Ds 3/062 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Ausbildung von Seelotsinnen und Seelotsen

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 3/062
    3. Wahlperiode 21.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Ausbildung von Seelotsinnen und Seelotsen


    A. Problem und Ziel

    Das Seelotswesen ist ein wichtiges Element der Sicherheit des Schiffsverkehrs an der deutschen Küste. Die Beratung durch revierkundige Seelotsinnen und Seelotsen trägt wesentlich zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffsverkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen bei. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der deutschen Seeschifffahrt ist jedoch zunehmend ein struktureller Bewerbermangel für den Beruf des Seelotsen zu verzeichnen. Nach aktueller Rechtslage müssen Bewerberinnen und Bewerber für die Seelotsenanwartschaft neben einem gültigen Befähigungszeugnis zum Kapitän eine näher bestimmte Seefahrtzeit nachweisen können. Durch den Rückgang von Schiffen unter deutscher Flagge und die damit verbundene rückläufige Entwicklung bei der Ausbildung deutscher Seeleute haben sich Bewerberinnen und Bewerber dieser Qualifikation in den letzten Jahren drastisch verringert. Unter den derzeitigen Voraussetzungen werden die in den nächsten Jahren durch Ruhestand vakant werdenden Stellen nicht mehr nachbesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund sollen die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen modifiziert werden, um neue qualifizierte Bewerberfelder zu erschließen. Infolge der Modifikation der Ausbildung, die sich je nach Einstieg gegenüber dem bestehenden System verlängern kann, wird auch eine Anpassung des bisherigen Finanzierungsmodells erforderlich.


    B. Lösung

    Das Gesetz dient dazu, die Zulassungsvoraussetzungen für einen attraktiven neuen Ausbildungsweg zu schaffen, um den dringend erforderlichen Nachwuchs an Seelotsinnen und Seelotsen zu gewinnen. Die Neukonzeption der Ausbildung betrifft insbesondere die Kompensation der klassischen Seefahrtzeit durch eine bedarfsgerechte Praxisausbildung. Statt der bisherigen achtmonatigen Ausbildungszeit, die Anwärterinnen und Anwärter vor der Bestallung zur Seelotsin oder zum Seelotsen durchlaufen mussten, wird eine maximal zweijährige, modulare Ausbildung geschaffen, die einem breiteren Bewerberkreis die Möglichkeit zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten eröffnet. Dieser neue Ausbildungsweg wird durch eine Änderung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen geregelt. Daneben ist als Ausgleich für die Kompensation der Fahrtzeit die Intensivierung der umfassenden psychologischen Eignungsbeurteilung, die in der Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen geregelt ist, erforderlich.


    C. Alternativen

    Keine.


    Die Beibehaltung des bisherigen Zustandes würde dazu führen, dass das Seelotswesen in der derzeitigen Form nicht mehr gewährleistet werden kann. Eine Verringerung der Anzahl der Lotsinnen und Lotsen aufgrund fehlenden Nachwuchses könnte z. B. zu Wartezeiten bei den Zufahrten zu den deutschen Seehäfen führen und damit die Attraktivität der deutschen Seehäfen schmälern.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Dem Bund entstehen durch das Gesetz in den ersten acht Jahren nach Inkrafttreten Ausgaben in Höhe von insgesamt bis zu ca. 17,324 Mio. €, davon sind ca. 9,3 Mio. € für die Anschubfinanzierung vorgesehen und 8,024 Mio. € für die Fixkosten. Die Fixkosten betragen jährlich ca. 1,2 Mio. € und fallen auch über das Jahr 2028 hinaus an. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen werden.


    Es werden in den ersten 8 Jahren insgesamt bis zu 9,3 Mio. € für die Anschubfinanzierung und 8,024 Mio. € für die Fixkosten benötigt.


    Die Kostenschätzung ist Stand 6.2020. Grundlage für die Personalkosten sind die Personalkostensätze des BMF für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Kostenberechnungen.


    Den Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.


    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Die fondsbasierte Finanzierung des neuen Ausbildungssystems wird durch einen Einbehalt von Einkommensanteilen der Lotsinnen und Lotsen in den ersten fünf Jahren nach der Bestallung sichergestellt. Durch den Einbehalt wird die Gesamtheit der Lotsinnen und


    Lotsen gegenüber der jetzigen Rechtslage mit Kosten in Höhe von durchschnittlich rund


    333 000 € jährlich belastet. Da Seelotsinnen und Seelotsen freiberuflich tätig sind, wird die Wirtschaft mit dem Betrag belastet. Im Sinne der „One-in, one-out“-Regel der Bundesregierung wird die Mehrbelastung mit einem anderen Regelungsvorhaben kompensiert.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Der zusätzliche Erfüllungsaufwand auf Bundesebene beträgt für die ersten sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ca. 9,3 Mio. € und zusätzlich jährlich ca. 1,2 Mio. €.


    Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.


    F. Weitere Kosten

    Infolge der Neukonzeptionierung der Ausbildung wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Befähigungszeugnissen, die im EU/EWR-Ausland erworben wurden mit den in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnissen erforderlich. Die Gleichwertigkeitsprüfung nimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor. Hierfür wird eine neu einzuführende Gebühr erhoben. Jährlich ist hierdurch mit einer Mehrbelastung für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von ca. 38 500 € zu rechnen.


    Sonstige weitere Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

    • Offizieller Beitrag

    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Ausbildung von Seelotsinnen und Seelotsen vom 21.04.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen


    Artikel 1

    Änderung des Seelotsgesetzes

    Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ und das Wort „gehört“ durch das Wort „gehören“ ersetzt.


    2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotsdiensteignung Folgendes festzulegen:

    e) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotsdiensteignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,“.

    aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.


    c) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    d) In Nummer 5 werden vor den Wörtern „einen Seelotsen“ die Wörter „eine Seelotsin oder“ eingefügt.


    3. In § 5 Absatz 1 Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    4. In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Abschnitts werden nach den Wörtern „Bestallung der“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    5. In § 7 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ eingefügt.


    6. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterin oder“ eingefügt.


    b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärtern“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.



    7. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) Nach dem Wort „Als“ werden die Wörter „Seelotsenanwärterin oder“ eingefügt.

    bbb) Nach dem Wort „Beruf“ werden die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.

    ccc) Nach den Wörtern „auf Grund“ werden die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.


    bb) Nach Satz 1 wird nachfolgender Satz 2 eingefügt:

    „Geistig und körperlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt.“


    cc) Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt gefasst:

    „Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet.“

    • Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung



    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Können Bewerberinnen und Bewerber entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nicht nachweisen, so können sie zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.“


    d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

    „(4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und so kann die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Ausbildung zugelassen werden, die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.


    Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder angemessene berufliche Erfahrungen verlangen.


    8. § 10 wird wie folgt gefasst:

    „Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den entsprechenden Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen.“


    9. § 11 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

    • In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach seiner“ durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner“ ersetzt und vor dem Wort „Bestallung“ das Wort „ersten“ gestrichen.
    • In § 13 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ und das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
      • In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen haben die für ihre Tätigkeit“ ersetzt.
        • In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt und nach dem Wort „betrifft,“ die Wörter „und jede Beobachtung, die einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29. April 2004, S. 6) begründen kann“ eingefügt.
      • In Absatz 2 werden die Wörter „Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“ durch die Wörter „Eine nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“ ersetzt und vor dem Wort „er“ das Wort „sie oder“ sowie vor dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.

    12. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „dem Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.

    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „die Seelotsin oder der Seelotse auf Dauer nicht die erforderliche Seelotsdiensteignung besitzt, oder“.


    cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichtenwiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.“


    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.“


    13. In § 15 werden vor den Wörtern „dem Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    14. § 16 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden Behörde entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.


    (2) Stellt der Seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass die Seelotsin oder der Seelotse oder die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotsdiensteignung besitzt, so ist ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Zeugnis über die Seelotsdiensteignung nachgewiesen ist.“


    15. In § 17 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor dem Wort „seines“ das Wort „ihres oder“ eingefügt.

    • Offizieller Beitrag

    16. In § 18 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ jeweils die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    17. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.

    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

    „(3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von dem oder der Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zurückzuzahlen. Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.


    (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird.“


    18. In der Überschrift zu Nummer 3 des zweiten Abschnitts werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    19. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.


    bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor den Wörtern „dem Seelotsen“ jeweils die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.



    20. § 22 wird wie folgt gefasst:

    „Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. “


    21. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „des Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ jeweils die Wörter „Seelotsinnen oder“ und vor dem Wort „einen“ die Wörter „eine oder“ eingefügt.


    bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „beratender“ die Wörter „beratende Seelotsin oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    e) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    22. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder vom Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht. “


    b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ und vor den Wörtern „den Seelotsen“ die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Können Seelotsinnen und Seelotsen beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so sind sie zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung des Kapitäns berechtigt.“


    23. § 25 wird wie folgt geändert:

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.


    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und -anwärter mitzuwirken. Mitwirkung bedeutet, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahrten theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt.“


    24. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    25. In § 27 Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    26. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 und Nummer 8 werden nach dem Wort „der“ jeweils die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

    „4a. eine Ordnung zur Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen Regelungen der inneren Ordnung in den Brüderschaften zu beschließen; als Sanktion können die Verwarnung, der Verweis und die Geldbuße in Höhe von bis zu 1 000 € vorgesehen werden,“.


    cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

    „9. von den eingenommenen Lotsgeldern

    a) die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter erforderlich sind,


    b) die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen,


    c) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter abzuführen


    d) die einbehaltenen Beträge für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung an die Bundeslotsenkammer abzuführen


    sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.“



    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln.“


    bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

    „Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.“



    27. In § 31 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Mitgliederversammlung“ die Wörter „oder eine Urabstimmung“ eingefügt.


    28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

    „8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstaben a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter.“


    29. In § 38 Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    30. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller


    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach dem Wort „Erlaubnis,“ werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 auf die Haftung und“ eingefügt und nach der Angabe „sowie die §§ 25 und 26“ das Wort „und“ gestrichen.


    bb) Vor den Wörtern „des Seelotsen“ werden die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Überseelotsen“ die Wörter „Überseelotsinnen und“ eingefügt.


    e) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    31. In § 43 Nummer 3 und Nummer 5 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ jeweils die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    32. In § 44 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    33. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    bb) In Satz 3 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.


    cc) In Satz 4 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ und vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.


    c) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    34. In § 46 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8 Absatz 2 Satz 1,“ die Angabe „§ 9 Absatz 5 Satz 1,“ eingefügt.


    35. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ eingefügt.


    b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    36. § 48 wird wie folgt gefasst:

    „Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach dem Seelotsgesetz in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters nach dem Seelotsgesetz in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung.

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b bis d, Nummer 8, Nummer 9 in der Neufassung des § 11 Absatz 2, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe

    Nummer 36 48 treten zum 1.Dezember 2022 in Kraft.



    Begründung

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Seelotswesen ist ein wichtiges Element der Sicherheit des Schiffsverkehrs an der deutschen Küste. Die Beratung durch revierkundige Seelotsinnen und Seelotsen trägt wesentlich zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffsverkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen bei. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der deutschen Seeschifffahrt ist jedoch zunehmend ein struktureller Bewerbermangel für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen zu verzeichnen. Nach aktueller Rechtslage müssen Bewerberinnen und Bewerber für die Seelotsenanwartschaft neben einem gültigen Befähigungszeugnis zum Kapitän eine näher bestimmte Seefahrtzeit nachweisen können. Durch den Rückgang von Schiffen unter deutscher Flagge und die damit verbundene rückläufige Entwicklung bei der Ausbildung deutscher Seeleute haben sich Bewerberinnen und Bewerber dieser Qualifikation in den letzten Jahren drastisch verringert. Unter den derzeitigen Voraussetzungen werden die in den nächsten Jahren durch Ruhestand vakant werdenden Stellen nicht mehr nachbesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund sollen die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen modifiziert werden, um neue qualifizierte Bewerberfelder zu erschließen. Infolge der Modifikation der Ausbildung, die sich je nach Einstieg gegenüber dem bestehenden System verlängern kann, wird auch eine Anpassung des bisherigen Finanzierungsmodells erforderlich.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Mit der Neuordnung der Seelotsenausbildung soll die Einstiegsqualifikation in die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen geändert werden. Die bislang erforderlichen Eingangsvoraussetzungen Befähigungszeugnis zum Kapitän und Seefahrtzeit können durch das Absolvieren theoretischer und praktischer Ausbildungsmodule kompensiert werden. Als Ausgleich für die Kompensation der Fahrtzeit wird die umfassende psychologische Eignungsbeurteilung, die in der Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen geregelt ist, intensiviert. Schließlich wird das bisherige Finanzierungssystem für die Ausbildung infolge der Modifikation der Ausbildung geändert.


    Die Einzelheiten der Ausbildung werden in einer Neufassung der Verordnung über die Seelotsenaus- und -fortbildung (SeeLAuFV) geregelt. Im Wesentlichen wird hiernach die Ausbildung in drei Ausbildungsabschnitten geregelt. Der erste Abschnitt soll revierübergreifend für den Seelotsenberuf erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten in der Schifffahrtskunde und die nautischen Anforderungen der verschiedenen Reviere vermitteln (revierübergreifende Ausbildung). Die beiden folgenden Abschnitte sind revierbezogen ausgestaltet, d.h. in den ausbildenden Brüderschaften werden im zweiten Ausbildungsabschnitt praxisorientiert vertiefte, lotsenspezifische Kenntnisse in der Schifffahrtskunde vermittelt (revierbezogene Ausbildung), die im letzten Abschnitt speziell auf das Lotsrevier einer Brüderschaft zugeschnitten sind, in dem die Anwärterin oder der Anwärter eingesetzt werden soll (brüderschaftsbezogene Ausbildung).

    III. Alternativen

    Keine


    Die Beibehaltung der bisherigen Regelung würde dazu führen, dass das Seelotswesen in der derzeitigen Form nicht mehr gewährleistet werden kann.


    Eine alternativ denkbare Verringerung der Anzahl der Lotsinnen und Lotsen würde zu Wartezeiten bei den Zufahrten zu den deutschen Seehäfen führen und damit die Attraktivität der deutschen Seehäfen schmälern. Zudem könnten sich durch die dann zunehmende Stauung nicht zeitgerecht gelotster Schiffe Sicherheitsrisiken ergeben.


    Darüber hinaus würde ohne die Reform auf die Chance verzichtet, den Beruf auch für die Zukunft attraktiv und weitestgehend unabhängig von wirtschaftlichen Entwicklungen im maritimen Umfeld zu gestalten

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG. Dieser Kompetenztitel umfasst die Befugnis zur Regelung von Ausbildung und Befähigung des auf Schiffen eingesetzten Personals.


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Gemeinschaftsrecht steht den Regelungen des Gesetzes nicht entgegen. Die Regelung des Seelotswesens liegt in mitgliedstaatlicher Kompetenz.


    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Gesetz vereinheitlicht die Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in allen Seelotsrevieren. Dadurch werden die spezifischen Bestimmungen der NOK I SeelotsenGrundausbildungs-Verordnung (Sonderregelungen für den Nord-Ostsee-Kanal) obsolet und aufgehoben.



    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.


    Das Seelotswesen dient der Sicherung des Seeverkehrs und der Leichtigkeit des Güteraustausches im Seeschifffahrtsverkehr sowie der Reduzierung von Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Die Reform der Ausbildung von Seelotsinnen und Seelotsen wird langfristig für die Zukunft sicherstellen, dass dies auch weiterhin gewährleistet ist.


    Durch die Reform wird eine ausgewogene Altersstruktur in den Lotsenbrüderschaften sichergestellt und insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung der Ausbildung Generationengerechtigkeit hergestellt.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Dem Bund entstehen durch das Gesetz in den ersten acht Jahren nach Inkrafttreten Ausgaben in Höhe von insgesamt bis zu ca. 17,324 Mio. €, davon sind ca. 9,3 Mio. € für die Anschubfinanzierung vorgesehen und 8,024 Mio. € für die Fixkosten. Die Fixkosten betragen jährlich ca. 1,2 Mio. € und fallen auch über das Jahr 2028 hinaus an. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen werden.


    Es werden in den ersten 8 Jahren insgesamt bis zu 9,3 Mio. € für die Anschubfinanzierung und 8,024 Mio. € für die Fixkosten benötigt.


    4. Erfüllungsaufwand

    4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

    Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.


    4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft


    Durch den Einbehalt von Einkommensanteilen zur Finanzierung des neuen Ausbildungssystems werden die Lotsinnen und Lotsen gegenüber der jetzigen Rechtslage mit Kosten in Höhe von insgesamt rund 333 310 € jährlich belastet. Da die Lotsinnen und Lotsen ihre Tätigkeit als freien, nichtgewerblichen Beruf ausüben (vgl. § 21 Absatz 1 SeeLG) müssen sie als Teil der Wirtschaft diese Kosten tragen. Die Wirtschaft wird daher mit dem Betrag belastet. Der durchschnittliche jährliche Mehrbetrag, den die Wirtschaft trägt, stellt im Sinne der „One-in, one-out“-Regel der Bundesregierung in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ in Höhe von 233 320,50 € dar. Dieser Erfüllungsaufwand wird mit einem anderen Regelungsvorhaben kompensiert.


    Der Einbehalt der Einkommensanteile ist vorgesehen wie folgt:

    Im ersten Jahr nach der Bestallung soll die Junglotsin oder der Junglotse, die im ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt mit der Ausbildung beginnen, 25 % des vollen Einkommens bzw. des vollen Anteils an der tariflich festgelegten Sollbetriebseinnahme zurückführen und jedes darauf folgende Jahr 5 % weniger (also im zweiten Jahr 20 %, im dritten Jahr 15 %, im vierten Jahr 10 % und im fünften Jahr 5 %), bis im sechsten Jahr nach der Bestallung keine Abzüge mehr vorgenommen werden.

    • Offizieller Beitrag

    Die Sollbetriebseinnahme liegt derzeit bei 12 345 € monatlich. Die Sollbetriebseinnahme als tarifliche Rechengröße verändert sich von Jahr zu Jahr in einem Bereich von ca. 1 – 3 %, abhängig vom Verhalten des Index. Da die Schwankungen in einem geringfügigen Bereich liegen, wird zur nachfolgenden Berechnung des jährlichen, durchschnittlichen Einbehalts die Sollbetriebseinnahme in der derzeitigen Höhe zugrunde gelegt. Pro Lotsin bzw. Lotse werden gemäß der dargestellten Staffelung auf fünf Jahre folgende Anteile einbehalten:




    Jahr




    Sollbetriebs- einnahme




    prozentualer Einbehalt




    monatlicher Einbehalt




    jährlicher Einbehalt




    1




    12 345 €




    25%




    3 086,25 €




    37 035 €




    2




    12 345 €




    20%




    2 469,00 €




    29 628 €




    3




    12 345 €




    15%




    1 851,75 €




    22 221 €




    4




    12 345 €




    10%




    1 234,50 €




    14 814 €




    5




    12 345 €




    5%




    617,25 €




    7 407 €




    Summe




    5 Jahre













    111 105 €





    Im Durchschnitt ergibt sich hieraus für fünf Jahre ein Einbehalt in Höhe von:

    111 105 € : 5 = 22 221 €.


    Anwärterinnen und Anwärter, die direkt mit dem dritten Ausbildungsabschnitt beginnen, sollen im ersten Jahr nach der Bestallung 12,5 % ihres Anteils an der Sollbetriebseinnahme zurückführen und verringern ihn pro Jahr um 2,5 %, so dass sie im zweiten Jahr 10 % zurückführen, im dritten Jahr 7,5 %, im vierten Jahr 5 % und im fünften Jahr 2,5 %, bis im sechsten Jahr nach der Bestallung keine Abzüge mehr vorgenommen werden. Der Einbehalt für diese Bewerbergruppe sieht dann aus wie folgt:



    Jahr




    Sollbetriebs- einnahme




    Prozentualer Einbehalt




    monatlicher Einbehalt




    jährlicher Einbehalt




    1




    12 345 €




    12,5 %




    1 543,13 €




    18 518 €




    2




    12 345 €




    10 %




    1 234,50 €




    14 814 €




    3




    12 345 €




    7,5 %




    925,88 €




    11 111 €




    4




    12 345 €




    5 %




    617,25 €




    7 407 €




    5




    12 345 €




    2,5 %




    308,63 €




    3 704 €




    Summe




    5 Jahre













    55 553 €






    Im Durchschnitt ergibt sich hieraus für fünf Jahre ein Einbehalt in Höhe von:

    55 553 € : 5 = 11 110,60 €.


    Es wird geschätzt, dass zu Beginn der neuen Ausbildung in den ersten Jahren insgesamt 20 Lotsen pro Jahr, d.h. aus allen Bewerbergruppen in den entsprechenden Ausbildungsabschnitten, ausgebildet werden. Zur Berechnung wird die Annahme zugrunde gelegt, dass Lotsinnen und Lotsen, die in den ersten beiden Ausbildungsabschnitten beginnen und Lotsinnen und Lotsen, die im dritten Ausbildungsabschnitt beginnen, etwa 50/50 ausmachen. Hieraus ergibt sich ein auf fünf Jahre gerechneter, durchschnittlicher Gesamteinbehalt in Höhe von:


    (10 x 22 221 €) + (10 x 11 110,60 €) = 333 310 €.

    • Offizieller Beitrag

    4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

    Der zusätzliche Erfüllungsaufwand auf Bundesebene beträgt für die ersten sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes insgesamt ca. 9,3 Mio. € für die Anschubfinanzierung und zusätzlich jährlich ca. 1,2 Mio. € an Fixkosten. Im Einzelnen:


    4.3.1 Anschubfinanzierung:

    Das neue Ausbildungssystem wird nach einer Anlaufphase, die durch eine Anschubfinanzierung getragen wird, im Wesentlichen durch den Einbehalt von festgelegten Einkommensanteilen der ausgebildeten Lotsinnen und Lotsen finanziert.


    In der Anlaufphase werden zusätzlich zu den Ausbildungseinzelkosten, die später über den Einbehalt finanziert werden, einmalig Kosten für die Entwicklung des neuen Systems und die Einrichtung relevanter Strukturen erforderlich. Diese Kosten, die der Verwaltung entstehen, sind aus dem Bundeshaushalt zu tragen.


    - Zu den Ausbildungseinzelkosten: Das Einkommen der Seelotsen wird jährlich zur Erfüllung der Voraussetzung des § 45 Absatz 3 Satz 2 Seelotsgesetz (SeeLG) innerhalb eines indexbasierten Systems überprüft, anhand dessen eine monatliche Sollbetriebseinnahme festgelegt wird. Von der tatsächlichen Pro-Kopf-Zuweisung aus der Gesamtsumme des Lotsgeldes einer Brüderschaft wird von den Junglotsinnen und Junglotsen ein bestimmter, jährlich schrumpfender Anteil der Sollbetriebseinahme einbehalten. Die Anteile werden in einen Fonds gezahlt, der von der Bundeslotsenkammer verwaltet wird. Die Brüderschaften behalten die Einkommensanteile ein und führen sie dem Fonds zu. Die Bundeslotsenkammer kehrt die von den Brüderschaften für die Deckung der Ausbildungskosten beantragten und erforderlichen Beträge an diese aus.


    Die Kosten für die Ausbildungszeit von maximal zwei Jahren müssen aus den einbehaltenen Beträgen und aus Bundesmitteln, die im Einzelnen im Erfüllungsaufwand für die Verwaltung dargestellt werden, getragen werden. In den Kosten sind zum einen Ausbildungskosten enthalten, also Kosten für Sicherheitslehrgänge, theoretischen Unterricht, vorbereitende und planende Arbeiten, Lehrmaterial, Erstellung einer Berufsanforderungsanalyse, Erstellung einer spezifischen Eignungsprüfung, die Simulator- / manned model Ausbildung und für die Vergütung der Ausbilderinnen und Ausbilder bzw. der Referentinnen und Referenten. Dazu kommen die Unterhaltsbeiträge für die Seelotsenanwärterinnen und anwärter in der Ausbildungszeit.


    Es ist eine maximal zweijährige Ausbildungszeit vorgesehen und fünf Jahre, in denen ein Einkommensanteil von den ausgebildeten Lotsinnen und Lotsen einbehalten wird. Unter diesen Voraussetzungen wird eine zusätzliche Anschubfinanzierung für maximal die ersten sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Bundeshaushalt erforderlich, um den Ausbildungskostenanteil zu finanzieren. Denn durch die Verlängerung der Ausbildung in den Fällen des § 9 Absatz 3 und Absatz 4 des Entwurfs (bislang achtmonatige Ausbildungszeit unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2) entsteht eine Lücke, die bis zur vollständigen Finanzierung der Ausbildungskosten durch die neuen Ausbildungsgänge ausgeglichen werden muss.


    In Abhängigkeit von der Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter je Ausbildungsjahrgang und vom Auslastungsgrad der Ausbildungseinheiten sowie der Entwicklung der Bewerberlage wird der maximale Aufwand für die Anschubfinanzierung geschätzt wie folgt:


    Die Einzelkosten der ersten beiden Ausbildungsabschnitte liegen bei insgesamt ca. 60 000 € pro Kopf. Es wird aufgrund von Erfahrungswerten aus der bisherigen Ausbildungspraxis von maximal 30 Anwärterinnen und Anwärtern je Jahrgang zu Beginn des neun Ausbildungssystems ausgegangen. Für die Kostenberechnung werden sieben Jahre zugrunde gelegt, von denen zwei Jahre auf die Ausbildung entfallen und fünf Jahre auf die Zeit, in der die Anteile an der Sollbetriebseinnahme zur Finanzierung der Kosten einbehalten würden, die aber mangels Deckung für die ersten Jahrgänge des neuen Ausbildungsgangs im Fonds noch fehlen:


    60 000 € Ausbildungseinzelkosten x 30 Anwärterinnen und Anwärter x 7 Jahre = 12 600 000 €.


    Es wird davon ausgegangen, dass die ersten Jahrgänge abzüglich der Quote, die aus verschiedenen Gründen nicht einbezahlt (Abbruch der Ausbildung, Nichtbestehen etc.) rechnerisch ab dem dritten Jahr nach dem Abschluss in den Fonds einzahlen, so dass sich

    diese Summe auf überschlägig die Hälfte reduziert:


    12 600 000 € / 2 = 6 300 000 €.


    Anschließend, d.h. nach maximal sieben Jahren ist das System selbsttragend mit Ausnahme der Kosten, die im Erfüllungsaufwand berücksichtigt werden.


    - Zu den Entwicklungs- und Einrichtungskosten:

    Das neue Ausbildungssystem muss zunächst entwickelt werden. Insbesondere sind die Inhalte der Kurse unter fachkundiger, externer Beratung festzulegen und die Ausbilder nach dem neuen Konzept zu schulen. Hierfür werden Kosten in Höhe von insgesamt ca. 804 000 € auf drei Jahre veranschlagt.


    Die einzelnen Posten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:


    Posten




    Kosten




    Summe




    Entwicklung der Kurse










    Modulhandbuches




    200 000 €







    Mitarbeit eines Lotsen beim Modulhandbuch




    144 000 €







    Bürokraft, Kurse, Organisatorische Betreuung, (Kompetenzzentrum)




    24 000 €













    368 000 €




    externe Beratung der BLK







    121 000 €




    Train the Trainer Kurse (z.B. Kursgebühren, Verdienstausfall, Reisekosten)







    95 000 €




    Ausschreibungen der GDWS










    Entwicklung der Eignungsuntersuchung Berufsanforderungsanalyse




    150 000 €













    150 000 €




    Ausstattung (Computer, Software incl. Pflege, Schreibtische, Konferenzsystem…)







    70 000 €




    Summe







    804 000 €





    4.3.2 Fixkosten:

    Nachfolgend werden die jährlich entstehenden Kosten dargestellt, die infolge der neuen Ausbildung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, bei der Bundeslotsenkammer und bei der Beufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V. anfallen.


    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:

    Neu ist die Prüfung, ob ein Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Befähigungszeugnis NWO gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkungen nach § 9 See-BV gleichwertig ist (§ 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b), Absatz 5 des Entwurfs). Diese Prüfung wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorgenommen. Die Kosten für die Prüfung sind mit jährlich rund 38 500 € zu veranschlagen: Der Zeitaufwand für die Prüfung beträgt maximal ca. 16 Stunden für einen Beschäftigten im gehoben Dienst. Die Stundenzahl kann hiervon nach unten abweichen, wenn es z.B. Erstanträge gibt, deren Prüfungsmuster in folgende Prüfungen übernommen werden können. Da es sich hierbei um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung handelt, für die gemäß § 1 Bundesgebührengesetz eine Gebühr zu erheben ist, wird bei der Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes die in der Anlage 1 zur Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) ausgewiesenen Personalkostensätze zugrunde gelegt. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 AGebV in Verbindung mit Abschnitt 1 Ziffer 1 der Anlage 1 zur AGebV wird ein Stundensatz in Höhe von 68,66 € je Stunde angesetzt. Es wird daher mit einem zusätzlichen Aufwand in Höhe von maximal 1 098,56 € je Fall gerechnet. Die Kosten werden vom Bund getragen. Nach den Erfahrungen aus der bisherigen Praxis zur Gleichwertigkeitsanerkennung von Befähigungszeugnissen zum Kapitän haben sich ca. 10 % der Antragstellerinnen und Antragsteller einen Anerkennungsvermerk für eine Bewerbung als Seelotsin oder Seelotse ausstellen lassen. Die Anerkennungen beschränken sich aufgrund des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Entwurfs auf Fälle, in denen die Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift anforderungsgemäß beherrschen. Zu Beginn der neuen Ausbildung wird voraussichtlich nicht die maximale Anzahl an Bewerbern erreicht werden, so dass voraussichtlich auch weniger Prüfungen der Gleichwertigkeit durchgeführt werden müssen. Aus diesen Gründen werden der Berechnung maximal 35 Prüfungen im Jahr zugrunde gelegt:


    1 098,56 € x 35 = 38 449,60 €.


    Für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Befähigungszeugnissen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, die durch die Gesetzesänderung erforderlich wird, wird durch eine Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Gebühr in Höhe von 1 100,00 € je Fall vorgesehen Aufgrund der Prüfung werden voraussichtlich Einnahmen in Höhe von jährlich 1 100 € x 35 = 38 500 € generiert.

    • Offizieller Beitrag

    Bundeslotsenkammer:

    Der Bundeslotsenkammer werden höhere Personal- und Sachkosten infolge der Organisation der revierübergreifenden Ausbildung und für die einheitliche Ausbildung von Lotsinnen und Lotsen zu Ausbilderinnen und Ausbildern sowie externe Beratungskosten entstehen.


    Zu den Personalkosten:

    Für die Organisation der revierübergreifenden Ausbildung ist der Einsatz eines Ausbildungskoordinators erforderlich. Angesichts des Anspruchs an die koordinierenden Tätigkeit (Lehrinhalte, Einsatz der Ausbilderinnen und Ausbilder, Überwachung der Ausbildungsziele etc.) sind lotsenspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig. Die Position ist daher durch eine praxiserfahrene Lotsin oder einen praxiserfahrenen Lotsen wahrzunehmen. Die Tätigkeit wird entsprechend der Lotstätigkeit in Höhe der Sollbetriebseinnahme vergütet. Die Sollbetriebseinnahme für 2020 beträgt 12 345 € und wird der Berechnung zugrunde gelegt.

    12 345 x 12 = 148 140 €.


    Der Ausbildungskoordinator wird durch eine Vorzimmerkraft unterstützt, die für den Mehraufwand an büroorganisatorischen Tätigkeiten erforderlich wird. Hierzu ist der Einsatz eines Beschäftigten des mittleren Dienstes vorgesehen. Der Zeitaufwand für die genannten Tätigkeiten wird mit ca. 4 Stunden arbeitstäglich geschätzt, woraus sich ein jährlicher Mehraufwand von ca. 1010 Stunden ergibt. Hierfür werden gemäß der aktuellen Lohnkostentabelle Verwaltung in Anhang VII des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung je Stunde 31,70 € angesetzt:

    1 010 h x 31,70 € = 32 017 €.


    Insgesamt werden durchschnittliche, jährliche Personalmehrkosten in Höhe von rund 180 157 € entstehen.


    Zu den Sachkosten:

    Hinzu kommen Sachkosten, die im Wesentlichen durch die einheitliche Ausbildung von Lotsinnen und Lotsen zu Ausbilderinnen und Ausbildern (Train-the-Trainer-Kurse) sowie externe Beratungskosten, aber auch durch die Entwicklung und Durchführung der Ausbildung an sich entstehen. Die einzelnen Posten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, die die durchschnittlichen jährlichen Kosten, gerechnet auf fünf Jahre, ausweisen:


    Posten




    Kosten




    Summe




    Büro










    Büro Miete




    40 570 €







    Miete Nebenkosten




    15 200 €













    55 770 €




    Wartung Sofware (Bildungstool)







    2 000 €




    Werbematerial







    20 000 €




    Train the Trainer Kurse (z.B. Kursgebühren, Verdienstausfall, Reisekosten)







    153 600 €




    Manned Model Prüfung







    51 000 €




    Externe Entwicklung der Kurse, Gegebenenfalls Beratung der BLK durch Externe







    30 000 €










    312 370 €




    Gesamtausgaben:

    Insgesamt sind für Mehrausgaben der Bundeslotsenkammer in einem Zeitraum von 5 Jahren im jährlichen Durchschnitt ca. 493 000 € zu veranschlagen.


    Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V.

    Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V. ist gemäß § 91 Seearbeitsgesetz (SeeArbG) die für die Berufsbildung in Ausbildungsberufen der Seeschifffahrt zuständige Stelle. Sie wird für die Bundeslotsenkammer Verwaltungstätigkeiten wie die Studienbegleitung, Überwachung der praktischen Ausbildungs- und Seefahrtzeiten, Dokumentation, Bewerberverwaltung, Terminplanung für Eignungsprüfungen und Ausbildungsmodule usw. übernehmen. Hierfür fallen Sach- und Personalkosten in Höhe von insgesamt ca. 50 000 € jährlich an.


    Zu den Personalkosten:

    Die beschriebenen Tätigkeiten werden durch eine Bürokraft des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Zeitaufwand für die genannten Tätigkeiten wird mit ca. 4 Stunden arbeitstäglich, geschätzt. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand von ca. 945 Stunden. Hierfür sind gemäß der aktuellen Lohnkostentabelle Verwaltung in Anhang VII des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung je Stunde 43,40 € anzusetzen:


    945 h x 43,40 € = 41 013 €.


    Zu den Sachkosten:

    Hinzu kommen jährliche Sachkosten, die im Einzelnen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt sind:


    Posten




    Kosten




    Büro (Miete und Nebenkosten)




    1 700 €




    Geschäfts- und Verbrauchsmateial




    2 500 €




    IT-Ausstattung




    3 000 €




    Fortbildungskosten




    300 €




    Summe




    7 500 €




    4.3.3 Zu den Kosten insgesamt

    Die Mittel sind bei Kapitel 1218 Titel 54711 veranschlagt.


    4.3.4 Kosten für Länder und Kommunen

    Den Ländern und Kommunen entstehen durch die neue Ausbildung keine zusätzlichen Kosten.


    5. Weitere Kosten

    Im neuen § 9 Absatz 5 ist vorgesehen, dass Befähigungszeugnisse zum nautischen Wachoffizier, die im EU/EWR-Ausland erworben wurden als mit den in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnissen gleichwertig anerkannt werden müssen. Die Gleichwertigkeitsprüfung nimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor.


    Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung und die Bescheidung der Anträge wird eine neu einzuführende Gebühr in Höhe von maximal 1 100 € erhoben. Nach den Erfahrungen aus der bisherigen Praxis zur Gleichwertigkeitsanerkennung von Befähigungszeugnissen zum Kapitän haben sich ca. 10 % der Antragstellerinnen und Antragteller einen Anerkennungsvermerk für eine Bewerbung als Seelotsin oder Seelotse ausstellen lassen. Die Anerkennungen beschränken sich aufgrund des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Entwurfs auf Fälle, in denen die Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift anforderungsgemäß beherrschen. Zu Beginn der neuen Ausbildung wird voraussichtlich nicht die maximale Anzahl an Bewerbern erreicht werden, so dass voraussichtlich auch weniger Prüfungen der Gleichwertigkeit durchgeführt werden müssen. Aus diesen Gründen werden der Berechnung maximal 35 Prüfungen im Jahr zugrunde gelegt:


    1 100 € x 35 = 38 500 €.


    Jährlich ist also mit einer Mehrbelastung für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von maximal 1 100 € zu rechnen.


    Weitere Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Die vorgesehenen Änderungen wirken sich gleichstellungspolitisch positiv aus. Durch die Neugestaltung der Zugangsvoraussetzungen wird der Beruf für Frauen attraktiver ausgestaltet. Nach derzeitigem Stand machen Seelotsinnen weniger als 1 % aller Seelotsinnen und Seelotsen aus. Bislang waren vor allem die zwingend erforderlichen Seefahrtzeiten und die Dauer des Qualifikationsweges eine Hürde für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dadurch war insbesondere der Frauenanteil bei den Bewerbungen sehr gering. Nach neuer Rechtslage kann der Zugang zum Beruf weitestgehend ohne Seefahrtzeiten und in kürzerer Zeit bewältigt werden, so dass der Beruf auch für Frauen deutlich attraktiver ausgestaltet wird. In diesem Zusammenhang wurden alle Regelungen des Seelotsgesetzes daraufhin überprüft, ob sie den Anforderungen der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache genügen und entsprechend angepasst.



    7. Befristung

    Die Möglichkeit der Befristung wurde geprüft, ist im Ergebnis aber zu verneinen. Die Änderungen können wegen des auf Dauer angelegten neuen Ausbildungssystems einschließlich des fondsbasierten Finanzierungssystems nicht zeitlich befristet werden.


    Die Effekte der Ausbildungsreform werden erst nach mehreren Jahren sichtbar werden. Eine erste Evaluierung des neuen Ausbildungssystems ist nach dem Abschluss der ersten Ausbildungslehrgänge und der Anschubfinanzierung, also nach sieben Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, vorgesehen. In der Evaluierung soll geprüft werden, ob Nachjustierungen in der Ausgestaltung der Ausbildung notwendig sind, ob die durch die Eignungsbeurteilung ausgewählten und ausgebildeten Seelotsinnen und Seelotsen die notwendigen Berufsanforderungen erfüllen und ob die gewünschte Qualität der Ausbildung erreicht worden ist.



    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.

    • Offizieller Beitrag

    B. Besonderer Teil
    Zu Artikel 1 (Änderung des Seelotsgesetzes)

    Mit Artikel 1 wird das Seelotsgesetz (SeeLG) geändert. Die Änderungen sind zur Regelung der Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung und deren Finanzierung erforderlich. Daneben sind redaktionelle Bereinigungen erforderlich. Insbesondere wird der im Seelotsgesetz durchgängig verwendete Begriff „See-Berufsgenossenschaft“ wegen der zwischenzeitlichen Fusion mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und der Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19.10.2013), durch den Begriff „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft PostLogistik Telekommunikation“ ersetzt. Zudem werden alle Regelungen des Seelotsgesetzes den Anforderungen an die Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache angepasst.


    Zu Nummer 1

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 2

    Zu Buchstabe a

    Die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen (Sehvermögen, Hörvermögen usw.) und die Zeitabstände, in denen sich Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und -anwärter einer seeärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben, werden in der Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen (SeeLotUntV 1998) geregelt. Im Rahmen der Reform der Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen soll der körperlichen und geistigen Untersuchung der Bewerberinnen und Bewerber stärkeres Gewicht bei der Zulassung zur Ausbildung zukommen als bisher, da Teile der bisher erforderlichen Praxiserfahrung auf See durch neue Ausbildungsinhalte kompensiert werden und deshalb eine Intensivierung der umfassenden psychologischen Eignungsbeurteilung, die in der Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen geregelt wird, erforderlich ist. Da das Verfahren der seeärztlichen Untersuchung und das damit verbundene Verwaltungsverfahren infolgedessen detaillierter geregelt werden müssen als bisher, ist eine Anpassung der SeeLotUntV 1998 erforderlich. Damit wird auch eine Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die mit der Neufassung des § 4 Nummer 2 vorgenommen wird. Die Neufassung ist § 20 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) entlehnt, die den Verordnungsgeber zur Ausgestaltung entsprechender Regelungen zur Seediensttauglichkeit ermächtigt.


    Zu Buchstabe b

    Der Verzicht auf die Bestallung nach § 20 Absatz 1 des Seelotsgesetzes muss in Anbetracht des neuen Finanzierungsmodells für die Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen eingeschränkt werden, um die Finanzierungsgrundlage stabil zu halten. Es ist daher mit einer Änderung des § 20 vorgesehen, für den Fall eines vorzeitigen Verzichts eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten vorzusehen. Die Rückzahlungsverpflichtung muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten. Hierzu ist sicherzustellen, dass der gestufte Einbehalt der Einkommensanteile bzw. der Anteile an der festgelegten Sollbetriebseinnahme in den ersten fünf Jahren nach der Bestallung in Abhängigkeit vom Abschnitt, in dem die Ausbildung begonnen wurde so ausgestaltet wird, dass nach fünf Jahren ein vollständiger Ausgleich hergestellt ist, aber auch nicht überschritten wird. Da dies im Einzelnen in den Verteilungsordnungen der Brüderschaften geregelt wird, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Verordnung entsprechende Vorgaben an die Verteilung zu machen. Vollzogen wird dies durch eine Änderung der SeeLAuFV, mit der die Stufung des Einbehalts in den ersten fünf Jahren nach der Bestallung festgelegt wird.


    Zu Buchstaben c und d

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 3 bis 6

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.

    • Offizieller Beitrag

    Zu Nummer 7


    Zu Buchstabe a

    Mit Doppelbuchstabe bb) wird im Hinblick auf die in § 9 Absatz 1 enthaltene Berufszugangsbeschränkung näher definiert, welche Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zu stellen sind. Die Formulierung ist dem § 11 Absatz 1 SeeArbG entlehnt, der die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Besatzungsmitgliedern festlegt.


    Im Übrigen Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.



    Zu Buchstaben b bis d


    § 9 SeeLG bestimmt die Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen. Bislang ist gemäß Absatz 2 Nummern 1 bis 4 erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein gültiges Befähigungszeugnis zum Kapitän ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt, eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren (ohne Einberechnung der Urlaubszeit) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bewerbung in bestimmter Funktion geleistet hat, körperlich und geistig für den Beruf geeignet ist und bestimmte deutsche und englische Sprachkenntnisse besitzt.



    Das Befähigungszeugnis zum Kapitän und die Seefahrtzeit sollen nicht mehr zwingend erforderlich sein und durch andere Anforderungen kompensiert werden. In § 9 Absätze 2 bis 4 werden daher die Voraussetzungen für die Zulassung modifiziert. Danach wird es künftig drei Bewerbergruppen geben:



    Buchstabe b


    § 9 Absatz 2 formuliert die Anforderungen an die erste Bewerbergruppe: Wer die bislang erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auch künftig zur Ausbildung zugelassen werden (§ 9 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 des Entwurfs). In Nummer 1 wird zusätzlich klargestellt, dass es sich bei dem Befähigungszeugnis um ein solches handeln muss, das nach den Regelungen der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) erteilt wurde. Zusätzlich muss die Bewerberin oder der Bewerber nach Nummer 5 des Entwurfs allerdings die den zweiten Ausbildungsabschnitt nach der neuen Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen (SeeLAuFV) abschließende praktische Prüfung nachweisen. Mit dem zweiten revierbezogenen Ausbildungsabschnitt erwerben die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter praxisorientierte vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Schifffahrtkunde, über die Anwärterinnen und Anwärter der ersten Bewerbergruppe aufgrund ihrer Berufserfahrung an sich bereits verfügen. Deshalb können die Anwärterinnen und Anwärter der ersten Bewerbergruppe grundsätzlich zum letzten, brüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt zugelassen werden. Mit dem Nachweis über die bestandene praktische Prüfung soll jedoch sichergestellt werden, dass die Anwärterinnen und Anwärter der ersten Gruppe tatsächlich über gleichartige, entsprechende praktische Fertigkeiten in der Schifffahrtkunde verfügen und damit gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern der anderen Bewerbergruppen unmittelbar zum dritten und letzten, brüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt zugelassen werden können. Sofern die bestandene Prüfung über den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht nachgewiesen werden kann, können die Bewerberinnen und Bewerber nach § 9 Absatz 3 des Entwurfs zur Ausbildung im zweiten revierbezogenen Ausbildungsabschnitt zugelassen werden.



    Zusätzlich wurde in Absatz 2 Nummer 1 die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses zum Kapitän an die Begrifflichkeiten des § 29 Absatz 1 Nummer 3 See-BV angepasst. Mit der geänderten Nummer 2 des Absatzes 2 werden als Nachweis der Seefahrtzeit nunmehr die Dienstbescheinigungen eingeführt, weil das Seefahrtbuch seit 2013 nicht mehr ausgestellt wird und mit der Berechnung der Seefahrtzeit nach Monaten ein Bezug zu den für die Prüfung einschlägigen Regelungen der See-BV hergestellt (vgl. dortige Definition in § 2 Absatz 3 Nummer 13).



    Zu Buchstabe c


    § 9 Absatz 3 enthält die Anforderungen an die zweite Bewerbergruppe: Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein gültiges Befähigungszeugnis zum Kapitän ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzen, körperlich und geistig für den Beruf geeignet sein und über bestimmte deutsche und englische Sprachkenntnisse verfügen. Die bislang zwingend erforderliche Seefahrtzeit in bestimmter Funktion und der Nachweis über die Prüfung zum Abschluss des revierbezogenen zweiten Ausbildungsabschnitts sind nicht erforderlich. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, dessen praktischer Lehrinhalt die bislang erforderliche Seefahrtzeit kompensiert.



    Zu Buchstabe d


    In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden die Anforderungen an die dritte Bewerbergruppe geregelt: Für die Zulassung als Anwärterin oder Anwärter genügt es künftig, wenn ein Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik oder ein entsprechend anerkannter EU-Abschluss sowie ein Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier ohne Einschränkungen oder ein vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis nachgewiesen werden.



    Die Bewerberinnen und Bewerber können gemäß den Bestimmungen der SeeLAuFV zur Seelotsenausbildung im ersten revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt zugelassen werden.


    Mit Satz 2 wird klargestellt, dass für diese Bewerbergruppe, wie für die zweite Bewerbergruppe auch, die Seefahrtzeit und der Nachweis über die den Abschluss des revierbezogenen zweiten Ausbildungsabschnitts abschließende Prüfung nicht erforderlich sind.



    Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines anderen gültigen Befähigungszeugnisses als das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als gleichwertig wird im neuen Absatz 5 geregelt. Gleichwertige Kenntnisse liegen regelmäßig vor, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-IV/2 und A-VI/4 des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten von 1978 (STCW-Übereinkommen) an einer seefahrtbezogenen Ausbildungsstätte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragsstaates absolviert wurde und Kenntnisse im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5 See-BV nachgewiesen werden können. Dabei kann die Behörde je nach Einzelfall ggf. den Nachweis notwendiger Anpassungslehrgänge und angemessener beruflicher Erfahrungen verlangen.



    Absatz 6 enthält weitere Verfahrensregelungen für die Zulassung.



    Zu Nummer 8


    Bislang musste nur eine theoretische Abschlussprüfung nach der Zeit als Anwärterin oder Anwärter erfolgreich absolviert werden. Infolge der Neuordnung der Ausbildung müssen nunmehr als Ausgleich für die kompensierbaren praktischen Zulassungsvoraussetzungen, also Seefahrtzeit und Befähigung zum Kapitän, auch praktische Prüfungen absolviert werden. Diese Prüfungen müssen zum Nachweis gleichartiger Fähigkeiten auch die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren, die eine Seefahrtzeit absolviert haben (siehe Begründung zu § 9 Absatz 2 des Entwurfs).



    Zu Nummer 9


    Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildung mit den Qualifikationen des § 9 Absatz 4 beginnen, schließen nach erfolgreicher, zweijähriger Ausbildungszeit mit dem akademischen Grad eines Masters ab. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss muss für die Bestallung nachgewiesen werden, Absatz 2.


    Bei Verstößen der Seelotsinnen und Seelotsen gegen Sorgfaltspflichten, also unterhalb der Schwelle von Berufspflichtverletzungen im Sinne des § 14, besteht bislang keine Handhabe. Gerade in diesem Bereich hat sich jedoch Regelungsbedarf gezeigt. So haben sich zuletzt Sorgfaltspflichtverstöße im verkehrsrechtlichen und im fachlichen Bereich sowie in den Umgangsformen gehäuft, die durch Fortbildungsmaßnahmen aufgefangen werden können, zu deren Anordnung der Aufsichtsbehörde aber derzeit die Rechtsgrundlage fehlt. Durch die Anordnung gezielter Fortbildungsmaßnahmen soll vermieden werden, dass Pflichtverstöße sich ungeahndet häufen und die Aufsichtsbehörde schließlich den Widerruf der Bestallung prüfen muss, Absatz 3.


    Im Übrigen redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.

    • Offizieller Beitrag

    Zu Nummer 10

    Die Bestallung ist nach § 11 Satz 1 grundsätzlich nur einmal vorgesehen, so dass die Spezifizierung zu streichen war. Im Übrigen Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Nummer 11

    Redaktionelle Änderung infolge der Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen und Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 12

    Zu Buchstabe a


    Zu Doppelbuchstabe aa

    Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Doppelbuchstabe bb

    Nach den neuen Verfahrensregelungen zur Seelotsendiensteignung genügt die Feststellung, dass die erforderliche Seelotsendiensteignung nicht (mehr) gegeben ist. Ein gesondertes Zeugnis ist nicht erforderlich.


    Zu Doppelbuchstabe cc

    Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Buchstabe b

    Grundsätzlich führen Lotsinnen und Lotsen hinsichtlich ihrer nautischen Aspekte ihre Tätigkeit nach § 21 Absatz 2 SeeLG in eigener Verantwortung aus. Bei gröblichen oder wiederholten Berufspflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde die Bestallung widerrufen. Nach dem Urteil des OLG Schleswig vom 15.01.2015 (11 U 23/14) müssen für grobe Berufspflichtverletzungen im Sinne des § 14 SeeLG Pflichtenverstöße von strafrechtlicher Relevanz bejaht werden können. Für den Widerruf der Bestallung ist zudem eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit erforderlich.


    Zu Buchstabe c

    Die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter werden gemäß dem neuen § 9 zur Ausbildung zugelassen. Für die Gruppe der Anwärterinnen und Anwärter wird mit dem neuen § 14 Absatz 3 klargestellt, dass auch während der Ausbildungszeit die Voraussetzungen für die Berufsausübung durchgängig gegeben sein müssen und anderenfalls die Zulassung zu widerrufen ist.


    Zu Nummer 13

    Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 14

    Infolge der Neustrukturierung der Seeunfalluntersuchung im Juni 2002 obliegt die subjektbezogene Seeunfalluntersuchung den Seeämtern. Hierbei wird ein Seeunfall hinsichtlich der Konsequenzen für die Beteiligten, also auch für die Seelotsin oder den Seelotsen untersucht. Die Untersuchung kann mit einer Untersagung der Ausübung der Befugnisse aus dem in § 9 Absatz 1 genannten Befähigungszeugnis zum Kapitän oder dem in Absatz 4 Nummer 2 genannten Befähigungszeugnis NWO abschließen, woraufhin die Berufsausübung als Seelotse zu untersagen ist. Der Entzug, das Ruhendstellen und die vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen aus anderen Gründen, wie in den §§ 56, 57 und 59 See-BV geregelt, war bisher nicht berücksichtigt. Da die Schiffssicherheit auch in diesen Fällen tangiert ist, wird § 16 Absatz 1 ergänzt.


    Zu Absatz 2 wird auf die Begründung zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb verwiesen.



    Zu Nummern 15 und 16

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 17

    Zu Buchstabe a

    Anpassung an die Anforderungen an die Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Buchstaben b und c

    Das neue Ausbildungssystem finanziert sich zukunftsgewandt durch Einzahlung der Junglotsinnen und Junglotsen in ein fondsbasiertes System. In den ersten fünf Jahren nach der Bestallung werden bestimmte Beträge vom Einkommen der Lotsinnen und Lotsen einbehalten, aus denen die Ausbildungskosten nachfolgender Ausbildungsjahrgänge zum größten Teil gedeckt werden. Hierdurch wird dem Selbstverwaltungsrecht der Brüderschaften größtmöglich Rechnung getragen und der Bundeshaushalt entlastet.


    Für ein stabiles Finanzierungssystem ist angesichts der engen Bewerberlage jedoch Voraussetzung, dass Einkommensanteile verlässlich einbehalten werden können. Anderenfalls entstehen Lücken, die bei fehlender Ausgleichsmöglichkeit aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden müssten. Es ist daher verhältnismäßig, die Möglichkeit der Lotsinnen und Lotsen, auf die Rechte aus der Bestallung zu verzichten, im Interesse einer stabilen Finanzierungsgrundlage einzuschränken und für den Fall eines vorzeitigen Verzichts eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten vorzusehen (Absatz 3, Satz 1). Vergleichbar ist dies mit dem Mechanismus von vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklauseln bezüglich der Ausbildungskosten im Falle vorzeitigen Ausscheidens in der Privatwirtschaft. Auch dort rechtfertigen hohe Ausbildungskosten bei knappem Angebot an Ausbildungswilligen entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen. Zur Herstellung der erforderlichen Transparenz wird mit Satz 2 klargestellt, was unter den Ausbildungskosten zu verstehen ist und mit Satz 3, dass der festgesetzte Betrag die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen muss, aber die Gesamtsumme der Ausbildungskosten bzw. der entsprechenden Einbehalte nicht überschreiten darf. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Verzicht innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Bestallung aus einem wichtigen Grund erfolgt (Absatz 4, Satz 3). Solche Gründe werden in der Regel dann vorliegen, wenn die Lotsin oder der Lotse den vorzeitigen Verzicht aus nicht zu vertretenden Gründen erklärt, z.B. unerwartete Änderungen in den familiären Verhältnissen wie die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine ermessensleitende Vorschrift findet sich in Absatz 4, Satz 2.


    Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten zu Beginn ihrer Ausbildung ein Informationsblatt von den zuständigen Stellen ausgehändigt, in der sie über sämtliche Modalitäten und Besonderheiten ihrer Ausbildung unterrichtet werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rückzahlungsverpflichtung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens hingewiesen.

    • Offizieller Beitrag

    Nummern 18 bis 22

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 23

    Zu Buchstabe a

    Der verwendete Begriff der „Lotstätigkeiten“ ist zu eng, da Lotsinnen und Lotsen nun auch verstärkt als Ausbilderinnen und Ausbilder tätig werden sollen, so dass auch die in diesem Zusammenhang erforderlichen Fortbildungen erfasst werden sollen. Im Übrigen Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Buchstabe b

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Buchstabe c

    Gemäß der neuen SeeLAuFV findet die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt revierübergreifend statt und in den folgenden beiden Ausbildungsabschnitten in den Revieren der jeweils ausbildenden Brüderschaften. Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter, die für die kleineren Brüderschaften vorgesehen sind, in den größeren Brüderschaften ausgebildet. Insgesamt wird eine höhere Anzahl an Anwärtern als bisher zur gleichen Zeit in einer Brüderschaft ausgebildet. Um den hohen Anforderungen an diese Ausbildung gerecht werden zu können, müssen zukünftig deutlich mehr anleitende Seelotsinnen und Seelotsen als bisher zur Verfügung stehen.


    Durch die Verpflichtung der Seelotsinnen und Seelotsen zur Mitwirkung an der Ausbildung soll sichergestellt werden, dass sowohl anleitende Seelotsinnen und Seelotsen als auch Ausbilderinnen und Ausbilder in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Dabei müssen die Seelotsinnen und Seelotsen jeder Lotsenbrüderschaft mitwirken, weil die Ausbildung in allen Revieren stattfindet.


    Zu Nummer 24

    Zu Buchstabe a

    Neben Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache wird klargestellt, dass auch solche die Sicherheit der Schifffahrt betreffenden Beobachtungen mitgeteilt werden müssen, die einen Verstoß der Reeder oder Hafenanlagenbetreiber gegen die Bestimmungen des internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vorgesehenen Einrichtungen zur Gefahrenabwehr vom 12. Dezember 2002 begründen können. Die entsprechenden Verpflichtungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geregelt.


    Zu Buchstabe b

    Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 25

    Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 26

    Zu Buchstabe a

    Neben Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache wird der Aufgabenkatalog der Brüderschaften in § 28 Absatz 1 im Hinblick auf die Sanktionierung von Verstößen gegen Berufspflichten der Seelotsinnen und Seelotsen gegen Reglungen der inneren Ordnung der Brüderschaften und infolge der Neustrukturierung der Ausbildung in Bezug auf die Verwaltung der eingenommenen Lotsgelder geändert.


    Zu Buchstabe b

    Zu Doppelbuchstabe aa

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Doppelbuchstabe bb

    Das Seelotsgesetz und die Allgemeine Lotsverordnung gestatten es der Aufsichtsbehörde, mindere Verstöße gegen die Berufspflichten als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, Az: 1 C 13/91, Rnr. 44) und bei stärkeren Verletzungen den Bestallungsentzug zu prüfen. Bei Fehlverhalten das gegen die binnenrechtliche Ordnung innerhalb der Brüderschaften verstößt, gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Brüderschaften. Hierfür hat sich in der jüngsten Zeit jedoch ein Bedürfnis gezeigt. So konnte seitens der Brüderschaften beispielsweise auf Fälle der Weitergabe vertraulicher Unterlagen der Brüderschaft und rufschädigender Äußerungen im Internet unter Berufung auf den Expertenstatus als Seelotse oder gegen Verstöße gegen die Börtordnung nicht angemessen reagiert werden.


    Mit der Erweiterung des § 28 Absatz 1 in Nummer 4a wird dem Rechnung getragen. Die Regelung der Sanktionierung von Verstößen gegen die innere Ordnung in den Brüderschaften wird nunmehr ausdrücklich in den Aufgabenkatalog der Brüderschaften aufgenommen und damit die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, angemessene Reaktionen auf deratige Verletzungen des brüderschaftlichen Binnenrechts der Lotsinnen und Lotsen zu regeln.


    Zu Doppelbuchstabe cc

    Infolge der Neustrukturierung der Seelotsenausbildung werden die Aufgaben der Lotsenbrüderschaften in Bezug auf die Verwaltung der eingenommenen Lotsgelder erweitert. Folglich wird der Aufgabenkatalog in § 28 Absatz 1 Nummer 9 und damit die Vorgaben für die Ausgestaltung der Verteilungsordnungen der Brüderschaften angepasst.


    Vom Lotsgeld müssen von den Brüderschaften nunmehr nach Nummer 9 a) folgende Posten einbehalten werden:

    • Kosten für die Förderung der Ausbildung und Fortbildung der Lotsinnen und Lotsen (§ 28 Absatz 1 Nummer 2),
    • Ausgaben der Lotsenbrüderschaft (§ 27 Absatz 3),
    • die für den Ausgleich von Mindereinnahmen zwischen den Lotsenbrüderschaften erforderlichen Beträge (§ 35 Absatz 2 Nummer 6),
    • die für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen erforderlichen Beträge,
    • Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter.


    Die Versorgungsbeiträge müssen wie bisher an die dafür zuständigen Stellen abgeführt werden, Nummer 9 b).


    Bisher wurden die einbehaltenen Unterhaltsbeträge für die Seelotsenanwärterinnen und anwärter ausschließlich von den Brüderschaften ausbezahlt, da die Ausbildung dort durchgeführt wurde. Aufgrund der Neustrukturierung der Ausbildung und der Einführung eines revierübergreifenden Ausbildungsabschnittes in der Zuständigkeit der Bundeslotsenkammer muss nun auch die alimentationsrechtliche Verantwortlichkeit neu gestaltet werden. Für die Auszahlung der Unterhaltsbeiträge an die Anwärterinnen und Anwärter in der brüderschaftsbezogenen Ausbildung sind (nach wie vor) die Brüderschaften selbst zuständig, Nummer 9 c). Auch tragen sie die Ausbildungskosten für die brüderschaftsbezogene Ausbildung, also die Kosten für die Lehrgänge, theoretischen Unterricht usw. in diesem Ausbildungsabschnitt, Nummer 9 a). Die Auszahlung der Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter im revierübergreifenden und im revierbezogenen Ausbildungsabschnitt liegt bei der Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer muss auch die Ausbildungskosten der revierbezogenen und der revierübergreifenden Ausbildung tragen. Demgemäß haben die Brüderschaften die hierfür einzubehaltenden Beträge an die Bundeslotsenkammer abzuführen, Nummer 9 d). Der Rest der Lotsgelder ist wie bisher nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.

    • Offizieller Beitrag

    Zu Buchstabe b

    Aufgrund der von den Brüderschaften an die Bundeslotsenkammer neu abzuführenden Beträge für die revierübergreifende und revierbezogene Ausbildung sind auch die Regularien der Verteilungsordnungen in den Brüderschaften zu ändern, so dass diese für den Einbehalt gestaffelte Abzüge vom Lotsgeld der neu bestallten Lotsen in den Einkommensklassen „Class F - B“ einheitlich in Prozenten der Sollbetriebseinnahme vorsehen. Diese sind als erforderliche Kosten für die Ausbildung im Sinne des § 28 Absatz 3 in Tarifgesprächen zwischen der Verwaltung der Brüderschaften und der Bundeslotsenkammer verbindlich festzusetzen, so dass alle Brüderschaften die beschlossenen Abzüge umzusetzen haben. Zur Sicherstellung der Finanzierung des neuen Ausbildungsmodells müssen die Verteilungsordnungen der Brüderschaften vorsehen, dass von den neu ausgebildeten Seelotsinnen und Seelotsen für eine bestimmte Zeit nach der Bestallung ein Prozentsatz der Umsatzzuweisung zur Finanzierung der Ausbildung nachfolgender Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zurückbehalten wird. Der Anteil ist so zu bemessen, dass sich dadurch die Finanzierung der neuen Ausbildung nach einer Anlaufphase zum größten Teil selbstständig finanziert. Der zurückbehaltene Anteil soll die Seelotsinnen und Seelotsen durch die in den Verteilungsordnungen der Brüderschaften vorgeschriebenen, gleich ausgestalteten Stufen zur Dauer und Höhe der Anteile gleichartig belasten, um Standortnachteile in den Lotsenbrüderschaften zu vermeiden (zur Dauer und Höhe der Einbehalte siehe oben im Allgemeinen Teil der Begründung unter VI.3 – Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand). Diese sind als erforderliche Kosten für die Ausbildung im Sinne des § 28 Absatz 3 in Tarifgesprächen zwischen BMVI und der Bundeslotsenkammer verbindlich festzusetzen, so dass im Anschluss alle Brüderschaften die beschlossenen Abzüge in den Verteilungsordnungen umzusetzen haben. Die Umsetzung der Vorgaben kann im Rahmen der Rechtsaufsicht von der Aufsichtsbehörde geprüft und durchgesetzt werden.


    Gleichzeitig muss das bereits praktizierte Einbehalten der in den Lotsgeldtarif eingestellten Mittel für die Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen gesichert legitimiert werden. Diese Mittel werden nicht ausschließlich vom Lotsgeld der neu ausgebildeten Lotsinnen und Lotsen einbehalten und an die Bundeslotsenkammer abgeführt, sondern wie die brüderschaftsbezogenen Ausbildungskosten vom Lotsgeld aller Mitglieder einer Brüderschaft vor der Verteilung abgezogen und für eingegangene Verpflichtungen mit Fortbildungseinrichtungen und für weitere Fortbildungszwecke verwendet.


    Zudem erfolgt eine Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 27

    Mit Nummer 27 wird eine Klarstellung in § 31 Absatz 2 vorgenommen. Der Ältermann einer Lotsenbrüderschaft und seine Stellvertreter werden entweder auf der Mitgliederversammlung gewählt oder durch eine Urabstimmung. Letzteres ermöglicht die basisdemokratische Teilhabe aller Mitglieder einer Brüderschaft an der Abstimmung. Systembedingt können lediglich diejenigen Lotsinnen und Lotsen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, die zu dem Zeitpunkt nicht im Dienst oder im Urlaub sind. Mit der Einfügung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die sinnvolle, das Demokratieprinzip voll umsetzende Möglichkeit einer Urabstimmung besteht.


    Zu Nummer 28

    Zu Buchstabe a


    Redaktionelle Änderung infolge der Anfügung einer neuen Nummer 8.


    Zu Buchstabe b

    Die Brüderschaften behalten gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9 a) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2 die Anteile am Lotsgeld ein, die zur Förderung der Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen erforderlich sind. Darunter fallen die Beträge zur Deckung der Kosten der revierübergreifenden und der revierbezogenen Ausbildung (siehe


    Begründung zu Nummer 26 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc)). Nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 d) führen sie die einzubehaltenden Lotsgeldanteile für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung an die Bundeslotsenkammer ab. Mit der neuen Nummer 8 des § 35 wird angeordnet, dass diese Beträge von der Bundeslotsenkammer im Rahmen der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung entsprechend verwendet werden.


    Nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 a) behalten die Brüderschaften auch die für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung erforderlichen Unterhaltsbeiträge ein und führen sie nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 d) an die Bundeslotsenkammer ab. Die Bundeslotsenkammer zahlt diese Beiträge nach der neuen Nummer 8 des § 35 an die Anwärterinnen und Anwärter in der revierübergreifenden und der revierbezogenen Ausbildung aus.


    Zu Nummer 29

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 30


    Zu Buchstabe a

    Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Buchstabe b

    Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit außerhalb der Seelotsreviere, d.h. auf hoher See oder bestimmten, nicht revierzugehörigen Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 42 Absatz 2 steht nunmehr im Ermessen der Aufsichtsbehörde.


    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die anspruchsvolle Aufgabe der Lotsberatung außerhalb der Reviere nur auf besonders erfahrene oder praktisch besonders versierte Bewerberinnen und Bewerber zurückgegriffen werden soll. Durch die sich absehbar verringernde Anzahl an Lotsinnen und Lotsen, die nach der bisherigen Ausbildung bereits erhebliche praktische Erfahrungen mitbringen, bevor sie zur Lotsin oder zum Lotsen bestallt werden und der gleichzeitig zunehmenden Zahl an Lotsinnen und Lotsen, die nach dem neuen Ausbildungsgang noch nicht über diese Erfahrungen verfügen (müssen), ist es angezeigt, die Qualifikation der Lotsinnen und Lotsen für die besonders anspruchsvolle Lotsentätigkeit außerhalb der Reviere zu überprüfen. Besonders erfahrene oder praktisch besonders versierte Bewerberinnen und Bewerber können zum Beispiel solche sein, die ihrer Lotstätigkeit ohne Schiffsgrößenbeschränkung nachkommen. Sie stammen entweder aus dem Kreis der nach § 11 bestallten Lotsinnen und Lotsen oder erfüllen, ohne Lotsinnen und Lotsen zu sein, die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2, haben also Seefahrterfahrung in nautisch verantwortlicher Position und verfügen über das Befähigungszeugnis NK. Künftig soll es der Aufsichtsbehörde obliegen, das Vorliegen der besonderen Anforderungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu überprüfen.


    Zu Nummer 4 wird klargestellt, dass die auch schon nach geltender Rechtslage erforderliche Prüfung vor der Aufsichtsbehörde abgelegt werden muss.


    Zu Buchstabe c

    Mit Doppelbuchstabe cc wird der Verweis erweitert, da auch die Überseelotsinnen und Überseelotsen bei ihrer Tätigkeit der Haftungsprivilegierung des § 21 Absatz 3 unterfallen sollen. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen, die bisher durch privatrechtlich ausgestaltete Haftungsregelungen ausgefüllt wurde. Im Übrigen Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Buchstaben d und e

    Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummern 31 bis 33

    Anpassungen an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 34

    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat infolge der neuen Voraussetzungen zur Ausbildungszulassung, die an Bewerberinnen und Bewerber der dritten Bewerbergruppe gestellt werden, die Gleichwertigkeit von Befähigungszeugnissen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, so dass hierfür ein Gebührentatbestand neu aufzunehmen ist. Die BSH-Gebührenverordnung ist entsprechend anzupassen.


    Zu Nummer 35

    Anpassung an die Anforderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Rechtssprache.


    Zu Nummer 36

    Für die Ausbildungsjahrgänge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nach der bislang geltenden Ausbildungsstruktur ihre Ausbildung begonnen haben, wird mit der Änderung des § 48 eine Übergangsvorschrift geschaffen.


    Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Jonas Huber, Bundeskanzler

    Hobert Rabeck, Bundesminister für Verkehr und Infrastruktur

  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Gemeinwesen hinzugefügt.
    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 3/074
    3. Wahlperiode 28.04.2021



    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Gemeinwesen


    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksachen 0/062


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Ausbildung von Seelotsinnen und Seelotsen


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache: Grüne

    B. Lösung

    keine


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der Union, SPD, FDP, Linken und Grünen bei keinen Gegenstimmen.


    C. Alternativen

    Ablehnung des Antrages


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 28.04.2021


    Der Ausschuss für Gemeinwesen

    Walter-Bodo von der Vogelweide

  • Felix Weird

    Hat das Label von Beschlussempfehlung auf Angenommen geändert.