Deutscher Bundestag | Drucksache 4/027 |
4. Wahlperiode | 23.07.2021 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. h.c. Elias von Hohenloh und der Fraktion der D21
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB; Schwerpunkt §183 (1)
A. Problem und Ziel
Der aktuelle Wortlaut des §183 (1) StGB sieht eine Ahnung von exhibitionistischen Handlungen vor, allerdings ausschließlich für Männer. Daraus ergibt sich eine Differenz zu Artikel 3 GG. Die Zahl
exhibitionistischer Handlungen von Frauen liegt zwar deutlich unter der der von Männern ausgeführten Handlungen im Sinne des §183 StGB, dies rechtfertigt aber nicht das ausschließliche
Bestrafen von Männern bei gleichem Tatbestand. Eine Frau wird bei gleichem Tatbestand „lediglich“
aufgrund eines Erregens öffentlichen Ärgernisses belangt (§183 a StGB). Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, eine gerechte Bestrafung, unabhängig vom Geschlecht einer Person, zu garantieren.
B. Lösung
Die Passage „Ein Mann, der […]“ wird durch „Eine Person, die […] ersetzt.
C. Alternativen
Beibehaltung der bereits bestehenden Formulierung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Anpassung in allen digitalen und print-Medien.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB (§183) vom 19.07.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des §183 (1) StGB
Die Passage „Ein Mann, der“ wird im §183 (1) StGB ersetzt durch „Eine Person, die“.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Strafrecht soll durchgesetzt werden. Durch die ursprüngliche Fassung des §183 (1) StGB wurden Männer allein aufgrund ihres Geschlechts anders verurteilt als Frauen, was im wesentlichen Wiederspruch zu Artikel 3 des Grundgesetzes steht. Die neutrale Formulierung „Person“ lässt keinen Zweifel an der Strafbarkeit der exhibitionistischen Handlung für jede Person, egal welchen Geschlechts. Im Zuge der Gleichberechtigung ist dies ein wichtiger Schritt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Ersetzung des Begriffs „Mann“ durch „Person“. Es wird ein Bestandteil des bestehenden Paragraphen ersetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz obliegt dem Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine, da es sich um ein formelles Gesetz handelt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates. Grundlage bildet § 74 Absatz 1, Satz 1 GG.
B. Besonderer Teil
Änderung des §183 (1) StGB
Die Änderung des §183 (1) StGB führt zu einer vom Geschlecht einer Person, die exhibitionistische Handlungen vollzieht, unabhängigen Ahndung.