DS 3/019 Änderung der Landesverfassung [SSW CSU]

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 3/019
    3. Wahlperiode 11.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Fraktionen SSW und CSU


    Änderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung

    A. Problem und Ziel

    In der Bayrischen Landeverfassung ist festgeschrieben, das keiner ihrer Staatminister, Staatssekretäre noch der Ministerpräsident ein weiters Amt in dem er Vergütung erhält ausüben darf. Das stellt uns in die schwierige situation, das Bundesminister, nicht Zeitgleich Landesminister sein können, was aber derzeit nicht anders lösbar ist, denn einige Minister auf Landesebene werden genauso auf Bundesebene gebraucht. Um dieses Problem zu beheben werden wir den Artikel 57 dahingehend ändern, das man als Staatminister, Staatssekretäre und Ministerpräsident jederzeit weitere Ämter in der Politik ausüben darf. Für Journalisten würden wir einen Zusatz Passus einfügen, wo beschreiben wird, das die Journalistische Arbeit als Non-Profit passiert und der Verdienst nur eine Entschädigung abdecken darf.

    B. Lösung

    Ergänzung einer weiteren Ausnahme für weitere Politische Ämter, sowie eine Ausnahme für Journalisten, die aus ihrer Tätigkeit jedoch nur eine Entschädigung enthalten.

    Im Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einet Verfassungsänderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung vom 27.03.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Bayerischen Landesverfassung

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 57 wird neugefasst:

    "Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen

    Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist, sowie wenn es um weitere politische Positionen sich handelt.

    Eine weitere Ausnahme soll es außerdem sein, das Journalisten, die als verdienst nur eine Entschädigung für ihren Aufwand erhalten.


    Für den Bundespräsidenten und die Mitglieder der Bundesregierung treffen die Art. 55 und 66 GG eine ähnliche

    Regelung. Besteht bei einer Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Vorstand gemäß Satz 2 und gleichzeitigen

    rechts- oder fachaufsichtlichen Zuständigkeiten die Gefahr eines Interessenkonflikts, so hat sich das betreffende

    Kabinettsmitglied bei der Wahrnehmung seiner ministeriellen Obliegenheiten durch seinen geschäftsordnungs-mäßigen Stellvertreter vertreten zu lassen."


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mitglieder der Landesregierung sollen fähig sein auch zeitgleich in Landes- wie Bundes ebene in der Bundespolitik sich engagieren zu können.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet eine Änderung der Bayrischen Landesverfassung, dahingehend, das die Staatsregierung auch andere Politische Ämter übernehmen kann.

    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das innkrafttreten des Gesetzentwurf.




    Nicolas Arnold und Fabian Stettner und Fraktionen

  • Paul Weber

    Hat das Label Gesetzentwurf hinzugefügt.
  • Nicolas Arnold

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Angenommen geändert.