DS 54/05.2021 Gesetzesentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetze (Eilverfahren)

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 054/05.2021
    11.05.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung und der Linksfraktion


    Gesetzesentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetze

    A. Problem und Ziel

    In Deutschland nehmen Millionen Menschen bei kleineren Beschwerden, wie etwa einer
    Grippe, häufig sogenannte homöopathische Arzneimittel. Dies sind Arzneimittel, die nach
    den veröffentlichten Vorstellungen des deutschen Arztes Samuel Hahnemann hergestellt
    wurden. Dabei gilt bei der Auswahl des Wirkstoffes u.a. der Grundsatz “Ähnliches heilt
    Ähnliches”. Eine Arsenvergiftung beispielsweise verursacht unter anderem Durchfall.
    Arsenicum album oder weißes Arsenik, chemisch As2O3(Arsen(III)-oxid) wird deshalb von
    Homöopathen unter anderem gegen Durchfall eingesetzt. Da reines Arsen(III)-oxid
    hochtoxisch ist, wird die Wirksubstanz (hier Arsen(III)-oxid) verdünnt (unter Homöopathen
    “potenzieren” genannt). Nach den Lehren von Samuel Hahnemann wird dazu ein Teil
    Wirksubstanz in 99 Teile Wasser oder Alkohol gegeben. Die fertige Lösung wird dann auf
    eine weiche Unterlage geschlagen. Dies entspricht einer C1-Potenz. Der Wirkstoff ist nun im
    Verhältnis 1:100 in der C1-Lösung. Nun wird ein Teil der C1-Potenz in weitere 99 Teile
    Wasser gegeben und erneut aufgeschlagen. Dies entspricht einer C2-Potenz. Der Wirkstoff
    ist nun im Verhältnis 1: 10.000 in der fertigen Lösung. Diese Potenzierung wird nun bis zur
    üblichen Potenz C30 fortgesetzt. Bereits in einer Lösung mit der Potenz C4 ist der Wirkstoff
    im Verhältnis von 1:100.000.000 (oder 1:10
    8
    ) in der C4-Lösung vorhanden. Dies entspricht in
    etwa dem Grenzwert von Arsen im Trinkwasser oder einem Tropfen Wirkflüssigkeit auf 5000
    Liter Wasser bzw. rund 25 gefüllten Badewannen. Ab einer Potenz von C12 wird rein
    rechnerisch nur noch Wasser mit Wasser vermischt. Eine übliche C30-Potenz entspricht
    dabei ein einzelnes Molekül auf eine Wasserkugel mit einem Durchmesser von 150 Millionen
    Kilometern. Dies entspricht dem Abstand von der Erde zur Sonne. Nach der Potenzierung
    wird die Lösung nun auf Zuckerkügelchen aufgebracht, in kleine Fläschchen (10 g) abgefüllt
    und anschließend für etwa 80 bis 90 Euro pro 100 Gramm verkauft.

    Der Wirkstoff kann es also nicht sein, der in der Homöopathie die Krankheiten heilt. In der
    Homöopathie geht man davon aus, dass durch die Schläge nach jeder
    Verdünnung/Potenzierung Informationen des Wirkstoffes und damit seine Heilkraft an das
    Lösungsmittel (das Wasser) übertragen wird. Wie und warum sich allerdings das Wasser nur
    hochselektiv die “guten” Informationen merkt und nicht etwa die negativen, “hochgiftig” etwa,
    ist nicht geklärt.
    Um die Verbraucher besser vor Arzneimitteln zu schützen, muss künftig bei der Zulassung
    eines homöopathischen Arzneimittels, wie bei jedem normalen Medikament auch, nun auch
    ein Nachweis der Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus in einer doppelverblindeten,
    placebokontrollierten Studie erbracht werden.

    B. Lösung

    Da sich die Bundesregierung und die Linksfraktion für einen besseren Verbraucherschutz
    einsetzten, soll künftig die Wirkung homöopathischer Arzneimittel durch Doppelblindstudien
    überprüft werden. Denn nur so kann eine tatsächliche Wirkung wissenschaftlich bewiesen
    und so das Mittel dann zugelassen werden.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    2019 wurde mit homöopathischen Mitteln ein Umsatz von 570 Millionen Euro erzielt. Jedoch
    können einige dieser Substanzen, wenn sie der Arzt verschreibt, von der Umsatzsteuer
    abgesetzt werden. Aus diesem Grund würden dem Bundeshaushalt ca. 60 Millionen Euro
    fehlen.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
    keiner
    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    keiner
    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Gesetzesentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetze vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Änderung des Artikel 25 des Arzneimittelgesetzes

    § 25 (5b) wird gestrichen.


    Änderung des Artikel 39 des Arzneimittelgesetzes

    § 39 (2) wird folgende Nummer 10 hinzugefügt:


    “10. das Arzneimittel in einer randomisierten, placebokontrollierte Doppelblindstudie keine
    Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus nachweisen konnte.”




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Verbraucher soll künftig besser vor Arzneimitteln geschützt werden, die keinen
    Nachweis über die Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus erbringen können und somit
    keine medizinisch wirksamen Arzneimittel sind.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung Artikel 25 Arzneimittelgesetz, sowie Artikel 39

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine, es handelt sich um formelles Recht


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die voraussichtlichen Mindereinnahmen belaufen sich 60 Millionen Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine

    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
    Grundlage dazu bildet § 74 Absatz 1, Satz 26.


    B. Besonderer Teil

    Streichung des Artikel 25 Absatz 5b


    Die zuständige Bundesbehörde soll zukünftig bei Arzneimitteln, die nach einer
    homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt wurden, wie bei klassischen Arzneimitteln
    einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit
    und Wirksamkeit erstellen und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von
    pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen sowie klinischen Prüfungen sowie bei

    Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, auch zum
    Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab.


    Änderung Artikel 39


    Zum Schutz der Verbraucher sollen künftig auch homöopathische Mittel, wie jedes
    klassische Arzneimittel auch seine Wirksamkeit über den Placeboeffekt hinaus in einer
    randomisierten, placebokontrollierte Doppelblindstudie beweisen. Solche Studien gelten als
    Goldstandard in der Wissenschaft.



    Berlin 11.5.2021


    Jonas Huber Bundesregierung, Hektor von der Saale Bundesminister für Gesundheit, Felix Weird Linksfraktion

  • Felix Weird

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