Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

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Manfred Klausbrück

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen

    in Nordrhein-Westfalen


    Artikel 1

    Das Gesetz über die Seilbahnen in Nord- rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774), das zuletzt durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV.NRW.S.193, ber. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht werden die An- gaben zu §§ 23 und 24 durch folgende Angabe ersetzt:

    „§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttre- ten bisherigen Rechts“

    2. § 1 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Personenverkehr“ durch die Wörter „der Personenbeförderung“ ersetzt.


    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verord- nung (EU) Nr. 2016/424 des Euro- päischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über Seilbah- nen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1, L 266 vom 30.9. 2016, S. 8).“


    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Dieses Gesetz gilt mit Aus- nahme von §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 12 und 13 für Zahnrad-bahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß.“


    3. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeich- nung „(1)“ gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst:

    „Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungs- ort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Ge- samtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusam- mengesetzt und in Betrieb genom- men werden und bei denen die Be- förderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424.“


    b) Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.


    4. § 3 wird wie folgt gefasst:

    㤠3 Planfeststellung, Plangenehmigung

    (1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung vorher festgestellt ist oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Soweit für den Bau oder die Än- derung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 bis 8 des Landesumweltver- träglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)


    (2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zu erteilen, sofern diese nicht bereits wegen unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entfallen.


    (3) Ist nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, kann die zuständige Behörde abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen an Stelle eines Plan- feststellungsbeschlusses eine Plange- nehmigung erteilen, wenn die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Ver- fahren zur Erteilung der Plangenehmi- gung durchgeführt wird. Dabei kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, verzichtet werden. Im Übrigen findet das Landesumweltverträglichkeitsprüfungs- gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.


    (4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils gelten- den Fassung ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungs- plans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In die- sen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie §44 Absatz1 bis 4 des Baugesetzbuches.“

    5. § 4 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

    bb) Satz 3 wird aufgehoben.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    „(2) Die nach § 18 Satz 1 zustän- dige Behörde prüft

    1. die Übereinstimmung der Seilbahn mit

    a) den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) Nr. 2016/424,

    b) den in einem nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) oder Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 erstellten Sicherheitsbericht enthalte- nen Empfehlungen und

    c) den sonstigen technischen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigen- tum nicht gefährdet,

    2. ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt und

    3. ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:


    „(3) Der Antrag muss über das Vor- haben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforder- lich, auch in wirtschaftlicher Hin- sicht Aufschluss geben. Die Antrag- stellerin beziehungsweise der An- tragsteller hat eine Sicherheitsana- lyse der geplanten Seilbahn gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 durchzuführen und seinem Antrag

    1. einen Sicherheitsbericht ge- mäß Artikel 9 Absatz 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 2016/424 sowie

    2. ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständi- gen Ministerium anerkannten Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit beizufügen. Das Gutachten hat auch die

    Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht be- nannten Maßnahmen zur Be- hebung etwaiger Risiken zu bewerten. Gegenstand der gut- achterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Best- immungen der Artikel 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 zum Konformitätsbe- wertungsverfahren und zu CE- Kennzeichnung.


    Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ist die im Antrag bestimmte Person.“


    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

    aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

    „Liegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorausset- zungen vor, wird die Genehmi- gung erteilt.“

    bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wör- ter „oder elektronisch“ eingefügt.


    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.


    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Pla- nungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist“ wer- den gestrichen.


    6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „Richtli- nie 2000/9/EG“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2016/424“ ersetzt.


    7. In§6Absatz2Satz2Nummer1,§6 Absatz3,§10,§11Absatz1Satz2und § 13 Absatz 3 wird jeweils das Wort „An- lage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.


    8. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 5)“ gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

    bb) In Nummer 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seil- bahn“ ersetzt und das Komma am Ende durch einen Punkt er- setzt.

    cc) Nummer 3 wird aufgehoben.


    9. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeich- nung „(1)“ gestrichen und folgender Satz wird angefügt:

    „Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Marktüberwachung im Sinne des § 2 des Seilbahndurchfüh- rungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils gel- tenden Fassung zuständig.“

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.


    10. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeich- nung „(1)“ gestrichen und die Num- mern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:


    „12. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderli- chen Bau- und Betriebsvor- schriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und


    13. die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitun- gen und öffentlichen Straßen.“


    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    11. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 1. Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 4“, die Angabe „§ 6 Abs. 1“

    durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“

    und die Angabe „§ 14 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird jeweils die An- gabe „Abs.“ durch das Wort „Ab- satz“ ersetzt.


    12. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, gilt § 6 zur Betriebseröffnung mit der Maßgabe, dass die Seilbahn an- stelle der Anforderungen der Ver- ordnung (EU) Nr. 2016/424 die auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen muss.“

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Teilsysteme und Sicherheits- bauteile sind in Seilbahnen auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden. Soweit dieses Gesetz vorsieht, dass EU-Konfor- mitätserklärungen oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen vorzulegen oder aufzubewahren sind, erstreckt sich diese Pflicht auf die Vorlage oder Aufbewahrung von nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 weiterhin gültigen Bescheinigungen und Zulassungen.“


    13. § 23 wird aufgehoben.

    14. Der bisherige § 24 wird § 23 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:


    „§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts“


    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Düsseldorf, 30.05.2021


    Die Landesregierung

    Nordrhein-Westfalen


    Hobert Rabeck

    Minister für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Verbraucher, Verkehr, Energie, Heimat, Kommunales und Bau