Entwurf einer Änderung der Landesverfassung vom 01.09.2021 I DS 4/008

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 4/008
    4. Wahlperiode 01.09.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf zur Vereinfachung von Volksabstimmungen

    A. Problem und Ziel

    Aktuell muss für eine Volksabstimmung erst die entsprechende Abstimmung im Landtag verloren gehen, das ist bürokratisch und nicht sinnvoll.

    B. Lösung

    Annahme des Gesetzentwurf.

    C. Alternativen

    Akzeptanz von Bürokratischen Hürden bei der Verfassungsänderung

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Neufassung der Landesverfassung

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Änderung der Landesverfassung vom 01.09.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 69


    (3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann der Landtag die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen, hierfür bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtags.


    (4) Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.

    (5) Der Landtag kann durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder eine Volksabstimmung zur Landesverfassungsänderung oder jeder weiteren Gesetzesvorlage die Bürgerrechte einschränkt sowie zu einer bindenden Resolution wie die Landesregierung im Bundesrat zu einer Grundgesetzänderung oder jeder weiteren Gesetzesvorlage die Bürgerrechte einschränkt abstimmt, initiieren. Diese muss bei Annahme spätestens 21 Tage nach Abstimmung stattgefunden haben.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Möglichkeiten der Menschen bei Grundsätzlichen Fragen mitzuwirken sollte gestärkt werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung von Artikel 69 der Landesverfassung

    III. Alternativen

    Keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Neudruck der Landesverfassungen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine

    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet





    Dante Matteo Ecca Estrellita für die Landesregierung

  • Felix Weird

    Hat das Label Erledigt hinzugefügt.