Bundesrat | Drucksache 061/08.2021 |
13.08.2021 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Wir diskutieren in Deutschland seit geraumer Zeit das Thema Nutztierhaltung und deren Folgen. Millionen Nutztiere werden in Deutschland gehalten. In Sachen Haltung gibt es gravierende Missstände, viele Prozeduren, unter denen das Tierwohl leidet. Manche Prozeduren können zu starken Schmerzen oder gar Infektionen führen. Diesen Umstand möchten wir beenden. Der folgende Gesetzentwurf soll diesen Missständen ein ende bereiten und ausgewogene Lösungen darbieten.
B. Lösung
Die Paragraphen §5 Absatz 3 und §16 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes werden geändert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den vorgelegten Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für den Bund.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch eventuellen Bedarf an mehr Personal kann es zu höheren Verwaltungskosten kommen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom TT.MM.JJJJ
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 6 und 7 b), c), d), e) werden ersatzlos gestrichen.
2. §16 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden die Wörter "die nicht gewerbsmäßig betrieben werden," ersatzlos gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gestaltet:
"Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 werden regelmäßig, unangekündigt und in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken besichtigt."
c) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gestaltet:
"In Einrichtungen und Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 soll die Besichtigung mindestens alle eineinhalb Jahre stattfinden."
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird das Ziel verfolgt, den Tierschutz in ganz Deutschland zu stärken. Dabei sollen in verschiedenen Bereichen Maßnahmen ergriffen werden, um unter anderem schmerzhafte Eingriffe und langes Leiden zumindest auf deutschem Boden ein Ende zu setzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Dieser Gesetzesentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes sieht einige Veränderungen mancher Wortlaute und Streichungen bestimmter Paragraphen vor.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nummer 1
Durch diese Streichung wird das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern, das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie unter acht Tage alten Lämmern, das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe, das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages und das Kennzeichnen von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen, das Kennzeichnen von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, das Kennzeichnen von Schweinen durch Schlagstempel sowie das Kennzeichnen von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke ohne Betäubung verboten.
Nummer 2
Mit der Änderung a) unterliegen alle Zirkusbetriebe, unabhängig davon, ob sie gewerbsmäßig betrieben werden oder nicht, der Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Durch die Änderung b) werden Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, Einrichtungen in denen Tierversuche durchgeführt werden, Wirbeltiere zu den in §6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, Einrichtungen und Betriebe nach §11 Abs. 1 Satz 1, Einrichtungen und Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere transportieren oder in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen, die auf Grund einer nach §13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen sowie Einrichtungen und Betriebe nach §11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 regelmäßig, unangekündigt und in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken besichtigt.
Mit der Änderung c) werden alle Einrichtungen und Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 mindestens alle eineinhalb Jahre besichtigt.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.
Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler
Leon Reinhard, Bundesminister für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung