Landeswahlgesetz des Freistaates Sachsen (LWahlG SN)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 21 Feststellung des Ergebnisses


    (1) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviele Haupt-, Ersatz und Gesamtstimmen im Land für die einzelnen Listen sowie Listenbewerber abgegeben worden sind.


    (2) Der Landeswahlleiter stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.


    (Geändert am 18.11.2020)

  • § 22 Wiederholungswahl


    (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.


    (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht fünf Tage verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.


    (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von zwei Wochen ein neuer Sächsischer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

  • § 23 Erwerb der Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag


    (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Landeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Sächsischen Landtags nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.


    (2) Bei einer Listennachfolge oder einer Wiederholungswahl wird die Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Sächsischen Landtags nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

  • § 24 Verlust der Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag


    (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag bei

    1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

    2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

    3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

    4. Verzicht,

    5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

    6. Dreimaliger, unentschuldigter, aufeinanderfolgender Abwesenheit von Sitzungen des Sächsischen Landtages. Sondersitzungen bleiben hierbei unberücksichtigt.


    Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.


    (2) entfällt


    (3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben. Ihre Sitze bleiben unbesetzt.


    (4) Mit dem Erlöschen eines Mandats wird es bei der Zählung der gesetzlichen Mitglieder des Landtags nicht mehr berücksichtigt, bis nach §25 ein Nachfolger benannt ist.


    (Geändert am 12.10.2020)

  • § 25 Berufung von Listennachfolgern


    (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Sächsischen Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus derjenigen Liste besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl angetreten ist.


    (2) Bei Parteilisten bleiben bei der Nachfolge diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Liste aus der Partei ausgeschieden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so kann die Partei unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 bis 4 einen Nachfolger bestimmen. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.


    (3) Bei Bürgerlisten bleiben Nachfolger nur dann unberücksichtigt, wenn die Bürgerversammlung hierzu Vorkehrungen durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder getroffen hat. Ist die Liste erschöpft, so gelten die Vorkehrungen nach § 14 Abs. 2 Punkt c. Sind keine Vorkehrungen getroffen, so bleiben die Sitze unbesetzt.