DS 4/027 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches; Schwerpunkt §183 (1)

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 4/027
    4. Wahlperiode 23.07.2021


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. h.c. Elias von Hohenloh und der Fraktion der D21


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB; Schwerpunkt §183 (1)

    A. Problem und Ziel
    Der aktuelle Wortlaut des §183 (1) StGB sieht eine Ahnung von exhibitionistischen Handlungen vor, allerdings ausschließlich für Männer. Daraus ergibt sich eine Differenz zu Artikel 3 GG. Die Zahl
    exhibitionistischer Handlungen von Frauen liegt zwar deutlich unter der der von Männern ausgeführten Handlungen im Sinne des §183 StGB, dies rechtfertigt aber nicht das ausschließliche
    Bestrafen von Männern bei gleichem Tatbestand. Eine Frau wird bei gleichem Tatbestand „lediglich“
    aufgrund eines Erregens öffentlichen Ärgernisses belangt (§183 a StGB). Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, eine gerechte Bestrafung, unabhängig vom Geschlecht einer Person, zu garantieren.

    B. Lösung

    Die Passage „Ein Mann, der […]“ wird durch „Eine Person, die […] ersetzt.

    C. Alternativen

    Beibehaltung der bereits bestehenden Formulierung.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Anpassung in allen digitalen und print-Medien.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB (§183) vom 19.07.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Änderung des §183 (1) StGB


    Die Passage „Ein Mann, der“ wird im §183 (1) StGB ersetzt durch „Eine Person, die“.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Strafrecht soll durchgesetzt werden. Durch die ursprüngliche Fassung des §183 (1) StGB wurden Männer allein aufgrund ihres Geschlechts anders verurteilt als Frauen, was im wesentlichen Wiederspruch zu Artikel 3 des Grundgesetzes steht. Die neutrale Formulierung „Person“ lässt keinen Zweifel an der Strafbarkeit der exhibitionistischen Handlung für jede Person, egal welchen Geschlechts. Im Zuge der Gleichberechtigung ist dies ein wichtiger Schritt.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Ersetzung des Begriffs „Mann“ durch „Person“. Es wird ein Bestandteil des bestehenden Paragraphen ersetzt.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz obliegt dem Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine, da es sich um ein formelles Gesetz handelt.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates. Grundlage bildet § 74 Absatz 1, Satz 1 GG.



    B. Besonderer Teil

    Änderung des §183 (1) StGB
    Die Änderung des §183 (1) StGB führt zu einer vom Geschlecht einer Person, die exhibitionistische Handlungen vollzieht, unabhängigen Ahndung.





    Dr. h.c. Elias von Hohenloh und die Fraktion der D21

  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Präsidial hinzugefügt.
  • Felix Weird

    Hat den Titel des Themas von „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches; Schwerpunkt §183 (1)“ zu „DS 4/027 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches; Schwerpunkt §183 (1)“ geändert.
    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 4/042
    4. Wahlperiode 15.08.2021



    Beschlussempfehlung

    des Innenausschusses


    zum dem Gesetzentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB; Schwerpunkt § 183 (1)"

    - Drucksachen 4/027 (Gesetzentwurf) & 4/042 (Beschlussempfehlung)


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB; Schwerpunkt § 183 (1)


    A. Beratungsverlauf

    Die Ausschussmitglieder betonten die Wichtigkeit der Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz, unabhängig vom Geschlecht.

    B. Lösung

    Annahme des Gesetzentwurfes.


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, D21, DIE LINKE ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 15.08.2021


    Der Innenausschuss

    Ausschussvorsitzender Manfred Bunnes


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  • Felix Weird

    Hat das Label Innenausschuss entfernt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.