Statut der Demokraten 21

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Präambel


    Die Demokraten 21 sind eine Partei nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und dem Gesetz über die politischen Parteien. Zweck der D21 ist es im Auftrag der Wähler:innen mit republikanisch-demokratischen Werten die Politik zu gestalten und bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.


    Dabei grenzt die D21 sich als Partei der politischen Mitte strikt gegen jede Form des Antirepublikanismus und Antidemokratismus sowie gegen jede Form der Menschenfeindlichkeit ab.


    Die Partei hat sich bei ihrem ersten Bundeskongress in Frankfurt am Main dieses Statut gegeben. Zu diesem Statut zählen ebenfalls die Geschäftsordnung des Bundeskongresses und die Schiedsgerichtsordnung. Zusammen mit dem Grundsatzprogramm der Demokraten 21 bildet es die Grundlage aller parteilicher Arbeit.

  • §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    (1)Der Name der Partei lautet “Demokraten 21”. Die Abkürzung der Partei ist “D21”.

    (2)Die Gebietsverbände führen den gleichen Namen, sowie die gleiche Abkürzung. Der Name kann für die Landes- und Kreisverbände mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes oder Landkreises erweitert werden.

    (3)Der Sitz der Partei ist Choriner Str. 34, 10435 Berlin.

    (4)Der Tätigkeitsbereich der D21 ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

  • §2 Mitgliedschaft in der Partei

    (1)Mitglied kann jede in der Bundesrepublik Deutschland lebende Person werden, wenn diese sich zu diesem Statut, sowie zu den Grundsätzen und Werten der Partei bekennt. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

    (2)Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den Demokraten 21 und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen.

    (3)Die Partei führt ein zentrales Mitgliedsregister.

  • §3 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1)Der Erwerb der Mitgliedschaft in der D21 erfolgt auf den Statuten der Landesverbände.

    (2)Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich der aufnehmenden Gliederung (nach der jeweiligen Landessatzung zuständige Untergliederung des Landesverbandes) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der Partei ist.

    (3)Während des Verfahrens über die Aufnahme hat das aufzunehmende Mitglied die Rechte eines Mitgliedes, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts bei dem Bundeskongress.

    (4)Liegt in einem Landesverband keine Satzung vor, so fällt der Bundesvorstand die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft.

    (5)Personen, die Mitglied einer Organisation, die auf der Unvereinbarkeitsliste der D21 steht, sind, können keine Mitglieder sein.

    (6)Ist der Ausschluss nach §17 des Gesetzes über die politischen Parteien erfolgt, so muss das Mitglied ohne weiteres aufgenommen werden.

  • §4 Verlust der Mitgliedschaft

    (1)Die Mitgliedschaft in der D21 endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    (2)Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Vorstand zu erklären. Der zuständige Vorstand ist der Landesvorstand oder, wenn nach §3 (4) die Aufnahme erfolgt ist und es keinen Vorstand in dem Landesverband gibt, der Bundesvorstand.
    (3)Ausgeschlossene Mitglieder sind dem Bundesverband unter der Angabe des Ausschlussgrundes zu melden.

  • §5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

    (1) Jedes Mitglied ist berechtigt an den Kongressen der Partei und den Bundesarbeitskreisen, sowie den Flügeln, teilzunehmen.
    (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Statute, die Grundsätze und die innere Ordnung der Partei zu wahren und zu pflegen.
    (3) Jedes aufgenommene Mitglied hat das Recht bei den Kongressen der Partei gewählt zu werden und selber zu wählen. Auch hat jedes aufgenommene Mitglied das Antragsrecht zu den Kongressen der Partei.
    (4)Mitglieder der Schiedsgerichte sind nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit über die Prozesse und dem Ablauf der Beschlussfindung verpflichtet.

  • §6 Ordnungsmaßnahmen

    (1)Die Mitglieder der Partei haben sich freiwillig zusammengeschlossen, um gemeinsam für den Ziele im Sinne des Grundsatzprogramms einzutreten und dabei nach den Grundsätzen der Statute der D21 zusammenzuarbeiten.
    (2)Verstößt ein Mitglied gegen die Statute, den Grundsätzen oder der inneren Ordnung der D21 so kann der zuständige Vorstand folgende Maßnahmen beschließen:
    (a) Verwarnung
    (b)Verweis
    (c) Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu führen, dies bis eine maximale Zeitlänge von drei (3) Monaten.


    (3)Für Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes nur der Bundesvorstand zuständig.
    (4)Verletzen Gebietsverbände (Landes- oder Kreisverbände) die Statute, die Grundsätze oder die innere Ordnung der D21, so hat der Bundesvorstand bei Landesverbänden die Pflicht die Verbände zur Einhaltung der Pflichten aufzufordern. Bei Kreisverbänden hat der Landesvorstand diese Pflicht.
    (5)Kommen die Verbände dieser Aufforderung nach einer angemessenen Frist, minimal 32 Stunden, nicht nach, so kann der Vorstand, der die Pflicht hat, dem jeweiligen Verband anweisen, einen Sonderkongress einzuberufen, auf dem der jeweilige Vorstand die dem Verband gemachten Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen hat.

  • §7 Ausschluss aus der Partei

    (1)Den Ausschluss aus der D21 kann nur das Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung beschließen.

    (2)Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nur, wenn es vorsätzlich gegen die Statute oder erheblich gegen die innere Ordnung oder die Grundsätze der Partei verstoßen hat und der Partei somit großen Schaden zufügt.
    (3)Sollte der Ausschluss wegen §17 des Gesetzes über die politischen Parteien beschlossen werden, so muss der Absatz 1 des §17 eingehalten werden.
    (4)Den Ausschluss nach Absatz 3 kann, entgegen Absatz 1, auch vom Bundesvorstand beschlossen werden. Für die Wiederaufnahme gilt §3 (6) dieses Statutes.
    (5)Das ausgeschlossene Mitglied muss über dem Beschluss des Ausschlusses schriftlich mit Begründung informiert werden.

  • §8 Gliederung der Partei

    (1)Die D21 gliedert sich grundsätzlich in Landesverbände. Die Landesverbände existieren innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.
    (2)Die Landesverbände gliedern sich grundsächlich in Kreisverbände. Die Kreisverbände existieren innerhalb der Grenzen eines Verwaltungskreises (Landkreis/Kreis/kreisfreie Stadt).
    (3)Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
    (4)Die Gebietsverbände führen eigene Unvereinbarkeitslisten, sollten die Kongresse der Gebietsverbände nichts anderes beschließen, gilt die Unvereinbarkeitsliste des Bundesverbandes.

    (5)Landesverbände, die ein Parlament eines Bundeslandes wählen, können sich zu einem Landesverbund zusammenschließen. Für diese Landesverbünde gilt dieses Statut.

  • §10a Geschäftsordnung des Bundeskongresses

    (1)Der Bundeskongress gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Diese muss die Regelungen von diesem Statut, welche den Bundeskongress betreffen, beinhalten und wird separat veröffentlicht.

    (2)Ein ordentlicher Bundeskongress findet all zwei Monate statt. Er wird vom Bundesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von vier Tagen an die Landesverbände einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von vier Tagen gewahrt werden.

  • §11 Der Bundesvorstand

    (1)Der Vorstand des Bundesverbandes der Demokraten 21, kurz Bundesvorstand, besteht aus:
    (a)dem Bundesvorsitzenden
    (b)den stellvertretenden Bundesvorsitzenden
    (c)dem Generalsekretären des Bundesverbandes
    (d)weiterer Beisitzer, wenn diese vom Bundeskongress gewählt wurden.


    (2)Scheidet ein Mitglied der Punkte a bis c aus, so erfolgt die Nachwahl auf dem nächsten Bundeskongress. Die Nachwahl gilt für die restliche Amtszeit des Bundesvorstandes. Sie können sich nicht vertreten lassen.
    (3)Der Generalsekretär des Bundesverbandes wird vom Bundeskongress auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden gewählt.
    (4)Die Wahl des Vorstandes findet alle zwei Monate statt.

  • §11a Geschäftsordnung des Bundesvorstandes

    (1)Der Bundesvorstand tritt jede Woche zusammen und wird vom Bundesvorsitzenden oder von dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden geleitet.
    (2)Der Bundesvorstand muss zusammentreten, wenn dies von folgenden schriftlich verlangt wird:
    (a)vom Präsidium der D21
    (b)von einem Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes
    (c)von der Bundestagsfraktion/der Parlamentarischen Gruppe im Bundestag(d)zwei Vorständen der Landesverbände

    (3)Wenn der Bundesvorstand nur drei Mitglieder hat, so gilt folgende Formulierung des Punktes b:
    “(b) von zwei Dritteln der Mitglieder des
    Bundesvorstandes”

  • §12 Das Präsidium



    (1)Das Präsidium der Demokraten 21, kurz Präsidium, besteht aus:
    (a)dem Bundesvorsitzenden
    (b)dem Generalsekretären des Bundesverbandes
    (c)dem Flügelsprecher oder dem stellvertretenden Flügelsprecher der Flügel der D21
    (d)den Vorsitzenden der Landesverbände
    (e)den Vorsitzenden der Landesverbünde

    (f)dem Vorsitzenden der Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe der D21 im Bundestag
    (g)den Regierungschefs der Länder, sollten diese der D21 angehören
    (h)dem Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, sollte dieser der D21 angehören.
    (2)Sollte ein Mitglied der Buchstaben c, d und e sich mit einer der aufgeführten Funktionen überschneiden, so kann ein weiterer Vertreter bestimmt werden. Dieser muss Mitglied der Partei sein.
    (3)Sollte das Mitglied nach Buchstabe e schon Mitglied des Präsidiums sein, so kann die Fraktion eine Vertretung senden.

  • §12a Geschäftsordnung des Präsidiums

    (1)Das Präsidium tritt jede zweite Woche zusammen und wird vom Bundesvorsitzenden oder von dem Generalsekretären des Bundesverbandes geleitet.
    (2)Das Präsidium muss zusammentreten, wenn dies von folgenden schriftlich verlangt wird:
    (a)vom Bundesvorstand
    (b)von einem Drittel der Mitglieder des Präsidiums
    (c)von der Bundestagsfraktion/der Parlamentarischen Gruppe im Bundestag
    (d)zwei Vorständen der Landesverbände
    (3)Wenn das Präsidium nur drei Mitglieder hat, so gilt folgende Formulierung des Punktes b:
    “(b) von zwei Dritteln der Mitglieder des Präsidiums”

  • §13 Aufgaben des Bundesvorstandes

    (1)Der Bundesvorstand ist der Vorstand gemäß §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Bundesverband wird durch den Bundesvorsitzenden oder dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden gesetzlich vertreten. Der Bundesverband wird vom Bundesvorsitzenden alleine vertreten. Verträge,
    welche den Bundesverband verpflichten, werden von ihm oder auf Grund der von ihm erteilten Vollmachten abgeschlossen.
    (2)Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundeskongresses.
    (3)Der Bundesvorstand kontrolliert das Präsidium. Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann ein Beschluss des Präsidiums außer Kraft gesetzt werden und muss, wenn keine Einigung zustande kommt, beim nächsten Bundeskongress für alle Mitglieder zur Abstimmung aufgerufen werden.

  • §14 Aufgaben des Präsidiums

    (1)Das Präsidium beschließt, im Sinne der Beschlüsse des Bundeskongresses, über die politische Richtung der Partei.
    (2)Das Präsidium kontrolliert den Bundesvorstand. Auf Beschluss des Präsidiums kann ein Beschluss des Bundesvorstandes außer Kraft gesetzt werden und muss, wenn keine Einigung zustande kommt, beim nächsten Bundeskongress für alle Mitglieder zur Abstimmung aufgerufen werden.
    (3)Im Präsidium werden Anliegen einzelner Mitglieder beraten und gegebenenfalls an das Schiedsgericht oder an den Bundesvorstand überwiesen.