§ 20 Feststellung des Ergebnisses der Wahllisten
(1) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Listen abgegeben worden sind.
(2) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Bundeswahlleiter erfolgen muss.