DS 061/08.2021 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

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Manfred Klausbrück

  • BundesratDrucksache 061/08.2021
    13.08.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Wir diskutieren in Deutschland seit geraumer Zeit das Thema Nutztierhaltung und deren Folgen. Millionen Nutztiere werden in Deutschland gehalten. In Sachen Haltung gibt es gravierende Missstände, viele Prozeduren, unter denen das Tierwohl leidet. Manche Prozeduren können zu starken Schmerzen oder gar Infektionen führen. Diesen Umstand möchten wir beenden. Der folgende Gesetzentwurf soll diesen Missständen ein ende bereiten und ausgewogene Lösungen darbieten.

    B. Lösung

    Die Paragraphen §5 Absatz 3 und §16 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes werden geändert.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Durch den vorgelegten Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für den Bund.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Durch eventuellen Bedarf an mehr Personal kann es zu höheren Verwaltungskosten kommen.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Tierschutzgesetzes

    Das Tierschutzgesetz wird wie folgt geändert:



    1. §5 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 6 und 7 b), c), d), e) werden ersatzlos gestrichen.


    2. §16 wird wie folgt geändert:

    a) in Absatz 1 werden die Wörter "die nicht gewerbsmäßig betrieben werden," ersatzlos gestrichen.

    b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gestaltet:

    "Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 werden regelmäßig, unangekündigt und in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken besichtigt."

    c) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gestaltet:

    "In Einrichtungen und Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 soll die Besichtigung mindestens alle eineinhalb Jahre stattfinden."

    Art. 2



    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.










    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird das Ziel verfolgt, den Tierschutz in ganz Deutschland zu stärken. Dabei sollen in verschiedenen Bereichen Maßnahmen ergriffen werden, um unter anderem schmerzhafte Eingriffe und langes Leiden zumindest auf deutschem Boden ein Ende zu setzen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Dieser Gesetzesentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes sieht einige Veränderungen mancher Wortlaute und Streichungen bestimmter Paragraphen vor.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Nummer 1

    Durch diese Streichung wird das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern, das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie unter acht Tage alten Lämmern, das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe, das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages und das Kennzeichnen von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen, das Kennzeichnen von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, das Kennzeichnen von Schweinen durch Schlagstempel sowie das Kennzeichnen von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke ohne Betäubung verboten.


    Nummer 2

    Mit der Änderung a) unterliegen alle Zirkusbetriebe, unabhängig davon, ob sie gewerbsmäßig betrieben werden oder nicht, der Aufsicht durch die zuständige Behörde.

    Durch die Änderung b) werden Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, Einrichtungen in denen Tierversuche durchgeführt werden, Wirbeltiere zu den in §6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, Einrichtungen und Betriebe nach §11 Abs. 1 Satz 1, Einrichtungen und Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere transportieren oder in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen, die auf Grund einer nach §13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen sowie Einrichtungen und Betriebe nach §11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 regelmäßig, unangekündigt und in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken besichtigt.

    Mit der Änderung c) werden alle Einrichtungen und Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 mindestens alle eineinhalb Jahre besichtigt.


    Zu Artikel 2

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.






    Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler


    Leon Reinhard, Bundesminister für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung

  • Felix Weird

    Hat das Label Gesetzesentwurf hinzugefügt.