§15 Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen
(1)Bei der Aufstellung der Kandidaten zu den Wahlen der Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze des Bundes und der Länder.
(2)Die Listen zu den Wahlen der Volksvertretungen der Länder und Kreise können nur von den Gebietsverbänden, in denen die Wahl stattfindet, bestimmt werden. Die Bestimmung findet durch Wahl auf dem jeweiligen Kongress statt.
(3)Die Liste der D21 zu der Wahl des Deutschen Bundestages wird durch geheime Wahl auf dem Bundeskongress bestimmt. Sollte es dabei dazu kommen, dass es eine Kampfkandidatur, zwei Bewerber auf einen Platz, gibt, so rückt derjenige, der die Wahl verloren hat, automatisch auf den nächsten Platz.
(4)Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, wenn der Bewerber, der die Wahl verloren hat, seine Kandidatur zurückzieht.
(5)Die Wahl des Kandidaten der Demokraten 21 zur Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland findet in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl auf dem Bundeskongress statt. Gewonnen hat der Kandidat, der die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte.