Herbert Aisinger Bürger
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Beiträge von Herbert Aisinger

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Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/047
    2. Legislaturperiode 03.12.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Es ist keine Niederschrift notwendig. Wie in anderen Gremien und Parlamenten sollte ein Beschlussprotokoll ausreichend sein.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung RiWG

    § 9 Abs. 3 wird geändert in

    "(3) Über jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt."


    § 10 (2) und (3) werden gestrichen.



    Art. 2 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ein Beschlussprotokoll ist ausreichend.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des RiWG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Keine.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/046
    2. Wahlperiode 03.12.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

    A. Problem und Ziel

    Aufgrund der zunehmenden Nutzung und gestiegenen Bedeutung von Telemediendiensten, ist die Erhebung von

    Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Telemediendiensteanbietern sowohl für die Strafverfolgung als auch für

    die Gefahrenabwehr von zentraler Bedeutung. Dennoch ist das Auskunftsverfahren im TMG bisher nur rudimentär geregelt. Insbesondere fehlen Regelungen zur Auskunft anhand von IP-Adressen, zur Abfrage von Passwörtern, zur Vertraulichkeit der Auskunft und zur Form des Auskunftsersuchens. Die fehlenden Verfahrensregelungen erschweren das Einholen von Auskünften gegenüber Telemediendiensteanbietern, da der genaue Umfang ihrer Verpflichtungen nicht hinreichend klar geregelt ist.

    B. Lösung

    Dieser Gesetzesentwurf

    C. Alternativen

    Eine Alternative wäre die Beibehaltung des bisherigen, als unzureichend eingeschätzten Rechtszustands.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 18.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Telemediengesetzes

    Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“
    2. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt:

      㤠15a

      Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten


      (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Bestandsdaten und die nach § 15 Absatz 1 erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter und andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.



      (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt, in Textform im Einzelfall verlangt und dies zu einem der folgenden Zwecke erforderlich ist:

      1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

      2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder

      3. für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Stellen.

      An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen nicht in Textform gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.



      (3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind

      1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden;

      2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden;

      3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst;

      4. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit die Datenerhebung zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und für die Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.



      (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.



      (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.



      § 15b

      Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten


      (1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter und

      andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.



      (2) Die Daten dürfen übermittelt werden:

      1. an eine zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangt, oder

      2. an eine für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangt.

      An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.



      (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich, vollständig und unverändert zu

      übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.



      (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes

      Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst nach einem positiven

      Prüfergebnis freigegeben werden.“
    3. Der bisherige § 15b wird § 15c.
    4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
      2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
      3. Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

        „6. entgegen § 15a Absatz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

        7. entgegen § 15b Absatz 3 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“


    Artikel 2

    Einschränkung eines Grundrechts

    Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 2 eingeschränkt.


    Artikel 3


    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    In der derzeitigen Kommunikations- und Diskussionskultur im Netz ist nicht selten ein vergifteter und hasserfüllter Ton festzustellen, der wiederum andere Nutzer davon abhält, ihre Meinung frei und offen zu äußern aus Angst, Opfer von Anfeindungen oder Bedrohungen zu werden. Das große Potential von sozialen Netzwerken, eine breite Diskussion zu ermöglichen, kehrt sich damit ins Gegenteil um. Die große Breitenwirkung, die einer Anfeindung oder Bedrohung im Netz zukommt, verstärkt deren Wirkung und hat das Potential, nicht nur auf die Betroffenen selbst, sondern auch auf Dritte einschüchternd zu wirken. Ein anderes Risiko besteht darin, dass öffentlich ausgesprochene Drohungen dazu beitragen, dass die Hemmschwelle zur Tatausführung beim Verfasser des Inhalts oder bei Dritten, die die Drohung wahrnehmen, sinkt. Wie real dieses Risiko ist, zeigen in der Bundesrepublik Deutschland die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke sowie die Ermordung zweier Menschen im Rahmen des Attentats auf die Synagoge in Halle.

    Eine effektive Strafverfolgung setzt voraus, dass die Ermittlungsbehörden zeitnah über gemeldete, von sozialen Netzwerken als strafbar bewertete und aufgrund dieser Einschätzung gelöschte Inhalte informiert werden. Zur vollständigen Erfassung des Sachverhalts gehört auch die Mitteilung der dem Verfasser des Inhalts zuletzt zugewiesenen IP-Adresse. Die Meldung des Inhalts und dieser IP-Adresse soll durch den Anbieter des sozialen Netzwerks an eine vom Bundeskriminalamt (BKA) benannte Stelle im BKA erfolgen und von dort nach Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Zentralstellenfunktion des BKA an die örtlich zuständige Ermittlungsbehörde zur Strafverfolgung übermittelt werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Anbieter sozialer

    Netzwerke haben daher, wenn ihnen im Rahmen einer NetzDG-Beschwerde ein strafbarer Inhalt bekannt wird, neben seiner Löschung den Inhalt und die dem Nutzer, für den der Inhalt hochgeladen wurde, zuletzt zugewiesene IP-Adresse an eine Schnittstelle beim BKA zu übermitteln. Aufgrund der derzeitigen technischen Situation und der Knappheit der zu vergebenden IP-Adressen bedarf es zur gezielten Identifizierung zudem die vom Provider zugewiesene Port-Nummer. Das BKA wird nach Einschätzung, ob es sich um einen strafbaren Inhalt handelt, die beim sozialen Netzwerk gespeicherten Daten, soweit sie zur Identifizierung des Verfassers erforderlich sind, anfordern und diese Daten der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in den Ländern übermitteln. Die Strafverfolgungsbehörden in den Ländern übernehmen die strafrechtliche Verfolgung sodann in eigener Zuständigkeit.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Das Telemediengesetz (TMG) stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die hier vorgenommenen Änderungen bei der zulässigen Datenverarbeitung werden von der diesbezüglichen Annexkompetenz getragen. Die bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um eine Rechtszersplitterung insbesondere bei den Befugnissen zur Gefahrenabwehr und den Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.

    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Nein


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1, § 15 a TMG:


    Der neue § 15a TMG regelt das Auskunftsverfahren gegenüber Telemediendiensteanbietern neu. Die Regelung orientiert sich hierbei an § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Absatz 1 stellt zunächst klar, dass die Auskunft aufgrund einer Verpflichtung und nur gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen erteilt werden darf. Die Regelung wird ausdrücklich nicht auf Passwörter erstreckt, für die eine eigene Regelung in § 15b TMG geschaffen wird. Außerdem wird die Auskunftserteilung anhand von IP-Adresse geregelt, die das Gegenstück zu § 100j Absatz 2 StPO bildet.Ebenfalls ausdrücklich geregelt wird die Verpflichtung der Telemediendiensteanbieter über das Auskunftsersuchen Stillschweigen zu bewahren. Dies bedeutet nicht, dass der Betroffene oder Dritte nicht informiert werden. Die Information richtet sich jedoch nach den Regelungen der StPO und erfolgt durch die Behörden. Absatz 5 stellt klar, dass die Kostentragung sich nach den allgemeinen Regeln richtet und durch die Diensteanbieter erfolgt. Außerdem soll zur Gewährleistung der Datensicherheit eine elektronische Schnittstelle eingerichtet werden.


    Zu Artikel 1, § 15 b TMG:


    Die Zugangsdaten sollen nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten, wie sie im Katalog des § 100b Absatz 2 StPO genannt werden, sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen; die Übermittlung muss durch ein Gericht angeordnet worden sein. Der Katalog des § 100b Absatz 2 StPO wurde gewählt, weil er die Voraussetzungen einer Online-Durchsuchung regelt und wegen seiner hohen Grundrechtsrelevanz gemeinsam mit der Wohnraumüberwachung den engsten aller Straftatkataloge in der StPO darstellt. Die Daten müssen so übermittelt werden, wie sie beim Telemediendienst vorliegen. Die Pflicht zur Verschlüsselung bleibt davon unberührt. Insoweit trifft nach Artikel 32 Absatz 1 a DSGVO der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenen Schutzniveau zu gewährleisten. Erwägungsgrund 83 dieser Verordnung macht deutlich, dass der Verantwortliche die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung zu treffen hat und benennt dabei ausdrücklich die Verschlüsselung. Wenn die Passwörter ursprünglich zu anderen Zwecken abgefragt und übermittelt wurden, müssen die Voraussetzungen für eine zweckändernde Weiterverwendung der erhobenen Daten erfüllt sein.


    Zu Artikel 1, § 16 TMG:


    Entsprechend der vergleichbaren Regelung im Telekommunikationsgesetz soll auch für Telemedienanbieter der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen und vollständigen Übermittlung der in den §§ 15a und 15b genannten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellen.



    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/045
    2. Wahlperiode 02.12.2020



    Antrag

    der Bundesregierung


    Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - Anlage 7 bezüglich Befragung der Bundesregierung



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Paragraph 103, Abs. 2 GOBT wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Einmal im Monat findet auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7)."


    2. Anlage 7 zur GOBT wird wie folgt neu gefasst:

    "Anlage 7 - Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung


    1. Eine Befragung der Bundesregierung findet statt, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder dies verlangen. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten. Der Präsident kann die Befragung um bis zu 10 Minuten verlängern. Die Fragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit.


    2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.


    3. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung teil. Dieses Mitglied der Bundesregierung antwortet vorrangig. Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.


    4. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen für bis zu fünf Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen.


    5. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages. In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich des anwesenden Mitglieds der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von allgemeinen Fragen.


    6. Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages eine Befragung des Bundeskanzlers statt. Die Befragung dauert 60 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend."


    Begründung:


    Die Geschäftsordnung wurde in der Anlage 7 nicht an die neuen Gegebenheiten nach der 18. Legislaturperiode angepasst. Damals gab es noch eine Sitzungswoche mit mindestens vier Sitzungen, bei der eine Fragestunde von einer Stunde Dauer angesetzt wurde. Nun haben wir nur noch eine Sitzung in der Woche, die auch noch bedeutend kürzer ist. Somit vergeht eine wichtige Stunde parlamentarischer Arbeit mit der Befragung der Bundesregierung, die mit Debatten über wichtige Vorlagen verbracht werden könnte.


    Anfragen können jederzeit schriftlich über Kleine/Große Anfragen an die Bundesregierung übermittelt werden. Eine Beantwortung ist gemäß der vorgeschriebenen Fristen in der GOBT gewährleistet. Wir wollen keinen Abgeordneten in seinem Fragerecht einschränken, weswegen wir von Limitierung der Fragenanzahl pro Abgeordneten absehen. Dennoch ist es wichtig, dass wir weniger Zeit damit verbringen und mehr Zeit für Debatten haben.




    Die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/028
    2. Wahlperiode 02.12.2020



    Antwort der Bundesregierung

    auf die


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD


    Umweltpolitik


    Wir fragen die Bundesregierung:


    1. Wie stehen Sie zu einem Kohleausstieg bis 2030?

    2019 hat die hierfür einberufene 'Kohlekommission' einen Kohleausstieg bis 2038 (Optional 2035) empfohlen. Wir möchten uns an die Vorgaben von diesen Experten halten, trotzdem ist ein Kohleausstieg vor 2038 ein Ziel unserer Regierung, aus diesem Grund haben wir, wie im Koalitionsvertrag nachzulesen, vor, diese Kommission erneut einzuberufen um einen früheren Kohleausstieg, vornehmlich den Ausstieg bis 2035, zu prüfen.


    2. Wie stehen Sie zu der Frage, ob Deutschland bis 2030 eine CO2-Reduktion um 40% erreichen kann?

    Eine CO2 Reduzierung von 40% bis 2030 halten wir für ein grundsätzlich gutes Ziel, wie und ob wir dies erreichen können prüfen wir momentan.


    3. Wann wollen Sie das letzte deutsche Kohlekraftwerk vom Netz nehmen?

    Wie in der Ersten Antwort geschrieben möchten wir uns hierbei an die Angaben der Kohlekommission halten.


    4. Mit welchen Mitteln möchte die Bundesregierung eine zunehmende Regionalisierung von Lebensmitteln fördern?

    Wir möchten die regionale Landwirtschaft durch Maßnahmen wie z. B. Die geplanten Fonds für Innovative Landwirtschaft fördern, dadurch hoffen wir auch die Regionalisierung von Lebensmitteln im generellen zu stärken.


    5. In welcher Hinsicht möchte die Bundesregierung die ökologische Landwirtschaft fördern?

    Wir planen unter anderem Fonds für Innovative Landwirtschaft, diese sollen auch einen Ökologischen Augenmerk haben.


    6. Mit welchen Mitteln möchte die Bundesregierung gegen Massentierhaltung vorgehen?

    Wir planen mehrere Projekte um die Haltungsbedingungen von Tieren zu verbessern, auch wollen wir mit den bereits oben genannten Fonds Finanzielle Anreize für Landwirtschaftliche Betriebe schaffen.


    7. Inwieweit sieht die Bundesregierung einer Notwendigkeit, die bestehenden Naturschutzgebiete Deutschlands auszubauen und/oder zu vergrößern?

    Grundsätzlich stehen wir einem Ausbau der Naturschutzgebiete Positiv gegenüber, momentan sind allerdings keine Projekte dieser Art geplant.


    8. Inwieweit gedenkt die Bundesregierung den langfristigen Folgen der Vertiefung der für den Schiffsverkehr wichtigen Flüsse Ems, Weser und Elbe entgegenzutreten?

    Im Moment werden hierfür noch Vorgehensweisen erarbeitet.


    Die Bundesregierung

    Bundesrat Drucksache 032/11.2020
    30.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
    (TierSchGÄndG 6)




    A. Problem und Ziel


    Da männliche Küken keine Eier legen und ihr Fleisch, im Gegensatz zu dem Fleisch spezialisierter Mastrassen zu mager ist, wird die große Mehrheit der männlichen Küken derzeit kurz
    nach dem Schlüpfen in den Brütereien getötet. Die Tötung erfolgt in der Regel durch Exposition gegenüber hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen oder durch Zerkleinerung.
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.06.2019 – BVerwG 3 C 28.16,
    BVerwG 3 C 29.16 festgestellt, dass im Lichte des in das Grundgesetz aufgenommenen
    Staatsziels des Tierschutzes das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung
    gezüchteten Hennen keinen vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz
    für die Tötung männlicher Küken aus diesen Zuchtlinien darstellt.

    Auch vor diesem Hintergrund soll die Tötung von Küken nun verboten werden.


    Auch bei Hühnerembryonen entwickelt sich ab dem siebten Bebrütungstag das Schmerzempfinden. Daher sollen aus Gründen des Tierschutzes auch Eingriffe die ab dem siebten Bebrütungstag und nach einem Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei vorgenommen werden und den
    Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben verboten werden.


    B. Lösung
    Mit dem Gesetzentwurf wird das Töten von männlichen Hühnerküken verboten. Weiterhin
    wird ein Verbot von Eingriffen an Hühnereiern ab dem siebten Bebrütungstag geregelt, die
    nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben.


    C. Alternativen

    -Keine-


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    -


    E. Erfüllungsaufwand
    E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
    -


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Produzenten wären gezwungen ihre Betriebe umzustellen und ggf. männliche Küken und ihre Aufzucht ebenfalls einzugliedern und/oder Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Ei auszubauen. Dies kann zu einer Erhöhung der Kosten für die Betreiber und auch zu einer anhebung der Eier-Preise auf das ungefähre Niveau Höherer Haltungsklassen führen. Wie sich dies auf das Gesamtbild der Wirtschaft auswirkt, kann noch nicht genau spezifiziert werden.

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    Geringer Aufwand für die Verwaltung


    F. Weitere Kosten
    -



    Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
    (TierSchGÄndG 6)


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1
    Änderung des Tierschutzgesetzes


    Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl.
    I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
    S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
    㤠4c
    Es ist verboten,
    1. männliche Küken der Gattung Haushuhn, die aus Zuchtlinien stammen, die auf die
    Legeleistung ausgerichtet sind, zu töten,
    2. ab dem siebten Bebrütungstag Eingriffe an einem Hühnerei vorzunehmen, die bei
    oder nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei
    durchgeführt werden und den Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur
    Folge haben.
    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn eine Tötung der Küken nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes
    erforderlich ist.

    2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden folgende Nummern 6a und 6b eingefügt:
    „6a. entgegen § 4c Satz 1 Nummer 1 ein Küken tötet,
    6b. entgegen § 4c Satz 1 Nummer 2 einen Eingriff vornimmt.“
    3. § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) § 4c Satz 1 Nummer 1 ist ab dem 1. Februar 2021 anzuwenden. § 4c Satz 1
    Nummer 2 ist ab dem 1. November 2021 anzuwenden.“



    Artikel 2
    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Berlin, 30.11.2020


    Herbert Aisinger

    für die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/044
    2. Wahlperiode 30.11.2020


    Antrag

    der Bundesregierung


    Einsetzung des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Es wird ein Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts mit zwölf Mitgliedern eingesetzt. Die Mitglieder sind nach den Regeln der Verhältniswahl zu wählen.





    Begründung:


    Gemäß § 6 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist ein Wahlausschuss einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern bestehen muss. Weiter ist geregelt, dass die Mitglieder nach den Regeln der Verhältniswahl zu wählen sind.





    Herbert Aisinger

    für die Bundesregierung

    Bundesrat Drucksache 031/11.2020

    30.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

    A. Problem und Ziel

    Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 anzuwenden ist, wobei die Vorschrift über die Benennung der zuständigen nationalen Behörden gegenüber der EU-Kommission (Artikel 24) bereits seit dem 18. Dezember 2018 gilt.

    Der Entwurf dient außerdem der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss Geldsanktionen). Hierzu werden die nationalen Verfahrensvorschriften angepasst.

    B. Lösung

    Der Entwurf beinhaltet die zur Durchführung der Verordnung Sicherstellung und Einziehung erforderlichen Bestimmungen. Vorgesehen sind Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen. Der Entwurf beinhaltet ferner die erforderlichen Anpassungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Kosten entstehen nicht durch diesen Entwurf, sondern unmittelbar durch die Verordnung der EU.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Als Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist jährlich 3 572,70 Euro zu prognostizieren. Hinzu kommt prognostizierter einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Höhe von 2 943,00 Euro für das Jahr 2020, 25 769,40 Euro für das Jahr 2021 und 25 442,40 Euro für das Jahr 2022. Der Erfüllungsaufwand entsteht nicht durch die Vorschriften dieses Entwurfs, sondern unmittelbar durch die Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

    F. Weitere Kosten

    Als weitere Kosten sind jährlich 41 004,75 Euro zu prognostizieren. Die weiteren Kosten entstehen nicht durch die Vorschriften dieses Entwurfs, sondern unmittelbar durch die Verordnung




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 18.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

    Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 87h wird wie folgt gefasst:

    „§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen“.

    b) Nach der Angabe zu § 87n wird folgende Angabe eingefügt:

    „§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3“.

    c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die Angabe zu § 87p.

    d) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch folgende Angabe ersetzt:

    „§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung“.

    e) Nach der Angabe zu § 96 werden die folgenden Angaben eingefügt:

    „Elfter Teil

    Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des

    Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

    § 96a Grundsatz

    § 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen

    § 96c Vollstreckung

    § 96d Rechtsbehelf

    § 96e Ausgehende Ersuchen“.

    f) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die Angabe zum Zwölften Teil.

    g) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der Überschrift „Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen“ wird die Angabe zum Dreizehnten

    Teil.

    h) In der Angabe zu § 98 wird das Wort „Elften“ durch das Wort „Dreizehnten“ ersetzt.

    i) Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der Überschrift „Schlussvorschriften“ wird die Angabe

    zum Vierzehnten Teil.

    2. In § 73 Satz 2 wird das Wort „Elften“ durch das Wort „Dreizehnten“ ersetzt.

    3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat.“

    4. § 87c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.“


    5. Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

    „(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen.

    (6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft.“


    6. § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    „Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht.“


    7. § 87h wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    㤠87h

    Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen“.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.“


    8. § 87i wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugendlichen verhängteGeldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der

    Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.“

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

    d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben.“

    e) Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde.“


    9. In § 87j Absatz 1 Satz 1 und § 87k Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 87i Absatz 5“ durch die Angabe „§ 87i Absatz 4“ ersetzt.


    10. § 87n wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 87i Absatz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 87i Absatz 3

    Satz 2 und 3“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Absatz 4“ durch die Angabe „§ 87i Absatz 3“ ersetzt.

    c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Wörtern „mit dem ersuchenden Mitgliedstaat“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.


    11. Nach § 87n wird folgender § 87o eingefügt:


    㤠87o

    Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3

    § 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem … [einsetzen: Datum des

    Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes] beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für

    Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p

    in ihrer bis zum Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1

    dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“

    12. Der bisherige § 87o wird § 87p.


    13. Der bisherige § 87p wird § 87q wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    㤠87q

    Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung“.

    b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde.“


    14. § 88 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und Einziehung) richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) und die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f.“


    15. § 91a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt.“


    16. In § 94 Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/ 577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45) (Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung“ durch die Wörter „Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwenden“ ersetzt.


    17. Nach § 96 wird folgender Elfter Teil eingefügt:

    „Elfter Teil

    Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

    § 96a

    Grundsatz

    Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.

    § 96b

    Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen

    (1) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet

    das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsgericht; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so entscheidet das nach

    § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.

    (2) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Einziehungsentscheidungen entscheidet

    das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.

    (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstellungsund Einziehungsentscheidungen entgegen und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.

    (4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der einzuziehenden Vermögenswerte vorgenommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie Dritten, die

    den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen können, Gelegenheit, sich zu

    äußern.

    (5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.

    § 96c

    Vollstreckung

    (1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung beschlossen hat, führt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.

    (2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicherstellungsund Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung

    sowie über die Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nach

    den Artikeln 13 und 22 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

    (3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, die

    sich gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.

    § 96d

    Rechtsbehelf

    (1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung

    gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.

    (2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das

    weitere Verfahren § 42 entsprechend.

    § 96e

    Ausgehende Ersuchen

    (1) Für die Ausstellung und Übermittlung von Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen an einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsanwaltschaft

    zuständig. Dies gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.

    (2) Wird von einer für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde

    im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Sicherstellung und Einziehung ein

    Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Bestätigung vorzulegen. Hierfür ist die Bescheinigung gemäß Abschnitt N

    der Sicherstellungsbescheinigung aus Anhang I der Verordnung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 einem Gericht

    zuweisen oder die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 abweichend regeln.

    (3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vorliegen, insbesondere, dass

    1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und

    2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall

    unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.

    (4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach den

    Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vorsehen.

    (5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend.“


    18. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.


    19. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen“ wird der Dreizehnte Teil.


    20. § 98 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    㤠98

    Vorrang des Dreizehnten Teils“.

    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“ die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83c“ die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.


    21. Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Schlussvorschriften“ wird der Vierzehnte Teil.


    Artikel 2

    Änderung des Gerichtskostengesetzes


    Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

    27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I

    S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Nach Nummer 3910 wird folgende Nummer 3911 eingefügt:

    Nr. Gebührentatsbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
    "3911 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG: Der Antrag wird verworfen 30,00 €".


    2. Die bisherige Nummer 3911 wird die Nummer 3912.



    Artikel 3

    Inkrafttreten

    (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mit diesem Entwurf werden zum anderen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung) geschaffen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des GKG und IRG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist Teil der Pflege der auswärtigen Beziehungen nach Artikel 32 des Grundgesetzes. Die Änderungen des IRG fallen deshalb in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Entwurf dient der Durchführung europäischer Rechtsinstrumente und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Entwurf ist auch mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Durch Anpassungen im Verfahren nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen werden die Gerichte entlastet, indem von der Befassung mit Sachverhalten abgesehen wird, bei denen aus europarechtlichen Gründen so gut wie kein Entscheidungsspielraum besteht und die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung vom BfJ selbst entschieden werden können, ohne dass damit die Rechtsbehelfsmöglichkeiten beschränkt würden. Dies betrifft insbesondere die Befassung der Gerichte in Fällen, in denen die zu vollstreckende Geldsanktion gegen juristische Personen verhängt wurde. Zugleich soll durch Verfahrensstraffungen auch das BfJ als die zentrale deutsche Bewilligungsbehörde für eingehende und ausgehende Ersuchen auf der Grundlage des RahmenbeschlusesGeldsanktionen entlastet werden.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund entsteht nicht durch die Vorschriften dieses Entwurfs, sondern unmittelbar durch die Verordnung Sicherstellung und Einziehung.


    4. Erfüllungsaufwand

    Durch die die Umsetzung des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen betreffenden Änderungen entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Die Verfahrensanpassungen zielen nicht auf eine Mehrbelastung, sondern auf eine erhebliche Entlastung der Gerichte und des BfJ ab.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen


    7. Befristung

    Eine Befristung ist nicht angezeigt, da der Rahmenbeschluss Geldsanktionen und die Verordnung Sicherstellung und Einziehung selbst keine Befristung vorsehen.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Bundesrat Drucksache 030/11.2020

    30.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

    A. Problem und Ziel

    Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sieht in § 2 aktuell vor, dass nur Personen zu Richtern am BVerfG gewählt werden können, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Des Weiteren wird vorgeschrieben, dass insgesamt 16 Richter zu wählen sind. Im Hinblick auf die aktuelle Besetzung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sind dies Anforderungen, die weder erfüllt werden können noch sinnvoll sind.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine. Es wird erwartet, dass sich die Kosten des BVerfG in etwa halbieren.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung BVerfGG

    Geschäftsverteilung

    § 2 wird geändert in:

    "(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Senat."

    "(2) Es werden insgesamt vier Richter gewählt."

    "(3) Ein Richter wird aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes vom Bundestage gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens ein Monat an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind."


    § 4 wird geändert in:

    "(1) Die Amtszeit der Richter dauert 6 Monate, längstens bis zur Altersgrenze.

    (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist möglich.

    (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

    (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort."


    § 5 wird geändert:

    "(1) Die Richter (ausgenommen des Richters aus § 2 Abs. 3) werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt."


    § 14 wird gestrichen.

    § 15 a wird gestrichen.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Bundesverfassungsgericht soll sowohl verschlankt werden, als auch agiler werden. Es soll zu keinen Problemen bei der Zuständigkeit zwischen zwei Senaten kommen, des Weiteren ist aufgrund aufgestellter Statistiken weniger Personal erforderlich als im BVerfGG gefordert sind, somit ist das Gesetz zu verändern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des BVerfGG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Personal des BVerfG wird reduziert, Verfahren werden vereinfacht (durch nicht mehr auftretende Zuständigkeitsprüfungen)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Bundesrat Drucksache 029/11.2020


    30.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Es ist keine Niederschrift notwendig. Wie in anderen Gremien und Parlamenten sollte ein Beschlussprotokoll ausreichend sein.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung RiWG

    § 9 Abs. 3 wird geändert in

    "(3) Über jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt."


    § 10 (2) und (3) werden gestrichen.



    Art. 2 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ein Beschlussprotokoll ist ausreichend.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des RiWG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Keine.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Bundesrat Drucksache 028/11.2020

    30.11.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

    A. Problem und Ziel

    Aufgrund der zunehmenden Nutzung und gestiegenen Bedeutung von Telemediendiensten, ist die Erhebung von

    Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Telemediendiensteanbietern sowohl für die Strafverfolgung als auch für

    die Gefahrenabwehr von zentraler Bedeutung. Dennoch ist das Auskunftsverfahren im TMG bisher nur rudimentär geregelt. Insbesondere fehlen Regelungen zur Auskunft anhand von IP-Adressen, zur Abfrage von Passwörtern, zur Vertraulichkeit der Auskunft und zur Form des Auskunftsersuchens. Die fehlenden Verfahrensregelungen erschweren das Einholen von Auskünften gegenüber Telemediendiensteanbietern, da der genaue Umfang ihrer Verpflichtungen nicht hinreichend klar geregelt ist.

    B. Lösung

    Dieser Gesetzesentwurf

    C. Alternativen

    Eine Alternative wäre die Beibehaltung des bisherigen, als unzureichend eingeschätzten Rechtszustands.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner.

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 18.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Telemediengesetzes

    Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“
    2. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt:

      㤠15a

      Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten


      (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Bestandsdaten und die nach § 15 Absatz 1 erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter und andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.



      (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt, in Textform im Einzelfall verlangt und dies zu einem der folgenden Zwecke erforderlich ist:

      1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

      2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder

      3. für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Stellen.

      An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen nicht in Textform gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.



      (3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind

      1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden;

      2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden;

      3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst;

      4. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit die Datenerhebung zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und für die Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.



      (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.



      (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.



      § 15b

      Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten


      (1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter und

      andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.



      (2) Die Daten dürfen übermittelt werden:

      1. an eine zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangt, oder

      2. an eine für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht verlangt.

      An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.



      (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich, vollständig und unverändert zu

      übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.



      (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes

      Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst nach einem positiven

      Prüfergebnis freigegeben werden.“
    3. Der bisherige § 15b wird § 15c.
    4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      1. In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
      2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
      3. Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

        „6. entgegen § 15a Absatz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

        7. entgegen § 15b Absatz 3 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“


    Artikel 2

    Einschränkung eines Grundrechts

    Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 2 eingeschränkt.


    Artikel 3


    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    In der derzeitigen Kommunikations- und Diskussionskultur im Netz ist nicht selten ein vergifteter und hasserfüllter Ton festzustellen, der wiederum andere Nutzer davon abhält, ihre Meinung frei und offen zu äußern aus Angst, Opfer von Anfeindungen oder Bedrohungen zu werden. Das große Potential von sozialen Netzwerken, eine breite Diskussion zu ermöglichen, kehrt sich damit ins Gegenteil um. Die große Breitenwirkung, die einer Anfeindung oder Bedrohung im Netz zukommt, verstärkt deren Wirkung und hat das Potential, nicht nur auf die Betroffenen selbst, sondern auch auf Dritte einschüchternd zu wirken. Ein anderes Risiko besteht darin, dass öffentlich ausgesprochene Drohungen dazu beitragen, dass die Hemmschwelle zur Tatausführung beim Verfasser des Inhalts oder bei Dritten, die die Drohung wahrnehmen, sinkt. Wie real dieses Risiko ist, zeigen in der Bundesrepublik Deutschland die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke sowie die Ermordung zweier Menschen im Rahmen des Attentats auf die Synagoge in Halle.

    Eine effektive Strafverfolgung setzt voraus, dass die Ermittlungsbehörden zeitnah über gemeldete, von sozialen Netzwerken als strafbar bewertete und aufgrund dieser Einschätzung gelöschte Inhalte informiert werden. Zur vollständigen Erfassung des Sachverhalts gehört auch die Mitteilung der dem Verfasser des Inhalts zuletzt zugewiesenen IP-Adresse. Die Meldung des Inhalts und dieser IP-Adresse soll durch den Anbieter des sozialen Netzwerks an eine vom Bundeskriminalamt (BKA) benannte Stelle im BKA erfolgen und von dort nach Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Zentralstellenfunktion des BKA an die örtlich zuständige Ermittlungsbehörde zur Strafverfolgung übermittelt werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Anbieter sozialer

    Netzwerke haben daher, wenn ihnen im Rahmen einer NetzDG-Beschwerde ein strafbarer Inhalt bekannt wird, neben seiner Löschung den Inhalt und die dem Nutzer, für den der Inhalt hochgeladen wurde, zuletzt zugewiesene IP-Adresse an eine Schnittstelle beim BKA zu übermitteln. Aufgrund der derzeitigen technischen Situation und der Knappheit der zu vergebenden IP-Adressen bedarf es zur gezielten Identifizierung zudem die vom Provider zugewiesene Port-Nummer. Das BKA wird nach Einschätzung, ob es sich um einen strafbaren Inhalt handelt, die beim sozialen Netzwerk gespeicherten Daten, soweit sie zur Identifizierung des Verfassers erforderlich sind, anfordern und diese Daten der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in den Ländern übermitteln. Die Strafverfolgungsbehörden in den Ländern übernehmen die strafrechtliche Verfolgung sodann in eigener Zuständigkeit.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Das Telemediengesetz (TMG) stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die hier vorgenommenen Änderungen bei der zulässigen Datenverarbeitung werden von der diesbezüglichen Annexkompetenz getragen. Die bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um eine Rechtszersplitterung insbesondere bei den Befugnissen zur Gefahrenabwehr und den Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.

    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Nein


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1, § 15 a TMG:


    Der neue § 15a TMG regelt das Auskunftsverfahren gegenüber Telemediendiensteanbietern neu. Die Regelung orientiert sich hierbei an § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Absatz 1 stellt zunächst klar, dass die Auskunft aufgrund einer Verpflichtung und nur gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen erteilt werden darf. Die Regelung wird ausdrücklich nicht auf Passwörter erstreckt, für die eine eigene Regelung in § 15b TMG geschaffen wird. Außerdem wird die Auskunftserteilung anhand von IP-Adresse geregelt, die das Gegenstück zu § 100j Absatz 2 StPO bildet.Ebenfalls ausdrücklich geregelt wird die Verpflichtung der Telemediendiensteanbieter über das Auskunftsersuchen Stillschweigen zu bewahren. Dies bedeutet nicht, dass der Betroffene oder Dritte nicht informiert werden. Die Information richtet sich jedoch nach den Regelungen der StPO und erfolgt durch die Behörden. Absatz 5 stellt klar, dass die Kostentragung sich nach den allgemeinen Regeln richtet und durch die Diensteanbieter erfolgt. Außerdem soll zur Gewährleistung der Datensicherheit eine elektronische Schnittstelle eingerichtet werden.


    Zu Artikel 1, § 15 b TMG:


    Die Zugangsdaten sollen nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten, wie sie im Katalog des § 100b Absatz 2 StPO genannt werden, sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen; die Übermittlung muss durch ein Gericht angeordnet worden sein. Der Katalog des § 100b Absatz 2 StPO wurde gewählt, weil er die Voraussetzungen einer Online-Durchsuchung regelt und wegen seiner hohen Grundrechtsrelevanz gemeinsam mit der Wohnraumüberwachung den engsten aller Straftatkataloge in der StPO darstellt. Die Daten müssen so übermittelt werden, wie sie beim Telemediendienst vorliegen. Die Pflicht zur Verschlüsselung bleibt davon unberührt. Insoweit trifft nach Artikel 32 Absatz 1 a DSGVO der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenen Schutzniveau zu gewährleisten. Erwägungsgrund 83 dieser Verordnung macht deutlich, dass der Verantwortliche die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung zu treffen hat und benennt dabei ausdrücklich die Verschlüsselung. Wenn die Passwörter ursprünglich zu anderen Zwecken abgefragt und übermittelt wurden, müssen die Voraussetzungen für eine zweckändernde Weiterverwendung der erhobenen Daten erfüllt sein.


    Zu Artikel 1, § 16 TMG:


    Entsprechend der vergleichbaren Regelung im Telekommunikationsgesetz soll auch für Telemedienanbieter der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen und vollständigen Übermittlung der in den §§ 15a und 15b genannten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellen.



    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/025
    2. Wahlperiode 30.11.2020



    Antwort der Bundesregierung

    auf die


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD


    Türkeipolitik der Bundesregierung


    Wir fragen die Bundesregierung:


    1. Wie steht die Bundesregierung zur militärischen Aufrüstung der Türkei?


    Die Türkei ist Nato-Mitglied und somit unser Bündnispartner, weshalb wir sie nicht als Bedrohung, sondern als unsere Verbündeten ansehen, vor allem im Kampf gegen den internationalen Terrorismus, die normalerweise mit uns an einem Strang ziehen, mit dem Ziel der Sicherung der Bündnisländer und des Weltfriedens. Jedoch sehen wir die innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei als sehr kritisch an und missbilligen ebenso die außenpolitischen Aggressionen, die es vor allem im Mittelmeer vermehrt gibt.


    2. Wie steht die Bundesregierung zum griechisch türkischen Konflikt im östlichen Mittelmeer?


    Bei beiden Ländern handelt es sich um NATO-Bündnispartner. Diese andauernden Machtdemonstrationen und unnötigen Provokationen sind jedoch eine Gefahr für dieses Bündnis und schwächen dessen Ansehen nach außen. Hier ist es wichtig, dass wir als Partner, die ein gemeinsames Ziel verfolgen, an einem Strang ziehen. Denn auch für die beiden Länder ist die Kooperation besser als ständige Drohungen.


    3. Wie steht die Bundesregierung zur der auf dem EU-Gipfel beschlossenen Vereinbarung?


    Wie bereits mitgeteilt, prüft die Bundesregierung aktuell, wie mit den Beschlüssen des EU-Gipfels umgegangen werden soll.


    4. Wie steht die Bundesregierung zu weiteren Exporten von Rüstungsgütern in die Türkei?


    Grundsätzlich sollen zukünftig die Rüstungsexporte sehr streng überprüft werden, ob die Exportwaren auch tatsächlich ankommen und was damit gemacht wird. Wenn diese Waffen gegen uns oder unsere Verbündete verwendet werden, dann werden diese Exporte gestoppt.


    5. Wie steht die Bundesregierung zum Stopp der Exporte der U-Boote in die Türkei?


    Wir lehnen den Export der besagten U-Boote an die Türkei derzeit ab. Ob die U-Boote an andere Partner verkauft werden oder ob die Bundeswehr diese übernimmt, wird zur Zeit geprüft.


    6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Menschenrechtslage in der Türkei?


    Die Lage ist aktuell sehr besorgniserregend. Die Presse kann nur sehr eingeschränkt berichten, immer wieder kommt es zu unbegründeten Massenverhaftungen und Massenentlassungen in den staatlichen Einrichtungen. Die Opposition wird systematisch an ihrer Arbeit behindert und das Versammlungsrecht ist sehr eingeschränkt.


    7. Wie steht die Bundesregierung zu Sanktionen gegenüber der Türkei?

    Sanktionen müssen grundsätzlich gut geprüft und geplant werden, blinde Maßnahmen bringen keinem Akteur etwas. Zudem müssen diese in Zusammenarbeit mit unseren europäischen Partnern ausgesprochen werden, weil ein deutscher Alleingang seine Wirkung verfehlen würde.


    Die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/034
    2. Wahlperiode 27.11.2020

    Antwort

    der Bundesregierung


    auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD


    Verkehr und Infrastruktur


    1. Was sind Ihre Ziele in Bezug auf die DB?

    Die Bundesregierung möchte den Schienenverkehr stärken und in die Renovierung und den Ausbau neuer Strecken investieren.


    2. Wie stehen Sie zur aktuellen Organisationsstruktur der DB und wollen Sie diese verändern?

    Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf die Organisationsstruktur der Deutschen Bahn grundlegend zu verändern.


    3. Wie stehen Sie zu den Auslandsgeschäften der DB und wie wollen Sie weiter mit Ihnen umgehen?

    Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf den Umgang der Deutschen Bahn mit Auslandsgeschäften grundlegend zu verändern.


    4. Wie stehen Sie zur Privatisierung einzelner Geschäftsbereiche?

    Die Bundesregierung wird in den kommenden Monaten keine Geschäftsbereiche privatisieren.


    5. Wie stehen Sie zur endgültigen Verstaatlichung der gesamten DB oder einzelner Geschäftsbereiche?

    vgl. Antwort auf Frage 2.


    6. Wie stehen Sie zu den roten Zahlen die der Konzern schreibt und was wollen Sie dagegen machen?

    In der Konzernbilanz 2018 und 2019 werden jeweils Bilanzgewinne ausgewiesen. Die Umsätze haben sich ebenfalls positiv entwickelt. Mit Sorge beobachten wir die sinkenden Eigenkapitalquote. Es wäre selbstverständlich wünschenswert, wenn die Deutsche Bahn sich langfristig eigenständig tragen könnte. Für das operative Geschäft der Deutschen Bahn ist dabei jedoch nicht die Bundesregierung zuständig, sondern der Vorstand der Deutschen Bahn AG. Bei näheren Fragen bzgl. der Bilanz sollten sie sich an ebendiesen wenden.



    Berlin, den 27.11.2020


    Die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/033
    2. Wahlperiode 27.11.2020

    Antwort

    der Bundesregierung


    auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD


    Deutsche Bahn: Infrastruktur und Lärmschutz


    1. Wie bewertet die Bundesregierung die Bemühungen zur Reduktion des Schienenlärms durch die DB Netz AG als größte Schieneninfrastrukturbetreiberin in Deutschland?

    Die Bundesregierung bewertet Maßnahmen zur Reduktion von Schienenlärm grundsätzlich positiv.


    2. Welche deutschen Verkehrsflughäfen sind derzeit mit einem eigenen Flughafenbahnhof an das Netz der Deutschen Bahn angeschlossen?

    An einen Bahnhof angeschlossen sind die Flughäfen Berlin Brandenburg, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt (Main), Hannover, Friedrichshafen, Hamburg, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, Lübeck, München und Stuttgart.


    3. Wie viele Bürgerinnen und Bürger können gemäß der Kenntnis der Bundesregierung einen Flughafen per Bahn in weniger als einer Stunde Fahrzeit erreichen?

    Die Bundesregierung hat darüber derzeit keine Kenntnis.


    4. Wie werden sich die jährlichen Mehrkosten für Instandhaltungsmaßnahmen der Deutschen Bahn in den Jahren 2021-2025 voraussichtlich entwickeln?

    Zur Beantwortung dieser Frage wenden Sie sich bitte an die Geschäftsleitung der Deutschen Bahn.


    Berlin, den 27.11.2020


    Die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 2/032
    2. Wahlperiode 27.11.2020

    Antwort

    der Bundesregierung


    auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD


    Verkehr und Infrastruktur


    1. Aus welchem Grund/welchen Gründen lehnen Sie ein allgemeines Tempolimit ab?

    Die Bundesregierung hält es nicht für zielführend ein flächendeckendes Tempolimit einzuführen, sondern ist davon überzeugt, dass die bisherigen Regelungen der örtlich oder zeitlich begrenzten Tempoeinschränkungen ausreichend sind und ausgeweitet werden sollen.


    2. Wollen Sie den Straßenbau ausweiten und wenn ja, stärker als den Ausbau des Schienennetzes?

    Ein signifikanter Ausbau der bisherigen Straßenbaumaßnahmen ist nicht geplant.


    3. Woher werden Sie das Geld nehmen, mit dem Sie die digitalen Geschwindigkeitsanzeigen finanzieren wollen?

    Die Finanzierung der digitalen Geschwindigkeitsanzeigen wird in gemeinsamer Absprache zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Es werden Mittel aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt.



    Berlin, den 27.11.2020


    Die Bundesregierung