Bundessatzung DIE LINKE

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    §19 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen



    1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Bundessatzung, die Wahlordnung, eine Landessatzung oder eine Kreissatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen.


    2. Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.


    3. Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.


    4. Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja stimmt. Zu den abgegebenen gültigen Stimmen zählen auch Enthaltungen.


    5. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.


    6. Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt.


    7. Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen. Namentliche Abstimmungen können im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.


    8. Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.

    • Offizieller Beitrag

    §20 Beendigung von Parteiämtern



    1. Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.


    2. Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung


    a. eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder


    b. auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt. Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.


    3. Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.


    4. Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.

    • Offizieller Beitrag

    §21 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen



    1. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten (Wahlkreis- und Listenvorschläge) sind ausschließlich die zuständigen Landesvorstände befugt.


    2. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.


    3. Landessatzungen können im Rahmen der Wahlgesetze abweichende Regelungen zu Absatz 2 enthalten. Enthält ein Wahlgesetz anderslautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.

    • Offizieller Beitrag

    §22 Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Bundestagswahlen



    1. Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt auf dem Kreisparteitag.


    2. Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt auf dem Landesparteitag.


    3. Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Bundesliste erfolgt auf dem Bundesparteitag.

    • Offizieller Beitrag

    §23 Schlichtungs- und Schiedsverfahren



    1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch den Parteitag und durch die Landesparteitage Schiedskommissionen zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden, auch gemeinsame Schlichtungskommissionen für mehrere Kreisverbände.


    2. Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden alle zwei Monate neu gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Parteivorstandes oder eines Landes- oder Kreisvorstandes sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


    3. Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheiden die Schiedskommissionen.


    4. Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden sowie zwischen Bundesorganen der Partei einerseits und einzelnen Mitgliedern, Gebietsverbänden oder anderen Bundesorganen andererseits.


    a. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden


    b. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Wahlanfechtungen auf Bundesebene.


    c. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Zulassung und über die Anfechtung von Mitgliederentscheiden.


    d. Sie ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen. Bei Beschlussunfähigkeit einer Landesschiedskommission schlichtet und entscheidet die Bundesschiedskommission entweder selbst oder verweist das Verfahren an eine andere Landesschiedskommission, wenn diese und die Beteiligten damit einverstanden sind.


    5. Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.


    6. Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden.


    7. Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens


    a. Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen,


    b. Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen.


    8. Beteiligten muss rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds der Schiedskommission wegen Befangenheit eingeräumt werden.

    • Offizieller Beitrag

    §24 Unvereinbarkeitsbeschlüsse



    1. Ein Unvereinbarkeitsbeschluss ist das schärfste Mittel der Ablehnung, welches die Partei aussprechen kann.


    2. Unvereinbarkeitsbeschlüsse können gegen gegen eine Partei, eine Organisation oder einen politisch tätigen Verein (im Folgenden nur als "unvereinbare Organisation" bezeichnet) sowie gegen Personen ausgesprochen werden. Personen, gegen die ein Unvereinbarkeitsbeschluss gilt, sowie Mitglieder unvereinbarer Organisationen werden als "unvereinbare Personen" bezeichnet.


    3. Folgendes ist bei Bestehen eines Unvereinbarkeitsbeschlusses nicht gestattet:


    a. Die Mitgliedschaft einer unvereinbaren Person in der Partei DIE LINKE.


    b. Die Teilnahme an oder Bildung von Regierungen, denen unvereinbare Personen angehören.


    c. Die Bildung von gemeinsamen Parlamentsfraktionen mit unvereinbaren Personen.


    d. Die Aufnahme von Mitgliedern in die Partei, welche in den letzten 10 Tagen einer unvereinbaren Organisation angehört haben.


    e. Die öffentliche Unterstützung des Führungspersonals unvereinbarer Organisationen, im besonders schweren Fall durch Nutzung von Parteimedien.


    4. Ein Verstoß gegen einen gültigen Unvereinbarkeitsbeschluss der Partei ist ein Verstoß gegen die Ordnung der Partei nach §3 Abs. 3 dieser Satzung. Die Bestimmung der Strafe obliegt dem zuständigen Schiedsgericht.


    5. Unvereinbarkeitsbeschlüsse können vom Bundesparteitag oder durch Mitgliederentschied ausgesprochen und aufgehoben werden. Sie gelten mit der Auflösung der unvereinbaren Organisation als aufgehoben.

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