Landeswahlgesetz des Freistaates Sachsen (LWahlG SN)

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Dr. h.c. Phoenix Schmid

    Hat den Titel des Themas von „Landeswahlgesetz (LWahlG)“ zu „Landeswahlgesetz des Freistaates Sachsen (LWahlG SN)“ geändert.
  • § 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlrechtsgrundsätze


    (1) Der Sächsische Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 121 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.


    (2) Die Abgeordnetenmandate werden, vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen, nach dem Ergebnis ihrer Liste im gesamten Wahlgebiet proportional zugeteilt.


    (Geändert am 12.10.2020)

  • § 3 Stimmen


    (1) Alle Wahlberechtigten haben zwei Stimmen:

    1. Eine Hauptstimme für die Wahl einer Liste oder eines Bewerbers auf dieser Liste

    2. Eine Ersatzstimme für die Wahl einer anderen Liste oder eines Bewerbers auf dieser Liste, die gezählt wird, falls die mit der Hauptstimme gewählte Liste die Sperrklausel nicht überwindet


    (2) Eine Stimme, die auf einen Listenbewerber abgegeben wurde, zählt sowohl als Stimme für diese Liste als auch für den Bewerber, auf den sie abgegeben wurde.


    (Geändert am 18.11.2020)

  • § 4 Wahl nach Listen


    (1) Für die Verteilung der zu besetzenden Sitze wird die Zahl der Hauptstimmen, die auf jede Liste entfallen, zusammengezählt.


    (2) Beginnend mit der Liste mit den wenigsten Hauptstimmen wird folgendes Verfahren durchgeführt:

    1. Es wird geprüft, ob die auf diese Liste entfallenden Gesamtstimmen (Haupt- und weitergegebene Ersatzstimmen) acht vom Hundert der Zahl der gültigen Stimmzettel erreichen.

    2. Wird diese Zahl erreicht, ist die Liste gewählt.

    3. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die Liste nicht gewählt. Die Stimmzettel, die diese Liste über die Ersatzstimme gewählt haben, werden ausgesondert. Bei den Stimmzetteln, die diese Liste über die Hauptstimme gewählt haben, werden die Ersatzstimmen an die benannte Liste weitergegeben. Ist keine Ersatzstimme angegeben, wird der Stimmzettel ebenfalls ausgesondert.

    4. Das Verfahren wird für die Liste mit der nächstniedrigen Gesamtstimmenzahl wiederholt, solange, bis über alle Listen entschieden ist.


    (3) Die Sitze werden auf die gewählten Listen nach dem Höchstzahlverfahren von Saint-Laguë/Schepers verteilt. Maßgeblich ist die auf eine Liste entfallende Gesamtstimmenzahl.


    (4) Falls es während des Prozesses der Absätze 2 und 3 zu einer Stimmengleichheit kommt, entscheidet der Landeswahlleiter mittels eines randomisierten, nicht von außen beeinflussten Prozesses. Dessen Durchführung hat unter den Augen der Öffentlichkeit stattzufinden.


    (Geändert am 12.10.2020)

    (Geändert am 18.11.2020)

  • § 5 Wahl der Listenbewerber


    (1) Für die Verteilung der einer Liste zur Verfügung stehenden Sitze auf ihre Listenbewerber werden die auf ihre Bewerber entfallenden Stimmen (Bewerberstimmen) sowie die auf die Liste entfallenden Stimmen, die nicht für einen Bewerber abgegeben wurden (Listenstimmen), zusammengezählt.


    (2) Jedem Bewerber wird wie folgt ein Stimmgewicht zugeteilt:

    1. Das Stimmgewicht entspricht der Zahl der auf die Liste, welcher der Bewerber angehört, entfallenden Listenstimmen multipliziert mit der Zahl der Bewerber, die der Listenreihenfolge nach hinter dem Bewerber benannt sind.

    2. Für jede auf diesen Bewerber entfallende Bewerberstimme wird das Stimmgewicht um eins erhöht.


    (3) Die Bewerber jeder Liste werden nach den höchsten Stimmgewichten neu aufgereiht. Bei Gleichstand entscheidet die Listenreihenfolge. Diese Aufreihung bestimmt, welche Bewerber in den Sächsischen Landtag einziehen beziehungsweise für ausgeschiedene Mitglieder nachrücken.


    (Geändert am 12.10.2020)

    (Geändert am 18.11.2020)

  • § 6 Wahlorgane


    (1) Wahlorgane sind der Landeswahlleiter und die von ihm beauftragten Wahlhelfer


    (2) Der Landeswahlleiter wird vom Staatsminister für Inneres ernannt und abberufen. Ist kein Landeswahlleiter benannt, so tritt der Bundeswahlleiter an seine Stelle.

  • § 7 Wahlrecht


    Wahlberechtigt sind alle in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen wohnhaften Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

  • § 9 Ausübung des Wahlrechts


    (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


    (2) gestrichen


    (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.


    (4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

  • § 10 Wählbarkeit


    (1) Wählbar ist, wer am Wahltage in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen wohnhafter Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.


    (2) Nicht wählbar ist,

    1. wer nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

    2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

  • § 12 Einreichung der Listenvorschläge


    (1) Vorschläge für Parteilisten sind dem Landeswahlleiter spätestens am dritten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr, jene für Bürgerlisten spätestens am sechsten Tage vor der Wahl um dieselbe Uhrzeit schriftlich einzureichen. Der Landeswahlleiter kann eine abweichende Regelung festlegen.


    (2) Parteilisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Bürgerlisten müssen einen von der Bürgerversammlung festgelegten Namen enthalten.


    (3) Eine Parteiliste muss mindestens drei Bewerber enthalten.


    (4) Eine Bürgerliste muss mindestens zwei Unterstützerunterschriften erhalten. Näheres regelt § 12a.


    (5) Die Namen der Bewerber müssen in klarer Reihenfolge aufgeführt sein.


    (Geändert am 12.10.2020)

  • § 12a Unterschriftensammlung für Bürgerlisten


    (1) Eine beim Landeswahlleiter eingereichte Bürgerliste ist binnen 12 Stunden zur Unterschriftensammlung der Öffentlichkeit vorzulegen.


    (2) Berechtigt zur Abgabe einer Unterstützerunterschrift ist jede Person, die nach § 7 wahlberechtigt ist und die nicht in der vorgeschlagenen Liste als Bewerber benannt ist.


    (3) Eine Person kann nur für maximal fünf verschiedene Bürgerlisten eine Unterstützerunterschrift abgeben.


    (4) Erreicht eine Bürgerliste bis 48 Stunden vor der Wahl die notwendige Zahl von Unterstützerunterschriften nicht, kann sie nicht zugelassen werden.

  • § 13 Aufstellung von Parteilisten


    (1) Als Bewerber einer Parteiliste kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer auf Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.


    (2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens acht Wochen nach Beginn der Wahlperiode des Sächsischen Landtags stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.


    (3) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.


    (4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Parteiliste mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Listenvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

  • § 14 Aufstellung von Bürgerlisten


    (1) Als Bewerber einer Bürgerliste kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer auf einer Bürgerversammlung hierzu gewählt worden ist.


    (2) Die Bürgerversammlung ist eine öffentliche oder geschlossene Versammlung, die mindestens

    1. einen Versammlungsleiter wählt, der alle erforderlichen Angaben nach Absatz 4 beim Landeswahlleiter einreicht und für die Korrektheit der gemachten Angaben verantwortlich ist

    2. die abzugebende Liste wählt

    3. der abzugebenden Liste einen Namen gibt, der nicht dem einer anderen Partei oder Bürgerliste verwechselbar ähnlich sein darf

    4. Vorkehrungen für das Erschöpfen der Liste bei Listennachfolge nach § 25 trifft

    (3) Das Nähere über das Verfahren für die Wahl der Bewerber und alle weiteren Erfordernisse regelt die Bürgerversammlung durch Mehrheitsbeschluss.


    (4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bürgerliste mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Listenvorschlag einzureichen. Hierbei hat der Versammlungsleiter gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

  • § 15 Zulassung der Listen


    (1) Der Landeswahlleiter entscheidet spätestens 48 Stunden vor der Wahl über die Zulassung der Listen. Er hat Listen zurückzuweisen, wenn sie

    1. verspätet eingereicht sind oder

    2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz aufgestellt sind.


    (2) Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Die Entscheidung ist der betreffenden Partei schnellstmöglich bekanntzugeben.


    (3) Weist der Landeswahlleiter eine Liste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlleiter eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Personen des Landesvorstandes der Partei. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens zwölf Stunden vor der Wahl getroffen werden.


    (4) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Listen spätestens zwölf Stunden vor der Wahl öffentlich bekannt.

  • § 17 Stimmabgabe mit Stimmzetteln


    (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.


    (2) Der Wähler gibt

    1. seine Hauptstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Liste sie gelten soll,

    2. seine Ersatzstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Liste sie gelten soll.