Marc Slober Event Team
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Beiträge von Marc Slober

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 4/005
    4. Wahlperiode 05.07.2021




    Antrag

    der Landesregierung


    Erhöhung des Gründerstipendium auf 2.000 x 1500 € im Monat



    Der Landtag wolle beschließen:



    1. Änderung von Punkt 5.5. der „Richtlinie über die Gewährung


    von Stipendien zur Förderung


    von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründerstipendium.NRW““ in:

    Gefördert werden Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Gründerinnen oder Gründer pro Gründerteam. Die Höhe des Stipendiums beträgt 1 500 Euro pro Monat und Gründerin oder Gründer. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Gründerin oder den einzelnen Gründer beträgt insgesamt 18 000 Euro.


    Innerhalb eines Gründerteams ist die Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie auf maximal 54 000 Euro begrenzt.


    2. Änderung von Punkt 6.5. der „Richtlinie über die Gewährung

    von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründerstipendium.NRW““:

    Anträge nach dieser Richtlinie können bis zum 30. September 2025 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der bewilligenden Stelle. Anträge auf Gewährung des Gründerstipendiums können bis zum 31. Dezember 2025 bewilligt werden.


    Entsprechend tritt die Richtlinie am 31. Dezember 2026 außer Kraft.



    3. Das Programm ist um zwei Jahre zu Verlängern. Entsprechend können Anträge nach dieser Richtlinie bis zum 30. September 2025 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der bewilligenden Stelle. Anträge auf Gewährung des Gründerstipendiums können bis zum 31. Dezember 2025bewilligt werden.


    Entsprechend tritt die Richtlinie am 31. Dezember 2026 außer Kraft.


    4. Die entsprechenden Gelder sind im Haushalt bereit zu stellen.



    Begründung:



    Die bisherige Richtlinie reicht nicht aus, um die neue Gründerzeit für eine innovative klimaneutrale und digitale Zukunft anzukurbeln. Ohne diese wird aber Nordrein-Westfalen den Wandel nicht schaffen können und im internationalen Vergleich zurückfallen. Mit der vorliegenden Richtlinienänderung soll dafür ein Weiterer wichtiges Puzzlestück gesetzt werden. Somit sieht die Änderung vor, dass wir doppelt so viele Projekte fördern und die Maximalfördersumme auf 18. 000 € sprich 1.500 € pro Monat für einzelne Gründer erhöhen werden. Nur durch eine höhere Förderung kann es so vielen Start-ups ermöglicht werden, vielversprechende Ideen marktreif zu bringen und somit die staatliche Förderung Früchte tragen. Somit machen sich unsere Bemühungen zukünftig deutlich öfters bezahlt und NRW zum Zentrum der Zukunft gedeihen.


    Marc Slober für die Landesregierung

    §1 Zweck des Gesetzes


    (1) Zweck dieses Gesetzes ist Klimaschutzziele für das Land Nordrhein- Westfalen festzulegen und die Erfüllung dieser Ziele zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele sowie der europäischen Zielvorgaben zu erbringen. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris (BGBl. 2016 II S.1082, 1083) aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (BGBl. 1993 II S. 1784- 1812), wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.

    (2) Das Land Nordrhein-Westfalen versteht Klimaschutz auch als Innovationstreiber. Investitionen in den Klimaschutz unterstützen die Modernisierung des Wirtschaftsstandortes und tragen zu Innovationen, zu mehr Lebensqualität und zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung bei.


    §2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

    (1) Das Gesetz richtet sich an die in Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen.


    (2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und sonstige Stellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.

    (3) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Nordrhein-Westfalen entstehen. Diese werden gemäß ihrem Treibhausgaspotential umgerechnet in CO2-Äquivalente.


    §3 Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalen

    (1) Die Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 gemindert werden.

    (2) Bis zum Jahr 2050 soll ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen in Nordrhein-Westfalen und dem Abbau solcher Gase durch Senken (Treibhausgasneutralität) technologieoffen, innovationsorientiert und effizient erreicht werden.


    §4 Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung

    (1) Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaschutzziele nach § 3 insgesamt zu erreichen.

    (2) Um das Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen und insbesondere die Treibhausgasneutralität bis 2050 herzustellen, ist der weitere, verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien unerlässlich. Zudem ist der Import von perspektivisch aus erneuerbaren Energien produzierten Energieträgern und Rohstoffen, wie zum Beispiel grünem Wasserstoff oder Methanol, Voraussetzung für eine treibhausgasneutrale Gesellschaft.

    (3) Gleichzeitig kommen bei der Verringerung und Bindung der Treibhausgasemissionen in allen klimarelevanten Sektoren der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung sowie der Nutzung von Flexibilisierungsoptionen und der Sektorenkopplung besondere Bedeutung zu.

    (4) Entsprechende Maßnahmen im Sinne

    der Absätze 2 und 3 sollen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit, Umwelt- und Sozialverträglichkeit sowie Akzeptanz ausgeführt werden.

    (5) Maßnahmen der Landesregierung im Sinne der Absätze 2 und 3 sollen insbesondere in folgenden entwickelt und umgesetzt werden:

    1. Energiewirtschaft, 2. Industrie,

    3. Verkehr,

    4. Gebäude und

    5. Land- und Forstwirtschaft.

    Sektoren

    Die Landesregierung soll die dazu erforderliche Forschung und Entwicklung forcieren, Innovationen befördern und die Chancen der Digitalisierung nutzen, um eine generelle Modernisierung von Strukturen und Verfahrensweisen einzuleiten und zu verstärken. Darüber hinaus soll die Landesregierung die Transformation des Industriesektors begleiten. Gleichzeitig soll das Verständnis der Bevölkerung für Klimaschutz unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation gesteigert werden.

    (6) Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele dieses Gesetzes unterstützt werden.


    §5 Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen

    (1) Die anderen öffentlichen Stellen, das heißt öffentliche Stellen, die nicht der Landesregierung angehören und nicht durch die klimaneutrale Landesverwaltung gemäß § 7 erfasst sind, haben ebenfalls eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz, insbesondere zur Minderung der Treibhausgase.

    (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Hochschulen in Trägerschaft des Landes erfüllen die Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung. Die Landesregierung unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.


    §6 Klimaschutzaudit

    (1) Die Landesregierung führt ein Klimaschutzaudit durch.

    (2) Das Klimaschutzaudit dient der Planung, Umsetzung, Überprüfung und Fortentwicklung von wirksamen Strategien und Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2, 3 und 5 zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 sowie der Modernisierung aller klimarelevanten Sektoren.

    (3) Das Klimaschutzaudit erfasst Klimaschutzstrategien und -maßnahmen der Landesregierung. Es überprüft diese auf Effizienz und Wirksamkeit. Zudem gibt es Hinweise zur Entwicklung und Modifikation von Maßnahmen in den klimarelevanten Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude sowie Land- und Forstwirtschaft.

    (4) Die für die klimarelevanten Sektoren jeweils fachlich zuständigen Ressorts entwickeln in Eigenverantwortlichkeit die für die notwendige Treibhausgasminderung in den jeweiligen Sektoren geeigneten Strategien und Maßnahmen und setzen diese um. Entsprechende Strategien und Maßnahmen werden für die Berücksichtigung im Rahmen des Klimaschutzaudits gemeldet.

    (5) Berichte zum Klimaschutzaudit sollen veröffentlicht werden.


    §7 Klimaneutrale Landesverwaltung

    Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 eine bilanziell klimaneutrale Landesverwaltung zu erreichen. Dazu setzen die Ministerien in den Landesbehörden nach den §§ 3, 6 bis 9 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, den Einrichtungen des Landes nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes inklusive der staatlichen Kunst- und Musikhochschulen, den Landesbetrieben nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes, Sondervermögen sowie den Organen der Rechtspflege Maßnahmen zur Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien um.


    Ausgenommen sind Direktorinnen und Landwirtschaftskammern Landschaftsverbänden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer. Zudem sind bis 2030 alle durch die Landesverwaltung genutzten Fahrzeuge, soweit technisch für den Dienstgebrauch geeignet, auf klimagerechte Antriebe umzustellen. Bis zum Jahr 2030 soll das ermittelte Photovoltaik-Potenzial aller geeigneten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW betriebenen Bestandsgebäude sukzessive wirtschaftlich erschlossen werden. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit soll die gesamte Nutzungsdauer der PV-Anlagen betrachtet werden. Bei Neubauvorhaben und umfassenden Modernisierungen muss die Photovoltaik-Nutzung geprüft und in geeigneten Fällen realisiert werden. Die „Geschäftsstelle Klimaneutrale Landesverwaltung“, die die Umsetzung begleitet, ist in dem für den Bereich Klimaneutrale Landesverwaltung zuständigen Ministerium angesiedelt.


    §8 Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

    Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des Klimaschutzes insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Erhebung und Bereitstellung der für die Aufgaben der öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz relevanten Daten, insbesondere zum Ausbaustand der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen und

    2. jährliche Erfassung, Aktualisierung und Veröffentlichung der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen.


    §9 Beirat

    Das für Klimaschutz zuständige Ministerium setzt einen Beirat ein, der die Klimaschutzpolitik in Nordrhein-Westfalen beratend begleitet. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern relevanter gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Bereiche des Landes.


    § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Klimaschutzgesetz NRW vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) außer Kraft.

    (2) Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, insbesondere über die Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3, berichtet die Landesregierung zum 31. Dezember 2025, im Anschluss daran alle fünf Jahre.


    Die Landesregierung

    Hobert Rabeck

    Minister für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Verbraucherschutzm Verkehr, Energie, Heimat, Kommunales und Bau.

    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 25

    (1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und

    der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

    (2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


    wird Absatz (3) Der 9. Mai als Europatag, ist gesetzlicher Feiertag. angefügt.


    Düsseldorf, der 30.05.2021


    DIe Landesregierung

    Marc Slober

    Ministerpräsident NRW

    Inhaltsverzeichnis:





    Gesetz


    über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)



    Erster Abschnitt

    Allgemeine Regelungen


    § 1 (Fn 4)


    Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr und dem öffentlichen Güterverkehr dienen.


    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG, ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).


    (3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2 Abs. 1 bis 5, 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 14 und 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß.


    § 2


    Begriffsbestimmungen


    (1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um


    1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;


    2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;


    3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.


    (2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.


    (3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern gefährden kann.


    (4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, ihrer Teilsysteme sowie ihrer Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass


    1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,


    2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und


    3. die im Sicherheitsbericht gem. Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


    (5) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.


    (6) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.



    Zweiter Abschnitt

    Bau und Betrieb von Seilbahnen


    § 3 (Fn 3)


    Planfeststellung, Plangenehmigung


    (1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6, 7 und 8 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.


    (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.


    § 4

    Genehmigung


    (1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der nach § 18 Abs.1 zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Die Genehmigung wird erteilt, wenn


    1. die Betriebssicherheit gewährleistet ist,


    2. der Antragsteller zuverlässig ist,


    3. dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und


    4. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwider läuft.


    (2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Der Antragsteller hat seinem Antrag


    1. eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG,


    2. einen Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG sowie


    3. ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums anerkannten Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit beizufügen. Das Gutachten hat auch die Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu bewerten; Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen.


    (3) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmer schriftlich zu erteilen.


    (4) Die Genehmigungsurkunde enthält


    1. die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,


    2. die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,


    3. eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,


    4. eine Aussage zur Dauer der Genehmigung,


    5. den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.


    (5) Die Genehmigung kann mit Nebenstimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.


    § 5

    Änderungsanzeige


    (1) Der Seilbahnunternehmer hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 4 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn.


    (2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.


    (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.


    (4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Seilbahnunternehmer das Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.


    (5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, die die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.


    § 6

    Betriebseröffnung


    (1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.


    (2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn


    1. die Anlage der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),


    2. der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,


    3. ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 11 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,


    4. das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 12).


    (3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.



    § 7


    Enteignung


    Zum Bau von Seilbahnen und für die Änderung bestehender Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes enteignet werden.


    § 8

    Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen


    (1) Längs der Trasse einer Seilbahn dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.


    (2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.


    (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurrungen abzuwehren.


    (4) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung unbeschadet der enteignungsrechtlichen Vorschriften zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist.


    § 9


    Betriebspflicht


    Dem Seilbahnunternehmer kann die Aufsichtsbehörde eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.


    § 10


    Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes


    Der Seilbahnunternehmer hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.


    § 11

    Betriebsleitung


    (1) Der Seilbahnunternehmer hat einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich.


    (2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zu seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.


    (3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Seilbahnunternehmer nicht von der Verpflichtung nach § 10.


    (4) Für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs und für Schleppaufzüge, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.


    § 12

    Versicherungspflicht


    Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welcher die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 158b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl III 7632-1) über die Pflichtversicherung finden Anwendung. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtungen des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Seilbahnunternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.


    § 13

    Mitteilungspflicht, Prüfung


    (1) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie die Einstellung des Betriebs selbst. Der Seilbahnunternehmer hat Änderungen betreffend seiner Vertretung und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, Änderungen der Gesellschafterzusammensetzung und des Gesellschaftsvertrags mitzuteilen. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.


    (2) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.


    (3) Der Seilbahnunternehmer hat in regelmäßigen Abständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht unverzüglich vorzulegen.



    § 14 (Fn 6)

    Weiterführungsgenehmigung


    (1) Wer eine Seilbahn durch Rechtsgeschäft erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.


    (2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn


    1. die Betriebssicherheit gewährleistet ist,


    2. der weiterführende Seilbahnunternehmer zuverlässig ist,


    3. das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 12 versichert ist.


    (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.


    (4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


    § 15


    Weiterführung durch Erben,


    Zwangsverwalter, Konkurs- oder


    Insolvenzverwalter


    (1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 14) beantragt wird.


    (2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Konkurs- oder Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amts entsprechende Anwendung.


    Dritter Abschnitt

    Aufsicht, Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen


    § 16

    Allgemeine Aufsicht


    (1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen) eingehalten werden.


    (2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.


    (3) Die Aufsichtsbehörde hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass


    1. die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen (§ 2 Abs. 5) nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,


    2. ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Anlage die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann,


    3. die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.


    § 17

    Widerruf der Genehmigung


    Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn


    1. das Seilbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,


    2. das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder Betrieb für dauernd einstellt oder


    3. über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Vergleichsverfahren oder das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.



    § 18

    Zuständigkeiten


    (1) Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Seilbahn betrieben wird.


    (2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist für die Benennung von Stellen im Sinne des Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG zuständig, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Das Ministerium prüft die nach § 16 Abs. 3 eingehenden Informationen und leitet diese in begründeten Fällen entsprechend den Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 7, 11 Abs. 3 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG weiter.


    § 19

    Rechtsverordnung


    (1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen eine Rechtsverordnung zu erlassen. Es kann dazu insbesondere Bestimmungen treffen über


    1. das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung,


    2. das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,


    3. das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung,


    4. die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertretung,


    5. die Anforderungen an die Betriebsbediensteten,


    6. die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten,


    7. die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Haftpflichtversicherungsverträgen,


    8. die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,


    9. die Ausübung der Aufsicht,


    10. die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,


    11. verantwortliche sachverständige Stellen im Seilbahnwesen, insbesondere über


    a) die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,


    b) die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,


    c) die Zulassung oder Anerkennung,


    d) die Überwachung,


    e) die Vergütung,


    f) das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,


    g) die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder erlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt,


    h) die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss.


    12. benannte Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG,


    13. die Ausübung der Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2000/9/EG,


    14. das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG.


    (2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs enthalten, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge in Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleitung und Betriebsbedienstete. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die zur sicheren Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen und Gasleitungen erforderlichen Vorschriften erlassen. Das gleiche gilt für Kreuzungen mit Wasserleitungen und Kreuzungen von Seilbahnen mit öffentlichen Strassen.


    Vierter Abschnitt

    Bußgeldvorschriften



    § 20

    Ordnungswidrigkeiten


    Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 4 Abs.1 oder § 6 Abs. 1 oder § 14 Abs.1 eine Seilbahn betreibt oder


    2. entgegen § 13 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 16 Abs.2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen.


    § 21

    Weitere Ordnungswidrigkeiten


    Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 4 eine Seilbahn baut oder die Anlage wesentlich ändert,


    2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder


    3. einer nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.


    Fünfter Abschnitt


    Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten

    und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts


    § 22


    Übergangsregelung


    (1)Soweit eine in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als genehmigt.


    (2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültige Genehmigungen gelten fort. Dies gilt für Seilbahnen, die nach bisher geltendem Recht genehmigt, aber noch nicht betriebseröffnet sind, insoweit, als mit deren Bau bereits begonnen wurde und die Betriebseröffnung nach § 6 bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Aufsichtsbehörde einer Betriebseröffnung für Anlagen im Sinne des Satzes 2 in begründeten Einzelfällen in Anwendung des bisherigen Rechts zustimmen.



    § 23 (Fn 5)


    Berichtspflicht


    Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.


    § 24


    In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).


    (2) Gleichzeitig wird das Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), wie folgt geändert:


    1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:


    Das Gesetz gilt auch für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs".


    2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt.


    3. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt.


    (3) Verordnungen, die auf der Grundlage von nach Absatz 2 geänderten Vorschriften erlassen worden sind, gelten fort. Soweit in diesen Verordnungen auf nach Absatz 2 geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.


    Die Landesregierung


    Nordrhein-Westfalen


    Hobert Rabeck

    Minister für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Verbraucher, Verkehr, Energie, Heimat, Kommunales und Bau

    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen

    in Nordrhein-Westfalen


    Artikel 1

    Das Gesetz über die Seilbahnen in Nord- rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774), das zuletzt durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV.NRW.S.193, ber. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht werden die An- gaben zu §§ 23 und 24 durch folgende Angabe ersetzt:

    „§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttre- ten bisherigen Rechts“

    2. § 1 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Personenverkehr“ durch die Wörter „der Personenbeförderung“ ersetzt.


    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verord- nung (EU) Nr. 2016/424 des Euro- päischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über Seilbah- nen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1, L 266 vom 30.9. 2016, S. 8).“


    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Dieses Gesetz gilt mit Aus- nahme von §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 12 und 13 für Zahnrad-bahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß.“


    3. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeich- nung „(1)“ gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst:

    „Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungs- ort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Ge- samtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusam- mengesetzt und in Betrieb genom- men werden und bei denen die Be- förderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424.“


    b) Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.


    4. § 3 wird wie folgt gefasst:

    „§ 3 Planfeststellung, Plangenehmigung

    (1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung vorher festgestellt ist oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Soweit für den Bau oder die Än- derung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 bis 8 des Landesumweltver- träglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)


    (2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zu erteilen, sofern diese nicht bereits wegen unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entfallen.


    (3) Ist nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, kann die zuständige Behörde abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen an Stelle eines Plan- feststellungsbeschlusses eine Plange- nehmigung erteilen, wenn die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Ver- fahren zur Erteilung der Plangenehmi- gung durchgeführt wird. Dabei kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, verzichtet werden. Im Übrigen findet das Landesumweltverträglichkeitsprüfungs- gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.


    (4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils gelten- den Fassung ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungs- plans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In die- sen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie §44 Absatz1 bis 4 des Baugesetzbuches.“

    5. § 4 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

    bb) Satz 3 wird aufgehoben.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    „(2) Die nach § 18 Satz 1 zustän- dige Behörde prüft

    1. die Übereinstimmung der Seilbahn mit

    a) den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) Nr. 2016/424,

    b) den in einem nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) oder Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 erstellten Sicherheitsbericht enthalte- nen Empfehlungen und

    c) den sonstigen technischen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigen- tum nicht gefährdet,

    2. ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt und

    3. ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:


    „(3) Der Antrag muss über das Vor- haben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforder- lich, auch in wirtschaftlicher Hin- sicht Aufschluss geben. Die Antrag- stellerin beziehungsweise der An- tragsteller hat eine Sicherheitsana- lyse der geplanten Seilbahn gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 durchzuführen und seinem Antrag

    1. einen Sicherheitsbericht ge- mäß Artikel 9 Absatz 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 2016/424 sowie

    2. ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständi- gen Ministerium anerkannten Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit beizufügen. Das Gutachten hat auch die

    Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht be- nannten Maßnahmen zur Be- hebung etwaiger Risiken zu bewerten. Gegenstand der gut- achterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Best- immungen der Artikel 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 zum Konformitätsbe- wertungsverfahren und zu CE- Kennzeichnung.


    Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ist die im Antrag bestimmte Person.“


    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

    aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

    „Liegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorausset- zungen vor, wird die Genehmi- gung erteilt.“

    bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wör- ter „oder elektronisch“ eingefügt.


    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.


    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Pla- nungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist“ wer- den gestrichen.


    6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „Richtli- nie 2000/9/EG“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2016/424“ ersetzt.


    7. In§6Absatz2Satz2Nummer1,§6 Absatz3,§10,§11Absatz1Satz2und § 13 Absatz 3 wird jeweils das Wort „An- lage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.


    8. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 5)“ gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

    bb) In Nummer 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seil- bahn“ ersetzt und das Komma am Ende durch einen Punkt er- setzt.

    cc) Nummer 3 wird aufgehoben.


    9. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeich- nung „(1)“ gestrichen und folgender Satz wird angefügt:

    „Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Marktüberwachung im Sinne des § 2 des Seilbahndurchfüh- rungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils gel- tenden Fassung zuständig.“

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.


    10. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeich- nung „(1)“ gestrichen und die Num- mern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:


    „12. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderli- chen Bau- und Betriebsvor- schriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und


    13. die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitun- gen und öffentlichen Straßen.“


    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    11. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 1. Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 4“, die Angabe „§ 6 Abs. 1“

    durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“

    und die Angabe „§ 14 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird jeweils die An- gabe „Abs.“ durch das Wort „Ab- satz“ ersetzt.


    12. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, gilt § 6 zur Betriebseröffnung mit der Maßgabe, dass die Seilbahn an- stelle der Anforderungen der Ver- ordnung (EU) Nr. 2016/424 die auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen muss.“

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Teilsysteme und Sicherheits- bauteile sind in Seilbahnen auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden. Soweit dieses Gesetz vorsieht, dass EU-Konfor- mitätserklärungen oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen vorzulegen oder aufzubewahren sind, erstreckt sich diese Pflicht auf die Vorlage oder Aufbewahrung von nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 weiterhin gültigen Bescheinigungen und Zulassungen.“


    13. § 23 wird aufgehoben.

    14. Der bisherige § 24 wird § 23 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:


    „§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts“


    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Düsseldorf, 30.05.2021


    Die Landesregierung

    Nordrhein-Westfalen


    Hobert Rabeck

    Minister für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Verbraucher, Verkehr, Energie, Heimat, Kommunales und Bau

    Inhaltsübersicht



    Präambel


    Abschnitt 1 Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

    § 2 Aktionsplan Fahrrad und Nahmobilität

    § 3 Förderprogramm Nahmobilität

    § 4 Öffentlichkeitsarbeit


    Abschnitt 2 Verkehrssicherheit

    § 5 Verkehrssicherheitsprogramm

    § 6 Präventive Verkehrssicherheit - Förderung

    § 7 Sicherheitsaudits

    § 8 Schulische Verkehrserziehung- und Mobilitätsbildung

    § 9 Abbiegeassistenzsysteme Abschnitt 3 Fußverkehr

    § 10 Grundsätze

    § 11 Planung, Bau und Betrieb von Fußverkehrsanlagen

    § 12 Fußverkehrsnetze

    § 13 Anbindung von Bushaltestellen


    Abschnitt 4 Radverkehr

    § 14 Grundsätze

    § 15 Festlegung Radvorrangnetz

    § 16 Radschnellverbindungen des Landes

    § 17 Bedarfsplan für Radschnellverbindungen des Landes

    § 18 Lokale und überörtliche Radverkehrsnetze

    § 19 Zustandserfassung von Radverkehrsnetzen

    § 20 Nutzung von Wirtschaftswegen

    § 21 Digitale Netzaufbereitung

    § 22 Sichere Radverkehrs- und Fußverkehrsführung bei Baumaßnahmen

    § 23 Einheitliche wegweisende Beschilderung von Radwegen

    § 24 Bau und Förderung von Radabstellanlagen, Mobilstationen und Fahrradstationen

    § 25 Radabstellanlagen an Dienstgebäuden des Landes

    § 26 Fahrradfreundlicher Arbeitgeber

    § 27 Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing

    § 28 Lastenfahrräder

    § 29 Förderung fußgänger- und fahrradfreundlicher Organisationen § 30 Fortbildungsprogramm


    Abschnitt 5 Andere Formen der Nahmobilität

    § 31 Elektrokleinstfahrzeuge




    Abschnitt 6 Mobilitätsmanagement

    § 32 Vernetzte Mobilität und Mobilitätsdaten

    § 33 Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements


    Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

    § 34 Evaluation

    § 35 Inkrafttreten




    Präambel

    Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung des Radverkehrs und anderer Formen der Nahmobilität im Land Nordrhein-Westfalen und damit einen Beitrag für eine insgesamt nachhaltige Mobilität zu leisten. Landesweit soll der Radverkehr so attraktiv werden, dass sich mehr Menschen für das Rad entscheiden können. So soll ein Radverkehrsanteil von 25 Prozent im Modalsplit der Wege erreicht werden. Dazu kann auch der Radtourismus einen wesentlichen Beitrag leisten.


    Das Fahrrad soll sowohl als eigenständiges umwelt- und klimafreundliches Verkehrsmittel als auch als wesentlicher Bestandteil intermodaler Mobilitätsketten gestärkt werden. Zukünftig sollen alle Verkehrsmittel eine gleich bedeutsame Rolle einnehmen.


    Mit diesem Gesetz wird die Grundlage für ein umweltschonendes, sicheres und nutzerorientiertes Angebot der Fahrrad- und Nahmobilität geschaffen. Allen Menschen soll ein möglichst uneingeschränkter und barrierefreier Zugang zu einer gesundheitsfördernden Verkehrsinfrastruktur gewährt werden.


    Neben dem Radverkehr leisten weitere Verkehrsarten einen wichtigen Beitrag zur Nahmobilität, insbesondere der Fußverkehr. Ihm kommt eine elementare verkehrliche, gesundheitliche und soziale Bedeutung zu. Innovative neue Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Elektrokleinstfahrzeuge, ergänzen das Angebot und unterstützen das Vernetzen von Wegeketten.


    Das Land Nordrhein-Westfalen orientiert sich bei der Verbesserung des Radverkehrs und anderer Formen der Nahmobilität auch an dem Ziel der Verkehrssicherheit, dass niemand im Straßenverkehr getötet oder mit lebenslangen Schäden schwer verletzt wird („Vision Zero“).




    Abschnitt 1

    Allgemeines

    § 1

    Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

    1. Dieses Gesetz gilt für alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und deren Träger der Straßenbaulast das Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist, sowie dem öffentlichen Verkehr gewidmete Betriebs- und Wirtschaftswege in Privateigentum. § 20 gilt auch für sonstige Betriebs- und Wirtschaftswege.
    2. Nahmobilität im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet die individuelle Mobilität, zu Fuß, mit dem Fahrrad einschließlich Pedelecs und mit anderen nicht motorisierten Verkehrs- beziehungsweise Fortbewegungsmöglichkeiten sowie mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der ElektrokleinstfahrzeugeVerordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung und mit motorisierten Krankenfahrstühlen im Sinne von § 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung.

    § 2

    Aktionsplan Fahrrad und Nahmobilität

    Die Landesregierung stellt flankierend zu diesem Gesetz unter Federführung des für Verkehr zuständigen Ministeriums einen Aktionsplan auf, der Handlungsschwerpunkte zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere in den Gemeinden und Gemeindeverbänden, enthält. Der Aktionsplan wird alle fünf Jahre von dem für Verkehr zuständigen Ministerium in Abstimmung mit den darüber hinaus betroffenen Ministerien evaluiert.



    § 3

    Förderprogramm Nahmobilität

    Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Projekte der Nahmobilität und stellt dazu jährlich das Förderprogramm Nahmobilität auf. Es stellt Förderrichtlinien auf, welche unter anderem den Zugang zu dem Förderprogramm Nahmobilität regeln.


    § 4

    Öffentlichkeitsarbeit

    Die fachlich zuständigen Landesministerien werben durch geeignete Maßnahmen für den Radverkehr und Radtourismus, den Fußverkehr und weitere Formen der Nahmobilität.




    Abschnitt 2

    Verkehrssicherheit


    § 5

    Verkehrssicherheitsprogramm

    1. Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt zur Verfolgung des Zieles, dass niemand im Straßenverkehr getötet oder mit lebenslangen Schäden schwer verletzt wird („Vision Zero“), ein Verkehrssicherheitsprogramm auf. Im Verkehrssicherheitsprogramm sind auf Grundlage einer Analyse von Unfallursachen und Risikogruppen die weitergehenden Qualitätsziele und entsprechende Handlungsschwerpunkte zu benennen.
    2. Das Verkehrssicherheitsprogramm wird alle fünf Jahre von dem für Verkehr zuständigen Ministerium in Abstimmung mit den darüber hinaus betroffenen Ministerien evaluiert.


    § 6

    Präventive Verkehrssicherheit - Förderung

    Präventive Verkehrssicherheitsarbeit wird durch den Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e.V. unterstützt. Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e.V. nach Maßgabe der im Haushaltsplan jährlich vorgesehenen Finanzmittel institutionell.


    § 7

    Sicherheitsaudits

    1. Sicherheitsaudits im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die unabhängige Prüfung aller sicherheitsrelevanten Planungsunterlagen in jeder Planungsphase nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, um Sicherheitsdefizite in der Planungsphase zu identifizieren.
    2. Sicherheitsaudits können bei Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen insbesondere hinsichtlich des Rad- und Fußverkehrs, durchgeführt werden.


    § 8

    Schulische Verkehrserziehung- und Mobilitätsbildung


    Die schulische Verkehrserziehung- und Mobilitätsbildung auf der Grundlage des § 29 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung wird durch Aktivitäten der Polizei ergänzend unterstützt.


    § 9

    Abbiegeassistenzsysteme


    (1) Das Land stattet innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle landeseigenen Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz mit einem Abbiegeassistenzsystem aus, sofern dies im jeweiligen Einzelfall technisch realisierbar ist. Ein


    Abbiegeassistenzsystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein technisches System, das die Fahrerin oder den Fahrer eines in Satz 1 beschriebenen Fahrzeugs auf nahende Radfahrerinnen und Radfahrer hinweist, die sich rechts des Fahrzeuges befinden und bei einem beginnenden Abbiegevorgang gefährdet werden würden. Der Hinweis wird als abstraktes Signal erwartet, zum Beispiel als Warnton oder als Warnleuchte. Das Abbiegeassistenzsystem muss die Anforderungen an die Funktion von Abbiegeassistenzsystemen, die in der


    Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich

    Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“ vom 19. September 2018 (VkBl. 2018 S. 719) gestellt werden, erfüllen.


    (2) Eine Förderung von Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz durch das Land Nordrhein-Westfalen ist nur möglich, wenn diese mit einem Abbiegeassistenzsystem im Sinne von Absatz 1 ausgestattet sind.



    Abschnitt 3

    Fußverkehr

    § 10

    Grundsätze

    1. Die Träger der Straßenbaulast wahren und stärken die Funktion von Gehwegen als geschützten Raum, gerade auch für besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmende bei Planungen und Maßnahmen mit Auswirkungen auf Gehwege.
    2. Ausreichend breite und zusammenhängende Gehwege leisten einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der Mobilität und zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität des Fußverkehrs. Gehwege sollen bei der Straßenraumaufteilung und Straßenraumgestaltung besonders berücksichtigt werden.


    § 11

    Planung, Bau und Betrieb von Fußverkehrsanlagen

    1. Für den Bau, Umbau und die Unterhaltung von Gehwegen gilt § 9 Absatz 2
    2. Die Träger der Straßenbaulast sollen die Belange des Fußverkehrs bei der Schaltung von Lichtsignalanlagen gegenüber den Belangen des Kraftfahrzeug- und Radverkehrsgleich berechtigt berücksichtigen.
    3. Radverkehr und Fußverkehr sollen innerhalb der Ortslagen grundsätzlich getrennt geführt werden. Eine Mitbenutzung von Gehwegen durch den Radverkehr soll aus Verkehrssicherheitsgründen grundsätzlich ausgeschlossen werden.

    Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996, S. 81, S. 141, S. 216, S. 335, ber. 2007, S. 327) in der jeweils geltenden Fassung, nach dem darauf zu achten ist, dass im Sinne der allgemeinen Mobilitätsteilhabe eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit erreicht wird.



    § 12

    Fußverkehrsnetze

    1. Die Träger der Straßenbaulast sollen innerhalb der Ortslagen durchgängige Fußverkehrsnetze schaffen, die den Fußverkehr grundsätzlich direkt, sicher und komfortabel führen. Im Rahmen bestehender oder künftig zu entwickelnder Mobilitätskonzepte soll dem Fußverkehr eine größere Bedeutung eingeräumt werden.
    2. Haupterschließungsachsen des Fußverkehrs sollen unter Berücksichtigung der Klassifizierung der Straßen und Wege grundsätzlich priorisiert geführt werden.
    3. Die Träger der Straßenbaulast sollen Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität innerhalb der Fußverkehrsnetze gewährleisten. Zur Vorbereitung können insbesondere Fußgängerverkehrsschauen der örtlich zuständigen Behörden, gegebenenfalls mit Beteiligung fachkundiger Personen und Personengruppen, oder Fußverkehrs-Checks durchgeführt werden. (4) Auch für Querungen gilt § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie müssen grundsätzlich für den Fußverkehr nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicher, barrierefrei und so gestaltet sein, dass der Fußverkehr in einer angemessenen Zeit die andere Straßenseite erreicht. Fußgängerüberwege stellen eine besonders geeignete Form der Sicherung von Fußgängerquerungen dar. (5) Innerhalb der Fußverkehrsnetze soll der Weg zu wichtigen Alltags- und Freizeitzielen für den Fußverkehr grundsätzlich unter Zeit- oder Entfernungsangaben durch den jeweiligen Träger der Straßenbaulast beschildert werden. Diese Beschilderung wird von dem für Verkehr zuständigen Ministerium gefördert.


    § 13

    Anbindung von Bushaltestellen


    An Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs an Hauptverkehrsstraßen muss bei Bedarf eine Fußverkehrsanlage für den wartenden Fußverkehr im Seitenraum vorhanden sein. Die Bushaltestellen müssen über eine sichere und möglichst barrierefreie Fußverkehrsanlage an das Fußverkehrsnetz angebunden sein.



    Abschnitt 4

    Radverkehr

    § 14

    Grundsätze

    1. Bei der Förderung des Radverkehrs wirken die öffentliche Verwaltung und nicht staatliche Organisationen zusammen.
    2. Zur Gewährleistung einer hohen Qualität und möglichst weitgehenden Barrierefreiheit der Radverkehrsinfrastruktur treiben die jeweiligen Träger der Straßenbaulast den Erhalt, die Sanierung und die Verbesserung der bestehenden Radverkehrsinfrastruktur voran.
    3. Das Land Nordrhein-Westfalen baut die Radverkehrsinfrastruktur in seiner Baulast weiter aus. Es fördert den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur in der Baulast der Gemeinden und Gemeindeverbände.
    4. Bei jeder Maßnahme des Neu-, Um- und Ausbaus von Landesstraßen in der Baulast des Landes ist zu prüfen, ob eine geeignete Radverkehrsführung vorliegt oder die Möglichkeit einer Neuanlage besteht.


    § 15

    Festlegung Radvorrangnetz

    • Das für Verkehr zuständige Ministerium definiert das Radvorrangnetz, welches für den Radverkehr besonders wichtige, überörtliche Verbindungen umfasst.
    • Das Radvorrangnetz ist erstmalig innerhalb von drei Jahren nach

      Inkrafttreten dieses Gesetzes zu definieren und bei Bedarf fortzuschreiben. Das Radvorrangnetz soll auch in Form einer Karte dargestellt werden. Hier identifizierte Aus- und Neubaumaßnahmen bezüglich Radschnellverbindungen werden in den Bedarfsplan aufgenommen.

    • Bereits bestehende oder in Erarbeitung befindliche regionale Radverkehrsnetze sollen in das zukünftig landesweite, übergeordnete Radvorrangnetz integriert werden.
    • Die Finanzierung beziehungsweise die Förderung einzelner Vorhaben im Bereich des Radverkehrs durch das für den Verkehr zuständige Ministerium orientiert sich vorrangig an der Einbindung in das landesweite Radvorrangnetz.


    § 16

    Radschnellverbindungen des Landes

    • Radschnellverbindungen sind die in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen definierten Wege, Straßen und Teile von diesen.
    • Für die Gestaltung der Radverkehrsanlagen für Radschnellverbindungen des Landes erstellt das für Verkehr zuständige Ministerium einen Leitfaden oder erlässt Verwaltungsvorschriften.

    § 17

    Bedarfsplan für Radschnellverbindungen des Landes

    1. Das für Verkehr zuständige Ministerium erstellt einen Bedarfsplan für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Radschnellverbindungen des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Bedarfsplan für Radschnellverbindungen genannt, im Einvernehmen mit dem für den Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtags.
    2. Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen umfasst die langfristigen Planungen für Radschnellverbindungen. Radschnellverbindungen genannt, im Einvernehmen mit dem für den Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtags.
    3. Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen wird unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben.
    4. Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen soll erstmalig innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt und nach einer Evaluation im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtags fortgeschrieben werden.


    § 18

    Lokale und überörtliche Radverkehrsnetze

    1. Die Gemeinden sollen in Abstimmung mit den weiteren Trägern der Straßenbaulast ein Radverkehrsnetz im Gemeindegebiet schaffen (lokales Radverkehrsnetz). Dieses soll sich in das überörtliche Radverkehrsnetz gemäß Absatz 2 Satz 1 sowie das Radvorrangnetz des Landes einfügen.
    2. Die Gemeindeverbände sollen ein untereinander und mit den weiteren
    3. Bei der Abstufung einer Ortsdurchfahrt ist durch den neuen Träger der Straßenbaulast dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gestaltung der abzustufenden Straße die Belange des Radverkehrs besonders beachtet werden.
    4. Radverbindungen zwischen allen im Flächennutzungsplan gemäß §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Bauflächen sind anzustreben.

    § 19

    Zustandserfassung von Radverkehrsnetzen

    1. Die Träger der Straßenbaulast erfassen regelmäßig den Zustand der Radverkehrsnetze. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Zustandserfassung finanziell.
    2. Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt digitale Instrumente zur Verfügung, über welche Mängel an der Radverkehrsinfrastruktur mitgeteilt werden können.


    § 20

    Nutzung von Wirtschaftswegen


    Geeignete Wirtschafts- und Betriebswege können durch das Land NordrheinWestfalen für eine Nutzung als Radwege ertüchtigt, für den Radverkehr freigegeben und mit wegweisender Beschilderung ausgestattet werden. Die Prüfung von Wirtschafts- und Betriebswegen auf die Eignung für die Nutzung als Radwege wird vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert. Zielkonflikte mit anderen Nutzerinnen und Nutzern müssen dabei berücksichtigt und zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden.


    § 21

    Digitale Netzaufbereitung


    Die fachlich zuständigen Landesministerien bündeln Informationen zur Radroutenerstellung und stellen sie weitestgehend barrierefrei und digital zur Verfügung.




    § 22

    Sichere Radverkehrs- und Fußverkehrsführung bei Baumaßnahmen


    Während der Durchführung von Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum haben die Träger der Straßenbaulast grundsätzlich eine sichere und möglichst barrierefreie Rad- und Fußverkehrsführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. Sofern Rad- und Fußverkehrsanlagen vollständig gesperrt werden müssen, ist zu prüfen, ob der Rad- und Fußverkehr unter Ausnutzung der Restbreite der Fahrbahn auf dieser geführt werden kann. Bei Bedarf ist eine geeignete Umleitungsstrecke auszuschildern.


    § 23

    Einheitliche wegweisende Beschilderung von Radwegen


    Die wegweisende Radwegebeschilderung in Nordrhein-Westfalen wird wie eine Beschilderung nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung behandelt. Sie ist insoweit durch die Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtlich anzuordnen. Die Radwegebeschilderung ist nach den Hinweisen zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr in Nordrhein-Westfalen auszuführen.


    § 24

    Bau und Förderung von Radabstellanlagen, Mobilstationen und Fahrradstationen

    1. Mobilstationen sind Verknüpfungspunkte verschiedener Verkehrsarten in den Gemeinden.
    2. Zur Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsarten sollen weitere Radabstellanlagen, Mobilstationen und Fahrradstationen gebaut werden. Dabei ist auch die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu berücksichtigen.
    3. Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den Bau von Radabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, den Bau von Mobilstationen und den Bau von Fahrradstationen.
    4. Um einen Wechsel vom motorisierten Individualverkehr auf Verkehrsarten der Nahmobilität und den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern, sind Mobil-, Fahrradstationen und Anlagen für Sharingangebote von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auch bei geeigneten Park-and-Ride-Anlagen zu berücksichtigen.


    § 25

    Radabstellanlagen an Dienstgebäuden des Landes

    1. Die Behörden, Landesbetriebe, Sondervermögen, Organe der Rechtspflege und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sollen für jede fünfte regelmäßig das Dienstgebäude nutzende Person einen barrierefrei zu erreichenden Radabstellplatz in einer wettergeschützten Radabstellanlage auf festem Grund einrichten. In jeder Dienststelle des Landes soll eine Duschgelegenheit pro Geschlecht vorgesehen werden.
    2. Absatz 1 gilt auch für Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen, die vermietet werden.

    § 26

    Fahrradfreundlicher Arbeitgeber


    Das Land Nordrhein-Westfalen nimmt als moderner, fahrradfreundlicher Arbeitgeber eine Vorbildfunktion wahr. Das Land Nordrhein-Westfalen ergreift geeignete Maßnahmen, um seine Dienststellen fahrradfreundlicher zu gestalten.


    § 27

    Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing


    Die fachlich zuständigen Landesministerien unterstützen den Ausbau geeigneter Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing-Angebote. Der Schwerpunkt liegt insoweit auf Sharing-Angeboten an Mobilstationen sowie beim Ausbau des Rad- und Elektrokleinstfahrzeuge-Sharing in zentralen Lagen von Wohngebieten und außerhalb der Innenstädte.


    § 28

    Lastenfahrräder


    Die Träger der Straßenbaulast berücksichtigen bei Bau, Ausbau und Sanierung von Radwegen, Mobilstationen, Fahrradstationen und Radabstellanlagen die Belange des Einsatzes von Lastenfahrrädern zum Transport von Personen und Gütern. Dazu gehört auch die Schaffung geeigneter Radabstellanlagen.


    Ergänzend unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen den Wandel initial nach Maßgabe einer Förderrichtlinie zur Anschaffung von Lastenrädern für den gemeinnützigen und gewerblichen Einsatz. Lastenräder im Sinne des Gesetzes sind ein- oder zweispurige Fahrräder gemäß § 63a der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die zum Transport von Lasten eingesetzt werden.


    § 29

    Förderung fußgänger- und fahrradfreundlicher Organisationen


    Der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. (AGFS) unterstützt Gemeinden und Gemeindeverbände, um den innerstädtischen Radverkehr zu fördern. Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den AGFS nach Maßgabe der im Haushaltsplan jährlich vorgesehenen Finanzmittel institutionell.


    § 30

    Fortbildungsprogramm


    Die Themen Radverkehrsförderung und Sicherheit des Radverkehrs sind Teil von Aus- und Fortbildungsprogrammen in Verwaltungen mit Bezug zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen. Die Inhalte basieren auf grundsätzlichen Abstimmungen mit dem für den Verkehr zuständigen Ministerium.


    Abschnitt 5

    Andere Formen der Nahmobilität


    § 31

    Elektrokleinstfahrzeuge

    1. Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sollen im öffentlichen Raum bei Bedarf gesonderte Bereiche jenseits von Gehwegen und Radverkehrsanlagen ausgewiesen werden.
    2. Elektrokleinstfahrzeuge stellen einen Bestandteil des multimodalen Mobilitätsangebotes dar.
    3. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen darf nicht durch kommunale Satzungen so eingeschränkt werden, dass ihr Angebot dadurch verhindert wird.


    Abschnitt 6

    Mobilitätsmanagement


    § 32

    Vernetzte Mobilität und Mobilitätsdaten


    Um ein ganzheitliches, effizientes Mobilitätsangebot sowohl physisch als auch digital zu schaffen, fördert das für Verkehr zuständige Ministerium die Errichtung von Mobilstationen als Verknüpfungspunkte verschiedener Verkehrsarten in den Gemeinden. Es koordiniert die an der informationstechnischen Verknüpfung der Verkehrsarten beteiligten Akteure, um einen gebündelten Landesmobilitätsdatenzugang auf verbreiteten Standards für statische und dynamische Mobilitätsdaten zu ermöglichen. Das für zuständige Ministerium legt für die verschiedenen Mobilitätsdatenteilbereiche relevante Landesstandards und führende Landesmobilitätsdatensysteme fest, die insbesondere bei Förderungen durch das Land zu beachten sind. Die Mobilitätsdaten werden nur in anonymisierter Form erhoben.


    § 33

    Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements


    (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Projekte im Bereich der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements und stellt dazu jährlich ein Förderprogramm auf.


    (2) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert das Zukunftsnetz Mobilität



    Abschnitt 7

    Schlussbestimmungen


    § 34

    Evaluation

    1. Die Landesregierung überprüft dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2027 und erstattet dem Landtag hierüber Bericht. Danach ist das Gesetz alle zehn Jahre zu überprüfen und dem Landtag hierüber Bericht zu erstatten.
    2. Zur Evaluation dieses Gesetzes ist ein Fachgremium von Fachleuten aus der Politik, der Verwaltung, organisierten Interessenvertretungen und der Wissenschaft zu bilden.


    § 35 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft.




    Artikel 2

    Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen


    Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntgabe vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996, S. 81, S. 141, S. 216, S. 335, ber. 2007, S. 327), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Rad- und Gehwege, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) zu einer Straße gehören (selbständige Rad- und Gehwege), und“ eingefügt.
    2. 2. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Radschnellverbindungen des Landes umfasst die Straßenbaulast die Beleuchtung.“
    3. § 38a wird wie folgt gefasst:

    § 38a

    Rechtsbehelfe

    Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung

    1. einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt sind,
    2. einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 17 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist.“
    3. 4. § 49 wird aufgehoben.


    Artikel 3

    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft.



    Düsseldorf, den 30. Mai 2021


    Die Landesregierung

    Nordrhein-Westfalen



    Hobert Rabeck

    Minister für Umwelt, Klima, Landwirtschaft, Verbraucher, Verkehr, Energie, Heimat, Kommunales und Bau



    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/031
    3. Wahlperiode 29.05.2021


    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf des ersten Gesetzes zur ersten Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)


    A. Problem und Ziel

    Gerade für Geringverdiener ist ein KiTa-Platz kaum zu bezahlen. Denen wollen wir bei der Bewältigung dieser Aufgabe unter die Arme greifen.


    B. Lösung

    Es wird das Krippengeld eingeführt.


    C. Alternativen

    Aktuelle Gesetzeslage bleibt bestehen.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Bearbeitung der Anträge zum Krippengeld


    F. Weitere Kosten

    Pro Jahr circa. 24. Millionen Euro.



    Entwurf des zweien Gesetzes zur ersten Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1. Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)


    Das Nordrhein-westfälische Kinderbildungsgesetz, wird wie folgt geändert:


    1. Nach §51 wird folgender §51a eingefügt:


    § 51a


    Nordrhein-westfälisches Krippengeld


    (1) Wer für ein Kind, für das er personensorgeberechtigt ist und das in einer nach diesem Gesetz geförderten Einrichtung oder Tagespflege betreut wird, den hierfür anfallenden Kosten, erhält bei Bedarf auf Antrag nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen einen staatlichen Beitragszuschuss (Krippengeld).


    Anspruchsberechtigt ist auch, wer nicht pemonensorgeberechtigt ist, aber das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat oder dem Personensoigeberechtigten Hilfe zur Erziehung In Vollzeitpflege nach dem § 33 SGB VIII bietet.


    (2) Das Krippengeld schließt finanzielle Zugangshürden zur frühkindlichen Bildung und Erziehung von Kleinkindern. Das Krippengeld soll dabei den Anspruch aus dem § 24 Abs.2 SGB VIII stärken und somit Sozialleistungen zugunsten des Kindes und der Familien nicht angerechnet werden.


    (3) Ein Anspruch besteht nur, wenn das Einkommen eine Einkommensgrenze von 70 000 Euro Brutto im Jahr nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 5 000 Euro für jedes weitere Kind


    1. der berechtigten Person,
    2. ihres Ehegatt*in oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben,
    3. eines in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person lebenden Elternteils des Kindes.

    Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §2 Abs. 1 und 2 EStG und der Leistungen nach § 32b Abs. 1 EStG.


    (4) Zum Einkommen nach Abs.3 zählen das Einkommen


    1. der berechtigten Person
    2. 2. ihres Ehegatten oder Lebenspartners,soweit sie nicht dauend getrennt leben
    3. 3. eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person lebenden Elternteils des Kindes.


    (5) Für die Einkommensgrenze nach den Abs.3 und 4 sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.


    (6) Für die Bemessung des Einkommens ist das Jahresbruttoeinkommen maßgeblich, indem das Kind das erste Lebensjahr vollendet. Wird ein Kind in den Fällen des Abs.1 Satz 2 oder ein angenommenes Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt Krippengeldberechtigt, so ist das dann geltende Kalenderjahr maßgeblich.


    (7) Es wird ein Zuschuss in der Höhe gewährt, in der die Elternbeiträge tatsächlich zu tragen sind. Er beträgt jedoch maximal 100 Euro pro Monat und Kind.


    (8) Der Zuschuss wird gewährt, sobald das Kind des ersten Lebensjahres vollendet hat. Der Zuschuss wird maximal bis zur Vollendung des vierten Lebensjahrs gewährt.


    (9) Erfüllen mehrere Personen die Ansprüche ,so wird der Zuschuss demjenigen gezahlt, den die Personensorgeberechtigten zur berechtigten Person bestimmen. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Kalendermonats wirksam.


    (10) Bewiillgungsbehörden für das Krippengeld sind für kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltungsbehörden und für Kreisfreie Städte die Stadtverwaltungsbehörde.


    Art. 2 (Inkrafttreten)

    Das Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft.


    Begründung


    1. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Wir wollen Geringverdiener bei den KiTa-Beiträgen entlasten.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung der Kinderbetreuungsgesetzes.


    III. Alternativen

    Aktuelle Gesetzeslage bleibt bestehen.


    IV. Gesetzgebungskompetenz:

    Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 38 Abs. 3 GG


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Auszahlung des Krippengeldes in Höhe von circa 24. Mio. Euro pro Jahr.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    B. Besonderer Teil


    Zu Artikel 1

    Artikel 1 regelt die die Änderung des Kinderbildungsgesetzes


    Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.


    Marc Slober Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge, Gleichstellung, Integration Schule, Bildung, Kultur und Wissenschaft für die Landesregierung


    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 3/030
    3. Wahlperiode 28.05.2021


    Antrag

    Marc Slober und der FDP-Fraktion


    Aktuelle Stunde zum Thema Strukturwandel


    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Das eine „Aktuelle Stunde“ zum Thema Strukturwandel abgehalten wird.


    Begründung:


    Der Strukturwandel ist eine der größten Herausforderungen unseres Landes. Im Ruhrgebiet ist er bis heute noch nicht abgeschlossen und mit dem Ende des Braunkohleabbaus bis spätestens 2038 steht der nächste Strukturwandel schon vor der Tür. Dieses Thema widmet sich auch unser Bundespräsident Philipp Nahles bei seinem Antrittsbesuch in Nordrhein-Westfalen. Da er am Abend den Landtag besuchen wird, ist eine Aussprache zu diesem Thema mehr als angebracht.


    Marc Slober und die Fraktion der Freien Demokraten

    Wahlliste zur 4. Bundestagswahl


    Partei: Freie Demokratische Partei (FDP)



    Direktkandidaten:


    Direktkandidat für den Wahlbezirk Nordrhein-Westfalen: Marc Slober

    Direktkandidat für den Wahlbezirk Bayern:

    Direktkandidat für den Wahlbezirk Baden Württemberg: Yannick Bürgermann

    Direktkandidat für den Wahlbezirk Niedersachsen:

    Direktkandidat für den Wahlbezirk Sachsen:



    Liste:


    1. Yannick Bürgermann
    2. Luca Welle
    3. Aaron Förster
    4. Marc Slober
    5. Hanna Bunnes



    Hiermit erkläre ich an Eides Statt, dass alle Wahlbewerber nach den Vorgaben des § 13 Abs. 3 Satz 1-3 BWahlG bestimmt wurden.


    Yannick Bürgermann, Luca Welle, Marc Slober


    LGBTQ+


    Noch immer sind gleichgeschlechtliche Paare nicht gleichgestellt und Mitglieder*innen der LGBTQ+ Community werden diskriminiert. Deswegen werden mir effektive Maßnahmen ergreifen, um antischwule und antilesbische Gewalt effektiv zu bekämpfen und die die Diversity-Arbeit in Betrieben und der Gesellschaft fördern. In der letzten Legislatur haben wir dem Gesetz zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung den ersten Schritt gemacht, weitere müssen folgen.


    Gleichgeschlechtliche Ehe mit gegengeschlechtliche Ehe gleichsetzen

    Wir Freie Demokraten wollen uns für die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe in allen Belangen einsetzen. Denn „gleiche Pflichten - gleiche Rechte“, das gilt genauso für gleichgeschlechtliche Ehen und die daraus folgenden Adoptionen, denn auch gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder adoptieren, egal ob es nun Männer oder Frauen sind. Es ist vollkommen egal, wen wir lieben! Denn Mensch ist Mensch! Auch wollen wir uns für eine Stärkung der Familien und Ehen einsetzen. Das Großziehen von Kindern und eine freie Entfaltung innerhalb der Familie ist für unser soziales Zusammenleben wichtig. Elternzeit ist etwas ganz selbstverständliches und soll beiden Elternteilen zugesprochen werden.


    Ergänzung des Art. 3 GG

    Das Grundgesetz muss endlich an die aktuellen Entwicklungen der Gesellschaft angepasst werden. So regelt der Art. 3 Absatz 1, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Absatz 3 führt bisher nicht die Merkmale der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität auf, dies werden wir ergänzen.


    Verbot von geschlechtsangleichenden Operationen von unter 16-jährigen Intersexuellen

    Jede*r Mensch soll selbst entscheiden, wer er*sie sein möchte. Intersexuellen Minderjährigen werden hier oft vorgegriffen, indem die Eltern ihnen die Entscheidung abnehmen und das Kind eine geschlechtsangleichende Operation unterführt. Dies sind oft gegen den willen der Kinder. Gerade in der Pubertät kann sich die gefühlte Geschlechtszugehörigkeit noch verändern. Daher möchten wir es verbieten, dass Eltern hier ihren Kindern zuvorkommen und entsprechend geschlechtsangleichende Operationen unter 16 Jahren verbieten.

    Digitales


    Fake-News und Hate Speech bekämpfen

    Seit Jahren kursieren Fake News und Hate Speech im Internet. Diese, zur Normalität gewordenen, Verrohung im Netz muss bekämpft werden, indem wir europaweit Social-Media Plattformen dazu auffordern solche persönlich angreifenden Kommentare zu löschen und es den Strafverfolgungsbehörden europaweit einfacher machen, diese Menschen nachzuverfolgen.


    Digitalisierung in ALLEN Bereichen Stärken

    Digitalisierung ist wohl eines der wichtigsten Themen des 21. Jahrhunderts. Wir Freien Demokraten fordern nicht nur national, sondern auch europaweit die Digitalisierung in ALLEN Bereichen zu stärken. Die Digitalisierung voranbringen, bringt den Staat und die Bürger auf ein neues innovatives Level.


    Digitalministerium

    Weil die Digitalisierung für uns Freie Demokraten so wichtig ist, wollen wir das Digitalministerium weiterführen. Dieses soll dem Staat und den Bürgern bei allen wichtigen digitalen Angelegenheiten unterstützen und neue innovative Gesetzesentwürfe einbringen. Nachdem es in der ersten Legislaturperiode lediglich eine Abteilung im Kanzleramt war, möchten wir dies für die zweite Legislaturperiode ändern.


    Cybersicherheit europäisch und national stärken

    Weil uns Freien Demokraten die Sicherheit unserer Bürger so wichtig ist, wollen wir die Cybersicherheit in Europa und Deutschland stärken. Durch Prävention an Schulen und anderen Einrichtung, soll die richtige Sensibilisierung in diesem Bereich stattfinden. Dafür wollen wir auch eine eigene Cyberkriminalitätsbehörde bei Europol einrichten und unsere nationalen Sicherheitsbehörden in diesem Bereich personell und finanziell unterstützen.


    WLAN im öffentlichen Raum

    Um jeder Bürgerin und jeden Bürger digital auf den neusten Stand zu bringen, wollen wir in allen Behörden und Ämtern kostenfreies WLAN einführen. Wir Freien Demokraten wollen, dass jede Bürgerin und jeden Bürger jederzeit vernetzt ist.


    Urheberrecht transparent machen

    Wir Freien Demokraten wollen, dass alle Urheber rechtlich abgesichert sind. An deren Arbeit sollen nur Sie verdienen. Das wollen wir aber nicht zum Nachteil von Anbietern machen. Des Weiteren setzen wir uns gegen den Uploadfilter ein.


    Datenschutz stärken

    Wir Freien Demokraten wollen, dass sich jeder Bürger sicher im Netz fühlt. Deswegen wollen wir den Datenschutz transparent machen. Auf das WhatsApp etc. Quellcodes nicht mehr geheim sind und dem Nutzer genau gesagt wird, welche Daten wie genutzt werden.


    Recht auf digitale Selbstauskunft

    In einer freien Gesellschaft hat jeder Mensch das Recht zu erfahren, welche Daten jemand über einen sammelt. Deswegen wollen wir es gesetzlich vorschreiben, dass Unternehmen die Daten, die sich über eine Person sammeln, auf Nachfrage dieser Person preisgeben müssen. Selbstverständlich soll kein anderes Unternehmen oder eine Behörde diese Daten abrufen können.


    Digitaler EU-Binnenmarkt

    Wir werden uns für einen digitalen EU-Binnenmarkt einsetzten und versuchen diesen mit unseren Partnern gemeinsam umzusetzen. Dies ist ein wichtiger Schritt um langfristig mit den anderen großen Wirtschaftsnationen, wie den USA, China und Japan mitzuhalten. Dafür müssen die Prozesse innerhalb des bereits bestehenden EU-Binnenmarkt auf alle digitalen Prozesse angewendet und weitere Regelungen zu neuen Sachfragen erörtert werden.

    Justiz und Verbraucherschutz


    Stärkung der Justiz

    Genauso wie die Polizei leidet auch die Justiz unter Personalmangel bei gleichzeitiger Erhöhung des Arbeitsvolumens. Klagen, selbst für Kleinigkeiten, nehmen in Deutschland dramatisch zu und überfordern unserer Rechtssystem. Somit kommt es immer wieder zu fällen, die nicht bearbeitet werden können und wo gar eine Verjährung eintritt, bevor der Fall bearbeitet werden kann. Wir müssen also zum einen neues Personal einstellen, aber auf der anderen Seite auch Möglichkeiten eröffnen, Klagen ohne Begründung abzulehnen, wenn diese offensichtlich keine Chance auf Erfolg haben. Darüber hinaus müssen wir die Prozesse innerhalb des Systems beschleunigen und die Verwaltung zurückschrauben.


    Sicherheitskonzepte reformieren und nachhaltig verbessern

    In den letzten Jahren wurden wir immer wieder von terroristischen Anschlägen aufgeschreckt, die uns schonungslos aufzeigten, dass unserer Sicherheitssysteme nicht mehr gut genug sind. Es kommen fast täglich neue Herausforderungen dazu, die dafür sorgen, dass wir völlig neue Wege bei der Prävention von Straftaten gehen müssen. Wir werden in der kommenden Legislaturperiode sämtliche Sicherheitskonzepte überprüfen und wenn notwendig auch verbessern.


    Flächendeckende Einführung der E-Akte

    Die Digitalisierung in den Justizbehörden in Deutschland wird einer der Schwerpunkte der Zukunft sein. Ein Anfang dazu wäre die Einführung einer E-Akte für alle Justizbehörden Deutschlands. Und dieser Prozess kann die Justizbeamten in den Staatsanwaltschaften und die Richter nachhaltig entlassen. Denn statt lange in Aktenbergen zu suchen, ist dies bei einer elektronischen Akte viel unkomplizierter und zeitsparender. Zudem sorgt es dafür, dass die Akten zukünftig auch für Vollzugsbeamte unterwegs abrufbar ist und Homeoffice ermöglicht. Der Daten- und Aktenaustausch zwischen Behörden, der bei Ermittlungsverfahren essenziell ist, wird durch eine E-Akte deutlich vereinfacht. Einen positiven Einfluss auf die Umwelt hat dieses Projekt ebenfalls, denn so können immense Mengen an Papier gespart werden, sonst für die riesigen Papierberge benötigt werden. Um einen Einsatz der elektronischen Akte zu ermöglichen, ist die Ausstattung aller Gerichtsräume notwendig. Damit aber alle Staatsanwaltschaften und Behörden gleichermaßen in diesem Vorhaben vorankommen, müssen die Schritte langsam durchgeführt werden.

    Bildung und Forschung


    Bildungsföderalismus reformieren

    Jedes Jahr gibt es neue Probleme mit Bildung in Deutschland. Die Abiturprüfungen sind nicht zentral und damit nicht gleichwertig. Damit wird eine der wichtigsten Grundpfeiler dieses Landes nicht erfüllt. Chancengleichheit. Dieses Problem wollen wir bekämpfen, indem wir das Bildungssystem vereinheitlichen. Primär wollen wir einheitliche Stundenpläne und Prüfungen anpassen für ganz Deutschland. Dabei wollen wir den Grundlehrplan vereinheitliochen. Somit gibt es die Chancengleichheit durch vergleichbare Grundlernelemente und gleiche Prüfungen. Zudem geben wir den Ländern dabei die Freiheit, selbst zu entscheiden ob sie manche Themen wie beispielsweise der Strukturwandel, stärker behandeln möchten.


    Bildungsniveau auf Top 5 Niveaus der OECD

    Seit Jahren zeigt sich in der PISA Studie der OECD die Chancenungleichheit und vor allem die miserable Leistung deutscher Schüler im internationalen Vergleich. Das liegt an vielen Faktoren, wie der Bildungsföderalismus, veraltete Lehrpläne, fehlende Digitalisierung etc. und all diese Faktoren wollen wir verbessern, sodass wir an der weltweiten Bildungsspitze sind.


    1000€ Technologiebonus für JEDE/N Schüler/in

    Digitalisierung ist wohl eines der wichtigsten Themen des 21. Jahrhunderts und, dass Schülerinnen und Schüler noch nicht digital lernen ist nicht akzeptabel. Deswegen sollen die Schülerinnen und Schüler jeder einen Technologiebonus von 1000 € erhalten. Damit soll Technologie für die Schülerinnen und Schüler aber auch für die Unterrichtsräume und die Lehrkräfte bezahlt werden.


    Lehrer gut weiter- und ausbilden

    Das wichtigste Organ im Bildungssystem sind die Lehrerinnen und Lehrer. Sie vermitteln den Schülern das Wissen. Leider sind aber die meisten Methoden dieser Lehrer veraltet. Das soll geändert werden. Mit regelmäßigen verpflichtenden Fortbildungen sollen Lehrer an innovative Unterrichtsprinzipe herangeführt werden.


    Staatliche Stipendien fördern

    Wir Freie Demokraten fordern, dass mehr Schülerinnen und Schüler staatliche Stipendien erhalten sollen. So können auch Schüler, die keine großen finanziellen Mittel haben, eine gute Bildung erhalten. Wir wollen Talente und besondere Anstrengungen stärken hiermit entlasten wir die Studierenden, sodass sich diese auf die fachliche Leistung konzentrieren können.


    Integration fördern

    Integration ist ein wichtiges Thema von ständigem Interesse. Schülerinnen und Schüler, die kein Deutsch sprechen sollen von Anfang an außerschulisch und schulisch bestärkt werden, sodass eine schnelle und erfolgreiche Integration als mündige Bürger stattfinden kann.


    Wirtschaftswissenschaften und Informatikunterricht stärken

    Programmiersprachen sind die Sprachen der Zukunft. Kein Beruf ist mehr gefragt als Informatiker. Das hat man in der letzten Zeit in den Lehrplänen der Länder nicht gesehen. Wir Freie Demokraten fordern Informatik und Wirtschaftswissenschaften überall als Pflichtfach einzuführen, damit die Schülerinnen und Schüler vernünftig auf die Zukunft vorbereitet werden.


    Mehrgliedriges Schulsystem

    Das Mehrgliedrige Schulsystem hat sich in den letzten Jahren bewährt. Schülerinnen und Schüler, die mit „Gleichgesinnten“ auf einer Schule sind, haben nachweislich ei-nen größeren Lernerfolg, das liegt am besseren Lernklima. Deswegen sprechen wir Freie Demokraten uns gegen den weiteren Ausbau von Gesamt- und Oberschulen aus.


    Schulen flächendeckend sanieren

    Die Schulen sind überall in Deutschland in einem schlechten Zustand. Das schädigt das Lernklima nachhaltig. Wir Freie Demokraten fordern deswegen, in eine Sanierung aller sanierungsbedürftigen Schulen in Deutschland zu investieren. Das Denkmalschutzrecht soll hierzu ebenfalls angepasst werden, da ansonsten Komplikationen bei Bau und Planung entstehen könnten.


    Für MINT-Fächer begeistern

    Die Schülerinnen und Schüler haben ein Desinteresse an MINT. Obwohl Berufe in den MINT-Fächern zurzeit noch nie so gefragt sind wie jetzt sind diese Fächer uninteressant für die Schülerinnen und Schüler. Deshalb fordern wir Freie Demokraten eine Lehrplanreform in diesem Bereich, mit neuen innovativen Methoden und hochwertigster Ausstattung an den Schulen.


    Technologieoffene Forschung für neuwertige Antriebe fördern

    Wir Freie Demokraten fordern, dass Forschung für neuwertige Antriebe, wie der Hyperloop oder das Wasserstoffauto mehr gefördert werden sollen. Zurzeit ist es sehr schwer für neue Antriebe und Methoden Fuß zu fassen. Deswegen wollen wir solche Projekte finanziell unterstützen, sodass Träume nicht am Geldbeutel scheitern.


    Meisterbriefe mehr anerkennen

    Ein Meisterbrief ist der höchste Abschluss, den ein Handwerksberuf zu bieten hat. Da das Handwerk in Deutschland aber weiter an Attraktivität verliert, wir aber nach wie vor auf diese Berufsgruppen angewiesen sind, werden wir Meisterbriefe erhalten und wenn möglich sogar europaweit für weitere Berufe einführen und anerkennen. Durch diese Maßnahme erhoffen wir uns auch Fachkräfte und Meister aus anderen EU-Ländern nach Deutschland zu holen. Zudem wollen wir uns dafür einsetzten, dass ein Meisterbrief einem Masterabschluss gleichgestellt wird.

    Gesundheit


    Komplette Wahlfreiheit zwischen privat und gesetzlich

    Weil wir Freie Demokraten die Entscheidungsfreiheit in Deutschland fördern möchten, wollen wir, dass alle Bürger entscheiden dürfen, ob sie Privat oder gesetzlich versichert werden wollen. So stärken wir Individualismus und die wünsche jedes Einzelnen. Eine staatlich organisierte Zuteilungsmedizin ist insofern schlecht, dass die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger langfristig schlecht wird. Trotz dessen sollen die Versicherungen im fairen Wettbewerb stehen.


    Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen

    Wir wollen, dass die Krankenkassen in einem fairen Wettbewerb stehen, durch faire Kartell- und Wettbewerbsrechte und durch mehr Freiheiten in Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherungen, sodass innovative Versorgungsreformen gestärkt werden und das Gesundheitssystem in Deutschland noch besser und individueller wird.


    Cannabis legalisieren

    Laut Statistiken konsumieren über vier Millionen Menschen in Deutschland Cannabis, damit werden unnötig Menschen kriminalisiert und die Strafverfolgungsbehörden zusätzlich belastet. Nur mit einem lizensierten Vertrieb und geregelter Qualität kann die Weitergabe von verunreinigten Substanzen verhindert wer-den. Stattdessen sollte mehr in Prävention und Suchtberatung investiert werden.


    Hebammen stärken

    Wir denken, dass Gebärende sich selbst entscheiden dürfen, ob sie in einer Geburtshilfeklinik oder in einem Geburtshaus entbinden möchten, falls keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Das System darf nicht den Idealismus der Menschen weiter ausnutzen, wie dies bei Hebammen und anderen medizinischen Berufen der Fall ist. Beleg- und freie Hebammen sind eine tragende Säule der Gesundheitsversorgung der gebärenden Mutter, diese muss adäquat unterstützt werden.


    Pflege unterstützen und den Job "Pfleger/in" attraktiv machen

    Wir Freien Demokraten wollen, dass der Patient und nicht die Bürokratie im Mittelpunkt steht, deswegen wollen wir die Pflege digital machen. So wird Personalmangel abgebaut, da weniger Zeit mit Bürokratie verschwendet wird, sondern mehr für den Patienten.



    Qualitätsunterschiede in der Gesundheitsversorgung abschaffen

    Wir freien Demokraten möchte das Werben von Wahlleistungsstationen beenden! Deswegen möchten wir uns Bund dafür einsetzen, dass die Standards in den Wahlleistungsstationen abgesenkt werden, um ein wenig mehr Gerechtigkeit in den Komfort der Zimmer zwischen Kassen und Privatversicherte herzustellen.


    Stärkung der Landärzte

    Die Gesundheitsversorgung auf dem Land ist weiterhin gefährdet. Immer weniger Ärzte gehen aufs Land und so gibt es immer mehr Gemeinden ohne ansässigen Landarzt. Deswegen wollen wir Gemeinden unterstützen, selbst eine Praxis einzurichten, wo dann für wenige Tage in der Woche ein Arzt angestellt wird. Dieser Arzt betreut dann mehrere Gemeinden in einem respektablen Umfeld.

    Verkehr und Infrastruktur


    Keine Bevorzugung einzelner Mobilitätszweige und Unternehmen

    Mobilität ist ein Grundpfeiler unserer modernen Gesellschaft. Leider zeigt sich dies oft nicht in der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland. Marode Straßen, schlechter ÖPNV und vieles mehr sind allgegenwärtig. Uns Freien Demokraten ist daher wichtig, die Ausgaben in die Verkehrsinfrastruktur zu erhöhen und eine solide Basis aufzubauen. Dabei ist es uns besonders wichtig, dass keine Bevorzugung einzelner Mobilitätszweige entsteht, denn der mündige Bürger kann selbst entscheiden, welches Mobilitätskonzept ihn überzeugt. Um die Schiene als attraktive Alternative zum Straßenverkehr fit zu machen, setzen wir Freie Demokraten uns für einen Ausbau der Schieneninfrastruktur ein. Der Aus- und Neubau von Eisenbahnstrecken sowie die Reaktivierung von stillgelegten Trassen müssen zügig erfolgen. Das Ziel der Freien Demokraten ist es darüber hinaus Betrieb und Infrastruktur im Schienenverkehr zu trennen. Instandhaltung und Bau der Schiene wollen wir in staatliche Hände geben, der Betrieb soll durch Konkurrenzkampf verschiedener Unternehmen und dem damit verbundenen Aufbrechen der Monopolstellung der Deutschen Bahn für die Kunden preislich und qualitative Keine Bevorzugung einzelner Mobilitätszweige und Unternehmen.


    Mobilität ist ein Grundpfeiler unserer modernen Gesellschaft. Leider zeigt sich dies oft nicht in der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland. Marode Straßen, schlechter ÖPNV und vieles mehr sind allgegenwärtig. Uns Freien Demokraten ist daher wichtig, die Ausgaben in die Verkehrsinfrastruktur zu erhöhen und eine solide Basis aufzubauen. Dabei ist es uns besonders wichtig, dass keine Bevorzugung einzelner Mobilitätszweige entsteht, denn der mündige Bürger kann selbst entscheiden, welches Mobilitätskonzept ihn überzeugt. Um die Schiene als attraktive Alternative zum Straßen-verkehr fit zu machen, setzen wir Freie Demokraten uns für einen Ausbau der Schieneninfrastruktur ein. Der Aus- und Neubau von Eisenbahnstrecken sowie die Reaktivierung von stillgelegten Trassen müssen zügig erfolgen. Das Ziel der Freien Demokraten ist es darüber hinaus Betrieb und Infrastruktur im Schienenverkehr zu trennen. Instandhaltung und Bau der Schiene wollen wir in staatliche Hände geben, der Betrieb soll durch Konkurrenzkampf verschiedener Unternehmen und dem damit verbundenen Aufbrechen der Monopolstellung der Deutschen Bahn für die Kunden preislich und qualitative Verbesserungen bringen.


    Öffentlichen Nahverkehr stärken - Mobilität für jeden ermöglichen

    Der ÖPNV ist eine klimafreundliche Alternative zum Auto, deshalb setzen wir Freie Demokraten uns für eine Stärkung des Nahverkehrs, insbesondere im ländlichen Raum ein. Unser Anspruch ist es, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat einem preislichen und angebotstechnischen attraktiven ÖPNV zu nutzen.


    16 Jährigen ermöglichen begleitet zu fahren

    Um die Mobilität von Jugendlichen zu sichern und die Sicherheit auf deutschen Straßen zu erhöhen, setzen wir Freie Demokraten uns für das begleitende Fahren ab 16 Jahren ein. Bereits heute können Jugendliche mit 16 ½ mit der Führerscheinausbildung beginnen und ab 17 Jahren schließlich mit Begleitpersonen ein Fahrzeug führen. Dieses Konzept hat sich bewährt und wir Freie Demokraten sehen ein großes Potenzial dies auch schon ab 16 Jahren zu ermöglichen.


    Tempolimit - verkehrsabhängig und dynamisch anstatt generell

    Wir Freie Demokraten lehnen ein generelles Tempolimit ab, es ist nicht zielgenau und auch umweltpolitisch nicht von nennenswerter Relevanz. Wir setzen uns für verkehrsabhängige, dynamische Tempolimits ein und möchten digitale Verkehrsleitsysteme ermöglichen. Diese wirken zielgenau und situationsabhängig, wenn ein Tempolimit aus Sicherheitsgründen notwendig ist, aber verhindern unnötige Tempolimits auf leeren Autobahnen.


    Internet an jeder Milchkanne - Mobilfunknetz und Breitbandausbau vorantreiben

    Die digitale Infrastruktur wird zukünftig eine immer größere Rolle in Wirtschaft und Gesellschaft einnehmen. Leider wird sie diesem Anspruch nicht gerecht, Deutschland ist meist nur Mittelmaß. Wir Freie Demokraten setzen uns daher für den flächendeckenden Ausbau des 5G-Netzes ein und möchten Internet an jeder Milchkanne ermöglichen. Mit der 5G-Innovationskampagne ist der erste Schritt gemacht, hier müssen wir weiter machen. Neben dem Ausbau des Mobilfunknetzes setzen wir Freie Demokraten uns auch für einen flächendeckenden Breitbandausbau aus.


    Anstreben der "Kombilösung bei Stuttgart 21"

    Der geplante Bahnhof Stuttgart 21 ist in seiner geplanten Form zu klein. Deshalb bevorzugen wir die Kombilösung: Der Kopfbahnhof soll mit 8 Gleisen für den Regionalverkehr beibehalten werden, die neuen 8 Gleise des Durchgangsbahnhofs sollen für den Fernverkehr genutzt werden. Dies ist aus vielerlei Hinsicht die beste Lösung für dieses Projekt und sorgt dafür, dass der Deutschlandtakt umgesetzt werden kann.


    Fernverkehr stärken - Deutschlandtakt erweitern

    Die innerdeutschen Flugstrecken können durch eine gute Anbindung der Bahn überflüssig gemacht werden. Hierzu sind massive Investitionen in das Streckennetz notwendig, damit auch der Deutschlandtakt gewährleistet werden kann und in naher Zukunft sogar ausgebaut werden kann.


    Attraktive Preise für die Schiene

    Aktuell ist es auf manchen Strecken günstiger das Flugzeug zu nehmen als mit der Bahn zu reisen. Die Preise für die Bahnfahrt sollten erschwinglicher werden, damit man zweimal nachdenkt, ob man nun lieber das Flugzeug nimmt, wenn die Bahn kostengünstiger ist. Somit schützt man die Umwelt und schont den Geldbeutel des Verbrauchers.


    Teilprivatisierung der Deutschen Bahn

    Die aktuelle Situation mit den Anteilen der Deutschen Bahn ist verzwickt und macht wenig Konkurrenz möglich, die es aber mittlerweile gibt. Durch ein Konzept, bei dem die Schienen/die Strecken in der Hand des Staates liegen, der Betrieb jedoch durch ein Privatunternehmen durchgeführt wird, halten wir derzeit am sinnvollsten. So können nämlich auch andere Unternehmen neben der Deutschen Bahn auf die vorhandene Schieneninfrastruktur zurückgreifen.

    Umwelt, Nachhaltigkeit, Landwirtschaft und Energie


    Den Klimawandel europäisch begegnen

    Das Problem des Klimawandels ist von unglaublicher aktueller Wichtigkeit für unsere Bundesrepublik und den ganzen Planeten. Eine nachhaltige und zielführende Lösung können wir dahingehend nur in Zusammenarbeit und Kooperation mit unseren internationalen Partnern und Freunden erzielen. "Gemeinsam" ist der Schlüssel zu einem zielführenden Ergebnis, wozu jeder seinen Teil beiträgt. Dabei ist es uns wichtig, den EU-Zertifikatenhandel und den Emissionshandel auszuweiten und eine europäische Energiewende auf den Weg zu bringen. Wir bewegen uns auf europäischer Ebene definitiv in die richtige Richtung, allerdings kann und muss noch einiges dahingehend getan werden. Es geht um unser freies Europa, um unseren Planeten. Dafür müssen wir kämpfen.


    Umweltfreundliche Landwirtschaft fördern

    Die Landwirtschaft ist für uns der wichtigste Faktor unseres täglichen Lebens, denn dort wird das produziert, was wir auf den Tisch bekommen. Moderne und vor allem umweltfreundliche Betriebe sollten für ihre Mühen und Innovationen unterstützt und gefördert werden. Wo hier an unsere Umwelt gedacht wird, da ist die Unterstützung definitiv am richtigen Ort und dafür werden wir uns einsetzen. Jeder Betrieb und jeder Einzelne kann etwas zur Energiewende beitragen, wir werden die entsprechende Unterstützung für dieses fortschrittliche Denken vorantreiben. Das Gleiche gilt auch für die Forstwirtschaft. Umweltfreundliche und nachhaltige Konzepte in der Forstwirtschaft müssen wie die Landwirtschaft gefördert werden. Ebenso ist es wichtig, dass wir gerade auch regionale Erzeuger unterstützen und denen zum Beispiel ein Kennzeichnungsrecht für regional erzeugte Produkte einräumen.


    Energiewende vorantreiben

    Im Bereich der freien Energieversorgung wollen wir uns kurzfristig von der Kohlekraft und fossilen Brennstoffen verabschieden und mittelfristig weiter auf die Atomkraft setzen, wobei wir natürlich langfristig mit der europäischen Energiewende auf ein internationales Konzept mit erneuerbaren Energien umsteigen wollen. Das Stichwort der erneuerbaren Energien ist das Thema der Zukunft. Wir müssen Konzepte ausarbeiten, bei denen es nicht um Energien geht, die verbraucht werden, sondern um Energie, die immer da ist und eben auch erneuerbar ist. Das ist die freie Zukunft unserer Energie und dafür setzen wir uns ein. Die vorhandenen Atomkraftwerke sollen auf den neusten Stand gebracht werden und neue Kernkraftwerke sollen ausschließlich


    Tieren ein artgerechtetes Leben ermöglichen - Gegen Massentierhaltung vorgehen

    Dass Tiere meistens nicht artgerecht gehalten werden, ist weithin bekannt. Wir Freien Demokraten wollen gegen Massentierhaltung vorgehen! Nehmen wir doch nur mal die Haltung von Mastschweinen. Jedes ausgewachsenes Mastschwein steht nach Gesetz ein Quadratmeter Bodenfläche zu. Das ist deutlich zu wenig Platz, um sich zu bewegen. Das ist zum einen unter der Würde jedes Tieres, zum anderen auch gesundheitsschädlich für die Tiere. Da über 90 % der Schweine in Ställen mit sogenannten Spaltenböden leben, durch diese die Fäkalien fallen und schneller beseitigt werden, haben die Schweine nichts zu tun, liegen auf dem Boden und können außer Fressen gar nichts tun. Das birgt Gelenkerkrankungen oder Schleimbeutelentzündungen. Da der Spaltboden scharfe Kanten hat, kann dies auch zu Verletzungen führen! Ein weiteres Problem bereitet das Ammoniak, das vom Kot unterhalb der Spaltböden aufsteigt, welches die Lunge und die Atemwege der Schweine schädigen kann. Als wäre das nicht genug, werden den Schweinen auch noch die Zähne abgeschliffen und die Schwänze gekürzt. Ansonsten würden sie such vor Langeweile nämlich gegenseitig verletzen! Dies ist nur ein Problem der Massentierhaltung, aber leider auch ein totgeschwiegenes! Dieses und alle anderen Probleme der Massentierhaltung wollen wir als Freie Demokraten ändern!


    Schweinekastration nur mit Betäubung

    Als Freie Demokraten liegt uns das Wohlergehen der Tiere am Herzen. Der Zustand, dass Ferkel ohne Betäubung kastriert werden, ist nicht länger hinnehmbar. Jedes Lebewesen auf diesen Planeten hat einen respektvollen Umgang verdient. Deswegen wollen wir eine Betäubung bei der Kastration von Ferkeln gesetzlich vorschreiben.


    Meeresverschmutzung bekämpfen

    Wir Freie Demokraten setzen uns dafür ein, dem internationalen Problem von Plastikmüll in den Meeren zu begegnen. Dazu ist es nötig, mit internationalen Partnern Richtlinien und Anreize zu schaffen, die diesem Zweck dienen, aber auch die Einhaltung bereits bestehender Gesetze konsequenter zu verfolgen. Es bedarf regionaler und globaler Anstrengungen, um die Verschmutzung unserer Meere zu verringern. Dafür ist auch eine ständige aktive Zusammenarbeit der zuständigen Behörden weltweit nötig. Außerdem müssen illegale Schiffsmüllentsorgungen viel stärker geahndet werden.



    Biologische Vielfalt erhalten(wieder ansiedeln)

    Jeden Tag wird in Deutschland Natur vernichtet. Dabei sind etliche Tiere, aber auch Pflanzen in ihrer Existenz bedroht. Deswegen werden wir uns da für einsetzen, dass die biologische Vielfalt unseres Landes geschützt wird. In Lebensräumen von selten Arten darf kein weiterer Lebensraum vernichtet werden.


    Einwegplastik verdrängen - Förderung von Alternativen

    Die Benutzung von Einwegplastik, wie beispielsweise Strohhalme ist eine große Belastung für die Umwelt und sollten so gut es geht vermieden werden. Durch klima- und umweltfreundlichere Alternativen möchten wir das schädliche Plastik verdrängen und durch eine bessere Alternative ersetzen.

    Wirtschaft und Finanzen


    Den Euro als Währung weiter stärken

    Wir Freie Demokraten sprechen uns klar für den Euro, dessen Erhalt und die nachhaltige Förderung unserer Währung ein. Jeglichen Forderungen nach einer nationalen Währung werden wir uns entschieden entgegenstellen, denn wir sind davon überzeugt, dass uns eine europäische Lösung mehr Vor- als Nachteile bringt.


    Abschaffung der Kirchensteuer

    Im Grundgesetz wird explizit von einer strikten Trennung zwischen Staat und Kirche gesprochen. Dennoch zieht der Staat bis heute noch die Steuern der Kirche ein und unterstützt damit die Finanzierung der Kirche direkt. Für die Verwaltung dieser Steuerabgaben zahlt der Steuerzahler jedes Jahr viel Geld. Geld, was er eigentlich nach dem Grundgesetz nicht zahlen müssen dürfte, würde der Staat seine eigenen Regeln endlich konsequent umsetzten. Daher wollen wir Freie Demokraten die längst überfällige Abschaffung der Kirchensteuer endlich durchsetzen.


    Die schwarze Null halten

    Deutschland hat zum ersten Mal seit Ewigkeiten einen ausgeglichenen Haushalt. Wir machen keine neuen Schulden, im Gegenteil, wir bauen Schulden ab. Diesen Prozess möchten wir fortsetzen, sowohl die „schwarze Null“, als auch ein langfristiger weiterer Schuldenabbau sind eines unserer Kernziele.


    Unternehmensbeteiligung auf den Prüfstand stellen

    Der Staat hält bis heute noch teils entscheidende Unternehmensbeteiligungen bei großen deutschen Unternehmen. Wir werden uns dafür einsetzten, dass sämtliche Beteiligungen genauestens geprüft werden. Darüber hinaus werden wir im Anschluss den Verkauf von einigen Unternehmensbeteiligungen in Betracht ziehen.


    Die eigene Wettbewerbsfähigkeit sichern

    Deutschland ist, betrachtet man wirtschaftliche Stärke, eine Weltmacht auf dem internationalen Parkett. Diese wirtschaftliche Stellung ist der Grund dafür, dass es uns als Bevölkerung besonders gut geht. Daher müssen wir alles dafür tun, dass der Status quo erhalten bleibt oder sich gar noch weiter verbessert. Dies erreichen wir aber nur, wenn wir unsere komplette wirtschaftliche Denkweise am internationalen Geschehen orientieren.


    Digitaler EU-Binnenmarkt

    Die fortschrittlichsten Volkswirtschaften in den USA, aber auch in Japan oder Südkorea haben die EU und ihren Mitgliedsstaaten deutlich abgehängt. In Konstrukt Europa ging es immer darum, möglichst eine große Einheit zu bilden und damit an wirtschaftlicher Stärke zu gewinnen. Dennoch sind es bis heute im Grunde 27 Einzelmärkte, die zwar einen Wirtschaftsraum bilden, aber nicht im direkten Zusammenhang miteinander stehen. Daher müssen wir sehr kurzfristig dafür sorgen, dass durch entsprechende Regelungen und vor allem die Aufhebung dieser ein großer digitaler EU-Binnenmarkt entsteht. Das schafft Arbeitsplätze und stärkt außerdem die Wirtschaftskraft der EU.


    Gründerszene und Selbstständige fördern

    Die freie Entfaltung eines jeden Menschen spiegelt sich oft in der Arbeit wieder. Viele entscheiden sich dazu den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, damit sie ihr Können und ihren Traum einer freien Zukunft und der freien Entfaltung leben und für sich verwirklichen können. Das ist leider immer noch mit viel Bürokratie verbunden und man stößt teilweise auf große finanzielle Herausforderungen. Wir wollen Existenzgründungen einfach machen: Das Einreichen von Unterlagen soll digitalisiert werden und neu gegründete Unternehmen sollen in der Anfangszeit bestimmte Steuervorteile genießen dürfen und ein Bürokratiearmes erstes Jahr genießen. Dadurch hat jeder Selbstständige in der Anfangszeit mehr Zeit für das Wesentliche: Der freie Aufbau seines Unternehmens und die freie Entfaltung seines könnens. Auch wollen wir uns für die komplett freie und flexible Festlegung von Öffnungszeiten einsetzen. Jedes Unternehmen ist selbst für das Geschäft verantwortlich und daher sollte jedes Unternehmen auch selbst die Öffnungszeiten bestimmen können. Das sind für uns freiheitlich wirtschaftliche Grundlagen für die wir uns einsetzen.


    Wir Freien Demokraten glauben daran, dass wir für eine zukunftsfähige Wirtschaft, starke Start-Ups brauchen.

    Deswegen wollen wir besonders zukunftsweisende Start-Ups mit einem Förderprogramm des Bundes unterstützen. Unternehmen die die Anforderung erfüllen, sollen demnach 24 Monate lang mit je 2.450 € im Monat bei der Umsetzung ihres Traum unterstützt werden. Jedes große Unternehmen hat mal klein angefangen und so das nächste Apple oder Amazon fördern.


    Überprüfung der staatlichen Subventionen

    Wir müssen die aktuellen staatlichen Subventionen auf den Prüfstand stellen. Vor allem die Subventionen in Unternehmen, welche immer noch mit fossilen und endlichen Ressourcen arbeiten, müssen überprüft werden. Denn diese sind oft besser aufgehoben, wenn man diese in Unternehmen und Projekte steckt, welche sich für den Fortschritt einsetzten, auch in der Energiepolitik.


    Förderung von KI

    KI wird in Zukunft einen immer wichtigeren Stellenwert einnehmen. Damit wir nicht den digitalen Anschluss an den Rest der Welt verlieren, brauchen wir hier dringend mehr Anstrengung. Daher werden wir ein neues Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz errichten und die Erprobung dieser Technologien in der Wirtschaft fördern.