Gesetz über die politischen Parteien (PartG)

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien


    (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.


    (2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.


    (3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.



    § 2 Begriff der Partei


    (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.


    (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Monate lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.



    § 3 Aktiv- und Passivlegitimation


    Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nicht anderes bestimmt.



    § 4 Name


    (1) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.


    (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.


    (3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.



    § 5 Gleichbehandlung


    (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.


    (2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.


    (3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.



    § 6 Satzung und Programm


    (1) Die Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.


    (2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über

    1.Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,

    2.Aufnahme und Austritt der Mitglieder,

    3.Rechte und Pflichten der Mitglieder,

    4.zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss (§ 10 Abs. 3 bis 5),

    5.zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,

    6.allgemeine Gliederung der Partei,

    7.Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,

    8.der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten,

    9.Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,

    10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,

    11.eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben,


    (3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter

    1.Satzung und Programm der Partei,

    2.Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,

    3.Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen.

    Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden.


    (4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.



    § 7 Gliederung


    (1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muss so weit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.


    (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.



    § 8 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)


    (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Monat einmal zusammen.


    (2) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.


    (3) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.



    § 9 Rechte der Mitglieder


    (1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.


    (2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.


    (3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über


    1.die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,


    2.die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,


    3.die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.


    Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluss zu begründen.


    (4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.


    (5) Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.



    § 10 Allgemeine Parteiausschüsse


    (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen der Partei besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden.


    (2) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert höchstens drei Monate.



    § 11 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen


    Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Satzung festzulegen.



    § 12 Parteischiedsgerichte


    (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung ist zumindest bei der Partei ein Schiedsgericht zu bilden. Für Gebietsverbände und Verbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.


    (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens sechs Monate gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


    (3) Die Satzung kann vorsehen, dass die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.


    (4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.



    § 13 Willensbildung in den Organen


    (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.


    (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.


    (3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, dass eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.



    § 14 Maßnahmen gegen Gebietsverbände


    (1) Die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,


    1.aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,


    2.welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.


    (2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.


    (3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.



    § 15 Aufstellung von Wahlbewerbern


    Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.



    § 16 Vollstreckung


    (1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregierungen bestimmten Behörden im Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. Die obersten Landesbehörden haben zu diesem Zweck unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienststellen des Landes, die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.


    (2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der Partei oder des für verfassungswidrig erklärten Teils der Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der Bundesminister des Innern die für eine einheitliche Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.


    (3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollstreckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 regeln.


    (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage, die für die Vollstreckung des Urteils von grundsätzlicher Bedeutung ist, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über Einwendungen gegen die Art und Weise der Durchführung der von ihm angeordneten besonderen Vollstreckungsmaßnahmen.


    § 17 Sonderregelung zum Parteiausschluss


    (1) Der Parteivorstand kann ein Mitglied auch ohne Beschluss des Schiedsgerichtes aus der Partei ausschließen, aber nur mit der Begründung der Inaktivität. Ist ein Mitglied seit mindestens zwei Wochen nicht mehr in Erscheinung getreten, ohne sich beim Parteivorstand hinreichend abzumelden, so ist dem betreffenden Mitglied nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist ein bevorstehender Ausschluss wegen Inaktivität schriftlich mitzuteilen. Es muss dem betreffenden Mitglied mindestens drei Tage Zeit gelassen werden, um auf diese Mitteilung zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion auf diese Mitteilung, so kann nach Ablauf dieser Drei-Tage-Frist ein Ausschluss vom Bundesvorstand wegen Inaktivität ausgesprochen werden.


    (2) Ein wegen Inaktivität ausgeschlossenes Mitglied hat weiterhin ein Anrecht auf eine Mitgliedschaft in der Partei. Sollte also ein wegen Inaktivität ausgeschlossenes Mitglied einen neuen Mitgliedsantrag stellen, so muss dieser akzeptiert werden.


    (3) Über Ausschlüsse wegen Inaktivität ist Protokoll zu führen und bei Nachfrage der betreffenden Person muss dieses auch vorgelegt werden können. Inhalt des Protokolls muss das Datum des Ausschlusses, die Begründung, die an dem Beschluss beteiligten Mitglieder des Bundesvorstandes namentlich aufgeführt, sowie ein Nachweis der Inaktivität protokolliert werden.

    • Offizieller Beitrag

    Änderung vom 20.05.2020


    Hinzugefügt:

    § 17 Sonderregelung zum Parteiausschluss


    (1) Der Parteivorstand kann ein Mitglied auch ohne Beschluss des Schiedsgerichtes aus der Partei ausschließen, aber nur mit der Begründung der Inaktivität. Ist ein Mitglied seit mindestens zwei Wochen nicht mehr in Erscheinung getreten, ohne sich beim Parteivorstand hinreichend abzumelden, so ist dem betreffenden Mitglied nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist ein bevorstehender Ausschluss wegen Inaktivität schriftlich mitzuteilen. Es muss dem betreffenden Mitglied mindestens drei Tage Zeit gelassen werden, um auf diese Mitteilung zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion auf diese Mitteilung, so kann nach Ablauf dieser Drei-Tage-Frist ein Ausschluss vom Bundesvorstand wegen Inaktivität ausgesprochen werden.


    (2) Ein wegen Inaktivität ausgeschlossenes Mitglied hat weiterhin ein Anrecht auf eine Mitgliedschaft in der Partei. Sollte also ein wegen Inaktivität ausgeschlossenes Mitglied einen neuen Mitgliedsantrag stellen, so muss dieser akzeptiert werden.


    (3) Über Ausschlüsse wegen Inaktivität ist Protokoll zu führen und bei Nachfrage der betreffenden Person muss dieses auch vorgelegt werden können. Inhalt des Protokolls muss das Datum des Ausschlusses, die Begründung, die an dem Beschluss beteiligten Mitglieder des Bundesvorstandes namentlich aufgeführt, sowie ein Nachweis der Inaktivität protokolliert werden.


    Das Gesetz tritt Rückwirkend zum 11.05.2020 in Kraft, somit haben betroffene noch eine Woche Zeit sich über die geänderte Gesetzeslage zu informieren.