DS 4/056: Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung [SPD]

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 4/056
    4. Wahlperiode 06.09.2021



    Gesetzentwurf

    von Dante Matteo Ecca Estrelitta der SPD Fraktion


    Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung

    A. Problem und Ziel

    Mehr als jedes fünfte Kind wächst in Deutschland in Armut auf, das sind 2.8 Mio. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Die Kinder- und Jugendarmut verharrt seit Jahren auf diesem hohen Niveau.

    Aufwachsen in Armut begrenzt, beschämt und bestimmt das Leben von Kindern und

    Jugendlichen – heute und mit Blick auf ihre Zukunft. Das hat auch für die Gesellschaft

    erhebliche negative Folgen.

    Die Vermeidung von Kinderarmut muss gerade jetzt politisch Priorität haben.

    Sie erfordert neue sozial- und familienpolitische Konzepte. Dazu gehören Strukturen

    für eine konsequente Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und eine Absicherung

    ihrer finanziellen Bedarfe durch ein Teilhabegeld oder eine Grundsicherung.

    Das aktuelle Kindergeld führt außerdem zu unnötig viel Arbeit für die Behörden und Kindergeldempfänger.
    Mit der Kindergrundsicherung würden diese Probleme alle schnellstmöglich behoben.


    B. Lösung

    Alle Kinder verdienen die gleichen Chancen im Leben. Deshalb möchte die Bundesregierung mit dem neuen Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung einen grundlegenden Wechsel in der Familienförderung erreichen.

    Die Kindergrundsicherung sieht es vor, Bürokratie abzubauen, sozial benachteiligte Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene zu unterstützen und Kinderarmut vorzubeugen. Die, im Vergleich zum Kindergeld, höheren Sätze der Kindergrundsicherung sollen einen guten Lebensstandard aller anspruchsberechtigten Personen erzielen und ihnen gute Chancen in ihrer Entwicklung und ihren Zukunftsperspektiven bieten.

    Außerdem wollen wir eine Teilhabe an Kultur und Gesellschaft aller Kinder und Jugendlichen garantieren und fördern. Dies möchte die Bundesregierung in Form einer Kinderkarte zu erreichen.

    Außerdem muss die Kindergrundsicherung nicht beantragt werden, da sie automatisch nach der Eintragung der Geburt gewährt wird. Wenn die Berechtigung entfällt, so hört die Zahlung ebenfalls automatisch auf. Letzteres muss jedoch durch einen Bescheid angekündigt werden.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die Haushaltsausgaben werden ca. 2 Milliarden jährlich betragen.

    E. Erfüllungsaufwand

    Es entsteht kein Verwaltungsaufwand für die Bürger.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Es entsteht kein Verwaltungsaufwand für die Wirtschaft.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Es entsteht ein Verwaltungsaufwand für die Verwaltung.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Kindergrundsicherungsgesetz vom 06.09.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    E r s t e r A b s c h n i t t

    L e i s t u n g e n



    § 1

    Anspruchsberechtigte

    (1) Kindergrundsicherung nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuer-pflichtig behandelt wird.

    (2) Kindergrundsicherung für sich selbst erhält, wer

    1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und

    3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

    (3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergrundsicherung nur, wenn er

    1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

    2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

    b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,

    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

    4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

    5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

    Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtig-ter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergrundsicherung.

    § 2

    Kinder

    (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

    1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,

    2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),

    3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

    (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

    1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder

    2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

    a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

    b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienst-leistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des frei-willigen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

    c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

    d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit, Gesellschaft und Soziales vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder

    3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

    1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-dienst geleistet hat oder

    2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder

    3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

    für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergrundsicherung oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

    (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wer-den nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

    (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergrundsicherung ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten der Kindergrundsicherung vergleichbaren Leistungen geboten ist.

    § 3

    Zusammentreffen mehrere Ansprüche

    (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergrundsicherung gewährt.

    (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird die Kindergrundsicherung derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Eltern-teil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. An-tragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung der Kindergrundsicherung hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wird die Kindergrundsicherung vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

    (3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird die Kindergrundsicherung derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird die Kindergrundsicherung derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unter-halt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer die Kindergrundsicherung erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

    § 4

    Andere Leistungen für Kinder

    Kindergrundsicherung wird für ein Kind nicht gewährt, für das Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und der Kindergrundsicherung vergleichbar sind und Leistung für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und der Kindergrundsicherung vergleichbar sind.

    § 5

    Beginn und Ende des Anspruchs

    (1) Die Kindergrundsicherung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weg-fallen.

    (2) Die Kindergrundsicherung wird rückwirkend bis zur Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen ge-zahlt.

    § 6

    Höhe der Kindergrundsicherung



    Die Kindergrundsicherung beträgt

    a) für Kinder bis zum einschließlich dem 5. Lebensjahr 550 Euro (erster Satz),

    b) für Kinder vom 6. bis einschließlich dem 13. Lebensjahr 550 Euro (zweiter Satz), und

    c) für Kinder und Bezieher vom 14. bis zum Ende der Anspruchsberechtigung 600 Eu-ro (dritter Satz).

    § 7

    Zuschlag zur Teilhabe an Kultur und Gesellschaft

    (1) Es wird ein Teilhabekonto in Form einer Kinder-karte errichtet.

    (2) Jedes Kind soll monatlich 50 Euro für die Teil-habe an Kultur und Gesellschaft erhalten.

    (3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesellschaft und Soziales bestimmt durch Rechtverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Begriff der Teilhabe an Kultur und Gesellschaft.

    (4) Der Zuschlag zur Teilhabe an Kultur und Gesellschaft ist zweckgebunden.



    Z w e i t e r A b s c h n i t t

    O r g a n i s a t i o n u n d V e r f a h r e n



    § 8

    Zuständigkeit

    (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesellschaft und Soziales durch.

    (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".

    (3) Der Zuschlag nach § 7 wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.

    § 9

    Aufbringung der Mittel

    (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.

    (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung der Kindergrundsicherung und des Zuschlags zur Teilhabe an Kultur und Gesellschaft benötigt.

    (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

    § 10

    Automatisiertes Verfahren

    Leistungen nach diesem Gesetz werden von der Familienkasse ohne Antrag, hingegen mit Prüfung gewährt.

    § 11

    Gewährung der Kindergrundsicherung und der Kinderkarte

    (1) Die Kindergrundsicherung und die Kinderkarte werden monatlich gewährt.

    (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

    (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

    § 12

    Bescheid

    Wenn die Kindergrundsicherung und die Kinderkarte entzogen werden, ist ein Bescheid zu erteilen.

    § 13

    Rechtsweg

    Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

    § 14

    Recht der Europäischen Gemeinschaft

    Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.



    Artikel 2

    Aufhebung des Bundeskindergeldsgesetzes

    Das Bundeskindergeldgesetz wird aufgehoben.



    Artikel 3

    Änderung des Einkommensteuergesetzes

    Das Einkommensteuergesetz wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden ersetzt:

    a) Die Angabe „§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ durch die Angabe „§ 24b (weggefallen)“.

    b) Die Angabe „31 Familienleistungsausgleich“ durch die Angabe „§ 31 (weggefallen)“.

    c) Die Angabe „X. Kindergeld“ durch die Angabe „X. (weggefallen)“.

    d) Die Angaben der §§ 62 bis 78 durch die Angabe „§§ 62 bis 78 (weggefallen)“.

    e) Die Angabe „§ 85 Kinderzulage“ durch die Angabe „§ 85 (weggefallen)“.

    2. § 2 Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

    3. In § 3 Nummer 24 wird das Wort „Bundeskindergeldsgesetzes“ durch das Wort „Kindergrundsicherungsgesetzes“ ersetzt.

    4. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nummer 2 b Doppelbuchstabe aa Satz 2 wird aufgehoben.

    b) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ ersetzt.

    c) In Nummer 9 Satz 1 werden die Worte „oder auf Kindergeld“ gestrichen.

    5. § 24b wird aufgehoben.

    6. § 31 wird aufgehoben.

    7. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ er-setzt“.

    8. § 33a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 wer-den aufgehoben.

    9. In § 33b Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ er-setzt“.

    10. § 37 Absatz 3 Satz 12 wird aufgehoben.

    11. In § 39a Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ ersetzt“.

    12. § 52 Absatz 49a bis 50 wird aufgehoben.

    13. Abschnitt „X. Kindergeld“ wird gestrichen.

    14. Die §§ 62 bis 78 werden aufgehoben.

    15. § 85 wird aufgehoben.

    16. In § 91 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kinder-geldberechtigten“ durch das Wort „Kindergrundsicherungsberechtigten“ ersetzt“.



    Artikel 4

    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden ersetzt:

    a) Die Angabe „§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld“ durch die Angabe „§ 25 (weggefallen)“.

    b) Die Angabe „§ 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht“ durch die Angabe „§ 48 (weggefallen)“.

    2. § 25 wird aufgehoben.

    3. § 48 wird aufgehoben.

    4. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5; er wird wie folgt neu gefasst:

    „(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.“



    Artikel 5

    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – wird wie folgt geändert:

    1. § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden gestrichen.

    2. In § 12a Nummer 2 werden die Wörter „oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz“ gestrichen.

    3. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

    4. § 33 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

    5. In § 46 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 11 werden die Wörter „§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Kindergrundsicherungsgesetzes“ ersetzt.



    Artikel 6

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    § 26 Absatz 2a Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – wird aufgehoben.



    Artikel 7

    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches

    Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – wird wie folgt geändert:

    1. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches“ gestrichen.

    2. In § 90 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „kinder-geldberechtigten“ durch das Wort „kindergrundsicherungsberechtigten“ ersetzt; ferner wird Absatz 4 gestrichen.

    3. In § 93 Absatz 1 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ ersetzt.

    4. In § 94 Absatz 3 werden das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ sowie die Wörter „des Kindergeldes“ durch die Wörter „der Kindergrundsicherung“ ersetzt.



    Artikel 8

    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

    § 72 Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.



    Artikel 9

    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – wird wie folgt geändert:

    1. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „kindergeldabhängigen“ durch „kindergrundsicherungsabhängigen“ und „Kindergelddaten“ durch Kindergrundsicherungsdaten“ ersetzt.

    2. § 71 Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.

    3. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Kindergelds“ sowie das vorangestellte Komma gestrichen.



    Artikel 10

    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 82 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

    2. In § 94 Absatz 2 werden die Wörter „das Kindergeld“ durch die Wörter „Die Kindergrundsicherung“ ersetzt.



    Artikel 11

    Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

    § 2 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundeskindergeldgesetzes“ durch das Wort „Kindergrundsicherungsgesetzes“ ersetzt.

    2. In Absatz 4 wird das Wort „Bundeskindergeldgesetzes“ durch das Wort „Kindergrundsicherungsgesetzes“ ersetzt.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Bekämpfung der Kinderarmut und Eröffnung von echten Perspektiven für die Kinder und Jugendliche.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 1 Kindergrundsicherungsgesetz

    Artikel 2 Aufhebung des Bundeskindergeldgesetzes

    Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

    Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches

    Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 10 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 11 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 12 Inkrafttreten

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bundestag und Bundesrat

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Verwaltungsausgaben werden mittelfristig sinken.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    2 Milliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Die Verwaltungen müssen lediglich wie bisher bereits die Berechtigten erfassen und entsprechend die Gelder auszahlen.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.





    Professor Paul Weber und SPD Fraktion

  • Felix Weird

    Hat das Label Erledigt hinzugefügt.