Herbert Aisinger Bürger
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Beiträge von Herbert Aisinger

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Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Ich war kein Teil der Diskussion, so kann ich zumindest hier meine Meinung kundtun.

    Als Teil des komplexen Hilfeleistungssystems, im speziellen dem Rettungsdienst, habe ich priorisiert ein Anrecht auf die Impfung. Bereits beim ersten Liefertermin wurde ich noch im Dezember 2020 gefragt, ob ich mich impfen lassen möchte.


    Es war tatsächlich keine leichte Entscheidung - ich verstehe jegliche Zweifel. Schließlich hat es einen Grund, wieso alle Vakzine jahrelang erforscht werden. Doch: Bei diesem Impfstoff ist einiges anders: Es wurde so viel Geld wie noch nie in die Forschung gesteckt und man kann auf zwei Jahrzehnte Grundlagenforschung zurückgreifen. Ein gutes Video hierzu könnt ihr auf Youtube finden:

    Externer Inhalt youtu.be
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    Letztendlich bin ich als Rettungsdienstler sowohl erhöhtem Risiko ausgesetzt infiziert zu werden, als auch selbst das Virus weiterzugeben - was bei vulnerablen Gruppen fatal wäre.

    Somit sah ich es letzten Endes als meine Pflicht an, mich impfen zu lassen.


    Hier auch nochmal eine gute Übersicht über die drei ersten Impfstoffe: https://www.quarks.de/wp-conte…mpfstoff-vergleich-t6.jpg


    Ich habe dazu auch auf meiner Homepage mehrere Einträge geschrieben. Link dazu gerne auf Anfrage.

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/073
    2. Wahlperiode 21.12.2020



    Antrag

    der Abgeordneten Herbert Aisinger, Dante Matteo Ecca Estrellita und Fraktionen der CDU/CSU, SPD


    Abwahl des Bundestagspräsidenten



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Der Bundestagspräsident soll abgewählt werden.

    2. Gleichzeitig soll in der selben Plenarsitzung ein neuer Bundestagspräsident gemäß eingegangenen Wahlvorschlägen gewählt werden.





    Begründung:


    Herr Bundestagspräsident Bunnes hat sich in der 1. Legislaturperiode bereits nicht mit Ruhm bekleckert und musste schlussendlich sein Amt zur Verfügung stellen, nachdem der öffentliche Druck zu groß wurde. Auch gab es einen Untersuchungsausschuss gegen ihn. Es tauchte heute ein gefälschtes Schreiben des Verfassungsschutzpräsidenten von Niedersachsen auf, demzufolge Herr Bunnes vom NDS-VerfSchutz beobachtet werden sollte. Der Dienstvorgesetzte des VerfSchutz-Präsidenten, Herr Landesinnenminister Florian Rangnick, reagierte sogleich und veröffentlichte eine Pressemitteilung, dass dieser Brief eine Fälschung sei. Daraufhin kündigte Herr Bunnes eine Klage gegen den Niedersächsischen VerfSchutz wegen Rufmordes an. Als man ihn darauf aufmerksam machte, dass es bereits eine Pressemitteilung aus dem niedersächsischem Innenministerium gebe antwortete er: "Weil auch jeder Landesminister immer nichts als die Wahrheit gesagt hat und noch nie Aussagen getroffen hat um Feuer zu löschen". Solche Äußerungen gegenüber Ministern sind eines Bundestagspräsidenten - vor allem bei der Vorgeschichte von Herrn Bunnes - nicht würdig.


    Einschlägige juristische Bewertungen lassen eine Abwahl eines Bundestagspräsidenten zu - Quelle: http://www.rechtsanwalt-wilric…/Bundestagspraesident.pdf





    Herbert Aisinger, Dante Matteo Ecca Estrellita und Fraktionen der CDU/CSU, SPD

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/072
    2. Wahlperiode 21.12.2020



    Antrag

    der Abgeordneten Herbert Aisinger, Dante Matteo Ecca Estrellita und Fraktionen der CDU/CSU, SPD


    Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - Regelung einer Abwahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird um den § 4 a mit dem Titel "Abwahl des Präsidiums" mit folgendem Inhalt erweitert:


    "(1) Der Bundestagspräsident und seine Stellvertreter können mittels Beschluss des Deutschen Bundestages abgewählt werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

    (2) Eine Abwahl des Bundestagspräsidenten ist nur zulässig, wenn sich auf der Tagesordnung der Plenarsitzung gleichzeitig ein Wahlvorschlag zur Wahl eines neuen Bundestagspräsidenten befindet.

    (3) Eine Abwahl des Präsidiums ist in Zeiten des Art. 115a Grundgesetz (Verteidigungsfall) nicht erlaubt. Eine Abwahl des Präsidiums ist frühestens 2 Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls möglich."


    2. Dieser Antrag soll an keinen Ausschuss überwiesen werden. Es soll darüber direkt im Plenum abgestimmt werden.




    Begründung:


    Gemäß einschlägiger juristischer Begutachtung ist eine Abwahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter aktuell schon möglich (Quelle: http://www.rechtsanwalt-wilric…/Bundestagspraesident.pdf). Dennoch sollte die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestag Regelungen dazu enthalten, um keine Unsicherheiten aufkommen zu lassen. Als zweithöchste Person der Bundesrepublik soll eine Abwahl jedoch im Verteidigungsfall nicht möglich sein, um die Integrität des Staates zu gewährleisten.





    Herbert Aisinger, Dante Matteo Ecca Estrellita und Fraktionen der CDU/CSU, SPD

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/071
    2. Wahlperiode 20.12.2020



    Antrag

    der/des Abgeordneten Herbert Aisinger und Fraktion der CDU/CSU


    Antrag auf eine Aktuelle Stunde zum Thema "Öffentliches Auftreten des Bundestagspräsidenten"



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Es soll eine Aktuelle Stunde einberufen werden.





    Begründung:


    Herr Bundestagspräsident Bunnes hat sich in der 1. Legislaturperiode bereits nicht mit Ruhm bekleckert und musste schlussendlich sein Amt zur Verfügung stellen, nachdem der öffentliche Druck zu groß wurde. Auch gab es einen Untersuchungsausschuss gegen ihn. Es tauchte heute ein gefälschtes Schreiben des Verfassungsschutzpräsidenten von Niedersachsen auf, demzufolge Herr Bunnes vom NDS-VerfSchutz beobachtet werden sollte. Der Dienstvorgesetzte des VerfSchutz-Präsidenten, Herr Landesinnenminister Florian Rangnick, reagierte sogleich und veröffentlichte eine Pressemitteilung, dass dieser Brief eine Fälschung sei. Daraufhin kündigte Herr Bunnes eine Klage gegen den Niedersächsischen VerfSchutz wegen Rufmordes an. Als man ihn darauf aufmerksam machte, dass es bereits eine Pressemitteilung aus dem niedersächsischem Innenministerium gebe antwortete er: "Weil auch jeder Landesminister immer nichts als die Wahrheit gesagt hat und noch nie Aussagen getroffen hat um Feuer zu löschen". Solche Äußerungen gegenüber Ministern sind eines Bundestagspräsidenten - vor allem bei der Vorgeschichte von Herrn Bunnes - nicht würdig.





    Herbert Aisinger und Fraktion der CDU/CSU

    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 10.12.2020



    Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 2. Bundesversammlung

    :

    Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 09.12..2020 fest:


    Zur 1. Bundesversammlung wählt der Landtag der Länder:


    Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen 8 Mitglieder
    Bayern 6 Mitglieder
    Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg 5 Mitglieder
    Nordrhein-Westfalen 6 Mitglieder
    Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen 5 Mitglieder



    Berlin, den 10. Dezember 2020


    D e r B u n d e s k a n z l e r

    Herbert Aisinger


    D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n

    Jonas Huber

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/054
    2. Wahlperiode 03.12.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

    A. Problem und Ziel

    Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 anzuwenden ist, wobei die Vorschrift über die Benennung der zuständigen nationalen Behörden gegenüber der EU-Kommission (Artikel 24) bereits seit dem 18. Dezember 2018 gilt.

    Der Entwurf dient außerdem der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss Geldsanktionen). Hierzu werden die nationalen Verfahrensvorschriften angepasst.

    B. Lösung

    Der Entwurf beinhaltet die zur Durchführung der Verordnung Sicherstellung und Einziehung erforderlichen Bestimmungen. Vorgesehen sind Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen. Der Entwurf beinhaltet ferner die erforderlichen Anpassungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Kosten entstehen nicht durch diesen Entwurf, sondern unmittelbar durch die Verordnung der EU.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Als Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist jährlich 3 572,70 Euro zu prognostizieren. Hinzu kommt prognostizierter einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Höhe von 2 943,00 Euro für das Jahr 2020, 25 769,40 Euro für das Jahr 2021 und 25 442,40 Euro für das Jahr 2022. Der Erfüllungsaufwand entsteht nicht durch die Vorschriften dieses Entwurfs, sondern unmittelbar durch die Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

    F. Weitere Kosten

    Als weitere Kosten sind jährlich 41 004,75 Euro zu prognostizieren. Die weiteren Kosten entstehen nicht durch die Vorschriften dieses Entwurfs, sondern unmittelbar durch die Verordnung




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 18.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

    Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 87h wird wie folgt gefasst:

    „§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen“.

    b) Nach der Angabe zu § 87n wird folgende Angabe eingefügt:

    „§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3“.

    c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die Angabe zu § 87p.

    d) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch folgende Angabe ersetzt:

    „§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung“.

    e) Nach der Angabe zu § 96 werden die folgenden Angaben eingefügt:

    „Elfter Teil

    Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des

    Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

    § 96a Grundsatz

    § 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen

    § 96c Vollstreckung

    § 96d Rechtsbehelf

    § 96e Ausgehende Ersuchen“.

    f) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die Angabe zum Zwölften Teil.

    g) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der Überschrift „Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen“ wird die Angabe zum Dreizehnten

    Teil.

    h) In der Angabe zu § 98 wird das Wort „Elften“ durch das Wort „Dreizehnten“ ersetzt.

    i) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der Überschrift „Schlussvorschriften“ wird die Angabe

    zum Vierzehnten Teil.

    2. In § 73 Satz 2 wird das Wort „Elften“ durch das Wort „Dreizehnten“ ersetzt.

    3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat.“

    4. § 87c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.“


    5. Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

    „(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen.

    (6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft.“


    6. § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    „Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht.“


    7. § 87h wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    㤠87h

    Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen“.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.“


    8. § 87i wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugendlichen verhängteGeldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der

    Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.“

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

    d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben.“

    e) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde.“


    9. In § 87j Absatz 1 Satz 1 und § 87k Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 87i Absatz 5“ durch die Angabe „§ 87i Absatz 4“ ersetzt.


    10. § 87n wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 87i Absatz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 87i Absatz 3

    Satz 2 und 3“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Absatz 4“ durch die Angabe „§ 87i Absatz 3“ ersetzt.

    c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Wörtern „mit dem ersuchenden Mitgliedstaat“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.


    11. Nach § 87n wird folgender § 87o eingefügt:


    㤠87o

    Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3

    § 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem … [einsetzen: Datum des

    Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes] beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für

    Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p

    in ihrer bis zum Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1

    dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“

    12. Der bisherige § 87o wird § 87p.


    13. Der bisherige § 87p wird § 87q wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    㤠87q

    Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung“.

    b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde.“


    14. § 88 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und Einziehung) richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) und die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f.“


    15. § 91a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt.“


    16. In § 94 Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/ 577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45) (Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung“ durch die Wörter „Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwenden“ ersetzt.


    17. Nach § 96 wird folgender Elfter Teil eingefügt:

    „Elfter Teil

    Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

    § 96a

    Grundsatz

    Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.

    § 96b

    Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen

    (1) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet

    das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsgericht; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so entscheidet das nach

    § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.

    (2) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Einziehungsentscheidungen entscheidet

    das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.

    (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstellungsund Einziehungsentscheidungen entgegen und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.

    (4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der einzuziehenden Vermögenswerte vorgenommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie Dritten, die

    den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen können, Gelegenheit, sich zu

    äußern.

    (5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.

    § 96c

    Vollstreckung

    (1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung beschlossen hat, führt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.

    (2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicherstellungsund Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung

    sowie über die Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nach

    den Artikeln 13 und 22 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

    (3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, die

    sich gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.

    § 96d

    Rechtsbehelf

    (1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung

    gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.

    (2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das

    weitere Verfahren § 42 entsprechend.

    § 96e

    Ausgehende Ersuchen

    (1) Für die Ausstellung und Übermittlung von Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen an einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsanwaltschaft

    zuständig. Dies gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

    (2) Wird von einer für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde

    im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Sicherstellung und Einziehung ein

    Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Bestätigung vorzulegen. Hierfür ist die Bescheinigung gemäß Abschnitt N

    der Sicherstellungsbescheinigung aus Anhang I der Verordnung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 einem Gericht

    zuweisen oder die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 abweichend regeln.

    (3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vorliegen, insbesondere, dass

    1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und

    2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall

    unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.

    (4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach den

    Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vorsehen.

    (5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend.“


    18. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.


    19. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen“ wird der Dreizehnte Teil.


    20. § 98 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    㤠98

    Vorrang des Dreizehnten Teils“.

    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“ die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“ die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.


    21. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Schlussvorschriften“ wird der Vierzehnte Teil.


    Artikel 2

    Änderung des Gerichtskostengesetzes


    Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

    27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I

    S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Nach Nummer 3910 wird folgende Nummer 3911 eingefügt:

    Nr. Gebührentatsbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
    "3911 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG: Der Antrag wird verworfen 30,00 €".


    2. Die bisherige Nummer 3911 wird die Nummer 3912.



    Artikel 3

    Inkrafttreten

    (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mit diesem Entwurf werden zum anderen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung) geschaffen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des GKG und IRG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist Teil der Pflege der auswärtigen Beziehungen nach Artikel 32 des Grundgesetzes. Die Änderungen des IRG fallen deshalb in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Entwurf dient der Durchführung europäischer Rechtsinstrumente und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Entwurf ist auch mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Durch Anpassungen im Verfahren nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen werden die Gerichte entlastet, indem von der Befassung mit Sachverhalten abgesehen wird, bei denen aus europarechtlichen Gründen so gut wie kein Entscheidungsspielraum besteht und die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung vom BfJ selbst entschieden werden können, ohne dass damit die Rechtsbehelfsmöglichkeiten beschränkt würden. Dies betrifft insbesondere die Befassung der Gerichte in Fällen, in denen die zu vollstreckende Geldsanktion gegen juristische Personen verhängt wurde. Zugleich soll durch Verfahrensstraffungen auch das BfJ als die zentrale deutsche Bewilligungsbehörde für eingehende und ausgehende Ersuchen auf der Grundlage des RahmenbeschlusesGeldsanktionen entlastet werden.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund entsteht nicht durch die Vorschriften dieses Entwurfs, sondern unmittelbar durch die Verordnung Sicherstellung und Einziehung.


    4. Erfüllungsaufwand

    Durch die die Umsetzung des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen betreffenden Änderungen entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Die Verfahrensanpassungen zielen nicht auf eine Mehrbelastung, sondern auf eine erhebliche Entlastung der Gerichte und des BfJ ab.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen


    7. Befristung

    Eine Befristung ist nicht angezeigt, da der Rahmenbeschluss Geldsanktionen und die Verordnung Sicherstellung und Einziehung selbst keine Befristung vorsehen.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/055
    2. Wahlperiode 03.12.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

    A. Problem und Ziel

    Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sieht in § 2 aktuell vor, dass nur Personen zu Richtern am BVerfG gewählt werden können, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Des Weiteren wird vorgeschrieben, dass insgesamt 16 Richter zu wählen sind. Im Hinblick auf die aktuelle Besetzung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sind dies Anforderungen, die weder erfüllt werden können noch sinnvoll sind.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine. Es wird erwartet, dass sich die Kosten des BVerfG in etwa halbieren.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung BVerfGG

    Geschäftsverteilung

    § 2 wird geändert in:

    "(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Senat."

    "(2) Es werden insgesamt vier Richter gewählt."

    "(3) Ein Richter wird aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes vom Bundestage gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens ein Monat an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind."


    § 4 wird geändert in:

    "(1) Die Amtszeit der Richter dauert 6 Monate, längstens bis zur Altersgrenze.

    (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist möglich.

    (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

    (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort."


    § 5 wird geändert:

    "(1) Die Richter (ausgenommen des Richters aus § 2 Abs. 3) werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt."


    § 14 wird gestrichen.

    § 15 a wird gestrichen.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Bundesverfassungsgericht soll sowohl verschlankt werden, als auch agiler werden. Es soll zu keinen Problemen bei der Zuständigkeit zwischen zwei Senaten kommen, des Weiteren ist aufgrund aufgestellter Statistiken weniger Personal erforderlich als im BVerfGG gefordert sind, somit ist das Gesetz zu verändern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des BVerfGG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Personal des BVerfG wird reduziert, Verfahren werden vereinfacht (durch nicht mehr auftretende Zuständigkeitsprüfungen)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung