Bundesrat | Drucksache 059/07.2021 |
09.07.2021 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Kohleausstieg
A. Problem und Ziel
Kohlekraftwerke erzeugen eine hohe Menge an CO2, welches den Klimawandel stark beschleunigt. Wir als Bundesregierung möchten dem durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung etwas entgegensetzen.
B. Lösung
Ein Gesetz, welches den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle regelt, wird eingeführt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die gesamten Kosten dieser Maßnahme für den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich auf etwa 90 Milliarden Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Die Strompreise werden im laufe der Zeit steigen, eine leichte Dämpfung wird durch den Staat subventioniert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Umrüstung auf erneuerbare Energien, Abschaltung aller Kohlekraftwerke im Rahmen dieses Gesetztes, Kosten durch Nutzungsausfall
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es fallen übliche Verwaltungskosten an. Zusätzlich sind Subventionen und Hilfen für Menschen, die ihren Arbeitsplatz verlieren zu gewähren und Unternehmen zu entschädigen. Eine Prüfung findet immer statt.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Kohleausstiegsgesetzes (KAuG) vom 09.07.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Kohleausstiegsgesetz (KAuG)
Teil 1
§1 Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz ist für Kohlekraftwerke anzuwenden. Es soll die Beendigung der Stromerzeugung aus Kohle in der Bundesrepublik Deutschland regeln.
(2) Rechte, Pflichten oder Verbote, die sich durch dieses Gesetz für Anlagenbetreiber ergeben, sind auch für und gegen deren Rechtsnachfolger anzuwenden.
§2 Zielsetzung und Zweck des Gesetzes
(1) Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, dass der Ausstieg aus der Kohleverstromung sozialverträglich erfolgt, um eine sozial-ökologische Energiewende umzusetzen.
(2) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Zweck nach Absatz 1 zu erreichen. Hierzu verfolgt dieses Gesetz das Ziel, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 die durch Braun- und Steinkohlekraftwerke erzeugte elektrische Leistung auf 0 Gigawatt zu senken.
§3 Zielniveau und -daten
Das Zielniveau für das Beenden der Stromerzeugung durch Kohlekraftwerke lautet: bis zum 1. Januar 2024 30 Gigawatt, bis zum 1. Januar 2032 14 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 0 Gigawatt elektrische Leistung durch Kohleverstromung.
§4 Erreichen des Zielniveaus durch gesetzliche Reduzierung
Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Stromerzeugung durch Kohle nach § 4 wird durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 2 erreicht.
Teil 2
§5 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine, Reduktionsmenge
Jeweils 36 Monate vor dem Zieldatum legt die Bundesnetzagentur beginnend für das Zieldatum 2024 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung fest, für welche Braun- und Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Stromerzeugung durch Kohle greift. Die Schritte der Reduzierung erfolgen wie folgt:
1. die für das Zieldatum 2024 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge elektrischen Stroms wird auf 70% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt,
2. die für das Zieldatum 2032 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge elektrischen Stroms wird auf 35% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt,
3. die für das Zieldatum 2038 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge wird elektrischen Stroms auf 0% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt.
§6 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen und das Bundesministerium für Umwelt und Landwirtschaft werden, sofern sie dieses Vorgehen mit der Bundesregierung abgesprochen haben, ermächtigt, mit den Betreibern von Stein- und Braunkohleanlagen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, mit dem die aus §5 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden.
§7 Verbot der Kohleverfeuerung
Die Verfeuerung von Kohle zur Energiegewinnung ist nach dem in §3 und §5 festgelegten Zieldatum des 31. Dezembers 2038 verboten.
§8 Verbot der Vermarktung von kohleerzeugter Energie
Die Vermarktung von durch Kohlekraftwerke erzeugter Energie ist ab dem Wirksamwerden des Verbotes der Erzeugung derselben verboten.
§9 Verbot des Bauens und Inbetriebnehmens neuer Kohlekraftwerke
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist es verboten, neue Kohlekraftwerke jeglicher Art zu erbauen oder in Betrieb zu nehmen.
Teil 3
§10 Fortbildungen und Umschulungen
Die Betreiber von stillgelegten Kraftwerken haben die Pflicht, ihren Beschäftigten Fortbildungen oder Umschulungen anzubieten, damit diese weiterhin eine Perspektive haben.
Teil 4
§11 Aufgaben der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, die gesetzliche Reduzierung gemäß Teil 2 durchzuführen.
§12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen den Bestimmungen aus §5, §7, §8 oder §9 handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld ab 1 Millionen Euro geahndet werden. §30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§13 Termine und Fristen
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes geregelt ist.
Art. 2
Änderung des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch: Gesetzliche Rentenversicherung
Das Sechste Buch SGB: Gesetzliche Rentenversicherung wird wie folgt geändert:
1. §40 wird geändert:
§40 Altersrente für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Kohlekraftwerken
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, sowie ehemalige Arbeitnehmer in Kohlekraftwerken, wenn sie
1. das 62. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 25 Jahren vollendet haben.
Art. 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Kohlekraftwerke erzeugen eine hohe Menge an CO2, welches den Klimawandel stark beschleunigt. Wir als Bundesregierung möchten dem durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung etwas entgegensetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Dieser Entwurf regelt den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die gesamten Kosten dieser Maßnahme für den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich auf etwa 90 Milliarden Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Investitionen in erneuerbare Energien, Abfederung von sozialen Härten durch Verlust des Arbeitsplatzes, Abfederung von wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen, Abfederung der Strompreiserhöhungen
5. Weitere Kosten
Keiner.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Dieser Artikel führt ein Gesetz zum Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle ein.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel führt eine abschlagsfreie Rente im Alter von 62 Jahren für ehemalige Arbeitnehmer in Kohlekraftwerken ein.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.
Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler
Leon Reinhard, Bundesminister für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung