Landeswahlgesetz des Landes Niedersachsen (LWahlG NI)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 21 Feststellung des Ergebnisses der Wahllisten


    (1) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Listen abgegeben worden sind.


    (2) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Mandate auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlleiter die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschafgegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

  • § 22 Wiederholungswahl


    (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.


    (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht fünf Tage verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.


    (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von zwei Wochen ein neuer Niedersächsischen Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

  • § 23 Erwerb der Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag


    (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlleiter mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Niedersächsischen Landtag nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.


    (2) Bei einer Listennachfolge oder einer Wiederholungswahl wird die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Niedersächsischen Landtag nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


    (3) Sollte die Liste einer Partei erschöpft sein, so besteht die Möglichkeit, dass entsprechend §14 Absatz 5 LWahlG NI, sowie §10 LWahlG NI neue Personen, in den Landtag nachnominiert werden. Dies muss dem/der Landeswahlleiter*In mitgeteilt werden, welcher in der nächsten Landtagssitzung die Mitgliedschaft erklärt.

  • § 24 Verlust der Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag


    (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag bei

    1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

    2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

    3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

    4. Verzicht,

    5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,

    6. zweimaligem aufeinanderfolgenden unentschuldigten Fehlen in Landtagssitzungen.

    Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.


    (2) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben. (ausgesetzt Wahlkreise) Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Liste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 25 Abs. 1.

  • § 25 Berufung von Listennachfolgern


    Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Niedersächsischen Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Liste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so kann die Partei nach §14 Absatz 5 LWahlG NI sowie §10 LWahlG NI einen Nachfolger bestimmen. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.