Manfred Bunnes Bürger
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Beiträge von Manfred Bunnes

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    § 10


    (1) Der zuständige Bundesminister und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Richter oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Mitglied des Gerichts benannt werden soll.


    (2) Der zuständige Bundesminister legt dem Richterwahlausschuss die Personalakten der für ein Richteramt Vorgeschlagenen vor.


    (3) Zur Vorbereitung der Entscheidung bestellt der Richterwahlausschuss zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

    § 9


    (1) Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht.


    (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.


    (3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.

    § 8


    (1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuss ein.


    (2) Die Einladung muss die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

    § 6


    (1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.


    (2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

    § 5


    (1) Die Mitglieder kraft Wahl und ihre Stellvertreter beruft der Bundestag nach den Regeln der Verhältniswahl.


    (2) Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.


    (3) Scheidet ein Mitglied aus, so wird sein Stellvertreter Mitglied. Scheidet ein Stellvertreter aus, so wird er durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetzt.


    (4) Mitgliedschaft und Stellvertretung enden durch Neuwahl oder durch Verzicht, der schriftlich dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu erklären ist.


    (5) Jeder neu gewählte Bundestag nimmt eine Neuwahl vor.

    § 4


    (1) Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.


    (2) Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Amtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Wahl entsprechend. Ihre Neuwahl ist notwendig.


    (3) Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.

    § 3


    (1) Mitglieder kraft Amtes im Ausschuß, der die Richter eines obersten Gerichtshofs wählt, sind die Landesminister, zu deren Geschäftsbereich die diesem obersten Gerichtshof im Instanzenzug untergeordneten Gerichte des Landes gehören.


    (2) Sie können sich nur nach den gleichen Regeln vertreten lassen, die für ihre Vertretung in der Landesregierung gelten.


    (3) Für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 regeln die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes ist.

    § 1


    (1) Die Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden von dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.


    (2) Bei der Berufung eines Richters an einen obersten Gerichtshof wirkt der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister mit.


    (3) Die von der Bundesregierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, BGBl. 2008 II S. 1038) zur Ernennung zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und die von der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Ernennung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden Persönlichkeiten werden von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt.

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    Der Richterwahlausschuss sucht Kandidaten zur Besetzung der Posten der Bundesrichter am Bundesgerichtshof


    Liebe Parteivertreterinnen und Parteivertreter,

    liebe Bürgerinnen und Bürger,


    am Freitag, den 30.04.2021 findet die erste Sitzung des Richterwahlausschusses statt. Der Richterwahlausschuss ist dafür zuständig die Posten der Bundesrichter am Bundesgerichtshof zu besetzen. Hierzu warten wir auf Vorschläge der verschiedenen Parteien bzw. auf Bewerbungen von Interessentinnen und Interessenten.

    Eine Bewerbung bzw. ein Vorschlag zur Besetzung dieser Posten sollte einen Lebenslauf und entsprechende Qualifikationen auf diesem Gebiet beinhalten. Die Unterlagen sind bitte persönlich an mich zu schicken, ich werde diese dann dem Richterwahlausschuss weiterleiten.


    Wir warten auf Ihre Vorschläge!


    Mit freundlichen Grüßen,

    Manfred Bunnes

    Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz


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    Bundesrat Drucksache 053/04.2021
    21.04.2021



    Wahlvorschlag

    der Bundesregierung


    Ernennung eines Generalbundesanwaltes


    "Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt." (§ 149 GVG).

    Um diese Zustimmung bitte ich den Bundesrat hiermit.


    Der von mir unterbreitete Vorschlag zur Besetzung des Postens des Generalbundesanwaltes am Bundesgerichtshof ist Dr. Franz-Viktor Salomon.


    Mein Ministerium hat ihn für geeignet befunden und die Überprüfung seines Hintergrundes hat keine Unstimmigkeiten aufgewiesen. Den Lebenslauf aus der Bewerbung lege ich bei.



    Berlin, den 21.04.2021

    Jonas Huber, Bundeskanzler

    Manfred Bunnes, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

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    Deutscher Bundestag Drucksache 3/043
    3. Wahlperiode 30.03.2021



    Antrag

    der Bundesregierung


    Änderung des § 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt geändert:


    Art. 1

    § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt neu gefasst:


    "(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und einer weiteren Person aus jeder Fraktionen, sowie einem beratenden, nicht stimmberechtigten Mitglied der Bundesregierung. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen."


    2. die Änderung tritt mit Beschluss in Kraft.





    Begründung:


    Die Bundesregierung sollte auch im Ältestenrat eine beratende Stimme einbringen können, sowie an der organisatorischen Leitung der Geschäfte des Bundestages teilnehmen können. Um hier die Verhältnismäßigkeiten der Sitzverteilung im Bundestag zu wahren soll dieses Mitglied der Bundesregierung, welches an den Sitzungen des Ältestenrates teilnimmt, nicht stimmberechtigt sein.





    Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Manfred Bunnes

    Bundeskanzler, Jonas Huber