vier Fachrichtungen ist erforderlich; zum
    einen um die sich stetig weiterentwickelnden technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Ausbildung zu integrieren und zum anderen, um die Ausbildung
    zeitgemäß und attraktiv auszugestalten und in Umsetzung der Eckpunkte des „Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“ zukunftsgerecht weiterzuentwickeln.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Der Bund ist als Beihilfeträger an den unten für die gesetzliche Krankenversicherung dargestellten Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt. Im Übrigen entstehen für den Bund
    durch das vorliegende Gesetz keine Haushaltsausgaben.

    Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an den unten für die gesetzliche Krankenversicherung dargestellten Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt. Im Übrigen entstehen für die Länder und Gemeinden durch das vorliegende Gesetz keine Haushaltsausgaben.
    Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich insgesamt jährliche Mehrausgaben
    in Höhe von bis zu 21,5 Millionen Euro und einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund
    3 Millionen Euro. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Regelungsbereiche:
    Die praktische Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in den humanmedizinischen Fachrichtungen wird wie bisher die Ausbildung nach dem
    MTA-Gesetz über die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
    finanziert. Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die Erhöhung des Praxisanteils der Ausbildungen nach diesem Gesetz gegenüber den Ausbildungen nach dem
    MTA-Gesetz ab dem ersten Jahr der vollen Wirksamkeit des Gesetzes jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro. Für einen Übergangszeitraum können Umstellungskosten insbesondere durch die Qualifizierung von praxisanleitenden Personen anfallen. Diese belaufen sich auf rund 3 Millionen Euro. Dieser Betrag verteilt sich über mehrere
    Jahre, in denen die neue Ausbildung aufgebaut wird.
    Die jährlichen Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts für die Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in den humanmedizinischen
    Fachrichtungen nach diesem Gesetz entsprechen im Wesentlichen den Gesamtkosten des
    theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen Fachrichtungen
    nach dem MTA-Gesetz. Kostenerhöhend wirkt, dass erstmals für die Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und der Medizinischen Technologen Mindestanforderungen an
    die Qualifikation von Schulleitungen und Lehrkräften vorgesehen werden. In etwa gleichem
    Umfang kostenmindernd wirkt die in allen Fachrichtungen vorgenommene Verringerung
    des Umfangs des theoretischen und praktischen Unterrichts, die den Bedarf an Lehrpersonal verringert.
    Soweit sich das unter Punkt E.3. beschriebene Entlastungspotenzial hinsichtlich der Kosten
    des theoretischen und praktischen Unterrichts bei den Länden aus der neuen Regelung
    des § 74 des MT-Berufe-Gesetzes realisiert, entstehen jährliche Mehrausgaben bei der gesetzlichen Krankenversicherung, die rund 90 Prozent der Kosten der Ausgleichsfonds nach
    § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes trägt, in Höhe von rund 20 Millionen Euro.
    Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben für die GKV aus der Regelung des § 72 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin
    und zum Operationstechnischen Assistenten, die jedoch nicht quantifiziert werden können

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die gegenüber dem MTA-Gesetz neu vorgesehene Pflicht zum Abschluss von Ausbildungsverträgen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 des
    MT-Berufe-Gesetzes) ein Zeitaufwand von rund 2.000 Stunden jährlich.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz nur ein sehr geringer Erfüllungsaufwand.


    Dieser ergibt sich zum einen aus der gegenüber dem MTA-Gesetz neu vorgesehene Pflicht
    zum Abschluss von Ausbildungsverträgen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes), durch den ein Erfüllungsaufwand von rund 60.000 Euro jährlich entsteht. Weiterhin
    entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 20.000 Euro durch die neu eingeführte
    Pflicht für die Träger der praktischen Ausbildung Kooperationsvereinbarungen mit einer
    Schule abzuschließen (§ 23 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes.)


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Dem Bund entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
    Durch die neu eingeführte Möglichkeit, das Ruhen der Erlaubnis anzuordnen, wenn ein
    Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur
    Ausübung des Berufs der Medizinischen Technologin oder des Medizinischen Technologen ergeben kann (§ 4 des MT-Berufe-Gesetzes), entsteht den Ländern Erfüllungsaufwand
    in geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.
    Die jährlichen Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen Fachrichtungen nach diesem Gesetz entsprechen im Wesentlichen den Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen
    Fachrichtungen nach dem MTA-Gesetz. Kostenerhöhend wirkt, dass erstmals für die Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und der Medizinischen Technologen Mindestanforderungen an die Qualifikation von Schulleitungen und Lehrkräften vorgesehen werden. In etwas gleichem Umfang kostenmindernd wirkt die in allen Fachrichtungen vorgenommene Verringerung des Umfangs des theoretischen und praktischen Unterrichts, die
    den Bedarf an Lehrpersonal verringert.
    Die Regelung in § 74 des MT-Berufe-Gesetzes führt zu Minderausgaben bei den Ländern.
    Die Regelung ermöglicht eine Finanzierung auch von Schulen, die mit Krankenhäusern eine
    Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben, über die Ausgleichsfonds nach § 17a
    des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Auf Basis der aktuellen Schülerzahlen werden
    Gesamtschulkosten von rund 55 Millionen Euro jährlich angenommen, von denen rund 33
    Millionen Euro bereits jetzt wegen der Trägerschaft oder Mitträgerschaft eines Krankenhauses an der Schule über die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgebracht werden. Die verbleibenden rund 22 Millionen Euro werden bisher in
    Höhe von rund 20 Millionen Euro von den Ländern finanziert und in Höhe von rund 2 Millionen Euro über Schulgeld. Schulgeld kann zukünftig nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 des
    MT-Berufe-Gesetzes nicht mehr erhoben werden. Für die Länder ergibt sich ein maximales
    Entlastungspotenzial von rund 22 Millionen Euro jährlich. Die Höhe der Minderausgaben
    bei den Ländern hängt davon ab, in welchem Umfang zukünftig von der Möglichkeit der
    Finanzierung durch die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetze
    über Kooperationsvereinbarungen nach § 74 des MT-Berufe-Gesetzes Gebrauch gemacht
    wird. Gleiches gilt für die dem neuen § 74 des MT-Berufe-Gesetzes entsprechende, neue
    Regelung des § 72 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten, wobei die möglichen Minderausgaben für die Länder hier nicht quantifiziert werden können.

    F. Weitere Kosten

    Die privaten Krankenversicherungen sind an den unter Punkt D dargestellten Kosten in
    geringem Umfang beteiligt.




    • Offizieller Beitrag

    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze
    (MTA-Reform-Gesetz)


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1
    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    (1) Wer die Berufsbezeichnung
    1. „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
    2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
    3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
    4. „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinscher Technologe für Veterinärmedizin“
    führen will, bedarf der Erlaubnis.
    (2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
    1. die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach
    § 25 bestanden hat,
    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
    Berufs ergibt,
    3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
    4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
    § 2
    Rücknahme der Erlaubnis
    (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn
    1. bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen Beruf nicht abgeschlossen gewesen ist,
    2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen
    Berufsqualifikation in dem jeweiligen Beruf nicht vorgelegen haben oder

    3. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
    dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
    (2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.
    (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
    § 3
    Widerruf der Erlaubnis
    (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die
    Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
    (2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder
    der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.
    (3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
    § 4
    Ruhen der Erlaubnis
    (1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn
    1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des
    Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, oder
    2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur
    Ausübung des Berufs geeignet ist oder
    3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.
    (2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

    Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
    (1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik ausgeübt werden:
    1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,

    § 5
    Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
    (1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Laboranalytik und Medizinischen Technologen für Laboranalytik ausgeübt werden:
    1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels chemischer, physikalischer
    sowie immun- und molekularbiologischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,
    2. Durchführung von Vorbefundungen von histo-zytologischen Präparaten und weiteren
    morphologischen Präparaten sowie Zuschnitt von Gewebeproben einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung.
    Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische
    Analysen sowie einfache qualitative und semi-quantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.
    (2) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie
    ausgeübt werden:
    1. Technische Durchführung und Beurteilung der Qualität der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Pharmaka für die bildgebenden Verfahren,
    2. technische Durchführung der Strahlentherapie sowie Mitwirkung bei der Erstellung des
    Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion an der Patientin oder am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
    3. technische Durchführung der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen,
    4. Durchführung physikalisch-technischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radiologischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse.
    Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
    (3) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für
    Funktionsdiagnostik ausgeübt werden:
    1. Durchführung funktionsdiagnostischer Untersuchungen in der Kardiologie, in der
    Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und in der Neurologie einschließlich
    Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,

    2. Durchführung der Vorbefundung zu den jeweiligen funktionsdiagnostischen Untersuchungen.
    Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen, wie das Elektrokardiogramm, die
    Ergometrie und die Spirometrie.
    (4) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Veterinärmedizin nur von Veterinärmedizinischen Technologinnen und Veterinärmedizinischen Technologen ausgeübt
    werden:
    1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels chemischer, physikalischer
    sowie immun- und molekularbiologischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,
    2. Durchführung von Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,
    3. Durchführung von Vorbefundungen von histo-zytologischen Präparaten und weiteren
    morphologischen Präparaten sowie Zuschnitt von Gewebeproben einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,
    4. Durchführung von Untersuchungen in der Spermatologie einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung.
    Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische
    Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.
    (5) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung
    ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in Absatz 1 bis 4 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Anforderung oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin
    oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.
    § 6
    Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
    Die in § 5 Absatz 1 bis 4 den medizinischen Technologinnen und medizinischen Technologen vorbehaltenen Tätigkeiten können auch von folgenden Personen unter folgenden
    Voraussetzungen ausgeübt werden:
    1. Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der genannten
    Tätigkeit verfügen,
    2. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Approbation nach den §§ 8 bis 10 des Gesetzes
    über die Ausübung der Zahnheilkunde erhalten haben, sowie Heilpraktikerinnen und
    Heilpraktiker,
    3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, soweit sie Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer
    Ausbildung übertragen sind,

    4. Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Veterinärmedizinische Technologin oder Veterinärmedizinischer Technologe können vorbehaltene Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Nummer 1 genannten Personen oder einer Medizinischen Technologin für Laboranalytik oder eines
    Medizinischen Technologen für Laboranalytik auf diesem Gebiet tätig gewesen sind,
    5. Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboranalytik oder Medizinischer Technologe für Laboranalytik können vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 Absatz 4 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in
    Nummer 1 genannten Personen oder einer Veterinärmedizinischen Technologin oder
    eines Veterinärmedizinischen Technologen auf diesem Gebiet tätig gewesen sind,
    6. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen Tätigkeiten nach
    § 5 ausüben, sofern diese Tätigkeit Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war,
    7. Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 52 sofern eine oder
    mehrere vorbehaltenen Tätigkeiten Gegenstand ihrer Ausbildung war und die Erlaubnis die vorbehaltene Tätigkeit umfasst,
    8. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die ohne
    nach den Nummern 1 bis 7 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwortung einer
    der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen tätig werden.

    § 8

    Allgemeines Ausbildungsziel

    (1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für die selbständige Berufsausübung in der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion.

    Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen.

    (2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.

    (3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen

    Biographie zu verstehen.

    § 9

    Fachrichtungsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für

    Laboranalytik und Medizinische Technologen für Laboranalytik

    (1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboranalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboranalytik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden

    Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

    1. Biomedizinische Analyseprozesse mittels chemischer, physikalischer sowie immunund molekularbiologischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und

    Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

    2. Vorbefundungen von histo-zytologischen Präparaten und weiteren morphologischen

    Präparaten sowie den Zuschnitte von Gewebeproben durchzuführen,

    3. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

    (2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboranalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboranalytik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die

    folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

    1. Personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,

    2. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

    3. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

    4. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

    5. medizinisch-technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse und

    Vorbefundungen,


    6. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

    7. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und

    Patienten berücksichtigen,

    8. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

    9. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.

    § 10

    Fachrichtungsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für

    Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie

    (1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

    1. Radiologische Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung und andere bildgebende Verfahren einschließlich der Verabreichung von Pharmaka zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

    2. Strahlentherapie entsprechend dem jeweiligen individuellen Bestrahlungskonzept zu

    planen, vorzubereiten und durchzuführen,

    3. offene radioaktive Stoffe für die nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie nach

    ärztlicher Anordnung vorzubereiten und sie an Patientinnen und Patienten anzuwenden,

    4. die jeweils erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen zu planen, vorzubereiten und

    durchzuführen,

    5. physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie auszuführen,

    6. die Qualität der Durchführung und der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungs- und

    Behandlungsprozesse sicherzustellen.

    (2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen

    anzuwenden:

    1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,

    2. personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,

    3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

    4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

    5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

    6. medizinisch-technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,




    7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

    8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und

    Patienten berücksichtigen,

    9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

    10. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.

    § 11

    Fachrichtungsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für

    Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik

    (1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und

    zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind zu befähigen, insbesondere

    die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

    1. Funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kardiologie, in der Pneumologie, in der

    Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und in der Neurologie bei Patientinnen und Patienten aller

    Altersstufen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

    2. während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen und

    soweit erforderlich eine Vorbefundung und Anpassungen im Untersuchungsablauf vorzunehmen,

    3. die Qualität der jeweiligen Untersuchungsprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

    (2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und

    zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

    1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,

    2. personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,

    3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

    4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

    5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

    6. medizinisch-technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,

    7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

    8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und

    Patienten berücksichtigen,

    9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,


    10. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.

    § 12

    Fachrichtungsspezifisches Ausbildungsziel für Veterinärmedizinische Technologinnen und Veterinärmedizinische Technologen

    (1) Die Auszubildenden zur Veterinärmedizinischen Technologin und zum Veterinärmedizinischen Technologen sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

    1. Biomedizinische Analyseprozesse mittels chemischer, physikalischer sowie immunund molekularbiologischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und

    Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

    2. Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln,

    3. Vorbefundung von histo-zytologischen Präparaten und weiteren morphologischen Präparaten sowie Zuschnitt von Gewebeproben durchzuführen,

    4. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

    Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbesondere in der Lebensmitteltechnologie

    und in der Spermatologie zu vermitteln.

    (2) Die Auszubildenden zur Veterinärmedizinischen Technologin und zum Veterinärmedizinischen Technologen sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

    1. Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

    2. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

    3. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

    4. medizinisch-technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse und

    Vorbefundungen,

    5. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

    6. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen,

    7. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

    8. Berücksichtigung von Aspekten der Wirtschaftlichkeit.



    § 13

    Dauer und Struktur der Ausbildung

    (1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.

    (2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.

    (3) Die Ausbildung besteht aus

    1. theoretischem Unterricht,

    2. praktischem Unterricht und

    3. einer praktischen Ausbildung.

    (4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden. Sie verteilen sich je nach

    Fachrichtung auf die Bestandteile der Ausbildung:

    1. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboranalytik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Laboranalytik“ 2.600 Stunden theoretischer und praktischer

    Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;

    2. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie“ 2.500 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.100 Stunden praktische Ausbildung;

    3. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder zum

    „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2.400 Stunden theoretischer und

    praktischer Unterricht sowie 2.200 Stunden praktische Ausbildung;

    4. für die Ausbildung zur „Veterinärmedizinischen Technologin“ oder zum „Veterinärmedizinischen Technologen“ 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung.



    § 14

    Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

    Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer

    1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt

    a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss

    oder

    b) eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre

    Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,


    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit

    zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,

    3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und

    4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.

    § 15

    Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

    (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag

    1. eine erfolgreich abgeschlossene fachschulische oder hochschulische Ausbildung oder

    2. erfolgreich abgeschlossene Teile einer fachschulischen oder hochschulischen Ausbildung

    im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.

    (2) Die Anrechnung kann die Ausbildung bis zu einem Drittel der Dauer der Ausbildung

    nach § 13 Absatz 2 verkürzen.

    (3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und fachrichtungsspezifische Ausbildungsziel erreicht.

    § 16

    Anrechnung von Fehlzeiten

    (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

    1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und Ferien,

    2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht

    zu vertretenden Gründen

    a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie

    b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und

    3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.

    Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote

    und von Fehlzeiten nach Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

    (2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über

    Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn

    1. eine besondere Härte vorliegt und2. das Erreichen des allgemeinen und fachrichtungsspezifischen Ausbildungsziels durch

    die Anrechnung nicht gefährdet wird.

    (3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

    § 17

    Verlängerung der Ausbildungsdauer

    (1) Die auszubildende Person kann bei der zuständigen Behörde die Verlängerung

    der Ausbildungsdauer beantragen.

    (2) Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn

    1. die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und fachrichtungsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen und

    2. eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfanges nicht möglich ist.

    (3) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der

    Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbildungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern.

    § 18

    Mindestanforderungen an Schulen

    (1) Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt.

    (2) Die Schulen müssen folgende Mindestanforderungen nachweisen:

    1. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit

    einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau

    und einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Gesundheitsfachberuf oder einem Gesundheitsberuf;

    2. Lehrkräfte, die fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert sind und über

    eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bacheloroder vergleichbarem Niveau verfügen;

    3. ein Verhältnis von mindestens einer hauptberuflichen Lehrkraft für den theoretischen

    und praktischen Unterricht zu 20 Ausbildungsplätzen;

    4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen

    sowie ausreichender Lehrmittel und Lernmittel.

    (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen

    bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.

    § 19

    Praktische Ausbildung

    (1) Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in geeigneten

    1. Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, und

    2. ambulanten Einrichtungen.

    Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Fachrichtung kann darüber hinaus in hierfür

    geeigneten Einrichtungen stattfinden.

    (2) Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung in

    der jeweiligen Fachrichtung eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende

    Person im Umfang von mindesten 10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt.

    (3) Die Geeignetheit von Krankenhäuser und ambulanten Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen

    Regelungen.

    (4) Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Behörde einem Krankenhaus

    oder einer ambulanten Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen.



    • Offizieller Beitrag


    § 20

    Praxisanleitung

    Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und fachrichtungsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den

    Lernprozess während der praktischen Ausbildung.

    § 21

    Träger der praktischen Ausbildung

    (1) Eine nach § 19 Absatz 1 und 2 geeignete Einrichtung ist der Träger der praktischen Ausbildung. Der Träger der praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich.

    (2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

    1. mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils

    abzuschließen,

    2. einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung zu erstellen,

    3. soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren für die praktische Ausbildung

    geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der

    praktischen Ausbildung zu schließen und

    4. die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.

    (3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule

    1. zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen und

    2. mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.

    § 22

    Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule

    Die Schule

    1. wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,

    2. trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen

    Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,

    3. erstellt ein schulinternes Curriculum,

    4. prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des

    schulinternen Curriculums entspricht und

    5. unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem

    Umfang.

    § 23

    Praxisbegleitung

    (1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung

    fachlich und pädagogisch durch eine praxisbegleitende Person.

    (2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die

    Schulen bei der Durchführung der Praxisbegleitung.

    § 24

    Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan

    (1) Das schulinterne Curriculum nach wird für den theoretischen und praktischen Unterricht erstellt.

    (2) In dem Ausbildungsplan nach ist die praktische Ausbildung zeitlich und sachlich

    so zu gliedern, dass das allgemeine und das jeweilige fachrichtungsspezifische Ausbildungsziel erreicht werden kann.

    (3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    nach § 68 sind bei Erstellung des schulinternen Curriculums und des Ausbildungsplans einzuhalten.

    (4) Die Schule und der Träger der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen

    Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.

    § 25

    Staatliche Prüfung

    (1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

    (2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und fachrichtungsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.

    A b s c h n i t t 4

    A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s

    § 26

    Ausbildungsvertrag

    (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person

    ist ein Ausbildungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

    (2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Ausbildungsvertrages

    bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

    § 27

    Inhalt des Ausbildungsvertrages

    (1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

    1. die Bezeichnung des Berufes, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

    2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

    3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,

    4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit.

    (2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag

    enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:

    1. die Dauer der Probezeit,

    2. die Dauer des Urlaubs,

    3. die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 68

    in der jeweils geltenden Fassung,

    4. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

    5. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 36 Absatz 2,

    6. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder

    Dienstvereinbarungen und

    7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder

    Arbeitnehmer des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

    § 28

    Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages

    Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Schule, mit der der Träger der

    praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem Ausbildungsvertrag zustimmt.

    § 29

    Vertragsschluss bei Minderjährigen

    Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

    § 30

    Anwendbares Recht

    Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus

    diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

    § 31

    Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

    (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist insbesondere verpflichtet:

    1. die praktische Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplans durchzuführen,

    2. zu gewährleisten, dass die im Ausbildungsplan vorgesehenen Teile der praktischen

    Ausbildung durchgeführt werden können,

    3. sicherzustellen, dass die auszubildende Person im Umfang von mindestens 10 Prozent

    während der praktischen Ausbildung von einer praxisanleitenden Person angeleitet

    wird,

    4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachbücher, Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die

    für die Absolvierung der praktischen Ausbildung und für das Ablegen der staatlichen

    Prüfung erforderlich sind,

    5. die auszubildende Person für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der

    Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und

    6. bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

    (2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem

    Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben

    müssen den physischen und psychischen Kräften der auszubildenden Person angemessen

    sein.

    (3) Im Fall von § 21 Absatz 2 Nummer 3 hat der Träger der praktischen Ausbildung

    die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 bei den weiteren Einrichtungen der

    praktischen Ausbildung sicherzustellen.

    § 32

    Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person

    Auszubildende Personen sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im

    Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.

    § 33

    Pflichten der auszubildenden Person

    (1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

    (2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,

    1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,

    2. die ihr im Rahmen praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

    3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der

    praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,

    4. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und

    5. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.

    § 34

    Überstunden

    Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert in Freizeit

    auszugleichen.

    § 35

    Probezeit

    (1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.

    (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen

    Regelungen eine andere Dauer ergibt.

    § 36

    Ende des Ausbildungsverhältnisses

    (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Der Zeitpunkt der

    Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.

    (2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der

    Ausbildungszeit ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

    § 37

    Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung

    (1) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner

    jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

    (2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden

    1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,

    2. von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

    § 38

    Wirksamkeit der Kündigung

    (1) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

    (2) Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist zuvor das

    Benehmen der Schule herzustellen.

    (3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 37 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.

    (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt

    sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so

    wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt

    § 39

    Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

    Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

    § 40

    Nichtigkeit von Vereinbarungen

    (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den

    §§ 26 bis 39 abweicht, ist nichtig.

    (2) Eine Vereinbarung, durch die die auszubildende Person für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt

    wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die auszubildende Person innerhalb der letzten drei

    Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

    (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

    1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die Ausbildung eine Entschädigung,

    ein Schulgeld oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,

    2. Vertragsstrafen,

    3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

    4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

    § 41

    Begriffsbestimmungen

    (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen

    Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

    (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens

    über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten

    außer der Bundesrepublik Deutschland

    (3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch

    Vertragsstaat ist.

    (4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen

    Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.

    (5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere

    Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

    (6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere

    Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Person niedergelassen ist oder

    Dienstleistungen erbringt.

    § 42

    Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

    Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.

    § 43

    Prüfungsreihenfolge

    Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine

    Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 1, ist die Voraussetzung nach

    § 1 Absatz 2 Nummer 1 vor den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu

    prüfen.

    § 44

    Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

    Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

    § 45

    Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen

    Berufsqualifikationen

    (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation anerkannt wird.

    (2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn

    1. sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig ist oder

    2. die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

    (3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig, wenn

    1. sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der jeweiligen in diesem Gesetz geregelten

    Berufsqualifikation

    a) „Medizinische Technologin für Laboranalytik“ oder „Medizinischer Technologe für

    Laboranalytik“,

    b) „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,

    c) „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder

    d) „Veterinärmedizinische Technologin“ oder „Veterinärmedizinischer Technologe“ oder

    2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 47 ausgeglichen werden.

    § 46

    Wesentliche Unterschiede

    (1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich,

    wenn

    1. das von der antragstellenden Person absolvierte Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz

    und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 68 für den jeweiligen Beruf

    vorgeschrieben sind, oder

    2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten desjenigen Berufs, für den die Anerkennung

    angestrebt wird, nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person

    entsprechend reglementierten Berufs ist oder sind und wenn die Ausbildung zu diesem

    Beruf nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach

    § 68 Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich

    wesentlich von denen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation der antragstellenden Person abgedeckt sind.

    (2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2

    müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren

    Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

    § 47

    Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges

    Lernen

    (1) Wesentliche Unterschiede nach § 46 können ganz oder teilweise ausgeglichen

    werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat

    1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung

    desjenigen Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, in Vollzeit oder Teilzeit

    oder

    2. durch lebenslanges Lernen.

    Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden

    nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als

    gültig anerkannt worden sind.

    (2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.

    § 48

    Anpassungsmaßnahmen

    (1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit derjenigen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, deren Anerkennung angestrebt wird, gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 49 oder § 50 durchzuführen.

    (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der

    antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand

    festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen,

    die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.

    § 49

    Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

    (1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung,

    die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens

    dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie

    1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen

    Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu erhalten, der

    einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe entspricht;

    2. ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in den vergangenen zehn Jahren in einem

    anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten

    Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem

    gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellte Ausbildungsnachweise vorlegt,

    3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,

    a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist,

    b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder

    in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, und

    c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in

    dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt wird, tätig war,

    4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

    a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen

    Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

    b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und

    c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, oder

    5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

    a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen

    Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

    b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und

    c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.

    (2) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen dem Absolvieren einer Eignungsprüfung und eines Anpassungslehrgangs.

    (3) Legt die antragstellende Personen einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255

    vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom

    3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) genannten Niveau entspricht, hat

    sie abweichend von Absatz 2 die Eignungsprüfung zu absolvieren.


    § 50

    Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

    (1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem

    Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem

    anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

    anerkannt worden ist, hat sie bei Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes folgende

    Maßnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:

    1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder

    2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.

    (2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.

    § 51

    Europäischer Berufsausweis

    Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf

    1. „Medizinische Technologin für Laboranalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboranalytik“,

    2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,

    3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe

    für Funktionsdiagnostik“ oder

    4. „Veterinärmedizinische Technologin“ oder „Veterinärmedizinischer Technologe“

    gelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.

    § 52

    Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

    (1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

    1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine

    berufliche Tätigkeit im Bereich eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe auszuüben, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird,



    2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten, die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten Beruf,

    für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird, fallen so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 49 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Ausbildung nach diesem Gesetz zu durchlaufen,

    3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der

    jeweils vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 5 umfasst, und

    4. die antragstellende Person

    a) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

    b) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

    c) über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

    (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden, wenn der Patientenschutz

    oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht.

    (3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und

    3 nachgewiesen hat.

    (4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die

    Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt, mit dem Hinweis auf

    1. den Namen dieses Staates und

    2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

    (5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum

    Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 ausüben, wenn diese in

    den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

    (6) Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend

    § 53

    Dienstleistungserbringung

    (1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates,

    eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im

    Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung in dem jeweiligen Beruf berechtigt ist.

    (2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In die Beurteilung bezieht sie Dauer,

    Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung mit ein.

    § 54

    Meldung der Dienstleistungserbringung

    (1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig zu werden, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde

    vorab schriftlich zu melden.

    (2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

    1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

    2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,

    3. eine Bescheinigung, über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige

    Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in

    einem gleichgestellten Staat

    a) für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder

    b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger

    Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre

    mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten

    rechtmäßig ausgeübt worden ist,

    4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache

    verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind,

    5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass

    a) die Ausübung dieses Berufs der meldenden Person nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

    b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.

    (3) Beabsichtigt die meldende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses

    Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.

    § 55

    Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

    Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer

    1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,

    2. in einem in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem

    gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und

    a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung

    angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen

    Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist, oder

    b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf , der dem Beruf, in

    dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen

    Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten

    Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in

    mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgeübt hat,

    3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit

    zur Ausübung des Berufs ergibt,

    4. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und

    5. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind.

    § 56

    Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

    (1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:

    1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder

    2. eine Berufsqualifikation, die

    a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem

    gleichgestellten Staat erworben worden ist,

    b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren

    Zugang zu einem Beruf, der einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe entspricht, und

    c) entweder

    aa) nach den § 45 Absatz 3, § 46 und § 47 mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt

    wird, gleichwertig ist oder

    bb) wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer

    Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.

    (2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der

    zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum

    Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung

    ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.

    (3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die

    Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder

    sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die meldende Person die erforderlichen

    Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen

    kann.

    (4) Ist die Eignungsprüfung bestanden worden, so berechtigt die Berufsqualifikation

    der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.

    § 57

    Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

    (1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in

    Deutschland die Tätigkeit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

    (2) Soweit es für die Überprüfung der Voraussetzung nach § 56 Absatz 1 Nummer 2

    Buchstabe c erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des

    Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.

    § 58

    Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

    (1) Ist eine Person berechtigt, einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe als

    dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie

    beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie

    Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach

    § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4.

    (2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung

    1. „Medizinische Technologin für Laboranalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboranalytik“,

    2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,

    3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe

    für Funktionsdiagnostik“ oder

    4. „Veterinärmedizinische Technologin“ oder „Veterinärmedizinischer Technologe“

    führen, auch wenn sie nicht die entsprechende Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 besitzt.

    (3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde

    unverzüglich zu melden:

    1. jede Änderung der Staatsangehörigkeit,

    2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung für den Beruf, in dem die Dienstleistung

    erbracht wird, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in

    einem gleichgestellten Staat,

    3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,

    4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder

    5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung dieses Berufs.

    (4) Mit der Meldung nach Absatz 3 hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen vorzulegen.

    § 59

    Bescheinigung der zuständigen Behörde

    (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates einen der in

    diesem Gesetz geregelten Berufe in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach

    § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von

    der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen

    Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren

    Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über

    die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

    (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:

    1. die Bestätigung, dass die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist

    a) als „Medizinische Technologin für Laboranalytik“ oder „Medizinischer Technologe

    für Laboranalytik“,

    b) als „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für

    Radiologie“,

    c) als „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder

    d) als „Veterinärmedizinische Technologin“ oder „Veterinärmedizinischer Technologe“,

    2. dass der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

    3. dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die

    Berufsausübung erforderlich ist.

    § 60

    Zuständige Behörde

    (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

    (2) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in

    dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.

    (3) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige

    Behörde des Landes, in dem einer der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausgeübt werden soll.

    (4) Die Aufgaben nach Teil 4 Abschnitt 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes

    wahr, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

    (5) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes

    wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die

    antragstellende Person einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausübt.

    § 61

    Gemeinsame Einrichtungen

    Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach Teil 4 von einem anderen

    Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

    § 62

    Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

    (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person einen in diesem Gesetz

    geregelten Beruf ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden

    des Herkunftsstaates, wenn

    1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken kann,

    2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder

    das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,

    3. dieser Person die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Beruf untersagt

    worden ist oder

    4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3

    genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.

    (2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie

    1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,

    2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen

    sind, und

    3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu unterrichten über die Konsequenzen,

    die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

    (3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 und 2 ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der

    Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

    (4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden

    zuständig sind für

    1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,

    2. die Entscheidung nach Teil 4 Abschnitt 3,

    3. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 56 oder

    4. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.

    Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.

    (5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die

    getroffenen Entscheidungen, die für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG

    erforderlichen Bericht benötigt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die

    ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.

    § 63

    Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

    (1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der

    anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten

    eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:

    1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, sofern

    sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,

    2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Ausübung

    eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe oder

    3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Berufsverbot.

    (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:

    1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere

    Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,

    2. den Beruf der betroffenen Person,

    3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen

    hat,

    4. den Umfang der Entscheidung und

    5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.

    (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage

    1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

    2 oder

    2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3.

    (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

    (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt.

    Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf

    gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt

    hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

    § 64

    Unterrichtung über Änderungen

    (1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der

    gleichgestellten Staaten über

    1. die Aufhebung einer in § 63 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,

    2. die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 63 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.

    (2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

    • Offizieller Beitrag

    § 65
    Löschung einer Warnmitteilung
    Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung
    im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 63 Absatz 1 genannten Entscheidung.
    § 66
    Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
    (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der
    Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, der
    anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
    1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
    a) Namen und Vornamen,
    b) Geburtsdatum,
    c) Geburtsort und
    2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt
    hat.
    (2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei
    Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung über die Fälschung ist
    das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
    (3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die
    die Unterrichtung über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich
    über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
    Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über
    die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung
    getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
    § 67
    Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
    (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe aus oder führt eine der Berufsbezeichnungen
    nach § 1 Absatz 1 ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die

    zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
    (2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:
    1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person
    in diesem Staat rechtmäßig ist, und
    2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
    (3) Soweit es für die Überprüfung der Voraussetzung nach
    § 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der
    zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der dienstleistungserbringenden
    Person anfordern.
    (4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines
    anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen
    Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
    1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistenden Person in einem der
    in diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig
    ist,
    2. Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person,
    3. Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen und
    4. Informationen über die Ausbildungsgänge der in diesem Gesetz geregelten Berufe.

    § 68
    Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und
    Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
    1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbildung.
    2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25, insbesondere bundeseinheitliche
    Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durchführung der Prüfung,
    3. die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,

    4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach
    § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
    a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
    b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des
    § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person
    vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
    2005/36/EG,
    c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
    d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen
    nach § 49 und § 50 dieses Gesetzes,
    e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach
    § 51,
    5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.
    (2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch
    Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.§ 69

    Bußgeldvorschrift
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die jeweilige Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 eine
    Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 führt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

    § 70
    Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über
    technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 für die jeweilige
    Fachrichtung. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach
    den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.
    § 71
    Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
    Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes
    über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
    Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam. Sie gilt als Erlaubnis nach § 52 und erlaubt das
    Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bisherigen Umfang.
    § 72
    Abschluss begonnener Ausbildungen
    (1) Eine Ausbildung in einer Fachrichtung der technischen Assistenten in der Medizin,
    die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2026 auf
    der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin
    in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgeschlossen werden.
    (2) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis
    zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum
    Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis
    gilt als Erlaubnis nach § 1.
    (3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 gilt § 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
    § 73
    Mindestanforderungen an Schulen
    Schulen, die nach den Vorgaben des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin staatlich anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgehoben wurde, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2033 die Mindestanforderungen in § 18 Absatz 2 nachweisen.

    § 74
    Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen
    Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne
    des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
    19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, gelten auch Schulen, die
    1. Ausbildungen in den in diesem Gesetz geregelten Berufen der humanmedizinischen
    Fachrichtungen durchführen und
    2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben.

    Artikel 2
    Änderung des Ergotherapeutengesetzes
    § 5a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt
    durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird
    wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem
    oder in mehreren Mitgliedsstaaten“ eingefügt.
    Artikel 3
    Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
    § 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529),
    das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
    worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem
    oder in mehreren Mitgliedsstaaten“ eingefügt.

    Artikel 4
    Änderung des Orthoptistengesetzes
    § 8a des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt
    durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem
    oder in mehreren Mitgliedsstaaten“ eingefügt.
    Artikel 5
    Änderung des MTA-Gesetzes
    § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S.
    1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem
    oder in mehreren Mitgliedsstaaten“ eingefügt.
    Artikel 6
    Änderung des Diätassistentengesetzes
    § 8a des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch
    Artikel 38 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird
    wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem
    oder in mehreren Mitgliedsstaaten“ eingefügt.

    Artikel 7
    Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
    § 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.
    1084), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem
    oder in mehreren Mitgliedsstaaten“ eingefügt.
    Artikel 8
    Änderung des Podologengesetzes
    § 7a des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt
    durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem
    oder in mehreren Mitgliedsstaaten“ eingefügt.
    Artikel 9
    Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten
    § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt
    durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem
    oder in mehreren Mitgliedsstaaten“ eingefügt.

    Artikel 10
    Änderung des Hebammengesetzes
    Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl I, S. 1759) wird wie folgt geändert:
    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 77 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse“.
    2. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
    㤠77a
    Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses
    Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der
    Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
    2019 geltenden Fassung getroffen werden.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung
    einer in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbenen oder anerkannten Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt.“
    Artikel 11
    Änderung des Anästhesietechnische- und OperationstechnischeAssistenten-Gesetzes
    Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14.
    Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:
    1. In der Inhaltübersicht wird
    a) die Bezeichnung von Abschnitt 8 ersetzt durch:
    „Übergangs- und Schlussvorschriften“.
    b) nach der Angabe § 71 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen“.
    2. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

    Abschnitt 8
    Übergangs- und Schlussvorschriften“.
    3. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:
    㤠72
    Finanzierung der Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen
    Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im
    Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des
    Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, gelten auch Schulen, die
    1. Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen und
    2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der
    praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben.“
    Artikel 12
    Änderung des Notfallsanitätergesetzes
    Dem § 1 Absatz 1 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes, das zuletzt durch Artikel 2a des
    Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
    „Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 dürfen heilkundliche Maßnahmen auch invasiver Art bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen Versorgung dann eigenverantwortlich durchführen,
    wenn
    3. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen,
    4. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um einen lebensgefährlichen Zustand oder
    wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden und
    5. eine vorherige ärztliche, auch teleärztliche Abklärung nicht möglich ist, und für die vorzunehmende Maßnahme in der konkreten Einsatzsituation entweder
    a) standardmäßige Vorgaben im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c nicht
    vorliegen oder
    b) vorliegende standardmäßige Vorgaben im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2
    Buchstabe c von der Person mit einer Erlaubnis nach Satz 1 nicht angewendet
    werden dürfen.
    Das Bundesministerium für Gesundheit entwickelt für notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Muster für
    standardmäßige Vorgaben und macht diese bis spätestens zum 31. Dezember 2021

    im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Entwicklung der Muster für standardmäßige Vorgaben sind die Länder zu beteiligen.“
    Artikel 13
    Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
    § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
    19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Buchstaben h und i werden wie folgt gefasst:
    „h) medizinischer Technologe für Laboranalytik, medizinische Technologin für Laboranalytik,
    i) medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,“.
    2. Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
    „l) medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für
    Funktionsdiagnostik,“.
    Artikel 14
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Artikel 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
    (2) In Artikel 1 der § 68, Artikel 2 bis 9 und 12 treten am Tag nach der Verkündung in
    Kraft.
    (3) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
    (4) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft
    (5) Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel
    34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, tritt am 31.
    Dezember 2022 außer Kraft.

    • Offizieller Beitrag

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Berufe in der medizinischen Technologie sichern im medizinisch-technischen Bereich
    eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten. Sie nehmen im
    Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie mit den ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten in der jeweiligen Fachrichtung eine technische Schlüsselfunktion ein. Durch die ansteigende Krankenhausbelastung ist diese Funktion insbesondere bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation besonders deutlich geworden.
    Die Ausbildung erfolgt bisher in vier Fachrichtungen der technischen Assistenz in der Medizin. Grundlage für die Ausbildung sind das Berufsgesetz aus dem Jahr 1993 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aus dem Jahr 1994. Eine umfassende Reform der Ausbildungen in den vier Fachrichtungen ist erforderlich; zum einen um die sich stetig weiterentwickelnden technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Ausbildung zu integrieren und zum anderen, um die Ausbildung zeitgemäß und attraktiv auszugestalten und in Umsetzung der Eckpunkte des „Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“ zukunftsgerecht weiterzuentwickeln

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie schafft die Grundlage für
    eine zeitgemäße und attraktive Ausbildung und entwickelt die Berufe in Umsetzung der
    Eckpunkte des „Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“ zukunftsgerecht weiter. Die vier
    Fachrichtungen Labordiagnostik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin
    bleiben bestehen.
    Eine wesentliche Weiterentwicklung des Berufsbildes wird bereits im Titel deutlich. Die Berufsbezeichnung technische Assistenten in der Medizin in der jeweiligen Fachrichtung wird
    durch die Bezeichnung Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe in der
    jeweiligen Fachrichtung ersetzt. Die Änderung der Berufsbezeichnung vollzieht die fachlichen und inhaltlichen Änderungen der Berufsausübung, die bereits durch den medizinischtechnischen Fortschritt erfolgt sind, nach. Die vorbehaltenen Tätigkeiten werden im bisherigen Umfang beibehalten.
    Das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen wird modernisiert, weiter spezifiziert
    und nun kompetenzorientiert ausgestaltet.
    Die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung werden konkretisiert und neu
    strukturiert. Der theoretische und praktische Unterricht findet an Schulen statt, die die gesetzlich vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllen. Die pädagogischen und fachlichen
    Mindestqualifikationen von Lehrkräften und Schulleitungen wird bundeseinheitlich festgelegt. Für die derzeit tätigen Lehrkräfte und Schulleitungen werden Übergangsvorschriften
    vorgesehen.
    Die praktische Ausbildung wird im Umfang ausgeweitet und findet in geeigneten Einrichtungen statt. Geeignete Einrichtungen für die praktische Ausbildung müssen die Praxisanleitung der auszubildenden Personen sicherstellen. Die Normierung dieser Anforderungen
    trägt zur Qualitätssteigerung der Ausbildung in den Berufen der medizinischen Technologie

    in der jeweiligen Fachrichtung bei. Eine der für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen ist der Träger der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung
    kann eine Einrichtung nur sein, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen kann, wie beispielsweise den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit der auszubildenden Person. Der Ausbildungsvertrag, der das Ausbildungsverhältnis vertraglich absichert, wird für die Ausbildung in den Berufen der medizinischen Technologie nun gesetzlich
    vorgeschrieben.
    Zur zukunftsgerechten Weiterentwicklung der Berufe in der medizinischen Technologie
    trägt das Verbot für die zukünftige Ausbildung Geldzahlungen vorzusehen. Dies steigert die
    Attraktivität der Ausbildung und gewährleistet den Zugang zur Ausbildung ohne finanzielle
    Hürden.
    Die Vorschriften zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben wurden und zur Dienstleistungserbringung werden
    übersichtlicher und anwenderorientierter strukturiert.
    Die Änderung der weiteren Gesetze betrifft im Wesentlichen die Konkretisierung der Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung in den Gesundheitsfachberufen in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zudem
    wird in Artikel 12 eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes vorgenommen, um mehr
    Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Einsatz zu schaffen.
    Für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nach dem Hebammengesetz
    wird eine Übergangsvorschrift geschaffen

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt überwiegend aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen), Artikel 74 Absatz 1 Nummer
    12 GG (Arbeitsrecht, Sozialversicherung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze.
    Die in Artikel 1 Teil 8 enthaltene Bußgeldvorschrift stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
    Die Berufe in der medizinischen Technologie in der jeweiligen Fachrichtung erfüllen die
    Anforderungen des Begriffs der „anderen Heilberufe“ im Sinne des Artikels 74 Absatz 1
    Nummer 19 GG.
    Die Ausbildung in den vier Fachrichtungen der medizinischen Technologie vermittelt die
    erforderlichen Kompetenzen für die Wahrnehmung der der jeweiligen Fachrichtung vorbehaltenen Tätigkeiten im Bereich der Diagnostik und Therapie. Es wird mit dem MT-BerufeGesetz nicht nur die entsprechende Berufsbezeichnung für jede Fachrichtung geschützt,
    sondern im Zusammenspiel mit den weiteren Normen die Zulassung zur beruflichen Tätigkeit geregelt.
    Die Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel nach Artikel 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a GG sind erfüllt. Der Gesetzentwurf enthält eine
    Novellierung der Ausbildung zur „Medizintechnischen Assistentin“ und zum „Medizintechnischen Assistenten.“ Die Berufsbezeichnung wird in den humanmedizinischen Fachrichtungen in „Medizinische Technologin“ und „Medizinischer Technologe“ geändert. Es besteht
    wie bisher ein gesamtstaatliches Interesse an einer bundeseinheitlichen Kostenregelung

    der Ausbildung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit, insbesondere um eine bundesweit vergleichbare Gesundheitsversorgung auf hohem Niveau im Sinne des Patientenschutzes zu
    gewährleisten.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
    Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Insbesondere entsprechen die Regelungen im MT-Berufe-Gesetz hinsichtlich der Anerkennung von
    Berufsqualifikationen und hinsichtlich der Dienstleistungserbringung den Anforderungen
    der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
    2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Der Gesetzentwurf enthält insbesondere ein neues und modernes Berufsgesetz zur Ausbildung der medizinischen Technologinnen und medizinischen Technologen. Bei der Erarbeitung wurden Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung soweit möglich berücksichtigt.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft und beachtet. Er Der Gesetzentwurf
    schafft die Grundlage für eine qualitativ hochwertige und den Anforderungen der Versorgung entsprechende Ausbildung der medizinischen Technologinnen und medizinischen
    Technologen. Den Anforderungen an eine zeitgemäße Ausbildung im Sinne der Nutzung
    von Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung (Prinzip Nr. 6 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie) wird entsprochen. Den neuen Möglichkeiten des medizinischen Fortschritts, u. a. in Diagnostik, Prävention und Digitalisierung
    wird Rechnung getragen (Prinzip 6 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie). Die qualitativ
    hochwertige und moderne Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen trägt dazu bei, Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche
    Gesundheit und Natur zu vermeiden (Prinzip Nr. 3b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie).


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    3.1 Bund
    Der Bund ist als Beihilfeträger an den unter 3.3 dargestellten Kosten in sehr geringem Umfang beteiligt.
    Im Übrigen entstehen für den Bund durch das vorliegende Gesetz keine Haushaltsausgaben.
    3.2 Länder und Gemeinden
    Die Länder und Gemeinden sind als Beihilfeträger an den unter 3.3. dargestellten Kosten
    in sehr geringem Umfang beteiligt.
    Im Übrigen entstehen für die Länder und Gemeinden durch das vorliegende Gesetz keine
    Haushaltsausgaben

    3.3 Gesetzliche Krankenversicherung
    Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich insgesamt jährliche Mehrausgaben
    in Höhe von bis zu 21,5 Millionen Euro und einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund
    3 Millionen Euro. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Regelungsbereiche:
    Die praktische Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in den humanmedizinischen Fachrichtungen wird wie bisher die Ausbildung nach dem
    MTA-Gesetz über die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
    finanziert. Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die Erhöhung des Praxisanteils der Ausbildungen nach diesem Gesetz gegenüber den Ausbildungen nach dem
    MTA-Gesetz ab dem ersten Jahr der vollen Wirksamkeit des Gesetzes jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro. Für einen Übergangszeitraum können Umstellungskosten insbesondere durch die Qualifizierung von praxisanleitenden Personen anfallen. Diese belaufen sich auf rund 3 Millionen Euro. Dieser Betrag verteilt sich über mehrere
    Jahre, in denen die neue Ausbildung aufgebaut wird.
    Die jährlichen Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts für die Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in den humanmedizinischen
    Fachrichtungen nach diesem Gesetz entsprechen im Wesentlichen den Gesamtkosten des
    theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen Fachrichtungen
    nach dem MTA-Gesetz. Kostenerhöhend wirkt, dass erstmals für die Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und der Medizinischen Technologen Mindestanforderungen an
    die Qualifikation von Schulleitungen und Lehrkräften vorgesehen werden. In etwa gleichem
    Umfang kostenmindernd wirkt die in allen Fachrichtungen vorgenommene Verringerung
    des Umfangs des theoretischen und praktischen Unterrichts, die den Bedarf an Lehrpersonal verringert.
    Soweit sich das unter Punkt 4.3. beschriebene Entlastungspotenzial hinsichtlich der Kosten
    des theoretischen und praktischen Unterrichts bei den Länden aus der neuen Regelung
    des § 74 des MT-Berufe-Gesetzes realisiert, entstehen jährliche Mehrausgaben bei der gesetzlichen Krankenversicherung, die rund 90 Prozent der Kosten der Ausgleichsfonds nach
    § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes trägt, in Höhe von rund 20 Millionen Euro.
    Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben für die GKV aus der Regelung des § 72 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin
    und zum Operationstechnischen Assistenten, die jedoch nicht quantifiziert werden können.

    4. Erfüllungsaufwand

    4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
    Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die gegenüber dem MTA-Gesetz neu vorgesehene Pflicht zum Abschluss von Ausbildungsverträgen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 des
    MT-Berufe-Gesetzes) ein Zeitaufwand von rund 2.000 Stunden jährlich.
    4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz nur ein sehr geringer Erfüllungsaufwand.
    Dieser ergibt sich zum einen aus der gegenüber dem MTA-Gesetz neu vorgesehene Pflicht
    zum Abschluss von Ausbildungsverträgen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes), durch den ein Erfüllungsaufwand von rund 60.000 Euro jährlich entsteht. Weiterhin
    entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 20.000 Euro durch die neu eingeführte
    Pflicht für die Träger der praktischen Ausbildung Kooperationsvereinbarungen mit einer
    Schule abzuschließen (§ 23 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes.)

    4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
    Dem Bund entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
    Durch die neu eingeführte Möglichkeit, das Ruhen der Erlaubnis anzuordnen, wenn ein
    Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur
    Ausübung des Berufs der Medizinischen Technologin oder des Medizinischen Technologen
    ergeben kann (§ 4 des MT-Berufe-Gesetzes), entsteht den Ländern Erfüllungsaufwand in
    geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.
    Die jährlichen Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen Fachrichtungen nach diesem Gesetz entsprechen im Wesentlichen den Gesamtkosten des theoretischen und praktischen Unterrichts in den humanmedizinischen
    Fachrichtungen nach dem MTA-Gesetz. Kostenerhöhend wirkt, dass erstmals für die Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und der Medizinischen Technologen Mindestanforderungen an die Qualifikation von Schulleitungen und Lehrkräften vorgesehen werden. In etwas gleichem Umfang kostenmindernd wirkt die in allen Fachrichtungen vorgenommene Verringerung des Umfangs des theoretischen und praktischen Unterrichts, die
    den Bedarf an Lehrpersonal verringert.
    Die Regelung in § 74 des MT-Berufe-Gesetzes führt zu Minderausgaben bei den Ländern.
    Die Regelung ermöglicht eine Finanzierung auch von Schulen, die mit Krankenhäusern eine
    Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben über die Ausgleichsfonds nach § 17a des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Auf Basis der aktuellen Schülerzahlen werden Gesamtschulkosten von rund 55 Millionen Euro jährlich angenommen, von denen rund 33 Millionen Euro bereits jetzt wegen der Trägerschaft oder Mitträgerschaft eines Krankenhauses
    an der Schule über die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgebracht werden. Die verbleibenden rund 22 Millionen Euro werden bisher in Höhe
    von rund 20 Millionen Euro von den Länder finanziert und in Höhe von rund 2 Millionen Euro
    über Schulgeld. Schulgeld kann zukünftig nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 des MT-BerufeGesetzes nicht mehr erhoben werden. Für die Länder ergibt sich ein maximales Entlastungspotenzial von rund 22 Millionen Euro jährlich. Die Höhe der Minderausgaben bei den
    Ländern hängt davon ab, in welchem Umfang zukünftig von der Möglichkeit der Finanzierung durch die Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetze über
    Kooperationsvereinbarungen nach § 74 des MT-Berufe-Gesetzes Gebrauch gemacht wird.
    Gleiches gilt für die dem neuen § 74 des MT-Berufe-Gesetzes entsprechende, neue Regelung des § 72 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin
    und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten, wobei die möglichen Minderausgaben für die Länder hier nicht quantifiziert werden können


    5. Weitere Kosten

    Die privaten Krankenversicherungen sind an den unter Punkt 3.3 dargestellten Kosten in
    geringem Umfang beteiligt.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Der Gesetzentwurf trägt durch eine qualitativ hochwertige und den Anforderungen der Versorgung entsprechende Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen
    Technologen zu einer Verbesserung für die Verbraucherinnen und Verbraucher als Patientinnen und Patienten bei.
    In gleichstellungspolitischer Hinsicht ist der Gesetzentwurf neutral.
    Besondere demographische Auswirkungen sind nicht zu erwarten


    7. Befristung

    Der Gesetzentwurf regelt insbesondere die Ausbildung und den Berufszugang von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen. Diese Regelungen sind dauerhaft erforderlich.
    Hinsichtlich der neuen Ausbildung für die Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen berücksichtigt der Gesetzentwurf die Eckpunkte des „Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe“, auf die sich Bund und Länder verständigt haben. Die Eckpunkte beruhen auch auf Analysen der bestehenden Berufsgesetze. Der Entwurf des MTBerufe-Gesetzes setzt die Ergebnisse dieser Analysen um und ist insofern Ergebnis eines
    Evaluierungsprozesses.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    • Offizieller Beitrag

    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1 (Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie)
    Zu Teil 1 (Allgemeines)
    Zu Teil 1 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung)
    Zu § 1 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung)
    Zu Absatz 1
    Absatz 1 regelt den Erlaubnisvorbehalt für das Führen der aufgeführten Berufsbezeichnungen in den vier Fachrichtungen für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen.
    Das Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung durch Personen, die keine Erlaubnis haben,
    ist untersagt und wird nach § 69 mit einem Bußgeld geahndet.
    Die bisherige Berufsbezeichnung der Medizinisch-technischen Assistentin und des Medizinisch-technischen Assistenten in der jeweiligen Fachrichtung wird ersetzt durch die Berufsbezeichnung Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe in der jeweiligen
    Fachrichtung. Die Änderung der Berufsbezeichnung vollzieht das geänderte Verständnis
    von der Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten und weiteren Gesundheitsfachberufen sprachlich nach. Der Begriff der Assistentin oder des Assistenten ist im medizinischen Bereich eine durchaus gebräuchliche Bezeichnung. Die historische Entwicklung der
    Berufsbezeichnung im medizinisch-technischen Bereich zeigt, dass der Begriff der Assistentin vor allem auch das Über- Unterordnungsverhältnis ausdrücken sollte und ein geschlechterspezifisches Rollenverständnis. So wurde im Jahr 1958 nur die weibliche Berufsbezeichnung medizinisch-technische Assistentin unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Im Jahr
    1971 wurden verschiedene Fachrichtungen und auch die männliche Berufsbezeichnung
    vom Erlaubnisvorbehalt umfasst.
    Zu Absatz 2
    Absatz 2 legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung fest. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Bei Vorliegen der in den Nummern
    1 bis 4 genannten Anforderungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
    Zu Nummer 1
    Die antragstellende Person muss nachweisen, dass sie die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 25 bestanden

    hat. Diese Vorschrift bezieht sich auf Personen, die ihre Ausbildung im Geltungsbereich
    dieses Gesetzes absolviert haben. Für die Anerkennung von Ausbildungen außerhalb des
    Geltungsbereichs gilt Teil 4 dieses Gesetzes.
    Zu Nummer 2
    Die antragstellende Person darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus
    dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies kann über die Vorlage
    eines erweiterten Führungszeugnisses nachgewiesen werden.
    Zu Nummer 3
    Darüber hinaus darf die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs in der jeweiligen Fachrichtung ungeeignet sein. Diese Formulierung statuiert das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung für den Beruf, das im Hinblick auf den
    Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist. Die Formulierung berücksichtigt die
    Vorgaben der VN-Behindertenrechtskonvention. Die entsprechende Beweisführung wird
    erleichtert. Insbesondere kann die erforderliche gesundheitliche Eignung durch die Vorlage
    einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Versagung einer Erlaubnis
    sollte nur dann erfolgen, wenn eine Berufsausübung aufgrund der gesundheitlichen Begebenheiten auch in weniger belastenden Tätigkeitsfeldern nicht möglich erscheint.
    Zu Nummer 4
    Des Weiteren muss die antragstellende Person über die zur Ausübung des Berufs in der
    jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die
    Kommunikation mit Patientinnen und Patienten, mit Kolleginnen und Kollegen und auch
    interprofessionell mit Angehörigen anderer Berufsgruppen ist Teil der beruflichen Tätigkeit.
    Missverständnisse, die durch unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache entstehen, können fatale Folgen nach sich ziehen. Die zu fordernden Sprachkenntnisse sollten
    sich am Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen orientieren und können über ein Sprachzertifikat nachgewiesen werden.
    Zu § 2 (Rücknahme der Erlaubnis)
    Die Vorschrift regelt die Rücknahme der Erlaubnis. Die Sonderregelung gegenüber den
    allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ist durch das besondere Interesse am Patientenschutz begründet.
    Zu Absatz 1
    Wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzung des § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Teil 4 oder § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht
    vorgelegen hat, muss eine bereits erteilte Erlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit wieder zurückgenommen werden. Denn dann lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu keinem Zeitpunkt vor.
    Zu Absatz 2
    Lag die Voraussetzung des § 3 Absatz 2 Nummer 3 zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nicht vor, steht es im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ob die Erlaubnis
    mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll.
    Zu Absatz 3
    Im Übrigen gelten die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften.

    Zu § 3 (Widerruf der Erlaubnis)
    Die Vorschrift regelt den Widerruf der Erlaubnis. Die Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf eines Verwaltungsaktes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes ist durch das besondere Interesse am Patientenschutz begründet.
    Zu Absatz 1
    Die zuständige Landesbehörde hat die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen,
    wenn sich die Person nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich
    die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs in der jeweiligen Fachrichtung ergibt.
    Zu Absatz 2
    Fällt die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung nachträglich weg, so steht es im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ob die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden soll.
    Zu Absatz 3
    Im Übrigen gelten die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften.
    Zu § 4 (Ruhen der Erlaubnis)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift regelt das Ruhen der Erlaubnis. Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis
    liegt in dem Ermessen der zuständigen Landesbehörde. Voraussetzung ist, dass einer der
    in dieser Vorschrift genannten Gründe vorliegt. Ruht die Erlaubnis, darf die jeweilige Berufsbezeichnung nicht geführt werden und der Beruf in der jeweiligen Fachrichtung nicht
    ausgeübt werden.
    Zu Absatz 2
    Nach Absatz 2 ist die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis aufzuheben, sobald der Grund
    für das Ruhen der Erlaubnis wegfällt.
    Zu Teil 2 (Vorbehaltene Tätigkeiten)
    Zu § 5 (Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und
    Medizinische Technologen)
    Die Vorschrift regelt für die Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
    der verschiedenen Fachrichtungen berufliche Tätigkeiten, die der jeweiligen Berufsgruppe
    vorbehalten sind. Dies dient der Qualitätssicherung der Aufgabenwahrnehmung im medizinisch-technischen Bereich. Die Vorschrift folgt dem Regelungsansatz in § 9 des bisherigen
    MTA-Gesetzes. Dabei wurde die Ausgestaltung der vorbehaltenen Tätigkeiten an den medizinisch-technischen Fortschritt angepasst.
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift regelt konkrete Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin, die nur von
    Medizinischen Technologinnen für Laboranalytik und Medizinischen Technologen für Laboranalytik, also von Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
    § 1 Absatz 1 Nummer 1, ausgeführt werden dürfen. Diese umfassen im Wesentlichen die

    Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels bestimmter Methoden und Verfahren sowie die Vorbefundung von morphologischen Präparaten und den Zuschnitt von Gewebeproben.
    Nach Satz 2 gilt die Vorschrift nicht für einfache Tätigkeiten, die beispielhaft aber nicht abschließend aufgeführt werden.
    Zu Absatz 2
    Die Vorschrift regelt konkrete Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin, die nur von
    Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie, also von Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
    § 1 Absatz 1 Nummer 2, ausgeführt werden dürfen. Diese umfassen im Wesentlichen die
    technische Durchführung von Maßnahmen auf den Gebieten der radiologischen Diagnostik
    und anderer bildgebender Verfahren, der Strahlentherapie sowie der nuklearmedizinischen
    Diagnostik und Therapie. Umfasst ist außerdem die Durchführung physikalisch-technischer
    Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz.
    Regelungen zur erforderlichen Fachkunde zum Umgang mit ionisierender Strahlung nach
    der Strahlenschutzverordnung bleiben nach Satz 2 unberührt.
    Zu Absatz 3
    Die Vorschrift regelt konkrete Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin, die nur von
    Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für
    Funktionsdiagnostik, also von Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, ausgeführt werden dürfen. Dies sind die Durchführung
    funktionsdiagnostischer Untersuchungen auf den genannten Gebieten und die Durchführung der Vorbefundungen zu den jeweiligen Untersuchungen.
    Nach Satz 2 gilt die Vorschrift nicht für einfache vor- und nachbereitende Tätigkeiten und
    einfache Funktionsprüfungen, die beispielhaft aber nicht abschließend aufgeführt werden.
    Zu Absatz 4
    Die Vorschrift regelt konkrete Tätigkeiten, die nur von Veterinärmedizinischen Technologinnen und Veterinärmedizinischen Technologen also von Personen mit einer Erlaubnis zum
    Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, ausgeführt werden dürfen. In
    Abgrenzung zu Absatz 1, der sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin bezieht, umfasst Absatz 4 Tätigkeiten auf dem Gebiet der Veterinärmedizin. Die Vorschrift
    umfasst die in Absatz 1 geregelten Tätigkeiten und zusätzlich die Durchführung von Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln und der Spermatologie.
    Nach Satz 2 gilt die Vorschrift nicht für einfache Tätigkeiten, die beispielhaft aber nicht abschließend aufgeführt werden.
    Zu Absatz 5
    Die Vorschrift bezieht sich auf den fachlich qualifizierten Personenkreis, der selbständig
    Heilkunde ausüben darf. Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und
    der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen nur auf Anforderung einer der genannten Personen ausgeführt
    werden. Die Vorschrift entspricht § 9 Absatz 3 des bisherigen MTA-Gesetzes und hat deklaratorischen Charakter.

    Zu § 6 (Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten)
    Die Vorschrift enthält Regelungen zu Personen, die – teilweise unter zusätzlichen Voraussetzungen – die nach § 5 den Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen vorbehaltenen Tätigkeiten ebenfalls übernehmen dürfen. Auch diese Vorschrift folgt
    dem Regelungsansatz des bisherigen MTA-Gesetzes und entspricht dem MTA-Gesetz inhaltlich.
    Nummer 1 bezieht sich auf Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor-Niveau über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit verfügen. Dies schließt
    Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte ein.
    Nummer 2 bezieht sich auf Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
    Nummer 3 bezieht sich auf Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, die die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der vorbehaltenen Tätigkeiten vermittelt. Zusätzliche Anforderung ist hier, dass diese Personen Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer
    Ausbildung übertragen sind.
    Nummer 4 und Nummer 5 eröffnen für Medizinische Technologinnen für Laboranalytik und
    Medizinische Technologen für Laboranalytik sowie Veterinärmedizinische Technologinnen
    und Veterinärmedizinische Technologen die Möglichkeit, die der jeweils der anderen Fachrichtung vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sechs Monate auf diesem Gebiet
    tätig waren. Diese Tätigkeit muss unter Aufsicht einer in Nummer 1 genannten Person oder
    – im Fall von Nummer 4 – einer Medizinischen Technologin für Laboranalytik oder einer
    Medizinischen Technologen für Laboranalytik oder – im Fall von Nummer 5 – einer Veterinärmedizinischen Technologin oder eines Veterinärmedizinischen Technologen ausgeübt
    werden.
    Nummer 6 ermöglicht Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder
    staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung die Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten, die Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung waren.
    Nach Nummer 7 können auch Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
    nach § 52 vorbehaltene Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand ihrer Ausbildung waren und
    die von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst sind.
    Nummer 8 folgt dem § 10 Nummer 6 des bisherigen MTA-Gesetzes. Sie öffnet die Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten für alle Personen mit einer medizinischen Ausbildung, soweit diese Personen unter Aufsicht und Verantwortung einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen tätig werden.
    Zu Teil 3 (Ausbildung und Ausbildungsverhältnis)
    Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)
    Zu § 7 (Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes)
    Die Vorschrift weist daraufhin, dass bestimmte andere Gesetze auf die in diesem Gesetz
    normierten Sachverhalte keine Anwendung finden.
    Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet, wie bei allen reglementierten Gesundheitsfachberufen, das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. Die Vorschrift dient der
    Klarstellung.

    Zu Absatz 2
    Für die Anerkennung von Abschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben worden sind enthält dieses Gesetz die erforderlichen Regelungen und
    Vorgaben. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) findet keine Anwendung.
    Anwendbar sind die Regelungen in § 17 BQFG zur statistischen Erfassung der Anerkennungsverfahren.
    Zu Abschnitt 2 (Ziele der Ausbildung)
    Dieser Abschnitt regelt das Ziel der Ausbildungen zur Medizinischen Technologin oder zum
    Medizinischen Technologen. Das Ausbildungsziel beschreibt den staatlichen Ausbildungsauftrag. Schulen, Träger der praktischen Ausbildung und gegebenenfalls weitere an der
    Ausbildung beteiligte Einrichtungen sind verpflichtet, den Ausbildungsauftrag nach den Vorgaben des Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 68 zu erfüllen.
    Das Ausbildungsziel wurde im Vergleich zum Ausbildungsziel in § 3 MTA-Gesetz weiterentwickelt. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich die Qualifikationen, die für die Ausübung
    der Berufe in der medizinischen Technologie erforderlich sind, durch den medizinisch-technischen Fortschritt verändert haben. Das Ausbildungsziel wurde entsprechend dem aktuellen Stand der pädagogischen Wissenschaften kompetenzorientiert ausgestaltet. Überfachliche Qualifikationen der Personal-, Sozial- und Methodenkompetenz erhalten ein stärkeres
    Gewicht.
    Dieser Abschnitt besteht aus einem allgemeines Ausbildungsziel, das für alle Fachrichtungen in der medizinischen Technologie gilt und spezifischen Ausbildungszielen für die jeweiligen Fachrichtungen.
    Zu § 8 (Allgemeines Ausbildungsziel)
    Die Vorschrift regelt das allgemeine Ausbildungsziel für alle Berufe in der medizinischen
    Technologie.
    Die nach Absatz 1 in der Ausbildung zu entwickelnden fachlichen und methodischen Kompetenzen sollen die Auszubildenden befähigen, die vielfältigen Aufgaben einer Medizinischen Technologin oder eines Medizinischen Technologen sicher zu beherrschen und selbständig zu übernehmen. Zu den erforderlichen Kompetenzen gehören auch fachliche und
    methodische Kompetenzen einschließlich Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Der zentrale Verweis auf personale und soziale Kompetenzen macht deutlich, dass diese in der Ausbildung ein stärkeres Gewicht erhalten. Die
    Auszubildenden sind auch darauf vorzubereiten, die besonderen Belange von Patientinnen
    und Patienten mit Behinderung bedarfsgerecht zu berücksichtigen.
    Die Ausbildungsinhalte haben dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse, beispielsweise aus den Naturwissenschaften, zu entsprechen (Absatz 2).
    Die Auszubildenden sind zudem zu befähigen, sich im Sinne des lebenslangen Lernens
    persönlich und fachlich fortzubilden und weiterzuentwickeln (Absatz 3).
    Zu § 9 (Fachrichtungsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische
    Technologinnen für Laboranalytik und Medizinische Technologen für Laboranalytik)
    Die Vorschrift regelt das fachrichtungsspezifische Ausbildungsziel für die Auszubildenden
    zur Medizinischen Technologin für Laboranalytik und zum Medizinischen Technologen für
    Laboranalytik. Sie gilt für diese Berufsgruppe neben dem allgemeinen Ausbildungsziel in
    § 8 und enthält nicht-abschließende Aufzählungen der spezifischen Fähigkeiten, die in der

    Ausbildung zu entwickeln sind, um den Beruf auszuüben. Auf Grundlage dieser Aufzählungen werden die zu erwerbenden Kompetenzen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 68 weiter konkretisiert.
    Zu Absatz 1
    Es werden die Kernaufgaben der Medizinischen Technologinnen für Laboranalytik und der
    Medizinischen Technologen für Laboranalytik beschrieben. Dazu gehört die Planung, Vorbereitung und Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels verschiedener Methoden und Verfahren einschließlich der Präanalytik und der Postanalytik. Präanalytik umfasst beispielsweise auch Blutabnahmen. Wichtiger Bestandteil der Arbeit ist außerdem die
    Sicherstellung der Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und Analyseergebnisse.
    Die Medizinischen Technologinnen für Laboranalytik und Medizinischen Technologen für
    Laboranalytik nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr. Das bedeutet,
    dass sie die Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung tragen. Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich wird dabei von der Anforderung einer Ärztin oder eines Arztes oder
    einer sonstigen Person begrenzt.
    Zu Absatz 2
    Absatz 2 enthält übergreifende fachliche, methodische, personale und soziale Kompetenzen, die den Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden sollen. Diese
    Kompetenzen sind auf die besonderen Anforderungen des Berufes der Medizinischen
    Technologinnen für Laboranalytik und der Medizinischen Technologen für Laboranalytik
    zugeschnitten.
    Dazu gehören kommunikative Fähigkeiten zum Umgang mit Patientinnen und Patienten
    sowie deren Angehörigen und die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit
    und Kommunikation (Nummer 1 und 2).
    Nummer 3 bezieht sich auf technische Notfälle ebenso wie auf medizinische Notfälle bei
    Patientinnen und Patienten.
    Von besonderer Bedeutung für den Beruf der Medizinischen Technologin für Laboranalytik
    und des Medizinischen Technologen für Laboranalytik sind digitale Kompetenzen. Die Berufsangehörigen müssen dabei medizinisch-technische und IT-Fähigkeiten miteinander
    verknüpfen können. Anwendungsbereiche sind hierbei Datenmanagement und Umgang mit
    weiteren digitalen Technologien (Nummer 4).
    Medizinische Technologinnen für Laboranalytik und Medizinische Technologen für Laboranalytik müssen über die medizinisch-technische Fachexpertise zur Wahrnehmung der in
    Absatz 1 beschriebenen Aufgaben verfügen (Nummer 5) sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte umsetzen (Nummer 6).
    Darüber hinaus wirken sie an multidisziplinären Lösungen zur Optimierung der Arbeitsabläufe mit, die die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen (Nummer 7),
    sichern die Qualität des eigenen beruflichen Handelns (Nummer 8) und berücksichtigen
    Aspekte der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit (Nummer 9).
    Zu § 10 (Fachrichtungsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische
    Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie)
    Die Vorschrift regelt das fachrichtungsspezifische Ausbildungsziel für die Auszubildenden
    zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie. Sie gilt für diese Berufsgruppe neben dem allgemeinen Ausbildungsziel in § 8 und
    enthält nicht-abschließende Aufzählungen der spezifischen Fähigkeiten, die in der Ausbildung zu entwickeln sind, um den Beruf auszuüben. Auf Grundlage dieser Aufzählungen

    werden die zu erwerbenden Kompetenzen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    nach § 68 weiter konkretisiert.
    Zu Absatz 1
    In Absatz 1 werden die Kernaufgaben der Medizinischen Technologinnen für Radiologie
    und der Medizinischen Technologen für Radiologie beschrieben. Diese Aufgaben beziehen
    sich auf radiologische Untersuchungen und Behandlungen, Strahlentherapie sowie nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie. Aufgabe der Berufsgruppe ist auch, die jeweils
    erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen und
    physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie auszuführen. Wichtiger Bestandteil der
    Arbeit ist außerdem die Sicherstellung der Qualität der Durchführung und der Ergebnisse
    der jeweiligen Untersuchungs- und Behandlungsprozesse. Zu den Aufgaben gehören – jeweils auf Grundlage einer ärztlichen Anordnung - die erforderliche Verabreichung von Pharmaka für bildgebende Verfahren und die Anwendung offener radioaktiver Stoffe an Patientinnen und Patienten.
    Die Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr. Das bedeutet, dass
    sie die Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung tragen. Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich wird dabei von der Anforderung einer Ärztin oder eines Arztes oder einer
    sonstigen entsprechend qualifizierten Person begrenzt.
    Zu Absatz 2
    Absatz 2 enthält übergreifende fachliche, methodische, personale und soziale Kompetenzen, die den Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden sollen. Diese
    Kompetenzen sind auf die besonderen Anforderungen des Berufes der Medizinischen
    Technologinnen für Radiologie und der Medizinischen Technologen für Radiologie zugeschnitten.
    Nach Nummer 1 gehört dazu, dass die Medizinischen Technologinnen für Radiologie und
    die Medizinischen Technologen für Radiologie die Lebenssituation und die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten in ihr Handeln einbeziehen. Dies ist von besonderer
    Bedeutung, da die Berufsgruppe mit schwer erkrankten Patientinnen und Patienten in belastenden Situationen in Kontakt tritt.
    Zu den erforderlichen Kompetenzen gehören auch kommunikative Fähigkeiten zum Umgang mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen und die interdisziplinäre und
    interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation (Nummer 2 und 3).
    Nummer 4 bezieht sich auf technische Notfälle ebenso wie auf medizinische Notfälle bei
    Patientinnen und Patienten.
    Für den Beruf der Medizinischen Technologin für Radiologie und des Medizinischen Technologen für Radiologie sind digitale Kompetenzen besonders wichtig. Die Berufsangehörigen müssen dabei medizinisch-technische und IT-Fähigkeiten miteinander verknüpfen können. Anwendungsbereiche sind hierbei Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien (Nummer 5).
    Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
    müssen über die medizinisch-technische Fachexpertise zur Wahrnehmung der in Absatz 1
    beschriebenen Aufgaben verfügen (Nummer 6) sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte
    umsetzen (Nummer 7).
    Darüber hinaus wirken sie an multidisziplinären Lösungen zur Optimierung der Arbeitsabläufe mit, die die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen (Nummer 8),

    sichern die Qualität des eigenen beruflichen Handelns (Nummer 9) und berücksichtigen
    Aspekte der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit (Nummer 10).
    Zu § 11 (Fachrichtungsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische
    Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für
    Funktionsdiagnostik)
    Die Vorschrift regelt das fachrichtungsspezifische Ausbildungsziel für die Auszubildenden
    zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik. Sie gilt für diese Berufsgruppe neben dem allgemeinen Ausbildungsziel in § 8 und enthält nicht-abschließende Aufzählungen der spezifischen Fähigkeiten, die in der Ausbildung zu entwickeln sind, um den Beruf auszuüben. Auf Grundlage
    dieser Aufzählungen werden die zu erwerbenden Kompetenzen in der Ausbildungs- und
    Prüfungsverordnung nach § 68 weiter konkretisiert.
    Zu Absatz 1
    In Absatz 1 werden die Kernaufgaben der Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und der Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik beschrieben. Diese
    umfassen die Planung, Vorbereitung und Durchführung von funktionsdiagnostischen Untersuchungen in der Kardiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
    und in der Neurologie bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen. Untersuchungen
    in der Schlafmedizin sind hier einbezogen. Charakteristisch für die Tätigkeiten der Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und der Medizinischen Technologen für
    Funktionsdiagnostik ist, dass während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibilitätskontrolle und soweit erforderlich eine Vorbefundung sowie Anpassungen im Untersuchungsablauf vorzunehmen sind.
    Die Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr.
    Das bedeutet, dass sie die Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung tragen. Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich wird dabei von der Anforderung einer Ärztin oder eines
    Arztes oder einer sonstigen Person begrenzt.
    Zu Absatz 2
    Absatz 2 enthält übergreifende fachliche, methodische, personale und soziale Kompetenzen, die den Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden sollen. Diese
    Kompetenzen sind auf die besonderen Anforderungen des Berufes der Medizinischen
    Technologinnen für Funktionsdiagnostik und der Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik zugeschnitten.
    Nach Nummer 1 gehört dazu, dass die Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und die Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik die Lebenssituation und
    die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten in ihr Handeln einbeziehen. Dies ist
    von besonderer Bedeutung, da die Berufsgruppe Untersuchungen durchführt, die für Patientinnen und Patienten belastend sein können.
    Zu den erforderlichen Kompetenzen gehören auch kommunikative Fähigkeiten zum Umgang mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen und die interdisziplinäre und
    interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation (Nummer 2 und 3).
    Nummer 4 bezieht sich auf technische Notfälle ebenso wie auf medizinische Notfälle bei
    Patientinnen und Patienten.
    Für den Beruf der Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und des Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind auch digitale Kompetenzen zu erwerben.

    Die Berufsangehörigen müssen dabei medizinisch-technische und IT-Fähigkeiten miteinander verknüpfen können. Anwendungsbereiche sind hierbei Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien (Nummer 5).
    Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für
    Funktionsdiagnostik müssen über die medizinisch-technische Fachexpertise zur Wahrnehmung für die durchzuführenden Maßnahmen verfügen (Nummer 6) sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte umsetzen (Nummer 7).
    Darüber hinaus wirken sie an multidisziplinären Lösungen zur Optimierung der Arbeitsabläufe mit, die die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen (Nummer 8),
    sichern die Qualität des eigenen beruflichen Handelns (Nummer 9) und berücksichtigen
    Aspekte der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit (Nummer 10).
    Zu § 12 (Fachrichtungsspezifisches Ausbildungsziel für Veterinärmedizinische
    Technologinnen und Veterinärmedizinische Technologen)
    Die Vorschrift regelt das fachrichtungsspezifische Ausbildungsziel für die Auszubildenden
    zur Veterinärmedizinischen Technologin und zum Veterinärmedizinischen Technologen.
    Sie gilt für diese Berufsgruppe neben dem allgemeinen Ausbildungsziel in § 8 und enthält
    nicht-abschließende Aufzählungen der spezifischen Fähigkeiten, die in der Ausbildung zu
    entwickeln sind, um den Beruf auszuüben. Auf Grundlage dieser Aufzählungen werden die
    zu erwerbenden Kompetenzen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 68 weiter konkretisiert.
    Zu Absatz 1
    Es werden die Kernaufgaben der Veterinärmedizinischen Technologinnen und der Veterinärmedizinischen Technologen beschrieben. Dazu gehört die Planung, Vorbereitung und
    Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels verschiedener Methoden und Verfahren einschließlich der Präanalytik und der Postanalytik. Wichtiger Bestandteil der Arbeit
    ist außerdem die Sicherstellung der Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und Analyseergebnisse. In Abgrenzung zu den Medizinischen Technologinnen für Laboranalytik und
    den Medizinischen Technologen für Laboranalytik führen Veterinärmedizinische Technologinnen und Veterinärmedizinische Technologen auch Untersuchungen in der Analytik von
    tierischen Lebensmitteln durch. Den Auszubildenden sind die für die Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen insbesondere in der Lebensmitteltechnologie und in der Spermatologie zu vermitteln.
    Die Veterinärmedizinischen Technologinnen und Veterinärmedizinischen Technologen
    nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr. Das bedeutet, dass sie die
    Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung tragen. Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich wird dabei von der Anforderung einer Tierärztin oder eines Tierarztes oder einer
    sonstigen Person begrenzt.
    Zu Absatz 2
    Absatz 2 enthält übergreifende fachliche, methodische, personale und soziale Kompetenzen, die den Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden sollen. Diese
    Kompetenzen sind auf die besonderen Anforderungen des Berufes der Veterinärmedizinischen Technologinnen und der Veterinärmedizinischen Technologen zugeschnitten.
    Dazu gehört die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation (Nummer 1) und das Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen (Nummer 2).
    Von besonderer Bedeutung für den Beruf der Veterinärmedizinischen Technologin und des
    Veterinärmedizinischen Technologen sind digitale Kompetenzen. Die Berufsangehörigen

    müssen dabei medizinisch-technische und IT-Fähigkeiten miteinander verknüpfen können.
    Anwendungsbereiche sind hierbei Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen
    Technologien (Nummer 3).
    Veterinärmedizinische Technologinnen und Veterinärmedizinische Technologen für müssen über die medizinisch-technische Fachexpertise zur Wahrnehmung der in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben verfügen (Nummer 4) sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte umsetzen (Nummer 5).
    Darüber hinaus wirken sie an multidisziplinären Lösungen zur Optimierung der Arbeitsabläufe mit (Nummer 6), sichern die Qualität des eigenen beruflichen Handelns (Nummer 7)
    und berücksichtigen Aspekte der Wirtschaftlichkeit (Nummer 8).
    Zu Abschnitt 3 (Ausbildung)
    Zu § 13 (Dauer und Struktur der Ausbildung)
    Zu Absatz 1
    Die Möglichkeit, die Ausbildung in Vollzeit oder in Teilzeit zu absolvieren, wird mit dieser
    Vorschrift geschaffen. Dies wird den unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten der auszubildenden Personen gerecht und macht so die Ausbildung auch für Personen attraktiv, für die
    beispielsweise aufgrund von familiären Verpflichtungen eine Ausbildung ausschließlich in
    Vollzeit nicht möglich ist.
    Zu Absatz 2
    Die Dauer der Ausbildung ist in Vollzeit auf drei Jahre und in Teilzeit auf fünf Jahre begrenzt.
    Eine Beschränkung der Höchstdauer der Teilzeitausbildung ist erforderlich, weil sowohl die
    auszubildende Person als auch die Schule und der Träger der praktischen Ausbildung zu
    Beginn der Ausbildung eine zeitliche Perspektive für den Abschluss der Ausbildung benötigen. Der Zeitraum von fünf Jahren ist dabei angemessen und entspricht auch den Vorgaben in anderen Berufsgesetzen, wie beispielsweise im Pflegeberufegesetz oder im Notfallsanitätergesetz.
    Zu Absatz 3
    Dieser Absatz benennt die Bestandteile der Ausbildung. Sie besteht aus theoretischem Unterricht, aus praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
    Zu Absatz 4
    Die Mindeststundenzahl der Ausbildung in allen Fachrichtungen beträgt 4.600 Stunden. Die
    Verteilung der Stunden auf die Teile der Ausbildung variiert aufgrund der unterschiedlichen
    Inhalte je nach Fachrichtung und wird festgelegt.
    Zu § 14 (Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung)
    Zu Nummer 1
    Der Zugang zur Ausbildung steht wie bisher Personen offen, die entweder einen mittleren
    Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben und
    dies nachweisen. Darüber hinaus haben oder Personen Zugang zur Ausbildung, die einen
    Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben
    und über eine abgeschlossene, mindestens zwei jährige Berufsausbildung verfügen.

    Zu Nummer 2 bis 4
    Zusätzlich zu der schulischen Qualifikation der an einer Ausbildung interessierten Person
    nach Nummer 1 müssen weitere Voraussetzungen bereits für den Zugang zur Ausbildung
    in der jeweiligen Fachrichtung vorliegen. Danach darf die an einer Ausbildung interessierte
    Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet oder
    unzuverlässig sein und muss über die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlichen
    Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die für die Ausbildung geforderten Sprachkenntnisse sind auf einem niedrigeren Niveau anzusetzen als die für die Ausübung des
    Berufs nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 geforderten Kenntnisse. Es ist zu erwarten, dass sich
    die Sprachkenntnisse im Laufe der Ausbildung verbessern.
    Als Nachweis, dass keine gesundheitlichen Aspekte der Ausbildung entgegenstehen, kann
    eine ärztliche Untersuchung dienen. Die Zuverlässigkeit kann über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und die Kenntnisse der deutschen Sprache über ein Sprachzertifikat nachgewiesen werden.
    So wird bereits vor Beginn der Ausbildung sichergestellt, dass die auszubildende Person
    die Voraussetzungen mitbringt, die für die Ausübung des Berufs in der medizinischen Technologie zusätzlich zu den fachlichen Anforderungen erforderlich sind. Dies ist aus Gründen
    der Patientensicherheit erforderlich, da die auszubildende Person während der praktischen
    Ausbildung Patientenkontakt haben wird.
    Zu § 15 (Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen)
    Diese Vorschrift ermöglicht es unterschiedliche berufliche Bildungsbiographien von auszubildenden Personen bei der Dauer der Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung zu berücksichtigen. Die horizontale Durchlässigkeit zu anderen Ausbildungen wird eröffnet.
    Zu Absatz 1
    Die Prüfung, ob eine Anrechnung erfolgen kann und der Umfang der Anrechnung erfolgt
    durch die zuständige Behörde. Die auszubildende Person hat die Anrechnung zu beantragen und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die nachfolgenden Nummern führen die Arten und Abschnitte der anrechenbaren Ausbildungen auf.
    Zu Nummer 1
    Anrechenbar kann eine erfolgreich abgeschlossene andere Ausbildung sein, soweit sie hinsichtlich der vermittelten Inhalte mit der Ausbildung auf der Grundlage dieses Gesetzes
    gleichwertig ist. Erfasst werden hierbei andere abgeschlossene fachschulische und hochschulische Ausbildungen.
    Zu Nummer 2
    Erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung können anrechenbar sein, soweit die
    vermittelten Inhalte mit den Inhalten der Ausbildung auf der Grundlage dieses Gesetzes
    gleichwertig sind. Fachschulische und hochschulische Ausbildungsteile werden erfasst.
    Teile einer Ausbildung nach diesem Gesetz in einer Fachrichtung können auf die Ausbildung in einer anderen Fachrichtung angerechnet werden. Dies soll den Wechsel zwischen
    den Fachrichtungen erleichtern.
    Zu Absatz 2
    Die maximal mögliche Verkürzung der Ausbildung um zwei Drittel der normierten Ausbildungsdauer wird in diesem Absatz geregelt. Ein Drittel der Ausbildung ist zu absolvieren,
    wenn der Anrechnungsspielraum vollständig ausgeschöpft wird.

    Zu Absatz 3
    Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels muss bei der Verkürzung der Ausbildung
    durch die Anrechnung anderer gleichwertiger Ausbildungen stets gewährleistet bleiben.
    Zu § 16 (Anrechnung von Fehlzeiten)
    Diese Vorschrift regelt die Anrechnung von Abwesenheitszeiten während der Ausbildung
    und deren maximale Dauer. Abwesenheitszeiten, die über die maximale Dauer hinausgehen gefährden grundsätzlich das Ziel der Ausbildung und sind im Interesse der Qualität der
    Ausbildung nicht vertretbar.
    Zu Absatz 1
    Dieser Absatz zählt Gründe für Abwesenheiten und Fehlzeiten auf, die auf die Dauer der
    Ausbildung angerechnet werden.
    Zu Nummer 1
    Angerechnet werden nach Nummer 1 Urlaubszeiten aufgrund von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen und Zeiten des Bildungsurlaubes aufgrund landesrechtlicher Regelungen. Ebenfalls angerechnet werden Ferien, die den Schulferien entsprechen können.
    Die Elternzeit ist kein anrechenbarer Urlaub im Sinne der Nummer 1.
    Zu Nummer 2
    Der Umfang der anrechenbaren Fehlzeiten, die auf Grund einer Erkrankung oder aus anderen von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen entstehen, wird durch
    Nummer 2 auf 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichtes und
    10 Prozent der praktischen Ausbildung.
    Zu Nummer 3
    Fehlzeiten auf Grund von im Mutterschutzgesetz verankerten Beschäftigungsverboten werden auf die Dauer der Ausbildung angerechnet. Die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote umfassen zum einen die Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1
    Mutterschutzgesetz sowie die übrigen Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 und §§ 4,
    6 Mutterschutzgesetz. Fehlzeiten aufgrund von Nummer 2 und 3 dürfen kombiniert 18 Wochen nicht überschreiten.
    Zu Absatz 2
    Auf Antrag kann die zuständige Behörde weitergehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn
    eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel trotz der Fehlzeiten erreicht werden
    kann. Bei der Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls in die Abwägung
    mit einzubeziehen, ob eine Anrechnung gerechtfertigt erscheint und das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung nicht möglich, kann die
    auszubildende Person bei der zuständigen Behörde die Verlängerung der Ausbildungszeit
    nach § 17 beantragen.
    Zu Absatz 3
    Absatz 3 stellt klar, dass die gesetzlich geregelten Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen nicht als Fehlzeiten im Sinne dieses Paragrafen gelten.

    Zu § 17 (Verlängerung der Ausbildungsdauer)
    Die Dauer der Ausbildung wird in § 14 Absatz 2 geregelt. Die Dauer der Ausbildung ist so
    konzipiert, dass in Voll- oder Teilzeit das Ausbildungsziel erreicht werden kann. In besonders gelagerten Einzelfällen genügt die vorgesehene Dauer der Ausbildung nicht für die
    auszubildende Person, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Ist dies während der Ausbildung bereits absehbar, kann die auszubildende Person eine Verlängerung der Ausbildung
    bei der zuständigen Behörde beantragen. Die hier geregelte Verlängerung stellt keine Teilzeitregelung im Sinne des § 13 Absatz 2 dar.
    Zu Absatz 1 und Absatz 2
    Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden,
    wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen und eine Anrechnung der
    Fehlzeiten nach § 17 Absatz 1 und Absatz 2 aufgrund des Umfanges der Fehlzeiten nicht
    möglich ist. Eine Berücksichtigung weiterer Fehlzeiten aufgrund einer besonderen Härte ist
    von der zuständigen Behörde vorrangig zu prüfen. Das begrenzende Prüfkriterium im Falle
    des § 17 Absatz 2 ist das Erreichen des Ausbildungsziels.
    Zu Absatz 3
    Neben der in Absatz 2 vorgesehenen Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde
    über eine Verlängerung der Ausbildung auf Grund des Antrages der auszubildenden Person, normiert Absatz 3 die Rechtsfolge im Falle des Nichtbestehens der staatlichen Prüfung. Das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung führt zur Verlängerung der Ausbildungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
    Zu § 18 (Mindestanforderungen an Schulen)
    Die theoretische Ausbildung durch theoretischen und praktischen Unterricht in den vier
    Fachrichtungen der medizinischen Technologie findet an Schulen statt, die je nach Landesrecht unterschiedlich verfasst sind und die aufgeführten Mindestanforderungen nachweisen
    müssen. Die Mindestanforderungen dienen der Sicherung der Ausbildungsqualität. Für
    Schulleitungen und Lehrkräfte, die bereits an bestehenden Schulen tätig sind werden in
    Teil 9 Übergangsvorschriften und Bestandsschutzregelungen getroffen.
    Zu Absatz 1
    Die Schulen, an denen der theoretische und praktische Unterricht stattfindet, können je
    nach landesrechtlichen Vorgaben staatlich organisiert sein oder die Voraussetzungen für
    eine staatliche Genehmigung oder eine staatliche Anerkennung erfüllen.
    Zu Absatz 2
    Die in Absatz 2 aufgeführten Mindestanforderungen betreffen die Qualifikation der Leitung
    der Schule, die Qualifikation der Lehrkräfte, das Schüler-Lehrer-Verhältnis sowie die räumliche und materielle Ausstattung.
    Zu Nummer 1
    Die hauptberufliche Leitung der Schule muss sowohl pädagogisch als auch fachlich qualifiziert für die Tätigkeit sein. Als pädagogische Qualifikation ist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder einem vergleichbaren Niveau erforderlich. Die fachliche
    Qualifikation ist durch eine Ausbildung in einem medizinisch-technischen Gesundheitsfachberuf, wie beispielsweise in einer der Fachrichtungen der technischen Assistenz in der Medizin oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf nachzuweisen. Vom Begriff des Gesundheitsberufs umfasst sind Ärztinnen und Ärzte, Medizinphysikerinnen und Medizinphysikers sowie weitere vergleichbare Professionen.

    Zu Nummer 2
    Die Schule hat die pädagogische und fachliche Qualifikation ihrer Lehrkräfte nachzuweisen.
    Die Lehrkräfte müssen fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert sein. In Betracht kommt hier beispielsweise eine Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtungen der technischen Assistenz in der Medizin, hochschulische Ausbildungen in der Biologie, Medizinphysik, der Humanmedizin oder der Veterinärmedizin. Die pädagogische Qualifikation ist
    durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Bachelor Niveau oder auf einem vergleichbaren Niveau nachzuweisen; beispielsweise im Bereich der Medizinpädagogik.
    Zu Nummer 3
    Um die Ausbildungsqualität während des theoretischen und praktischen Unterrichts sicherzustellen, ist ein Schüler-Lehrer-Schlüssel von einer hauptberuflichen Lehrkraft zu 20 Ausbildungsplätzen einzuhalten.
    Zu Nummer 4
    Neben der personellen Ausstattung müssen in der Schule die für die Ausbildung in der
    jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte, Lehr- und
    Lernmittel zur Verfügung stehen.
    Zu Absatz 3
    Die Öffnungsklausel in Absatz 3 ermöglicht es den Ländern je nach Verfasstheit der Schulen das Nähere zu bestimmen und weitere Anforderungen festzulegen. Dies kann beispielsweise die Qualifikation der Lehrkräfte hinsichtlich der fachlichen und pädagogischen Anforderungen betreffen und als darüberhinausgehende Regelung die Festlegung einer kontinuierlichen und in bestimmten Zeitabständen erforderliche Fortbildungspflicht für den sich stetig weiterentwickelnden Bereich der medizinischen Technologie.
    Zu § 19 (Praktische Ausbildung)
    Die Vorschrift trifft Regelungen zu den geeigneten Einrichtungen für die praktische Ausbildung in allen vier Fachrichtungen der medizinischen Technologie.
    Zu Absatz 1
    In Betracht kommen als Einrichtung für die praktische Ausbildung Krankenhäuser, die zur
    Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind und ambulante Einrichtungen. Als ambulante Einrichtungen kommen beispielsweise Laboratorien, radiologische und funktionsdiagnostische Arztpraxen in Betracht, in der veterinärmedizinischen Fachrichtung Tierarztpraxen und Tierkliniken.
    Zu Absatz 2
    Krankenhäuser und ambulante Einrichtungen können die praktische Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung nur durchführen, wenn sie die jeweils erforderliche technische Ausstattung haben und eine Praxisanleitung im Umfang von 10 gewährleisten können. Die Betreuungsquote von 10 Prozent ist als Mindestumfang ausgestaltet. Eine höhere Betreuungsquote ist also möglich. Eine enge Begleitung und Betreuung der Auszubildenden während der praktischen Ausbildung steigert die Qualität der Ausbildung. Die auszubildende
    Person wird hierdurch gut auf ihre verantwortliche Tätigkeit vorbereitet und der Berufseinstieg wird erleichtert.

    Zu Absatz 3
    Weitere Vorgaben zur Geeignetheit von Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen
    zur Durchführung der praktischen Ausbildung ergeben sich aus landesrechtlichen Regelungen.
    Zu Absatz 4
    Es muss sichergestellt werden, dass während der praktischen Ausbildung von der Einrichtung eine Praxisanleitung in dem jeweils geforderten Umfang gewährleistet werden kann.
    Im Fall von Verstößen gegen diese Regelung kann die zuständige Landesbehörde daher
    die Durchführung der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen untersagen.
    Zu § 20 (Praxisanleitung)
    Die Vorschrift beschreibt die Tätigkeit der praxisanleitenden Person während der praktischen Ausbildung. Sie führt die auszubildende Person an die praktischen und fachrichtungsspezifischen Tätigkeiten heran und begleitet den Lernprozess. Die Beschreibung der
    Tätigkeit der praxisanleitenden Person ist nicht abschließend. Das Nähere zur Praxisanleitung regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 68.
    Zu § 21 (Träger der praktischen Ausbildung)
    Zu Absatz 1
    Eine geeignete Einrichtung der praktischen Ausbildung übernimmt die Verantwortung für
    die praktische Ausbildung und wird zum Träger der praktischen Ausbildung. Träger der
    praktischen Ausbildung kann eine geeignete Einrichtung nur sein, wenn sie die personellen
    und finanziellen Ressourcen besitzt, um die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung wahrzunehmen.
    Zu Absatz 2
    Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung werden in diesem Absatz aufgeführt.
    Sie verdeutlichen die Durchführungsverantwortung des Trägers der praktischen Ausbildung.
    Der Abschluss des Ausbildungsvertrages mit der auszubildenden Person nach den Vorgaben des Abschnittes 3 einschließlich der Rechte und Pflichten ist eine wichtige Aufgabe des
    Trägers der praktischen Ausbildung. Teil der Verantwortung für die praktische Ausbildung
    ist es, einen Ausbildungsplan für die auszubildende Person zu erstellen. Hierbei können
    auch weitere geeignete Einrichtungen in die praktische Ausbildung miteinbezogen werden.
    Soll eine solche Einbeziehung erfolgen, so schließt der Träger der praktischen Ausbildung
    mit den weiteren geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung. Die Einhaltung des Ausbildungsplans muss vom Träger der praktischen Ausbildung sichergestellt werden.
    Zu Absatz 3
    Bestimmte Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung können durch die Kooperationsvereinbarung auf die Schule übertragen werden. Ausgenommen hiervon ist die Eigenschaft als Vertragspartner des Ausbildungsvertrages. Für den Abschluss des Ausbildungsvertrages kommt eine Bevollmächtigung der Schule in Betracht

    Zu § 22 (Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule)
    Die Schule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und nimmt die aufgeführten
    Aufgaben wahr. Die Grundlage des Zusammenwirkens der Schule mit dem Träger der praktischen Ausbildung ist eine Kooperationsvereinbarung. Der Schule obliegt es die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichtes mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten, um das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels sicherzustellen. Die Prüfung
    des Ausbildungsplans hinsichtlich der Anforderungen des schulinternen Curriculums für die
    praktische Ausbildung gehört ebenfalls zu ihren Aufgaben. Um die auszubildende Person
    optimal während der praktischen Ausbildung zu unterstützen, stellt die Schule eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang sicher.
    Zu § 23 (Praxisbegleitung)
    Die Schule stellt die Praxisbegleitung in angemessenem Umfang sicher. Die Aufgabe der
    Praxisbegleitung ist die pädagogische und fachliche Betreuung der auszubildenden Person. Hierdurch wird die enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis gewährleistet. Bei
    Durchführung der Praxisbegleitung wird die Schule durch die an der Ausbildung beteiligten
    Einrichtungen unterstützt. Das Nähere zur Praxisbegleitung regelt die Ausbildungs- und
    Prüfungsverordnung nach § 68.
    Zu § 24 (Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan)
    Zu Absatz 1
    Das schulinterne Curriculum bezeichnet den Lehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht und wird von der Schule erstellt. Im Lehrplan sind die theoretischen und
    praktischen Unterrichtsinhalte, zeitlich und inhaltlich so aufeinander abzustimmen, dass
    das Erreichen des Ausbildungsziels in der jeweiligen Fachrichtung ermöglicht wird.
    Zu Absatz 2
    Während der praktischen Ausbildung ist das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels
    durch die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildungsinhalte sicherzustellen und im
    Ausbildungsplan festzulegen.
    Zu Absatz 3
    Die Vorgaben des Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfahren durch
    das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan eine weitere Konkretisierung. Abweichungen von den normierten Vorgaben sind nicht zulässig.
    Zu Absatz 4
    Diese Vorschrift regelt den kooperativen Austausch zwischen der Schule und dem Träger
    der praktischen Ausbildung hinsichtlich der Abstimmung des schulinternen Curriculums und
    des Ausbildungsplans. Beide sind so aufeinander abzustimmen, dass das Ausbildungsziel
    erreicht werden kann.
    Zu § 25 (Staatliche Prüfung)
    Mit der staatlichen Prüfung schließt die Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung ab. Eine
    staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis nach § 3 ist aus Gründen des Patientenschutzes erforderlich. Das Nähere zur staatlichen Prüfung regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 68.




    • Offizieller Beitrag

    Zu Abschnitt 4 (Ausbildungsverhältnis)
    Zu § 26 (Ausbildungsvertrag)
    Zu Absatz 1
    Dieser Absatz legt fest, dass die auszubildende Person einen Ausbildungsvertrag mit dem
    Träger der praktischen Ausbildung schließt. Der Träger übernimmt die Verantwortung für
    die Durchführung des praktischen Teils der Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung.
    Zu Absatz 2
    Für den Abschluss des Ausbildungsvertrages und jede Änderung des Vertragsinhalts gilt
    ein Schriftformerfordernis. Die elektronische Form ist zum Schutz der auszubildenden Person ausgeschlossen.
    Zu § 27 (Inhalt des Ausbildungsvertrages)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift regelt den wesentlichen Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages. Danach ist
    die Bezeichnung der jeweiligen Fachrichtung der medizinischen Technologie aufzunehmen, zu der ausgebildet werden soll, sowie der Beginn der Ausbildung, da an diesen Zeitpunkt der Beginn der Probezeit anknüpft. Der Ausbildungsplan, der die Grundlage für die
    praktische Ausbildung der auszubildenden Person darstellt, ist ebenfalls wesentlicher Vertragsbestandteil.
    Zu Absatz 2
    Die Vorschrift legt weitere Hinweise und Inhalte fest, die in dem Ausbildungsvertrag enthalten sein sollen oder beigefügt werden. Nach den Nummern 6 und 7 ist insbesondere auch
    ein Hinweis auf gegebenenfalls zugrunde liegende tarifliche Bestimmungen, Betriebs- oder
    Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer bei dem Träger der praktischen Ausbildung im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des
    Bundespersonalvertretungsgesetzes aufzunehmen.
    Zu § 28 (Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages)
    Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Schule, mit der
    der Träger der praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat
    und an der der theoretische und praktische Unterricht stattfinden wird. Hierdurch wird die
    Schule ihrer Gesamtverantwortung für die Ausbildung gerecht. Einzelheiten zur Auswahlentscheidung der Auszubildenden können in der Kooperationsvereinbarung zwischen der
    Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung vereinbart werden.
    Zu § 29 (Vertragsschluss bei Minderjährigen)
    Die Vorschrift regelt den Vertragsschluss für den Fall, dass die auszubildende Person minderjährig ist. Dann ist der Vertrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
    Zu § 30 (Anwendbares Recht)
    Die Vorschrift legt fest, dass die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und
    Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Ausbildungsvertrages oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Unter der Berücksichtigung
    dieser Einschränkungen finden insbesondere auch die §§ 611 ff. BGB Anwendung. Anwendbar sind auch die für Arbeitnehmer geltenden Schutzgesetze, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz.

    Zu § 31 (Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung)
    Die Vorschrift regelt die wichtigsten Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung.
    Zu Absatz 1
    Der Träger der praktischen Ausbildung hat die praktische Ausbildung durch eine angemessene und zweckmäßige Strukturierung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage des
    Ausbildungsplans durchzuführen.
    Der Träger der praktischen Ausbildung hat zudem die Praxisanleitung im erforderlichen
    Umfang von 10 Prozent sicherzustellen. Die Auszubildenden erhalten so die notwendige
    Anleitung bei der Erledigung der Aufgaben im Berufsalltag. Die Betreuungsquote von 10
    Prozent stellt die Qualität der praktischen Ausbildung sicher, da die auszubildenden Personen während der praktischen Erfahrungen im Berufsleben begleitet werden.
    Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachbücher, den Zugang zu Datenbanken, die Instrumente
    und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Erledigung der Aufgaben während der
    praktischen Ausbildung erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Mittel, die zum
    Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Da die Ausbildungsmittel der Veränderung und einem steten Wandel unterliegen, erfolgt eine beispielhafte, jedoch nicht abschließende Aufzählung.
    Der Träger der praktischen Ausbildung stellt die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen frei. Die Freistellung muss eventuelle Reise- und Wegzeiten mitumfassen. Darüber hinaus ist auf erforderliche Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
    Zu Absatz 2
    Die Schutzvorschriften nach Absatz 2 stellen sicher, dass der auszubildenden Person während ihrer praktischen Ausbildung nur Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck der
    Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung und dem Bildungs- und Praxisstand der auszubildenden Person entsprechen. Die Verrichtungen müssen zudem den physischen und psychischen Kräften der auszubildenden Person angemessen sein. Durch diese Vorschrift soll
    verhindert werden, dass die auszubildende Personen während der praktischen Ausbildung
    lediglich als Hilfskräfte eingesetzt werden. Die für minderjährige auszubildende Personen
    geltenden Arbeitsschutzvorschriften nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
    Zu Absatz 3
    Findet die praktische Ausbildung bei weiteren Einrichtungen statt, so hat der Träger der
    praktischen Ausbildung die Einhaltung der Pflichten sicherzustellen.
    Zu § 32 (Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person)
    Die auszubildende Person kann während ihrer praktischen Ausbildung die Ausbildung in
    weiteren Einrichtungen absolvieren. Für diesen Fall wird klargestellt, dass die auszubildende Person dem Träger der praktischen Ausbildung betrieblich zugeordnet wird und ihre
    Mitbestimmungsrechte beim Träger der praktischen Ausbildung wahrnehmen kann.
    Zu § 33 (Pflichten der auszubildenden Person)
    Die Vorschrift regelt die wichtigsten Pflichten der auszubildenden Person. Die übergeordnete Verpflichtung betrifft das Bemühen der auszubildenden Person das jeweilige Ausbil-

    dungsziel zu erreichen. Die weiteren Pflichten betreffen die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der Schule, die sorgfältige Aufgabenausführung im Rahmen der praktischen Ausbildung, die Einhaltung der Schweigepflicht und die Wahrung der Rechte der
    Patientinnen und Patienten. Der Ausbildungsnachweis ist so auszugestalten, dass sich aus
    ihm die Ableistung der praktischen Ausbildung und eine Kompetenzentwicklung ablesen
    lassen.
    Zu § 34 (Überstunden)
    Bei einer ausnahmsweise zulässigen Beschäftigung über die regelmäßige tägliche oder
    wöchentliche Ausbildungszeit hinaus, müssen insbesondere die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden.
    Zu § 35 (Probezeit)
    Die Vorschrift definiert den Umfang der im Vertrag geregelten Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate ab Beginn der Ausbildung. Sollte sich aus tarifvertraglichen Regelungen
    eine andere Dauer ergeben, gilt diese entsprechend.
    Zu § 36 (Ende des Ausbildungsverhältnisses)
    Zu Absatz 1
    Das Ende des Ausbildungsverhältnisses ist an die jeweilige Ausbildungszeit geknüpft. Die
    Dauer der Ausbildung bestimmt sich nach § 14 Absatz 2. Sie dauert in Vollzeit drei Jahre
    und in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist gemäß
    § 17 möglich. Der Zeitpunkt der staatlichen Prüfung ist nicht maßgeblich, da der konkrete
    Zeitpunkt im Prüfungszeitraum für die auszubildenden Personen variieren kann und keiner
    auszubildenden Person dadurch Nachteile entstehen sollen.
    Zu Absatz 2
    Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf schriftlichen Antrag der auszubildenden Person gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung, wenn die auszubildende Person
    die staatliche Prüfung nicht besteht oder sie ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der
    Ausbildungszeit ablegen kann. Das Ausbildungsverhältnis gilt fort bis zur nächstmöglichen
    Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch ein Jahr lang. Dies stellt die vertragliche Absicherung der Verlängerung der Ausbildungsdauer dar.
    Zu § 37 (Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung)
    Die Vorschrift enthält Bestimmungen zur Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung.
    Zu Absatz 1
    Der Ausbildungsvertrag kann während der Probezeit von beiden Vertragsparteien jederzeit
    ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Probezeit beginnt nach § 35
    mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses.
    Zu Absatz 2
    Der Ausbildungsvertrag kann nach dem Ende der Probezeit nur gekündigt werden von beiden Vertragsparteien ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund und mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen von der auszubildenden Person.

    Zu § 38 (Wirksamkeit der Kündigung)
    Die Vorschrift regelt die Wirksamkeit einer möglichen Kündigung des Ausbildungsvertrages.
    Vor der Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der
    Schule herzustellen. Die Entscheidung zur Kündigung liegt damit weiterhin allein beim Träger der praktischen Ausbildung. Er ist jedoch angehalten, die Schule in seine Entscheidung
    einzubeziehen.
    Zu § 39 (Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis)
    Die Vorschrift schützt die auszubildende Person und entspricht dem Rechtsgedanken des
    § 625 BGB.
    Zu § 40 (Nichtigkeit von Vereinbarungen)
    Die Regelungen dienen dem Schutz der auszubildenden Person. Bestimmte für die auszubildende Person nachteilige Vereinbarungen sind danach nichtig. Die auszubildende Person befindet sich in einem Abhängigkeitsverhältnis und ist insofern besonders schutzbedürftig.
    Nach Absatz 3 Nummer 1 sind Vereinbarungen über die Pflicht der auszubildenden Person
    für die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld oder vergleichbare Geldleistungen
    zu zahlen nichtig.
    Zu Teil 4 (Anerkennung von Berufsqualifikationen)
    Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    Zu § 41 (Begriffsbestimmungen)
    Für eine bessere Leseverständlichkeit des Gesetzes werden an dieser Stelle die Begriffe
    definiert, die im weiteren Gesetz verwendet werden. Sie betreffen vor allem den Anwendungsbereich der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Der Begriff gleichgestellter Staat, für
    den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, erfasst derzeit nur die Schweiz. Es ist jedoch
    nicht ausgeschlossen, dass es zukünftig weitere Sonderabkommen mit einzelnen Staaten
    geben wird.
    Zu § 42 (Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes)
    Für die Anerkennung von Abschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben worden sind, enthält dieses Gesetz die erforderlichen Regelungen und
    Vorgaben. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) findet keine Anwendung.
    Anwendbar sind die Regelungen in § 17 BQFG zur statistischen Erfassung der Anerkennungsverfahren.
    Zu § 43 (Prüfungsreihenfolge)
    Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung oder ein
    Studium absolviert haben, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung
    der Erlaubnis nach § 3 stellen. Die zuständige Behörde prüft bei Vorliegen eines solchen
    Antrags, ob die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllt sind. Hierbei wird das Vorliegen
    einer entsprechenden Berufsqualifikation nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zeitlich vor den weiteren Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 geprüft. Hiermit wird Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

    Zu § 44 (Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der
    Berufsqualifikation)
    Diese Vorschrift verschafft der antragstellenden Person das Recht, einen isolierten Feststellungsbescheid zu beantragen, der sich auf die Feststellung Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit einer der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen beschränkt.
    Zu Abschnitt 2 (Besondere Vorschriften)
    Zu § 45 (Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    erworbenen Berufsqualifikationen)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift regelt, wann eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation die Voraussetzungen von § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt. Dies ist
    der Fall, wenn die Berufsqualifikation nach diesem Gesetz anerkannt wird.
    Zu Absatz 2
    Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation wird
    dann anerkannt und erfüllt somit die Voraussetzung von § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn sie
    mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist (Nummer 1) oder
    die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert wurde (Nummer 2). Dies betrifft Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder
    gleichgestellten Staaten sowie aus Drittstaaten, die keine gleichgestellten Staaten sind.
    Zu Absatz 3
    Gleichwertig ist eine Berufsqualifikation, wenn sie sich nicht wesentlich von der in diesem
    Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 47 ausgeglichen werden.
    Zu § 46 (Wesentliche Unterschiede)
    Diese Vorschrift regelt, wann sich eine Berufsqualifikation wesentlich von der in diesem
    Gesetz geregelten Berufsqualifikationen unterscheidet. Die Formulierung orientiert sich an
    Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG.
    Zu § 47 (Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder
    lebenslanges Lernen)
    Die Vorschrift legt fest, dass die zuständige Behörde zunächst zu prüfen hat, ob die wesentlichen Unterschiede zwischen der absolvierten Ausbildung und der in diesem Gesetz
    geregelten Ausbildung durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat,
    ausgeglichen werden können. Nur wenn hierdurch keine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann, kann die zuständige Behörde Anpassungsmaßnahmen verlangen. Dies entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
    Der Begriff des lebenslangen Lernens umfasst nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3
    Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während
    des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten
    und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.

    Die Anerkennung durch die zuständige Behörde setzt voraus, dass die zuständige Stelle
    im jeweiligen Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formal als gültig anerkannt hat, zum Beispiel durch Zertifizierung des jeweiligen Qualifikationsnachweises oder
    staatlich anerkannte Validierungsverfahren. Letztlich obliegt die Entscheidung, ob und in
    welchem Umfang entsprechende Nachweise zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede tatsächlich geeignet sind, den zuständigen Anerkennungsbehörden. Für die Berücksichtigung
    der einschlägigen Erfahrungen der antragstellenden Person ist nicht von Bedeutung, wo
    diese erworben wurden.
    Zu § 48 (Anpassungsmaßnahmen)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift legt fest, dass die antragstellende Person eine Anpassungsmaßnahme nach
    den Maßgaben des § 49 oder § 50 durchzuführen hat, wenn ihre Berufsqualifikation nicht
    gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeitsprüfung beinhaltet hierbei auch die Prüfung, ob die
    antragstellende Person wesentliche Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie durch lebenslanges Lernen oder Berufserfahrung erlangt hat, ausgleichen
    kann.
    Zu Absatz 2
    Die Vorschrift regelt den Sonderfall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der
    antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
    festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen,
    die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können. Diese
    Vorschrift begrenzt den von der zuständigen Behörde zu betreibenden Prüfaufwand in komplexen Einzelfällen.
    Zu § 49 (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang)
    Diese Vorschrift regelt die Anpassungsmaßnahmen für den Fall, dass die antragstellende
    Person eine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder
    einem gleichgestellten Staat erworben hat oder die Berufsqualifikation bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurde.
    Zu Absatz 1
    Es werden die Ausbildungsnachweise benannt, die den Nachweis eines gleichwertigen
    Kenntnisstandes durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang erforderlich
    machen können.
    Mit Absatz 1 Nummer 1 wird Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Mit
    Absatz 1 Nummer 2 wird Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Mit Absatz 1 Nummer 3 wird Artikel 12 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 der
    Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Mit Absatz 1 Nummer 4 wird Artikel 12 Unterabsatz 1 der
    Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Mit Absatz 1 Nummer 5 wird Artikel 12 Unterabsatz 2 der
    Richtlinie 2005/36/EG.
    Zu Absatz 2
    Die antragstellende Person hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Eignungsprüfung
    und dem Anpassungslehrgang. Mit Absatz 2 wird Artikel 14 Unterabsatz 1 der Richtlinie
    2005/36/EG umgesetzt.

    Zu Absatz 3
    Abweichend von dem Grundsatz nach Absatz 2, ist der gleichwertige Kenntnisstand durch
    eine Eignungsprüfung nachzuweisen, wenn die vorgelegte Berufsqualifikation dem Niveau
    von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Mit Absatz 3 wird Artikel
    14 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.
    Zu § 50 (Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang)
    Diese Vorschrift regelt die Anpassungsmaßnahmen für den Fall, dass die antragstellende
    Person eine Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben hat, der kein gleichgestellter
    Staat ist und diese Berufsqualifikation nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, einem
    anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannt wurde.
    Sie sieht vor, dass nach Wahl der antragstellenden Person eine Anpassungsmaßnahme in
    Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs mit abschließender Prüfung
    durchzuführen ist. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich dabei auf die Inhalte der staatlichen
    Abschlussprüfung, ist mit dieser aber nicht identisch, da von einer antragstellenden Person
    aus einem Drittstaat nicht gefordert werden kann, dass sie die staatliche Prüfung in einem
    Umfang ablegt, die sich aktuell auf dem Wissensstand bewegt, der unmittelbar nach Abschluss einer Ausbildung nach diesem Gesetz gegeben ist. Der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre. Er schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Lehrgangs ab.
    Zu § 51 (Europäischer Berufsausweis)
    Die Regelungen dieses Abschnitts sind für den Fall der Einführung eines Europäischen
    Berufsausweises für die Berufe in der medizinischen Technologie entsprechend anzuwenden, da die Ausstellung eines solchen Europäischen Berufsausweises nicht auch eine Anerkennung der jeweiligen Berufsqualifikation in allen Mitgliedstaaten, allen anderen Vertragsstaaten oder anderen gleichgestellten Staaten zur Folge hat. Vielmehr bedarf die Feststellung der Berufsqualifikation trotz des Ausweises einer Prüfung durch den jeweiligen Aufnahmestaat.
    Zu Abschnitt 3 (Partielle Berufsausübung)
    Zu § 52 (Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)
    Die Vorschrift beinhaltet die Regelungen des partiellen Zugangs zu den in diesem Gesetz
    geregelten Berufen und dient der Umsetzung des Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG. Der
    partielle Zugang ist bereits im bisherigen Gesetz über technische Assistenz in der Medizin
    enthalten.
    Zu Absatz 1
    Der partielle Zugang wird nach Absatz 1 auf Antrag im Rahmen einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung eröffnet.
    Zu Nummer 1
    Die Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung setzt nach Absatz 1 Nummer 1
    voraus, dass die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
    eine berufliche Tätigkeit im Bereich der in diesem Gesetz geregelten Berufe auszuüben, für
    die ein partieller Zugang begehrt wird. Absatz 1 Nummer 1 setzt Artikel 4f Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG um.

    Zu Nummer 2
    Weitere Voraussetzung ist, dass die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgeübten Tätigkeit und die Tätigkeiten im Rahmen der in Deutschland angestrebten Berufsausübung so
    wesentlich sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlauf der gesamten Ausbildung gleichkäme. Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 4f Absatz 1 Unterabsatz
    1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG um.
    Zu Nummer 3
    Die rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit eine oder mehrere der jeweils vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 5 umfasst. Absatz 1 Nummer 3 setzt Artikel 4f Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe
    c und Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um.
    Zu Nummer 4
    Die Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung setzt voraus, dass die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der erforderlichen
    Sprachkenntnisse erfüllt sind.
    Zu Absatz 2
    Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung
    Gründe des Patientenschutzes oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entgegenstehen. Ein milderes Mittel, wie beispielsweise eine Beschränkung der partiellen Berufsausübung darf nicht gleich geeignet sein, um das jeweilige Ziel zu erreichen. Absatz 2 setzt
    Artikel 4f Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um.
    Zu Absatz 3
    Der partielle Berufszugang ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, auf die sich die von der
    antragstellenden Person nachgewiesene Qualifikation erstreckt.
    Zu Absatz 4
    Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung müssen die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates unter Nennung dieses Staates führen. Die Berufsbezeichnung
    ist zudem stets mit dem Hinweis auf die Tätigkeit zu versehen, in der ihnen die Berufsausübung gestattet ist. Die Einschränkungen sind erforderlich, damit für die Patientinnen und
    Patienten erkennbar ist, dass sie von Personen behandelt werden, deren Qualifikation nur
    zum Teil der deutschen Qualifikation entspricht. Absatz 4 setzt Artikel 4f Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG um.
    Zu Absatz 5
    Dieser Absatz stellt klar, dass Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
    im Umfang der Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Personen, die über
    eine Erlaubnis zum Führen einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 verfügen, in
    deren Bereich die ausgeübte Tätigkeit fällt.
    Zu Absatz 6
    Die Regelungen nach §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

    Zu Teil 5 (Erbringen von Dienstleistungen)
    Zu Abschnitt 1 (Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
    Gesetzes)
    Zu § 53 (Dienstleistungserbringung)
    Zu Absatz 1
    Die in Artikel 57 AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit gilt unter den in Titel II der Richtlinie
    2005/36/EG genannten Voraussetzungen ebenfalls für reglementierte Berufe. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates dürfen als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57
    AEUV vorübergehend und gelegentlich die in diesem Gesetz geregelten Berufe in Deutschland ausüben. Voraussetzung ist die Feststellung der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung durch die zuständige Behörde.
    Zu Absatz 2
    Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung ist von der
    zuständigen Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht
    mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist der betroffenen Person zuzumuten, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
    Zu § 54 (Meldung der Dienstleistungserbringung)
    Diese Vorschrift regelt die Pflicht zur Meldung der erstmaligen Dienstleistungserbringung
    und den Inhalt der Meldung. Absatz 2 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen
    Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Nummer 1 setzt dabei Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG um. Nummer 2 setzt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der
    Richtlinie 2005/36/EG um. Nummer 3 setzt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7
    Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um.
    Das Erfordernis einer Erklärung über ausreichende Sprachenkenntnisse nach Absatz 2
    Satz 1 Nummer 4 ist mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG vereinbar.
    Nummer 5 setzt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und e der Richtlinie 2005/36/EG um.
    Bei Dienstleistungserbringungen, die länger als ein Jahr andauern, ist die meldende Person
    nach Absatz 3 zur jährlichen Meldung bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Hiermit wird
    auch Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.
    Zu § 55 (Berechtigung zur Dienstleistungserbringung)
    Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, die zur vorübergehenden und gelegentlichen
    Ausübung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbringende
    Person berechtigen.
    Es bedarf nach Nummer 1 einer zur Dienstleistungserbringung berechtigten Berufsqualifikation, welche in § 56 genauer bestimmt wird. Hier wird von der Möglichkeit des Artikels 7
    Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG Gebrauch gemacht, die Berufsqualifikation zu überprüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch
    im Fall einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patientinnen oder Patienten
    einen Anspruch auf qualifizierte Behandlung haben.
    Die meldende Person muss in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen sein und je nachdem ob der Beruf in diesem Land
    reglementiert ist oder nicht die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

    Die Nummern 3 bis 5 entsprechen § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4.
    Zu § 56 (Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation)
    Zu Absatz 1
    Der Absatz regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer zur Dienstleistungserbringung berechtigenden Berufsqualifikation.
    Eine Berufsqualifikation aufgrund einer nach diesem Gesetz abgeschlossenen Ausbildung
    berechtigt zur Dienstleistungserbringung (Nummer 1).
    Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, muss für den unmittelbaren
    Zugang zu einem Beruf im Herkunftsstaat erforderlich sein, der einem der in diesem Gesetz
    geregelten Berufe entspricht. Diese Berufsqualifikation muss entweder gleichwertig sein oder sie weist im Vergleich zu der entsprechenden Ausbildung nach diesem Gesetz keine
    wesentlichen Unterschiede auf, die so wesentlich sind, dass die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre (Nummer 2).
    Zu Absatz 2
    Weist die Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede auf, die geeignet sind, die öffentliche Gesundheit zu gefährden, kann die betreffende Person eine Eignungsprüfung ablegen.
    Bezüglich den Ausführungen zu der Definition wesentlicher Unterschiede wird auf § 46 verwiesen. Hier besteht jedoch im Vergleich zur Anerkennung die Besonderheit, dass erst bei
    der Feststellung einer möglichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch die Dienstleistungserbringung aufgrund der bestehenden wesentlichen Unterschiede die meldende Person den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes durch eine Eignungsprüfung zu erbringen hat.
    Zu Absatz 3
    Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen
    oder sachlichen Aufwand festzustellen, kann ein gleichwertiger Kenntnisstand durch eine
    Eignungsprüfung nachgewiesen werden.
    Zu Absatz 4
    Nur wenn die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde, berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.
    Zu § 57 (Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung)
    Zu Absatz 1
    Der Absatz regelt die Prüfung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Berechtigung
    zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit in einem der in diesem
    Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbringende Person.
    Zu Absatz 2
    Die zuständige Behörde ist für die Überprüfung der Gleichwertigkeit berechtigt, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person in dem jeweiligen Staat anzufordern.
    Der Absatz setzt Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um.

    Zu § 58 (Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person)
    Zu Absatz 1
    Personen, die berechtigt sind, Dienstleistungen in einem der in diesem Gesetz geregelten
    Berufe als dienstleistungserbringende Person zu erbringen, haben die gleichen Rechte und
    Pflichten wie Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 1.
    Zu Absatz 2
    Zudem dürfen sie die entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz führen, auch
    wenn sie keine Erlaubnis dafür besitzen. Die Regelung dient auch der Umsetzung des Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG.
    Zu Absatz 3
    Es besteht die Pflicht zur Meldung der dienstleistenden Person über wesentliche Änderungen der Informationen, die im Rahmen der erstmaligen Meldung nach § 54 der zuständigen
    Behörde mitgeteilt wurden. Dies entspricht Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
    Zu Absatz 4
    Die dienstleistungserbringende Person muss mit der Meldung nach Absatz 3 der zuständigen Stelle die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen vorlegen.
    Zu Abschnitt 2 (Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen
    Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten)
    Zu § 59 (Bescheinigung der zuständigen Behörde)
    Die Vorschrift regelt, dass die Personen, die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 haben, auf Antrag eine Bescheinigung mit dem in Absatz 3 genannten Inhalt
    erhalten. Diese dient der Ermöglichung der Dienstleistungserbringung in einem anderen
    Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat.
    Zu Teil 6 (Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden)
    Zu § 60 (Zuständige Behörde)
    Die Länder sind für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie legen die jeweils zuständigen Behörden fest. Die Regelungen in Absatz 2 bis 5 sind erforderlich, um ein bundeseinheitliches und von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsrechtes abweichendes
    Verfahren sicherzustellen.
    Zu § 61 (Gemeinsame Einrichtungen)
    Die Vorschrift weist darauf hin, dass die Länder die Möglichkeit haben, die Aufgaben zur
    Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Ausland zu bündeln. Dieses Anliegen ist
    im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs sinnvoll.
    Zu § 62 (Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten)
    Die Vorschrift entspricht geltendem Recht und setzt Artikel 56 und 60 der Richtlinie
    2005/36/EG um.
    Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt an den Herkunftsstaat. Das ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die entsprechende
    Berufsqualifikation erworben worden ist.

    Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Informationen über Entscheidungen aus
    anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, haben sie
    nach Absatz 2 zu prüfen, welche Auswirkungen diese Entscheidungen auf die Berufsausübung der sie betreffenden Personen in Deutschland haben. Sie haben den zuständigen
    Stellen des anderen Mitgliedstaates, des anderen Vertragsstaates oder des gleichgestellten Staates, der die Information übermittelt hat, das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen sowie
    gegebenenfalls die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu
    veranlassen.
    Absatz 3 bestimmt, dass für die Unterrichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden ist.
    In Absatz 4 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden
    und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die
    Europäische Kommission erfolgt.
    Absatz 5 legt fest, dass die Meldung über die Wanderungsbewegungen von den Ländern
    über das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet
    wird.
    Zu § 63 (Warnmitteilung durch die zuständige Behörde)
    Die Regelung zum sogenannten Vorwarnmechanismus hat ihre Grundlage in Artikel 56a
    der Richtlinie 2005/36/EG.
    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten sowie gleichgestellten Staaten haben danach die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten,
    Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten über Entscheidungen zu unterrichten, durch
    die den jeweiligen Berufsangehörigen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im jeweiligen
    Mitgliedstaat ganz oder teilweise untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.
    Nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Stelle, die die Warnmitteilung veranlasst hat, weil
    sie eine der in den Nummer 1 bis 3 genannten Entscheidungen originär getroffen oder über
    diese vom Gericht informiert worden ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder der gleichgestellten Staaten über die Entscheidung.
    Die Mitteilung muss dabei die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten und muss nach
    Absatz 3 unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
    Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem erfolgen (Absatz 4).
    Absatz 5 sieht vor, dass die zuständige Stelle, die die Warnmitteilung tätigt, gleichzeitig mit
    der Warnmitteilung, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterrichten.
    Eventuell gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbehelfe sind ebenso wie Änderungen
    hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Entscheidung auch in das Binnenmarkt-Informationssystem einzustellen.
    Zu § 64 (Unterrichtung über Änderungen)
    Diese Vorschrift legt fest, dass ebenso wie die Information über eine Entscheidung, die die
    Warnmitteilung veranlasst hat, auch die Aufhebung einer Entscheidung, unverzüglich, spätestens nach drei Tagen, in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) eingestellt werden.
    Die Regelung dient auch der Umsetzung des Artikels 56a Absatz 5 der Richtlinie
    2005/36/EG.

    Zu § 65 (Löschung einer Warnmitteilung)
    Die Vorschrift regelt die Löschung der Warnmitteilungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), sie dient auch der Umsetzung des Artikels 56a Absatz 7 der Richtlinie
    2005/36/EG.
    Zu § 66 (Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise)
    Die Vorschrift beruht ebenfalls auf Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und betrifft die
    Fälle, in denen gerichtlich festgestellt wurde, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise genutzt worden sind.
    Zu § 67 (Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung)
    Die Vorschrift enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen
    Unterrichtung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten sowie gleichgestellten Staaten in Fällen der Dienstleistungserbringung.
    Zu Teil 7 (Verordnungsermächtigung)
    Zu § 68 (Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung)
    Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, eine
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische
    Technologen zu erlassen sowie Regelungen zur Abweichungsfestigkeit dieser Verordnung.
    Zu Absatz 1
    Nach Nummer 1 können in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildungen der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in den verschiedenen Fachrichtungen nach Teil 3 einschließlich der praktischen
    Ausbildungen zu geregelt. Dies umfasst beispielsweise auch Regelungen zur Qualifikation
    der praxisanleitenden Personen. Nummer 2 sieht Regelungen zur staatlichen Prüfung vor.
    Außerdem soll nach Nummer 3 das amtliche Muster für die Urkunden über die Erlaubnis
    zum Führen der Berufsbezeichnung in die Rechtsverordnung aufgenommen werden.
    Nummer 4 trägt dem Erfordernis der Umsetzung der genannten Richtlinien und Abkommen
    Rechnung, indem das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, in der Rechtsverordnung das zum Vollzug der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendige Verwaltungsverfahren näher zu regeln.
    Darüber hinaus sind in der Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt
    der Anpassungsmaßnahmen nach § 48 und § 49 dieses Gesetzes sowie zur Ausstellung
    eines europäischen Berufsausweises nach § 51 zu erlassen. Die Vorschrift ermöglicht dem
    Verordnungsgeber damit insbesondere Regelungen zu Umfang und Inhalten der Anpassungsmaßnahmen, die in angemessener Art und Weise sicherstellen sollen, dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der Lage sind. So darf zum Beispiel
    im Falle der Kenntnisprüfung keine vollständige Abschlussprüfung entsprechend der staatlichen Prüfung gefordert werden.
    Nach Nummer 5 kann auch das Verfahren zur Dienstleistungserbringung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung konkretisiert werden.
    Zu Absatz 2
    Durch die Regelung in Satz 1 werden gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes
    die auf der Grundlage des Absatzes 1 erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens

    in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines
    Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu
    gewährleisten ist. Patientinnen und Patienten müssen überall im Bundesgebiet qualitativ
    gleichwertige Leistungen der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen erhalten können. Dies setzt voraus, dass die staatlichen Prüfungen in allen Ländern
    ein einheitliches Niveau aufweisen.
    Vor dem Hintergrund des besonderen Fachkräftebedarfs in den durch Bundesgesetz reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2019 die Frist für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen
    Berufsausbildung durch die zuständige Stelle des Landes von bisher vier bzw. drei auf zwei
    Monate verkürzt. Für die Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
    wird dies in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umgesetzt. Mit der Regelung in Satz
    2 wird klargestellt, dass die in der Rechtsverordnung entsprechend geregelten Fristen zum
    beschleunigten Verfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes nicht abweichungsfest sind.
    Zu Teil 8 (Bußgeldvorschrift)
    Zu § 69 (Bußgeldvorschrift)
    Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten. Das Führen der Berufsbezeichnung nach
    § 1 Absatz 1, ohne die Voraussetzungen der jeweiligen Erlaubnis zu erfüllen, wird zur
    rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro
    geahndet werden kann.
    Zu Teil 9 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
    Zu § 70 (Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung)
    Diese Vorschrift regelt das Fortgelten der bisherigen Erlaubnis zum Führen der jeweiligen
    Berufsbezeichnungen nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der
    bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Die Bezugnahme auf das Gesetz über
    technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung umfasst auch die dort geregelten Übergangs- und Anwendungsvorschriften. Ebenfalls
    gilt eine Erlaubnis fort, die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
    erteilt wurde. Die betreffenden Personen dürfen die vorbehaltenen Tätigkeiten nach Teil 2
    ausüben und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis
    nach § 1. Die Vorschriften über die Erlaubnis in §§ 2, 3 und 4 finden Anwendung.
    Zu § 71 (Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung)
    Die Vorschrift regelt das Fortgelten der Bestätigung der partiellen Berufsausübung nach der
    bisher geltenden Rechtslage.
    Zu § 72 (Abschluss begonnener Ausbildungen)
    Die Vorschrift regelt den Abschluss bereits begonnener Ausbildungen auf der Grundlage
    des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Die Finanzierung der bisherigen Ausbildung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird weiterhin
    ermöglicht.
    Zu § 73 (Mindestanforderungen an Schulen)
    In einem Übergangszeitraum von 10 Jahren gilt die staatliche Anerkennung von Schulen,
    die auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin erteilt

    wurde, fort. Innerhalb dieses Zeitraumes sollen sukzessive die neuen Anforderungen an
    die Schulen umgesetzt werden. Zum 31. Dezember 2033 müssen die neuen Mindestanforderungen auch von bereits staatlich anerkannten Schulen erfüllt werden.
    Zu § 74 (Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen)
    Die Vorschrift ergänzt für die in diesem Gesetz geregelten Berufe der humanmedizinischen
    Fachrichtungen die Möglichkeiten zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Schulen
    nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, soweit die Schulen mit Krankenhäusern
    hierzu Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen haben. Dazu enthält die Regelung eine
    gesetzliche Erweiterung der Definition des Begriffs der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Erweiterung bezieht Schulen in die Finanzierung der Ausbildungskosten nach
    § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausdrücklich mit ein, die Ausbildungen in
    den in diesem Gesetz geregelten Berufen der humanmedizinischen Fachrichtungen durchführen und sie mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung
    der praktischen Ausbildung nach dem MT-Berufe-Gesetz abgeschlossen haben.
    So unterfallen Schulen für die Ausbildung der Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen in den humanmedizinischen Fachrichtungen (Laboranalytik, Radiologie und Funktionsdiagnostik) der Regelung zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach
    § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch dann, wenn sie dazu mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung abgeschlossen haben. Die Schulkosten sind damit Teil des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhauses, mit dem die Schule eine
    Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. In der Kooperationsvereinbarung sind Einzelheiten zur Geltendmachung der Schulkosten im Rahmen des krankenhausindividuellen
    Ausbildungsbudgets und zur Weiterleitung an die Schule zu vereinbaren.
    Ausbildungen zur Veterinärmedizinischen Technologin und zum Veterinärmedizinischen
    Technologen sind von dieser Finanzierungsregelung nicht umfasst.
    Welche Bedeutung zukünftig Kooperationsvereinbarungen zwischen Schulen und Krankenhäusern im Hinblick auf die Finanzierung der Ausbildungen in anderen Gesundheitsfachberufen zukommen kann, bleibt weiteren Beratungen des Gesetzgebers vorbehalten.
    Zu Artikel 2 (Änderung des Ergotherapeutengesetzes)
    § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ergotherapeutengesetzes dient der Umsetzung des
    Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
    Berufsqualifikationen. Die Änderung der Vorschrift konkretisiert die möglichen Orte der Berufsausübung, die Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in Deutschland ist. Die
    Berufsausübung kann in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.
    Die Änderung in § 5a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Ergotherapeutengesetzes vollzieht
    diese Konkretisierung für die Meldung der Dienstleistungserbringung nach.
    Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden)
    § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden dient der
    Umsetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Änderung der Vorschrift konkretisiert die möglichen
    Orte der Berufsausübung, die Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in Deutschland ist. Die Berufsausübung kann in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.
    Die Änderung in § 5a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vollzieht diese Konkretisierung für die Meldung der Dienstleistungserbringung nach.

    Zu Artikel 4 (Änderung des Orthoptistengesetzes)
    § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Orthoptistengesetzes dient der Umsetzung des Artikels
    5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Änderung der Vorschrift konkretisiert die möglichen Orte der Berufsausübung, die Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in Deutschland ist. Die Berufsausübung kann in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.
    Die Änderung in § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Orthoptistengesetzes vollzieht diese
    Konkretisierung für die Meldung der Dienstleistungserbringung nach.
    Zu Artikel 5 (Änderung des MTA-Gesetzes)
    § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 5
    Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Änderung der Vorschrift konkretisiert die möglichen Orte der Berufsausübung,
    die Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in Deutschland ist. Die Berufsausübung kann in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.
    Die Änderung in § 10a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des MTA-Gesetzes vollzieht diese Konkretisierung für die Meldung der Dienstleistungserbringung nach.
    Zu Artikel 6 (Änderung des Diätassistentengesetzes)
    § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Diätassistentengesetzes dient der Umsetzung des
    Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
    Berufsqualifikationen. Die Änderung der Vorschrift konkretisiert die möglichen Orte der Berufsausübung, die Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in Deutschland ist. Die
    Berufsausübung kann in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.
    Die Änderung in § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Diätassistentengesetzes vollzieht
    diese Konkretisierung für die Meldung der Dienstleistungserbringung nach.
    Zu Artikel 7 (Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes)
    § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes dient der
    Umsetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Änderung der Vorschrift konkretisiert die möglichen
    Orte der Berufsausübung, die Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in Deutschland ist. Die Berufsausübung kann in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.
    Die Änderung in § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vollzieht diese Konkretisierung für die Meldung der Dienstleistungserbringung
    nach.
    Zu Artikel 8 (Änderung des Podologengesetzes)
    § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Podologengesetzes dient der Umsetzung des Artikels
    5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Änderung der Vorschrift konkretisiert die möglichen Orte der Berufsausübung, die Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in Deutschland ist. Die Berufsausübung kann in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.
    Die Änderung in § 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Podologengesetzes vollzieht diese
    Konkretisierung für die Meldung der Dienstleistungserbringung nach.

    Zu Artikel 9 (Änderungen des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten)
    § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten dient der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
    2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Änderung der Vorschrift
    konkretisiert die möglichen Orte der Berufsausübung, die Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in Deutschland ist. Die Berufsausübung kann in einem oder in mehreren
    Mitgliedstaaten erfolgen.
    Die Änderung in § 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vollzieht diese Konkretisierung für die Meldung der
    Dienstleistungserbringung nach.
    Zu Artikel 10 (Änderung des Hebammengesetzes)
    Zu Nummer 1
    Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.
    Zu Nummer 2
    Mit einem neuen § 77a wird in das Hebammengesetz eine ausdrückliche Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse eingefügt. Die Regelung in Absatz 1 gewährleistet, das Potential ausländischer Hebammen weiter uneingeschränkt nutzen zu können. Konkret wird mit einer Kann-Regelung die Möglichkeit geschaffen, über
    Anträge auf Anerkennung im Ausland abgeschlossener Ausbildungen zur Hebamme bis
    einschließlich 31. Dezember 2024 auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis
    zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zu entscheiden. Der Übergangszeitraum gewährt den Ländern ausreichend Zeit, um die erforderlichen Strukturen zu schaffen.
    Absatz 2 regelt, dass Absatz 1 nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen oder
    anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt, soweit das automatische Anerkennungsverfahren greift.
    Zu Artikel 11 (Änderung des Anästhesietechnische- und OperationstechnischeAssistenten-Gesetzes)
    Die Vorschrift ergänzt für die in diesem Gesetz geregelten Berufe der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten sowie der Operationstechnischen Assistentinnen
    und Assistenten die Möglichkeiten zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Schulen
    nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, soweit die Schulen mit Krankenhäusern
    hierzu Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen haben. Dazu enthält die Regelung eine
    gesetzliche Erweiterung der Definition des Begriffs der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Erweiterung bezieht Schulen in die Finanzierung der Ausbildungskosten nach
    § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausdrücklich mit ein, die Ausbildungen nach
    diesem Gesetz durchführen und sie mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über
    die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben.
    So unterfallen Schulen für die Ausbildung der Anästhesietechnischen Assistentinnen und
    Assistenten sowie der Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten der Regelung zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch dann, wenn sie dazu mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über
    die Durchführung der praktischen Ausbildung abgeschlossen haben. Die Schulkosten sind
    damit Teil des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1

    des Krankenhauses, mit dem die Schule eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen
    hat. In der Kooperationsvereinbarung sind Einzelheiten zur Geltendmachung der Schulkosten im Rahmen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets und zur Weiterleitung
    an die Schule zu vereinbaren.
    Mit dieser Regelung wird daneben das bereits in der Gesetzesbegründung zu Artikel 2
    Nummer 1 des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und
    zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (BT-Drucksache 19/1325,
    S. 71) enthaltene Ziel aufgegriffen und entsprechend gesetzestechnisch umgesetzt, dass
    Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und der Ausbildungsstätte eine
    Grundlage für eine entsprechende Finanzierung darstellen.
    Welche Bedeutung zukünftig Kooperationsvereinbarungen zwischen Schulen und Krankenhäusern im Hinblick auf die Finanzierung der Ausbildungen in anderen Gesundheitsfachberufen zukommen kann, bleibt weiteren Beratungen des Gesetzgebers vorbehalten.
    Zu Artikel 12 (Änderung des Notfallsanitätergesetzes)
    Mit der Regelung wird zugunsten von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mehr
    Rechtssicherheit bei der Berufsausübung geschaffen. Insbesondere wird diesen die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten situationsabhängig in begrenztem Umfang erlaubt.
    Damit wird der intensiv geführten Debatte Rechnung getragen, die seit längerem in den
    einschlägigen Kreisen der am Rettungsdienst Beteiligten geführt wird. Die Regelung greift
    das grundsätzliche Anliegen der geführten Diskussionen auf; die Ausübung von Heilkunde
    wird jedoch stärker konkretisiert als zum Beispiel vom Bundesrat (BR-Drs. 428/19 – Beschluss) vorgeschlagen.
    Diese Konkretisierung der heilkundlichen Befugnisse von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern dient zum einen dem Schutz der Berufsangehörigen selbst. Sie übernehmen
    ab dem Zeitpunkt, in dem sie eigenständig entscheiden, eine heilkundliche Tätigkeit an der
    Patientin und am Patienten vorzunehmen, auch haftungsrechtlich die alleinige Verantwortung für die Tätigkeit als solche und auch dafür, dass die vorgenommene Maßnahme zum
    Zeitpunkt ihrer Durchführung die einzig mögliche und angemessene Option ist.
    Schutz vor dieser Haftungsverantwortung bieten den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern die jeweiligen Haftpflichtversicherungen ihrer Arbeitgeber.
    Zum anderen dient die Konkretisierung der heilkundlichen Befugnisse aber auch dem
    Schutz der Patientinnen und Patienten. Mit dem Notfallsanitätergesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind Berufsangehörige des Notfallsanitäterberufs als höchste, nicht ärztliche Qualifikation im Rettungswesen auf ihre Aufgaben sehr gut vorbereitet. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die
    eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde nicht originäre Aufgabe von Gesundheitsfachberufen ist; sie ist damit auch nicht originäres Ziel von Kompetenzvermittlungen in der
    Ausbildung. Hierfür ist vielmehr die ärztliche Qualifizierung vorgesehen. Insofern gilt es, die
    Ausübung von Heilkunde im Interesse der Patientinnen und Patienten auf die Situationen
    zu beschränken, in denen akut keine ärztliche Versorgung möglich ist, und das Leben von
    Patientinnen und Patienten durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vor Ort geschützt oder schwere Folgeschäden vermieden werden können.
    Im Einzelnen regelt der neue Satz 2 des § 1 Absatz 1, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter unter Beachtung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Grenzen bis zum Eintreffen der notärztlichen oder einer anderen ärztlichen Versorgung, zu der ausdrücklich
    auch die teleärztliche Versorgung gehört, eigenverantwortlich, das heißt unter Übernahme
    der vollständigen Haftungsverantwortung, heilkundliche Maßnahmen verrichten dürfen und
    – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – auch müssen. Diese Maßnahmen dürfen
    auch invasiver Art sein.

    Der Begriff der teleärztlichen Versorgung wird mit der Änderung neu in das Notfallsanitätergesetz eingeführt. Er verdeutlicht, dass eine ärztliche Versorgung auch dann gegeben
    ist, wenn die medizinische Versorgung über eine räumliche Distanz erfolgt. Entscheidend
    ist, dass die Entscheidung über eine vorzunehmende Maßnahme dabei von einer Ärztin
    oder einem Arzt getroffen wird. Die Regelung legt nicht fest, welche Ärztin oder welcher
    Arzt im konkreten Einzelfall Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter sind. Hier kommt es auf die Versorgungsrealität oder die konkrete
    Einsatzsituation an. Es ist daher Aufgabe der Länder, im Vollzug zu entscheiden, welche
    ärztliche Person in der jeweiligen Struktur des Rettungsdienstes oder in dem jeweiligen
    Einsatzgeschehen die Funktion der Teleärztin oder des Telearztes übernimmt. Die Situation ist hier insoweit vergleichbar mit der Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst,
    bei der ebenfalls die konkrete ärztliche Person, die diese Funktion übernimmt, durch die
    Organisation des Rettungsdienstes vor Ort bestimmt wird.
    Entscheidend für die Übernahme der Maßnahme ist nach Nummer 1, dass die jeweilige
    Maßnahme von der oder dem einzelnen Berufsangehörigen in der Ausbildung erlernt und
    die Durchführung von ihr oder ihm beherrscht wird. Die Vorgabe greift die bereits bestehende Rechtslage auf, wie sie sich auch in der Ausbildungszielbeschreibung in § 4 Absatz
    2 Nummer 1 Buchstabe c widerspiegelt. Sie gilt es jeweils unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu prüfen. Denn in Bezug auf die erlernten Maßnahmen gilt, dass die
    Ausbildungsinhalte für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in der Ausbildungs- und
    Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zwar geregelt sind. Sie
    werden jedoch nur allgemein beschrieben. So nennt Themenbereich 7 der Anlage 1 Buchstabe i der Verordnung lebenserhaltende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Abwendung
    schwerer gesundheitlicher Schäden, die eigenständig durchgeführt werden sollen, als Gegenstand der Ausbildung. Eine nähere Konkretisierung der Maßnahmen enthält die Verordnung aber nicht. Dies zu regeln ist Aufgabe der Curricula der Länder oder der Schulen.
    Beherrscht wird eine Maßnahme nach den allgemeinen Maßstäben beruflicher Bildung,
    wenn sie auf der Basis sicheren theoretischen Wissens praktisch sicher angewendet werden kann. Anders als bei der Delegation heilkundlicher Aufgaben zählt im Falle der eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen zu dem sicheren theoretischen Wissen
    auch, mögliche Kontraindikationen der geplanten Maßnahme zu bedenken. Die oder der
    einzelne Berufsangehörige entscheidet daher aufgrund ihrer oder seiner individuellen Qualifikation, ob und welche Maßnahmen sie oder er eigenverantwortlich durchführt.
    Nummer 2 grenzt die Heilkundeübertragung insoweit ein, als diese erforderlich sein muss,
    um einen lebensbedrohlichen Zustand oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin
    oder dem Patienten abzuwenden. Sie gilt mithin für solche Einsatzsituationen, in denen
    Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bisher im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes agieren mussten, um Patientinnen oder Patienten zu helfen. Hierdurch wird für die Berufsangehörigen mehr Rechtssicherheit geschaffen, da sie nicht mehr auf den Rechtfertigungsgrund des § 34 des Strafgesetzbuches angewiesen sind.
    In Bezug auf die Begrifflichkeiten „lebensgefährlicher Zustand“ oder „wesentliche Folgeschäden“ ist auf die Ausbildungszielbeschreibung in § 4 und dort auf Absatz 2 Nummer 1
    Buchstabe c zu verweisen, in dem bereits heute diese Begrifflichkeiten verwendet werden.
    Damals wie heute ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber wesentliche Folgeschäden
    insbesondere dann für gegeben hält, wenn die Patientin oder der Patient in einem solch
    bedrohlichen Zustand ist, in dem ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden kann, bis zum
    Eintreffen ärztlicher Hilfe zu warten.
    Da auch in Zukunft weiterhin erst im Nachhinein anhand der endgültigen Befunderhebung
    sicher zu beantworten sein wird, ob eine hilfsbedürftige Person in einem lebensbedrohlichen Zustand oder einem Zustand war, bei dem wesentliche Folgeschäden drohten, sind
    Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auch mit der Befugnis zur Ausübung von Heil-

    kunde weiterhin gehalten, die jeweilige Einsatzsituation sorgfältig zu prüfen und zu bewerten. Denn sollte sich zeigen, dass etwa ein lebensbedrohlicher Zustand nicht vorgelegen
    hat, wäre die Ausübung der heilkundlichen Tätigkeiten im Nachhinein als unzulässig zu
    bewerten.
    Nach Nummer 3 wird die eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde schließlich für solche Situationen ermöglicht und zugleich auf diese beschränkt, in denen keine Delegation
    der heilkundlichen Tätigkeit durch eine vorgeschaltete ärztliche, auch teleärztliche, Abklärung in Form konkreter Anweisungen möglich ist. Für diese Fälle wird den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern die eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde also ausdrücklich erlaubt, so dass dann ein Rückgriff auf den rechtfertigenden Notstand des § 34
    des Strafgesetzbuchs nicht mehr erforderlich ist.
    Die Buchstaben a und b enthalten insoweit ergänzende Voraussetzungen im Hinblick auf
    das Nichtvorliegen von standardisierten Vorgaben des Landes oder regional vor Ort nach
    § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c oder von deren Nichtanwendbarkeit in der konkreten
    Einsatzsituation.
    Buchstabe a regelt den Fall, dass keine Delegation erfolgt ist, weil den Angehörigen des
    Notfallsanitäterberufs für die konkrete Einsatzsituation keine standardmäßigen Handlungsvorgaben zu dem konkreten Einsatzfall zur Verfügung stehen.
    Der Regelungsgehalt des Buchstaben b ergänzt dies dahingehend, dass eine Delegation
    auch dann nicht erfolgt ist, wenn es für den konkreten Einsatzfall zwar standardmäßige
    Handlungsvorgaben gibt, diese aber von der jeweiligen Notfallsanitäterin oder dem jeweiligen Notfallsanitäter nicht angewendet werden dürfen. In der Regel wird es der verantwortliche Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder eine andere der Notfallsanitäterin oder dem Notfallsanitäter vorgesetzte ärztliche Person sein, die über die Anwendung der standardmäßigen Handlungsvorgaben entscheidet, da heilkundliche Tätigkeiten immer nur von Ärztinnen
    oder Ärzten delegiert werden können.
    In Bezug auf die teleärztliche Abklärung ist auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen, die in gleicher Form auch hier Anwendung finden.
    Mit Blick auf die besondere Verantwortung, auch Haftungsverantwortung, die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei der eigenverantwortlichen Ausübung von heilkundlichen
    Tätigkeiten übernehmen, ist die Ergänzung des § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes
    von dem Grundgedanken getragen, dass sie diese Verantwortung nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen müssen. Insbesondere den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst
    kommt hier eine wichtige Rolle zu, indem sie ihre Möglichkeiten zur Delegation entsprechend nutzen.
    Einen wichtigen Beitrag leisten dabei auch die standardmäßigen Vorgaben bei notfallmedizinischen Zustandsbildern- und -situationen, deren Qualität und Passgenauigkeit mit entscheidend dafür sein kann, wie oft Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei Ausübung
    ihres Berufs eine eigene heilkundliche Entscheidung zu treffen und zu verantworten haben
    werden. Es ist daher sinnvoll, empfehlende Muster für standardmäßige Vorgaben zu erstellen, die die Länder ihren jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben zugrunde legen können.
    Dementsprechend erscheint es angezeigt, dass das Bundesministerium für Gesundheit in
    enger Zusammenarbeit mit den Ländern solche Muster für standardmäßige Vorgaben entwickelt. Es ist im übergeordneten Interesse für das deutsche Rettungswesen, gerade auch
    vor dem Hintergrund von länderübergreifenden Einsätzen, wenn im Rahmen der Regelungskompetenzen eine gemeinsam vom Bund und den Ländern getragene Lösung gefunden wird. Es stärkt den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, dass es flächendeckend im
    Wesentlichen bundesweit gleiche Orientierungen gibt, unter Beachtung der Tatsache, dass
    solche Muster für standardmäßige Vorgaben die Länder nicht verpflichten können, sie zu
    übernehmen.

    Zu Artikel 13 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
    Die Änderung vollzieht die mit dem MT-Berufe-Gesetz in Artikel 1 dieses Gesetzentwurfes
    geänderten Berufsbezeichnungen der medizinisch-technischen Assistentinnen und medizinisch-technischen Assistenten nach.
    Zu Artikel 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
    Die Regelung legt das In- und Außerkrafttreten der betroffenen Gesetze fest.
    Zu Absatz 1
    Die Übergangsregelung für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach
    dem Hebammengesetz treten rückwirkend zum Inkrafttreten des Hebammengesetzes zum
    1. Januar 2020 in Kraft.
    Zu Absatz 2
    Die Verordnungsermächtigung des MT-Berufe-Gesetzes tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die Änderung der weiteren Berufsgesetze, die die Dienstleistungserbringung betreffen und die Änderung des Notfallsanitätergesetzes treten ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Zu Absatz 3
    Die Änderungen des ATA/OTA-Gesetzes treten zugleich mit Inkrafttreten des ATA/OTAGesetzes am 1. Januar 2022 in Kraft.
    Zu Absatz 4
    Das MT-Berufe-Gesetz im Übrigen sowie die Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
    Zu Absatz 5
    Das MTA-Gesetz tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Das MT-Berufe-Gesetz enthält
    Übergangsvorschriften für begonnenen Ausbildungen, für Schulen und Lehrkräfte.
    Bundesregierung Jonas Huber, Bundesgesundheitsminister Hektor von der Saale

  • Hektor von der Saale

    Hat den Titel des Themas von „DS 052/04.2021“ zu „DS 052/04.2021 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze“ geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.