Deutscher Bundestag | Drucksache 5/010 |
5. Wahlperiode | 10.10.2021 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Paul Weber und der SPD Fraktion
Änderung des Bundeswahlgesetz (BWahlG)
A. Problem und Ziel
Derzeit ist es nicht gestattet, als Partei eine offene Liste zur Bundestagswahl anzuführen. Wir finden es sollten die Parteien selbst entschieden, wenn sie auf ihre Listen setzen. Ziel ist es das Bundeswahlgesetz entsprechend abzuändern.
B. Lösung
Neuformulierung des BWahlG §13 Abs 1: Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
C. Alternativen
Beibehaltung der alten Fassung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine weiteren Kosten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Änderung des BWahlG vom 10.10.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des § 13 Art. 1 BwahlG
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist es, dass zukünftig Parteien auch offene Listen zu Wahlen aufstellen können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Wahlgesetz wird so abgeändert, das Listen auch offen aufgestellt werden können.
III. Alternativen
Beibehaltung der alten Formulierung.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Art 1:
Dieser Artikel regelt die Neufassung des § 13 Art. 1
Zu Art 2:
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten