- 1 BvT 12/20 -

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    - 1 BvT 12/20 -


    Bundesverfassungsgericht



    In dem Verfahren


    über den Antrag festzustellen,



    dass die Wahl des Antragsgegners zum Präsidenten des Landtages des Freistaats Sachsen das Gebot der Inkompatibilität aus Artikel 66 des Grundgesetzes verletzt hat,


    Antragsteller: Dr. Benjamin Weiß



    Antragsgegner: Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, Dr. Felix Weird, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin



    hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –


    unter Mitwirkung der Richter


    Präsident von Bitburg


    am 03.07.2020 beschlossen:



    Die Wahl des Antragsgegners zum Präsidenten des Landtages des Freistaats Sachsen ist zulässig.



    G r ü n d e :


    Die Tätigkeit als Landtagspräsident steht dem Artikel 66 GG gegenwärtig nicht entgegen.

    • Aufgrund der Erklärung des Herrn Manfred Bunnes vom 02.07.2020, 20:20 Uhr muss zu Gunsten des Antragsgegners entschieden werden. Obgleich die Tätigkeit als Landtagspräsident ein (besoldetes) Amt darzustellen vermag, sofern hierzu eine entsprechende Besoldungsgrundlage vorliegt, sind die Besonderheiten der Umstände zu berücksichtigen.
    • Der Antragsteller trägt zutreffend vor, dass die Mitglieder der Bundesregierung kein anderes besoldetes Amt ausüben dürfen. Die Bundesregierung als Exekutivorgan besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, Art. 62 GG. Die Bundesminister werden einzig auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen, Art. 64 GG. Das Grundgesetz legt keine weiteren Maßstäbe an ihre Qualifikation oder Herkunft fest.
    • Artikel 66 GG bezieht sich jedoch ausdrücklich auf das Verbot eines anderen besoldeten Amtes. Damit steht der Art. 66 GG der gleichzeitigen Ausübung eines Regierungsamtes und eines Mandates als Abgeordneter nicht entgegen. Diese Ministerkompatibilität entspricht einem erheblichen Teil der europäischen politischen Tradition, so dass davon auszugehen ist, dass der Verfassungsgeber eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte, wenn er sich dieser Tradition nicht hätte anschließen wollen.
    • Dem Antragsgegner steht es grundsätzlich frei, ein Mandat in einem Parlament auszuüben. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) ordnet lediglich das Verbot an, neben der Mitgliedschaft in der Bundesregierung zeitgleich Mitglied einer Landesregierung zu sein, § 4 BMinG. Auch ein Verbot eines Doppelmandates ist durch das Grundgesetz nicht vorgesehen. Insbesondere wird dies nicht von Art. 48 Abs. 2 GG umfasst, da das Abgeordnetenmandat nicht als Beruf anzusehen ist. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um ein gewähltes Mitglied des sächsischen Landtags, welches nach der II. § 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung des sächsischen Landtags mithin legitimiert ist, zum Präsidenten des Parlaments gewählt zu werden.


    Der Beschluss ist unanfechtbar.



    von Bitburg