LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 4/008 |
4. Wahlperiode | 01.09.2021 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf zur Vereinfachung von Volksabstimmungen
A. Problem und Ziel
Aktuell muss für eine Volksabstimmung erst die entsprechende Abstimmung im Landtag verloren gehen, das ist bürokratisch und nicht sinnvoll.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurf.
C. Alternativen
Akzeptanz von Bürokratischen Hürden bei der Verfassungsänderung
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Neufassung der Landesverfassung
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf einer Änderung der Landesverfassung vom 01.09.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 69
(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann der Landtag die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen, hierfür bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtags.
(4) Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.
(5) Der Landtag kann durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder eine Volksabstimmung zur Landesverfassungsänderung oder jeder weiteren Gesetzesvorlage die Bürgerrechte einschränkt sowie zu einer bindenden Resolution wie die Landesregierung im Bundesrat zu einer Grundgesetzänderung oder jeder weiteren Gesetzesvorlage die Bürgerrechte einschränkt abstimmt, initiieren. Diese muss bei Annahme spätestens 21 Tage nach Abstimmung stattgefunden haben.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Möglichkeiten der Menschen bei Grundsätzlichen Fragen mitzuwirken sollte gestärkt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung von Artikel 69 der Landesverfassung
III. Alternativen
Keine
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Neudruck der Landesverfassungen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet