Bundessatzung DIE LINKE

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Manfred Klausbrück

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    Inhaltsverzeichnis



    §1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

    §2 Erwerb der Mitgliedschaft

    §3 Beendigung der Mitgliedschaft

    §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    §5 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

    §6 Mitgliederentscheide

    §7 Gleichstellung

    §8 Landesverbände

    §9 Kreisverbände

    §10 Organe der Bundespartei und der Gliederungen

    §11 Aufgaben des Parteitages

    §12 Zusammensetzung des Parteitages

    §13 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitages

    §14 Aufgaben des Parteivorstandes

    §15 Zusammensetzung und Wahl des Parteivorstandes

    §16 Öffentlichkeit

    §17 Anträge

    §18 Einladung und Beschlussfähigkeit

    §19 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

    §20 Beendigung von Parteiämtern

    §21 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

    §22 Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Bundestagswahlen

    §23 Schlichtungs- und Schiedsverfahren

    §24 Unvereinbarkeitsbeschlüsse

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    §1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet


    1. DIE LINKE. Dies ist auch die Kurzbezeichnung.

    2. Sie hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung im Sinne ihres Programms mitzuwirken.

    3. Sie ist Partei im Sinne des Grundgesetzes und wirkt auf dessen Grundlage. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

    4. Der Sitz der Partei befindet sich in Berlin. Die genaue Anschrift ist: Kleine Alexanderstraße 28, 10178 Berlin.

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    §2 Erwerb der Mitgliedschaft


    1. Mitglied der Partei kann sein, wer sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.

    2. Die Mitgliedschaft ist beim Parteivorstand zu beantragen. Dieser hat den Antrag binnen 72 Stunden zu bearbeiten. Eine Ablehnung hat auf Nachfrage begründet zu werden.

    3. Gegen den Einspruch des Parteivorstandes kann die/der Eintrittswillige Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission einlegen.

    4. Kommt eine Mitgliedschaft durch den Einspruch nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühestens nach Ablauf eines Monats erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

    5. Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, wenn dieser gegründet, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

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    §3 Beendigung der Mitgliedschaft



    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


    2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Landesvorstand und dem Bundesvorstand zu erklären.


    3. Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze, Grundwerte oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.


    4. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach sechs Monaten wieder eintreten.

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    §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder



    1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung, der Landessatzung, der Kreissatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungenan der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen, an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen, Anträge an alle Organe der Partei zu stellen, sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen, an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.


    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten, die Satzung einzuhalten und andere Mitglieder und deren Rechte zu achten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren, bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

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    §5 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger



    1. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder sind.


    2. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht, aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken, von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden, vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.


    3. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet, sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten, die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten, die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen, gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.

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    §6 Mitgliederentscheide



    1. Zu allen politischen Fragen in der Partei, einschließlich herausgehobenen Personalfragen, kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.


    2. Der Mitgliederentscheid findet statt


    a. auf Antrag von Landes- und Kreisverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder


    b. auf Antrag von zwei Landesverbänden oder


    c. auf Antrag von 8 Parteimitgliedern oder


    d. auf Beschluss des Parteitages oder


    e. auf Beschluss des Parteivorstands.


    3. Stimmberechtigt sind hier alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens der Hälfte der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.


    4. Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen erneut abgestimmt werden.


    5. Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.


    6. Für die Durchführung des Mitgliederentscheides gelten die Grundsätze der geheimen Wahl nach der Wahlordnung der Partei.


    7. Jedes Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Zulässigkeit gemäß Ordnung für Mitgliederentscheide oder des Beschlusses des Parteitages bzw. des Bundesausschusses Widerspruch gegen die Entscheidung bzw. den Beschluss bei der Bundesschiedskommission einlegen. Diese entscheidet binnen einer Frist von 48 Stunden nach Einlegung des Widerspruchs.


    8. Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids kann durch jedes Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe bei der Bundesschiedskommission angefochten werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.

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    §7 Gleichstellung


    1. Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.


    2. Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.


    3. Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

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    §8 Landesverbände



    1. Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Gliederung entspricht der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.


    2. Landesverbände führen den Namen: DIE LINKE.[Ländername].


    3. Organe eines Landesverbandes sind mindestens der Landesparteitag und der Landesvorstand. Landesparteitage sind als Delegiertenversammlungen durchzuführen. Die Landessatzung kann weitere Organe vorsehen. Die Landesvorsitzenden vertreten die Landesverbände gerichtlich und außergerichtlich.


    4. Die Landesverbände entwickeln im Rahmen des Parteiprogramms eine ihren regionalen Bedingungen entsprechende Programmatik.


    5. Die Landesverbände regeln im Rahmen der Bundessatzung ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Diese dürfen der Bundessatzung aber nicht widersprechen.


    6. Wenn Landesverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können diese Landesverbände oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Parteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.


    7. Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 6 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Landesverbandes ausgesetzt.

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    §9 Kreisverbände



    1. Die Landesverbände gliedern sich, sofern möglich, in Kreisverbände.


    2. Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen durchgeführt werden. Es können weitere Organe bestehen.


    3. Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Satzung oder durch die Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.


    4. Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände). Zur Bildung von Ortsverbänden ist ein Beschluss des Kreisvorstandes oder des Kreisparteitages notwendig.


    5. Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages im Rahmen der Bundes- und Landessatzung eine eigene Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.


    6. Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Über Widersprüche entscheidet die Landesschiedskommission.

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    §10 Organe der Bundespartei und der Gliederungen


    1. Organe der Bundespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Parteitag und der Parteivorstand.


    2. Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe der Bundespartei sind sinngemäß auch auf Organe der Landesverbände und der Kreisverbände anzuwenden, sofern diese Bundessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

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    §11 Aufgaben des Parteitages



    1. Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.


    2. Dem Parteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:


    a. die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm der Partei,


    b. die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung der Partei,


    c. die Wahlprogramme zu Bundestagswahlen,


    d. den Tätigkeitsbericht des Parteivorstandes,


    e. die Wahl und Entlastung des Parteivorstandes,


    f. die Bildung und Auflösung von Landesverbänden,


    g. die Auflösung der Partei,


    h. die Verschmelzung mit einer anderen Partei.


    3. Darüber hinaus berät und beschließt der Parteitag über an ihn gerichtete Anträge.


    4. Der Parteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Bundestagsfraktion und der Gruppe im Europäischen Parlament auf der Grundlage derer Berichte. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Bundesebene.


    5. Der Parteitag nimmt den Bericht der Bundesschiedskommission entgegen.


    6. Der Parteitag wählt:


    a. den Parteivorstand,


    b. die Mitglieder der Bundesschiedskommission

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    §13 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitages



    1. Ein ordentlicher Parteitag findet mindestens einmal alle sechs Wochen statt.


    2. Der Parteitag wird auf Beschluss des Parteivorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von drei Tagen durch schriftliche Nachricht an die Mitglieder einberufen.


    3. In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Parteitag auf Beschluss des Parteivorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Parteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Satzungsänderungen sind auf einem außerordentlichen Parteitag unzulässig.


    4. Der ordentliche oder ein außerordentlicher Parteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:


    a. durch den Bundesvorstand,


    b. durch Landes- und Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten


    5. Anträge an den Parteitag sind den Mitgliedern zu Beginn des Parteitages mitzuteilen.


    6. Der Parteivorstand benennt zur Vorbereitung des Parteitages ein Tagungspräsidium, dass für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich ist.

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    §14 Aufgaben des Parteivorstandes



    1. Der Parteivorstand ist das politische Führungsorgan der Partei. Er leitet die Partei.


    2. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:


    a. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen Punkte, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,


    b. die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen,


    c. die Vorbereitung von Parteitagen und von Tagungen des Bundesausschusses und die Durchführung von deren Beschlüssen,


    d. die Beschlussfassung über durch den Parteitag an den Parteivorstand überwiesene Anträge,


    e. die Unterstützung der Landesverbände der Partei sowie die Koordinierung von deren Arbeit,


    f. die Vorbereitung von Wahlen

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    §15 Zusammensetzung und Wahl des Parteivorstandes



    1. Der Parteivorstand (Gesamtvorstand) besteht aus insgesamt mindestens 3 gleichberechtigte, vom Parteitag zu wählenden Mitgliedern. Die genaue Zusammensetzung des Parteivorstandes bestimmt der Parteitag.


    1a. Der Parteivorstand kann mit einer einfachen Mehrheit, innerhalb des Vorstandes, einen externen Mitarbeiter berufen, welcher eine beratende Stimme im Vorstand bekommt.


    2. Der Parteivorstand wird alle drei Monate neugewählt.

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    §16 Öffentlichkeit


    1. Die Organe der Partei beraten grundsätzlich parteiöffentlich.


    2. Gäste können im Rahmen der Tagesordnung Rederecht erhalten.


    3. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.


    4. Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern. Die an die Bundesorgane der Partei gestellten Anträge sowie die Tagungsprotokolle und gültigen Beschlüsse dieser sind in geeigneter Weise parteiöffentlich zu machen.

    • Offizieller Beitrag

    §18 Einladung und Beschlussfähigkeit



    1. Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane muss für alle Mitglieder der Partei zugänglich sein.


    2. Gewählte Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.


    3. Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.


    4. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist das Parteiorgan auf seiner nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.