DS 059/07.2021 Kohleausstiegsgesetz

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 059/07.2021
    09.07.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zum Kohleausstieg

    A. Problem und Ziel

    Kohlekraftwerke erzeugen eine hohe Menge an CO2, welches den Klimawandel stark beschleunigt. Wir als Bundesregierung möchten dem durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung etwas entgegensetzen.

    B. Lösung

    Ein Gesetz, welches den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle regelt, wird eingeführt.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die gesamten Kosten dieser Maßnahme für den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich auf etwa 90 Milliarden Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Die Strompreise werden im laufe der Zeit steigen, eine leichte Dämpfung wird durch den Staat subventioniert.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Umrüstung auf erneuerbare Energien, Abschaltung aller Kohlekraftwerke im Rahmen dieses Gesetztes, Kosten durch Nutzungsausfall


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Es fallen übliche Verwaltungskosten an. Zusätzlich sind Subventionen und Hilfen für Menschen, die ihren Arbeitsplatz verlieren zu gewähren und Unternehmen zu entschädigen. Eine Prüfung findet immer statt.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Kohleausstiegsgesetzes (KAuG) vom 09.07.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Kohleausstiegsgesetz (KAuG)


    Teil 1


    §1 Anwendungsbereich

    (1) Das Gesetz ist für Kohlekraftwerke anzuwenden. Es soll die Beendigung der Stromerzeugung aus Kohle in der Bundesrepublik Deutschland regeln.

    (2) Rechte, Pflichten oder Verbote, die sich durch dieses Gesetz für Anlagenbetreiber ergeben, sind auch für und gegen deren Rechtsnachfolger anzuwenden.


    §2 Zielsetzung und Zweck des Gesetzes

    (1) Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, dass der Ausstieg aus der Kohleverstromung sozialverträglich erfolgt, um eine sozial-ökologische Energiewende umzusetzen.

    (2) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Zweck nach Absatz 1 zu erreichen. Hierzu verfolgt dieses Gesetz das Ziel, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 die durch Braun- und Steinkohlekraftwerke erzeugte elektrische Leistung auf 0 Gigawatt zu senken.


    §3 Zielniveau und -daten

    Das Zielniveau für das Beenden der Stromerzeugung durch Kohlekraftwerke lautet: bis zum 1. Januar 2024 30 Gigawatt, bis zum 1. Januar 2032 14 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 0 Gigawatt elektrische Leistung durch Kohleverstromung.


    §4 Erreichen des Zielniveaus durch gesetzliche Reduzierung

    Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Stromerzeugung durch Kohle nach § 4 wird durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 2 erreicht.


    Teil 2


    §5 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine, Reduktionsmenge

    Jeweils 36 Monate vor dem Zieldatum legt die Bundesnetzagentur beginnend für das Zieldatum 2024 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung fest, für welche Braun- und Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Stromerzeugung durch Kohle greift. Die Schritte der Reduzierung erfolgen wie folgt:

    1. die für das Zieldatum 2024 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge elektrischen Stroms wird auf 70% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt,

    2. die für das Zieldatum 2032 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge elektrischen Stroms wird auf 35% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt,

    3. die für das Zieldatum 2038 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge wird elektrischen Stroms auf 0% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt.


    §6 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen und das Bundesministerium für Umwelt und Landwirtschaft werden, sofern sie dieses Vorgehen mit der Bundesregierung abgesprochen haben, ermächtigt, mit den Betreibern von Stein- und Braunkohleanlagen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, mit dem die aus §5 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden.


    §7 Verbot der Kohleverfeuerung

    Die Verfeuerung von Kohle zur Energiegewinnung ist nach dem in §3 und §5 festgelegten Zieldatum des 31. Dezembers 2038 verboten.


    §8 Verbot der Vermarktung von kohleerzeugter Energie

    Die Vermarktung von durch Kohlekraftwerke erzeugter Energie ist ab dem Wirksamwerden des Verbotes der Erzeugung derselben verboten.


    §9 Verbot des Bauens und Inbetriebnehmens neuer Kohlekraftwerke

    Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist es verboten, neue Kohlekraftwerke jeglicher Art zu erbauen oder in Betrieb zu nehmen.


    Teil 3


    §10 Fortbildungen und Umschulungen

    Die Betreiber von stillgelegten Kraftwerken haben die Pflicht, ihren Beschäftigten Fortbildungen oder Umschulungen anzubieten, damit diese weiterhin eine Perspektive haben.



    Teil 4


    §11 Aufgaben der Bundesnetzagentur

    Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, die gesetzliche Reduzierung gemäß Teil 2 durchzuführen.


    §12 Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen den Bestimmungen aus §5, §7, §8 oder §9 handelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld ab 1 Millionen Euro geahndet werden. §30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


    §13 Termine und Fristen

    Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes geregelt ist.



    Art. 2

    Änderung des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch: Gesetzliche Rentenversicherung

    Das Sechste Buch SGB: Gesetzliche Rentenversicherung wird wie folgt geändert:


    1. §40 wird geändert:


    §40 Altersrente für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Kohlekraftwerken

    Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, sowie ehemalige Arbeitnehmer in Kohlekraftwerken, wenn sie

    1. das 62. Lebensjahr vollendet und

    2. die Wartezeit von 25 Jahren vollendet haben.



    Art. 3


    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Kohlekraftwerke erzeugen eine hohe Menge an CO2, welches den Klimawandel stark beschleunigt. Wir als Bundesregierung möchten dem durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung etwas entgegensetzen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Dieser Entwurf regelt den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die gesamten Kosten dieser Maßnahme für den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich auf etwa 90 Milliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Investitionen in erneuerbare Energien, Abfederung von sozialen Härten durch Verlust des Arbeitsplatzes, Abfederung von wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen, Abfederung der Strompreiserhöhungen


    5. Weitere Kosten

    Keiner.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Dieser Artikel führt ein Gesetz zum Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle ein.


    Zu Artikel 2

    Dieser Artikel führt eine abschlagsfreie Rente im Alter von 62 Jahren für ehemalige Arbeitnehmer in Kohlekraftwerken ein.


    Zu Artikel 3

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.



    Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler


    Leon Reinhard, Bundesminister für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung

  • Rainer Ehrlichmann

    Hat den Titel des Themas von „DS 059/07.2021“ zu „DS 059/07.2021 Kohleausstiegsgesetz“ geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Gesetzesentwurf hinzugefügt.