Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Demokraten 21

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Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 1 Einladung

    (1)Der Bundesvorstand beruft den Bundeskongress schriftlich mit Nennung des Tagungsortes und unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.
    (2)Die Einladung erfolgt digital über das Mitgliedersystem des Bundesverbandes.
    (3)Die Ladungsfrist beträgt vier Tage und ist gewahrt, wenn die Einladung im Mitgliedersystem des Bundesverbandes innerhalb der Ladungsfrist veröffentlicht wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von Hobert Rabeck () aus folgendem Grund: Änderung §1 Abs 3. "...Landungsfrist beträgt vier Tage..." gemäß ao. Bundeskongress vom. 11.08.21

  • § 9 Rechte und Pflichten

    (1)Das Tagungspräsidium leitet den Bundeskongress nach Maßgabe des Statutes der Demokraten 21 und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.
    (2)Es sorgt für einen geordneten Ablauf des Bundeskongresses.
    (3)Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen durch.

  • § 10 Ordnungsmaßnahmen

    (1)Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
    (2)Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
    (3)Greift die redende Person die Ehre oder die Würde eines oder mehrerer Mitglieder, des Kongresses oder der Partei an, so kann das Tagungspräsidium ihn zur Ordnung rufen. Je nach Schwere der Ehr- oder Würdeverletzung kann das Tagungspräsidium der Person das Wort entziehen.
    (4)Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

  • § 11 Redeliste

    (1)Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen, jedoch immer zur Sache.
    (2)Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:
    (a)zur sofortigen Berichtigung
    (b)bei einer Wortmeldung des Antragstellers
    (c)bei einer Kurzintervention

  • § 13 Begriffsbestimmung

    Zu den Sachanträgen gehören:
    1. Anträge zum Statut
    2. Anträge von antragsberechtigten Mitgliedern und Organen
    3. Anträge auf Auflösung nach § 20 (1) des Statuts der D21
    4. Anträge auf Verschmelzung nach § 20 (1) des Statuts der D21
    5. Alternativanträge zu den Ziffern 1-4
    6. Änderungsanträge in Anträgen nach Ziffer 1-5

  • § 14 Grundsätze der Antragsberatung

    (1)Anträge nach § 14 Ziffer 1-4 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst werden.
    (2)Für die Antragsberatung gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Die Ausnahme ist, dass alle drei Lesungen an einem Tag stattfinden.
    (3)Anträge müssen, solange nichts anderes durch die Statuten bestimmt wird, bis eine Stunde vor dem Kongress eingereicht werden.

  • § 15 Begriffsbestimmung

    (1)Anträge, die sich mit dem Verlauf des Bundeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
    (2)Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
    1. der Antrag auf Vertagung
    2. der Antrag auf Unterbrechung
    2a. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden
    3. der Antrag auf Schluss der Redeliste
    4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
    5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    6. der Antrag auf Nichtbefassung
    7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
    8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
    9. der Antrag auf Verweisung
    10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
    11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
    12. der Antrag auf geheime Abstimmung
    13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung
    14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung
    15. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung


    (3)Anträge des Punktes 5 können nur vor einer Debatte gestellt werden.

  • § 16 Verfahren

    (1)Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Bundeskongresses befassen.
    (2)Eine Wortmeldung “zur Geschäftsordnung” erfolgt durch Zuruf oder Melden. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
    (3)Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen.

  • § 19 Mehrheiten

    (1)Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Bei der Auszählung werden Enthaltungen nicht mitgezählt.
    (2)Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja – Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja – Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein – Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
    (3)Eine 2/3 – Mehrheit erfordert sechsundsechzig vom hundert aller abgegebenen Stimmen. Die erforderliche 2/3 – Mehrheit bei Statutsänderungen wird von der Zahl aller stimmberechtigten Delegierten berechnet.
    (4)Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist.