Deutscher Bundestag | Drucksache 3/075 |
3. Wahlperiode | 29.04.2021 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Marc Slober und der FDP-Fraktion
Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG)
A. Problem und Ziel
Aktuell dürfen nur Deutsche über die Bundespolitik entscheiden. Dennoch leben in Deutschland zahlreiche EU-Bürger*innen die ihre Wahlheimat mitgestalten wollen. Dies wollen wir ermöglichen.
B. Lösung
Einführung des Wahlrechtes für EU-Bürger*innen.
C. Alternativen
Bestehendes Gesetz bleibt bestehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 29.04.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 Änderung des BWahlG
§7 Wahlrecht
„Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.
1 des Grundgesetzes, die am Wahltage nicht nach § 8 vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind.“
Wird geändert in:
Wahlberechtigt sind alle in Deutschland wohnhaften Deutschen im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle EU-
Bürger*innen, die länger als ein halbes Jahr in Deutschland
wohnhaft sind, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind.
§ 9 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist
oder einen Wahlschein hat.
Wird ergänzt um:
EU-Bürger können sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen,
sobald sie ein halbes Jahr in Deutschland wohnhaft sind.
Art 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Allen Europäischen Staatsbürgern, die in Deutschland leben, eine
Stimme geben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des BWahlG
III. Alternativen
Gesetz bleibt bestehen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland
geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des
Bundesrates oder untersteht der Zustimmungspflicht des
Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 regelt die die Änderung des Wahlrechts
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Marc Slober und die Fraktion der Freien Demokraten