5. Legislaturperiode
Sehr geehrte Abgeordnete des 5. Deutschen Bundestages,
in diesem Beitrag können Sie gemäß der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Drucksachennummer für Ihre Drucksache reservieren.
Beachtet bitte, dass ihr eine Drucksachennummer nicht reservieren könnt, wenn
a) diese bereits reserviert wurde.
b) diese bereits von einer anderen Drucksache belegt ist.
Und das wars schon! Die Drucksachennummer wird für euch reserviert und ihr könnt entspannt eure Drucksache ausformulieren.
Bei Überschneidungen muss der- oder diejenige sein Dokument ändern, der die Drucksachennummer nicht reserviert hat.
Alles anzeigen§ 72 a Drucksachen
(1) Alle Vorlagen, die dem Parlamentssekretariat zugehen, müssen eine vorab reservierte Drucksachennummer besitzen.
(2) Drucksachennummern setzen sich aus folgendem Muster zusammen: Legislaturperiode/fortlaufende Nummer in der Legislatur (dreistellig, mit Nullen aufgefüllt, z. B. 1/010)
(3) Die Reservierung von Drucksachennummern findet durch ein Mitglied des Bundestages oder einen Bundesminister für die Bundesregierung im Parlamentssekretariat statt. Dieser Vorgang ist voll elektronisch und wird über eine vom Präsidium zur Verfügung gestellte Maske durchgeführt.
(4) Enthält eine Vorlage im Sinne des § 72 dieser Geschäftsordnung keine reservierte Drucksache, so wird Sie vom Präsidium als ungültig erklärt.