Bayerischer Landtag | Drucksache 3/020 |
3. Wahlperiode | 11.04.2021 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Start-ups (StartUpFöG)
A. Problem und Ziel
Aktuell werden Start-ups noch zu wenig gefördert. Zwar kann man beim Land Hilfen beantragen, jedoch dauert es ewig, bis diese bewilligt sind. Junge Unternehmen brauchen definitiv eine schnelle Hilfe vom Land, um auch ohne große Investoren überleben zu können und ihre fortschrittliche Idee umsetzen können. Diese Förderung kann auch positive Effekte für unsere Wirtschaft haben, denn alle großen Unternehmen haben mal klein angefangen und eventuell können wir so das nächste Apple oder Amazon fördern.
B. Lösung
Wir wollen durch gezielte Investitionen neuen Unternehmen helfen. Anhand von definierten Kriterien werden potentielle Partner ausgewählt. So können ganz schnell dann Hilfen bewilligt werden. Zu den Zahlungen gibt es mehrere Modelle, die die Empfänger auswählen:
Modell 1: Einmalige Zahlung über 100.000€, Rückzahlung mit 1% Zinsen über 15 Jahre möglich; 0,5% Zinsen, falls innerhalb von 3 Jahren zurückgezahlt wird
Modell 2: 3 Raten á 33.333€ über ein Jahr, Rückzahlung mit 0,75% Zinsen über 12 Jahre möglich; 0,3% Zinsen, falls innerhalb von 3 Jahren zurückgezahlt wird
Modell 3: 6 Raten á 16.666€ über ein Jahr, Rückzahlung mit 0,75 % Zinsen über 12 Jahre möglich; 0,3% Zinsen, falls innerhalb von 3 Jahren zurückgezahlt wird
Auf Aspekte wie Umweltschutz, soziale Bereicherung oder Fortschrittlichkeit können nochmals zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Zu den Präsentationen werden auch, falls gewünscht, Vertreter der freien Wirtschaft eingeladen, die dann ebenfalls investieren können. Die Regelungen zur Rückzahlung der Investitionen werden dann zwischen den Unternehmen gemacht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wir erwarten in den ersten Jahren Ausgaben im dreistelligen Millionenbereich, welche jedoch nach einigen Jahren zurückgezahlt werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird nur einen geringen Mehraufwand für die Behörden geben.
F. Weitere Kosten
Die Ausgaben werden aus dem Landeshaushalt gedeckt.
Entwurf eines Start-Up Fördergesetzes vom 11.04.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1:
Gesetz zur Förderung von Start-ups (StartUpFöG)
§1: Voraussetzungen:
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass der Antragsteller für das entsprechende Unternehmen noch keinen Antrag zuvor eingereicht hat, unabhängig davon, ob dieser bewilligt oder abgelehnt wurde. Zudem muss der Firmensitz sich im Geschäftsbereich des Landtages befinden sowie eine klare und nachvollziehbare Firmenstruktur besitzen.
§2: Antrag:
Das Unternehmen muss einen Antrag, adressiert an das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Justiz, stellen und darin Angaben zur Firma machen. Wenn dieser Antrag eine positive Rückmeldung bekommt, wird der Antragsteller zu einem Präsentationsgespräch im Ministerium eingeladen. Dort muss er einer Fachjury, bestehend aus Mitarbeitern des Ministeriums und Unternehmern aus der freien Wirtschaft, seine Ideen präsentieren. Diese Jury entscheidet dann, ob das Unternehmen die Finanzhilfe bewilligt bekommt. Wenn ja, dann kann sich das Unternehmen zwischen drei verschiedenen Modellen entscheiden.
§3: Zahlungsmodelle:
Modell 1: Eine Rate á 100.000€
Modell 2: Drei Raten á 33.333€
Modell 3: Sechs Raten á 16.666€
§4: Rückzahlung:
Je nach Modell gibt es unterschiedliche Konditionen zur Rückzahlung der Förderung:
Modell 1: Rückzahlung innerhalb von 5 Jahren mit 0,5% Zinsen oder Rückzahlung innerhalb von 15 Jahren mit 1% Zinsen
Modell 2: Rückzahlung innerhalb von 3 Jahren mit 0,3% Zinsen oder Rückzahlung innerhalb von 12 Jahren mit 0,75% Zinsen
Modell 3: Rückzahlung innerhalb von 3 Jahren mit 0,3% Zinsen oder Rückzahlung innerhalb von 12 Jahren mit 0,75 % Zinsen
Sollte das Unternehmen durch Insolvenz oder Auflösung die Schulden nicht zurückzahlen können, so muss der Antragsteller für die Schulden aufkommen. Über die Modalitäten der Rückzahlung wird dann in Zusammenarbeit mit dem Schuldner beraten.
§5: Beteiligung des Landes:
Das Land hat bis zur vollständigen Rückzahlung eine Beteiligung von 49% am Unternehmen.
§6: Weitere Hilfen und Kredite:
Zusätzliche Hilfen können vergeben werden, sollte das Unternehmen auf bestimmte Kriterien besonderen Wert legen, die vorher bestimmt und gesetzt wurden. Einen Kredit kann das Land an das Unternehmen nur in besonderen Situationen vergeben, beispielsweise bei einer drohenden Insolvenz. Diese Anfrage muss aber dann wieder von der entsprechenden Abteilung im MWFJ bearbeitet werden und kann im Zweifelsfall auch abgelehnt werden.
§7: Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Junge, innovative Unternehmen werden so nach Bayern gelockt. Durch diese Anreize werden wir in Bayern auf Dauer Technologie- und Innovationsstandort Nummer 1.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Einführung eines neuen Gesetzes
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Landtag besitzt in diesem Bereich die Gesetzgebungskompetenz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient zur schnelleren Bearbeitung von Anträgen an die Verwaltung und deren Entlastung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Ausgaben belaufen sich in den ersten Jahren auf ca. 20 Millionen Euro pro Jahr, danach werden diese Zahlungen aber durch die Rückzahlungen wieder ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Einrichtung der neuen Abteilung entstehen Fixkosten von ca. 100.000 Euro, dazu jährliche Personalkosten für die gesamte Abteilung von ca. 420.000€ pro Jahr für die gesamte Abteilung.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.