Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    Verwaltungsvorschrift

    des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat

    über die Zulassung des Distanzelektroimpulsgerätes Modell Taser X2

    bei der Bundespolizei


    vom 26. Juli 2021




    Inhaltsübersicht



    I. Allgemeines


    II. Zulassung


    III. Rechtliche Einstufung


    IV. Aus- und Fortbildung


    V. Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz


    VI. Dokumentation


    VII. Schlussbestimmungen

    • Offizieller Beitrag

    I. Allgemeines


    Das Dinstanzelektroimpulsgerät (DEIG) Modell Taser X2 soll im Kontroll- und Streifendienst bei polizeilichen Lagen eingesetzt werden, in denen andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Hinblick auf eine sichere Lagebewältigung nicht geeignet oder unverhältnismäßig sind, um zum einen die Gefährdung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten zu minimieren und zum anderen den Einsatz von in den Folgen schwerwiegenderen Einsatzmitteln möglichst verhindern.

    • Offizieller Beitrag

    II. Zulassung


    1. Das DEIG Modell Taser X2 wird hiermit für den polizeilichen Gebrauch für den Kontroll- und Streifendienst unter Beachtung der Auflagen in der Handlungsanweisung, Stand: 5. Februar 2020, Aktenzeichen: 21 – 19 00 00 – 0008/ 0020, Version: 1.0 und der Einweisungsschulung, Stand: 5. Februar 2020, Aktenzeichen: 21 – 19 00 00 – 0008/ 0020, Version: 1.0 zugelassen.
    2. Die Zulassung ist dienstlich auf das Modell Taser X2 beschränkt, weil es die elektrischen Grenzwerte zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach Anlage V gemäß § 15 Abs. 5 Beschussverordnung nicht überschreitet.
    • Offizieller Beitrag

    IV. Aus- und Fortbildung


    1. Das Modell Taser X2 darf nur von gemäß II. eingewiesenen Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten geführt und eingesetzt werden.
    2. Die Fortbildung hat eine eingehende Einweisung in die Bedienung, die Wirkungsweise, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen, Dokumentation sowie die gesundheitlichen Risiken des Einsatzes einschließlich der Bedienung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) zu beinhalten und ist aktenkundig zu machen.
    3. Mindestens einmal jährlich hat eine erneute Einweisung zu erfolgen.
    • Offizieller Beitrag

    V. Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz


    1. Außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe darf das Gerät nicht gegenüber Kindern eingesetzt werden.
    2. Das DEIG Modell Taser X2 ist nicht bei
      1. dem äußeren Eindruck nach Schwangeren,
      2. dem äußeren Eindruck nach Herzkranken,
      3. Personen, die mit brennbaren Flüssigkeiten in Kontakt stehen,
      4. Personen, bei denen Absturzgefahr besteht,
      5. Personen, die sich im Wasser befinden
      6. sowie in Situationen, bei denen nach Würdigung des Einzelfalles der Einsatz eines DEIG eine unverhältnismäßig hohe Gefährdung bei Personen verursachen würde (z. B. Bedienung einer Maschine, Kind auf dem Arm, Sturz in den fließenden Straßenverkehr) anzuwenden.
    3. Es ist Vorsorge zu treffen, dass
      1. eine Entladedauer von 5 Sekunden gemäß PTP-Prüfbericht vom 30.10.2019 beim Einsatz des DEIG Modell Taser X2 nicht überschritten wird,
      2. der Laserstrahl nicht in die Augen von Personen gerichtet wird und keine Geräte der Laserschutzklasse 3 oder höher verwendet werden,
      3. das Gerät in dem dafür vorgesehenen Sicherheitsholster geführt wird,
      4. das Gerät vor Stößen und übermäßiger Nässe geschützt wird,
      5. das Gerät vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt wird,
      6. zur Vermeidung von Verwechslungen ausschließlich DEIG Modell Taser X2 in gelber oder vergleichbarer Signalfarbe verwendet werden und
      7. die Funktionsfähigkeit des DEIG Modell Taser X2 durch eine geeignete Funktionsprüfung vor der Nutzung überprüft wird.
    4. Der Einsatz des DEIG Modell Taser X2 ist anzudrohen.
    5. Bei dem Einsatz des DEIG Modells Taser X2 ist möglichst gegen den Rücken der Zielperson zu zielen, soweit dies die Einsatzsituation zulässt oder auf den unteren Oberkörper der Zielperson.
    6. Bei dem Einsatz des DEIG Modells Taser X2 ist nicht auf Hals-, Kopf-, Nacken- und Genitalbereich der Zielperson zu zielen.
    7. Die Anwendung des Kontaktmodus ist untersagt; eine Anwendung in Fällen von Notwehr oder Nothilfe bleiben hiervon unberührt.
    8. Der gleichzeitige Einsatz zweier DEIG Modelle Taser X2 auf eine Zielperson hat grundsätzlich zu unterbleiben.
    9. Es ist zu beachten, dass die erwartete Wirkung nicht in allen Fällen eintreten muss.
    10. Sekundäre Verletzungen, die durch die plötzliche Bewegungsunfähigkeit hervorgerufen werden können, wie zum Beispiel Sturzverletzungen, Verletzungen durch Abstürze aus der Höhe oder ins Wasser, sind beim Einsatz des Gerätes entsprechend zu berücksichtigen und entgegenzuwirken.
    11. Nach dem Einsatz ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und medizinisches Fachpersonal hinzuzuziehen.
    12. Es sind Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) auf den Streifenfahrzeugen sowie bei der Dienststelle vorzuhalten, sodass der Zugriff auf ein AED schnell und zeitgerecht erfolgen kann.
    13. Die zuständige Landespolizei ist nach dem DEIG Modell Taser X2 Einsatz, insbesondere mit Blick auf eine ggf. erforderliche Spurensicherung zu informieren.
    14. § 27a Absatz 1 BPolG findet entsprechende Anwendung.
    15. Die Ausstattung der vorgesehenen Dienststellen erfolgt als Poolausstattung. Die Aufbewahrung der Geräte erfolgt in der Dienststelle analog dienstlicher Waffen der Bundespolizei. Insofern ist das Führen des DEIG Modell Taser X2 außerhalb des Dienstes nicht vorgesehen.
    • Offizieller Beitrag

    VI. Dokumentation


    1. Jeder Einsatz (auch die Androhung) des DEIG Modells Taser X2 ist in dem Fragebogen gemäß Punkt 4.4 des Erprobungskonzepts, Stand: 6. April 2020, Aktenzeichen 65 – 19 15 03 – 5570 und 21 – 19 00 00 – 0008/ 0020, Version: 1.5 zu dokumentieren (Sachverhalt, Erfolgseintritt, besondere Vorkommnisse).
    2. Eine Gesamterfassung der Einsätze mit dem DEIG Modell Taser X2 ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach Jahresabschluss bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen (gem. Anlage). Darüber hinaus hat nach jeder Anwendung des DEIG Modell Taser X2 eine WE-Meldung zu erfolgen.
    • Offizieller Beitrag

    Elektroimpulsgeräteeinsatz für das Jahr ....

    – Bundespolizei –


    1. Anzahl der Einsätze


    2. Einsatzanlässe [...ursächlich für den Elektroimpulsgeräteinsatz]


    a) Bedrohung/Geiselnahme


    b) Suizidlage


    c) Festnahmelage


    d) Sonstige



    3. Einsatzerfolg


    a) ja


    b) nein, davon

    Fehlfunktion Elektroimpulsgerät

    Fehlschuss

    Kleidung

    Sonstiges



    4. Angaben zum Täter


    a) Alter

    unter 20

    20–30

    30–40

    über 40

    Alter unbekannt


    b) Geschlecht

    männlich

    weiblich

    divers



    5. Bewaffnung/Gewaltbereitschaft


    a) Schusswaffe


    b) Messer


    c) Sonstige Waffe/Gefährliche Gegenstände


    d) Gewaltbereitschaft (ohne Bewaffnung)



    6. Alkohol- / Drogeneinfluss


    a) ja


    b) nein



    7. Verletzungen [...ursächlich durch den Elektroimpulsgeräteinsatz]


    a) oberflächliche Hautverletzungen durch Pfeile/Elektroden


    b) durch Sturz


    c) durch Strom


    d) Sonstiges


    e) keine



    8. Medizinische Versorgung


    a) keine


    b) Ambulant


    c) Stationär


    d) Einweisung [... einschl. Meldung sozialer Krise]