Bayerischer Landtag | Drucksache 3/019 |
3. Wahlperiode | 11.04.2021 |
Gesetzentwurf
der Fraktionen SSW und CSU
Änderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung
A. Problem und Ziel
In der Bayrischen Landeverfassung ist festgeschrieben, das keiner ihrer Staatminister, Staatssekretäre noch der Ministerpräsident ein weiters Amt in dem er Vergütung erhält ausüben darf. Das stellt uns in die schwierige situation, das Bundesminister, nicht Zeitgleich Landesminister sein können, was aber derzeit nicht anders lösbar ist, denn einige Minister auf Landesebene werden genauso auf Bundesebene gebraucht. Um dieses Problem zu beheben werden wir den Artikel 57 dahingehend ändern, das man als Staatminister, Staatssekretäre und Ministerpräsident jederzeit weitere Ämter in der Politik ausüben darf. Für Journalisten würden wir einen Zusatz Passus einfügen, wo beschreiben wird, das die Journalistische Arbeit als Non-Profit passiert und der Verdienst nur eine Entschädigung abdecken darf.
B. Lösung
Ergänzung einer weiteren Ausnahme für weitere Politische Ämter, sowie eine Ausnahme für Journalisten, die aus ihrer Tätigkeit jedoch nur eine Entschädigung enthalten.
Im Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einet Verfassungsänderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung vom 27.03.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Bayerischen Landesverfassung
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 57 wird neugefasst:
"Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen
Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist, sowie wenn es um weitere politische Positionen sich handelt.
Eine weitere Ausnahme soll es außerdem sein, das Journalisten, die als verdienst nur eine Entschädigung für ihren Aufwand erhalten.
Für den Bundespräsidenten und die Mitglieder der Bundesregierung treffen die Art. 55 und 66 GG eine ähnliche
Regelung. Besteht bei einer Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Vorstand gemäß Satz 2 und gleichzeitigen
rechts- oder fachaufsichtlichen Zuständigkeiten die Gefahr eines Interessenkonflikts, so hat sich das betreffende
Kabinettsmitglied bei der Wahrnehmung seiner ministeriellen Obliegenheiten durch seinen geschäftsordnungs-mäßigen Stellvertreter vertreten zu lassen."
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Mitglieder der Landesregierung sollen fähig sein auch zeitgleich in Landes- wie Bundes ebene in der Bundespolitik sich engagieren zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht vorhanden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet eine Änderung der Bayrischen Landesverfassung, dahingehend, das die Staatsregierung auch andere Politische Ämter übernehmen kann.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das innkrafttreten des Gesetzentwurf.