§19 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Bundessatzung, die Wahlordnung, eine Landessatzung oder eine Kreissatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen.
2. Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.
3. Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.
4. Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja stimmt. Zu den abgegebenen gültigen Stimmen zählen auch Enthaltungen.
5. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.
6. Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt.
7. Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen. Namentliche Abstimmungen können im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.
8. Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.