Änderung des BWahlG 3/075

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 3/075
    3. Wahlperiode 29.04.2021


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Marc Slober und der FDP-Fraktion


    Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG)

    A. Problem und Ziel

    Aktuell dürfen nur Deutsche über die Bundespolitik entscheiden. Dennoch leben in Deutschland zahlreiche EU-Bürger*innen die ihre Wahlheimat mitgestalten wollen. Dies wollen wir ermöglichen.


    B. Lösung

    Einführung des Wahlrechtes für EU-Bürger*innen.


    C. Alternativen

    Bestehendes Gesetz bleibt bestehen.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine


    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

    vom 29.04.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Art. 1 Änderung des BWahlG


    §7 Wahlrecht

    „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.

    1 des Grundgesetzes, die am Wahltage nicht nach § 8 vom

    Wahlrecht ausgeschlossen sind.“


    Wird geändert in:

    Wahlberechtigt sind alle in Deutschland wohnhaften Deutschen im

    Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle EU-

    Bürger*innen, die länger als ein halbes Jahr in Deutschland

    wohnhaft sind, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht

    ausgeschlossen sind.


    § 9 Ausübung des Wahlrechts

    (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist

    oder einen Wahlschein hat.


    Wird ergänzt um:

    EU-Bürger können sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen,

    sobald sie ein halbes Jahr in Deutschland wohnhaft sind.


    Art 2 (Inkrafttreten)

    Das Gesetz tritt zum 01.01.2022 in Kraft.


    Begründung

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Allen Europäischen Staatsbürgern, die in Deutschland leben, eine

    Stimme geben.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des BWahlG


    III. Alternativen

    Gesetz bleibt bestehen


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und

    völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und

    völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland

    geschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und

    Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des

    Bundesrates oder untersteht der Zustimmungspflicht des

    Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 regelt die die Änderung des Wahlrechts


    Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.


    Marc Slober und die Fraktion der Freien Demokraten

  • Marc Slober

    Hat den Titel des Themas von „Änderung des BWahlG 3/75“ zu „Änderung des BWahlG 3/075“ geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Präsidial hinzugefügt.
  • Deutscher BundestagDrucksache 3/082
    3. Wahlperiode05.05.2021



    Beschlussempfehlung

    des Präsidialausschuss


    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksachen 3/075


    Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache: FDP, CDU/CSU

    B. Lösung

    Zwischen III und V einfügen
    IV Gesetzgebungskompetenz:
    Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 38 Abs. 3 GG


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates ändern in:

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates


    Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der Union, Linke und FDP bei Gegenstimme einer Stimme der Unionsfraktion und Enthaltung der SPD.


    C. Alternativen

    Ablehnung des Antrages


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.


    Berlin, den 05.05.2021


    Der Präsidialausschuss

    Dr. Benjamin Weiß

    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 3/085
    3. Wahlperiode 09.05.2021



    Antrag

    des Abgeordneten Manfred Bunnes und Fraktion der CDU/CSU


    Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion mit dem Titel "Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG)"



    Der Bundestag wolle beschließen:


    Die neue Fassung des § 7 des BWahlG soll wie folgt lauten:



    Wahlberechtigt sind alle in Deutschland wohnhaften Deutschen im

    Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle EU-

    Bürger*innen, die ihren Hauptwohnsitz länger als ein halbes Jahr in Deutschland

    haben und am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht

    ausgeschlossen sind.





    Begründung:


    Es soll nicht die Möglichkeit entstehen, dass EU-Bürgerinnen und Bürger auf die Politik der Bundesrepublik Deutschland einwirken können, aber nicht ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.





    Fabian Stettner, CDU/CSU

    Manfred Bunnes, CDU/CSU

  • Felix Weird

    Hat das Label von Beschlussempfehlung auf Angenommen geändert.