Schiedsgerichtsordnung der Demokraten 21

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Manfred Klausbrück

  • § 1 Grundsätzliches

    (1)Diese Schiedsgerichtsordnung regelt gemäß §12 Absatz 4 des Gesetzes über die politischen Parteien das Verfahren der Schiedsgerichte der Demokraten 21.

    (2)Mit Parteibeitritt erkennt jedes Mitglied diese Schiedsgerichtsordnung der Partei vollumfänglich an. Für den Fall, dass ein Nichtmitglied an einem Schiedsgerichtsverfahren beteiligt ist, muss dieses das Schiedsgericht für den Verlauf dieses Verfahrens schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift anerkennen.
    (3)Nach §5 Absatz 4 des Statutes der Demokraten 21 sind alle Mitglieder der Schiedsgerichte, deren Amtszeit endet, zur Verschwiegenheit über die Prozesse und dem Ablauf der Beschlussfindung verpflichtet.
    (4)Die Schiedsrichter der D21 sind unabhängig und nur ihrem Willen unterworfen. Sie fällen Beschlüsse auf Grundlage der Statuten und des Leitbildes der Partei nach bestem Wissen und Gewissen.
    (5)Für den Bundesverband ist ein Schiedsgericht verpflichtend. Landesverbände können Schiedsgerichte bilden.
    (6)Diese Schiedsgerichtsordnung gilt für jedes Schiedsgericht der Demokraten 21.

  • § 2 Bildung des Schiedsgerichts

    (1)Von dem jeweiligen Kongress des Gebietsverbandes werden drei Schiedsrichter gewählt.
    (2)Die Amtszeit der Schiedsgerichte beläuft sich auf 3 Monate. Eine Wiederwahl ist möglich.
    (3)Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen kein Amt eines Vorstandes oder Flügelsprechers haben.
    (4)Die Schiedsgerichte wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Eine Neuwahl des Vorsitzenden ist jederzeit möglich.
    (5)Der Austritt aus der D21 beendet die Mitgliedschaft automatisch. Ein Niederlegung des Amtes durch Erklärung an Schiedsgericht und Bundesvorstand ist möglich.

  • § 3 Zuständigkeit

    (1)Das jeweilige Schiedsgericht wird nur auf Antrag aktiv.
    (2)Das zuständige Schiedsgericht wird gemäß §12 Absatz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien aktiv zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Verbände oder der Partei mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Statutes der D21.
    (3)Das zuständige Schiedsgericht ist nach einem Antrag auf Ausschluss aus der Partei nach §9 Absatz 5 des Gesetzes über die politischen Parteien in Verbindung mit §7 Absätze 1 und 2 des Statutes der D21 das Schiedsgericht des Bundesverbandes.
    (4)Wenn ein Landesverband ein Schiedsgericht hat, ist dieses in erster Instanz zuständig, sonst ist immer das Schiedsgericht des Bundesverbandes zuständig.
    (5)Das Schiedsgericht kann in Fällen besonderer Dringlichkeit oder hoher Relevanz die Zulässigkeit von Maßnahmen von Parteiorganen auf Antrag derselben in einem Vorverfahren beurteilen. Solche Vorverfahren und ihre Ergebnisse sind grundsätzlich nicht öffentlich.

  • § 4 Anrufung

    (1)Das Schiedsgericht wird nur auf Anrufung in Textform tätig

    (2)Antragberechtigt sind:


    (a) in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen
    (i) der Bundesvorstand,
    (ii) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
    (iii) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,
    (iv) wer geltend macht, in einem statutsmäßigen Recht im Bezug auf die Wahl verletzt zu sein,


    (b)in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen
    (i) der Bundesvorstand,
    (ii) das Präsidium,
    (iii) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes,


    (c) in allen übrigen Verfahren
    (i) der Bundesvorstand,
    (ii) das Präsidium,
    (iii) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,
    (iv) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.

  • § 5 Befangenheit

    (1)Mitglieder des Schiedsgerichtes können sich selbst für befangen erklären und die Mitwirkung am Verfahren ablehnen. Ist ein Schiedsrichter selbst Verfahrensbeteiligter, ist automatisch Befangenheit gegeben.
    (2)Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder des Schiedsgerichtes wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gesuch muss unmittelbar nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes gestellt werden. Eine nachträgliche Geltendmachung des Befangenheitsgrundes ist nicht mehr möglich.
    (3)Das betroffene Mitglied des Schiedsgerichtes kann in Textform oder im Rahmen einer Anhörung zu dem Befangenheitsantrag den übrigen Richtern gegenüber Stellung nehmen.
    (4)Wird die Befangenheit des Richters festgestellt, scheidet dieser beim weiteren Verfahren aus.
    (5)In Fällen der Befangenheit eines Richters nimmt ein Ersatzschiedsrichter für dieses Verfahren seinen Platz ein.

  • § 6 Einleitung des Verfahrens

    (1)Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens dem Vorsitzenden vor.
    (2)Nach Weisung des Vorsitzenden wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.
    (3)Die Einlassungs- und die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie können vom Vorsitzenden unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.

  • § 7 Verfahrensentscheidung

    (1)Die Entscheidung soll spätestens zwei Monate nach Hauptverfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken. Sofern nach zwei Monaten kein Urteil vorliegt, kann das nächsthöhere Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren an sich ziehen. Sofern es kein nächsthöheres Gericht gibt, können die zuständigen Richter vom Bundesvorstand durch die gewählten Ersatzrichter ersetzt werden. Sollten nicht ausreichend Ersatzrichter vorhanden sein, kann der Bundesvorstand das Verfahren an ein Schiedsgericht seiner Wahl verweisen.
    (2)Die Entscheidung beinhaltet Name der Antragsteller und Gegner, eine Sachverhaltsdarstellung, eine Begründung, das Datum des Wirksamwerdens sowie die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Entscheidung notwendig sind.
    (3)Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit gefällt. Eine Enthaltung ist nicht zulässig. Das Abstimmverhalten der Richter wird nicht öffentlich mitgeteilt.
    (4)Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten in Textform mitzuteilen. Darin muss auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein.

    (5)Das Verfahren und die Entscheidung ist in einer digitalen Verfahrensakte zu dokumentieren und fünf Monate aufzubewahren. Die Entscheidung selbst ist mindestens 10 Monate auf zugelassenen Parteisystemen aufzubewahren. Die Beteiligten, der betroffene und der übergeordnete Gebietsverband können Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, sofern dem nicht erhebliche Parteiinteressen oder sonstige gewichtige Umstände entgegenstehen.
    (6)Das Bundesschiedsgericht hat in einem Verfahren das Recht die Statute zu deuten und dadurch Grundsatzentscheidungen zu treffen.
    (7)Eine Kurzform der Entscheidung ohne ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung ist parteiintern zu veröffentlichen, sofern dem nicht erhebliche Parteiinteressen oder sonstige gewichtige Umstände entgegenstehen.

  • § 8 Anordnungen und zulässige Sanktionen

    (1)Das Schiedsgericht kann mit seiner Entscheidung verbindliche Maßnahmen anordnen, die vom Beklagten unverzüglich oder mit gesetzter Frist umzusetzen sind. Sofern der Beklagte diese Anordnungen nicht umsetzt, können Sanktionen nach (2) bis hin zum Parteiausschluss verhängt werden.
    (2)Das Schiedsgericht kann mit seiner Entscheidung folgende Sanktionen verhängen:

    (a)Verwarnung
    (b)Verweis von Parteiplattformen bis zu einem Jahr
    (c)Aberkennung innerparteilicher Ämter
    (d)Kandidaturverbot bis zu drei Jahre
    (e)Aberkennung innerparteilicher Rechte bis zu drei Jahre
    (f)Beseitigung/Folgenbeseitigung/Wiedergutmachung
    (g)Parteiausschluss


    (3)Bei der Festlegung des Strafmaßes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sanktionen können auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

  • § 9 Beschwerde

    (1)Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen.
    (2)Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

  • § 10 Zugang zu staatlicher Gerichtsbarkeit

    (1)Die Anrufung des Schiedsgerichts hat in parteilichen Angelegenheiten Vorrang gegenüber der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes.
    (2)Vor einem ordentlichen Gericht kann binnen 14 Tagen nach dem Urteil des Bundesschiedsgerichts Revision eingelegt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Verfahrensrechte der beklagten Partei oder rechtsstaatliche Grundsätze erheblich verletzt wurden. Dies muss dem Bundesschiedsgericht umgehend angezeigt werden.
    (3)Das Schiedsgericht kann beim Offenbarwerden strafbarer Handlungen in einem Schiedsgerichtsverfahren nach Ermessen Anzeige erstatten oder dies dem betroffenen Verfahrensbeteiligten empfehlen. Bei Offizialdelikten besteht eine Anzeigepflicht. Eine Umsetzung von innerparteilichen Maßnahmen bleibt davon unberührt.