Ich reserviere die Drucksache 2/041 für die Unions-Fraktion.
Beiträge von Herbert Aisinger
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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück
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Antwort
Der Bundesregierung
auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der SPD Fraktion
Verteidigung
1. Wie hoch sollen die im Koalitionsvertrag angesprochenen neuen Ausgaben ins Militär konkret ausfallen?
Wie hoch das Budget für die Bundeswehr genau sein wird, das lässt sich erst dann sagen, wenn der Haushalt vorliegt. Was ich aber jetzt schon verraten kann: Wir werden dafür sorgen, dass die Bundeswehr besser ausgerüstet wird, als das jetzt der Fall ist.
2. Gibt es derzeit laufende Auslandseinsätze der Bundeswehr, die Sie für dringend überprüfenswert bzw. für nicht weiter nötig erachten?
Wir haben uns in den Koalitionsgesprächen darauf verständigt, dass wir alle Auslandseinsätze prüfen werden, was allerdings nicht als Zeichen zu verstehen ist, dass wir diese ablehnen oder für unbegründet halten, wir wollen bei so einem wichtigen Thema, bei dem das Leben deutscher Staatsbürger in Gefahr ist, auf dem aktuellsten Stand der Dinge sein.
3. Sehen sie derzeit Probleme in Bezug auf Rechtsextremismus innerhalb der Bundeswehr?
Zuerst einmal gilt: Die überwältigende Mehrheit der deutschen Soldaten steht zur Demokratie und dem Rechtsstaat, den sie wenn nötig sogar mit ihrem Leben verteidigen würden, dass es bei knapp 265.000 Beschäftigten, auch ein paar Schwarze Schafe gibt, dürfte den meisten vermutlich klar sein. Nun wollen wir dies aber nicht akzeptieren, sondern werden, falls uns Beweise in die Hände fallen, denen natürlich nachgehen. Aber trotzdem gilt: Für die überwältigende Mehrheit der deutschen Soldaten und Zivil-Angestellten der Bundeswehr würde ich meine Hand ins Feuer halten und werde nicht akzeptieren, dass Soldatinnen und Soldaten ihres Berufs wegen unter Generalverdacht gestellt werden, das wäre absolut inakzeptabel.
Berlin den 24.11.2020
Die Bundesregierung
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Bundesrat DS 026/11.2020 24.11.2020 Antrag
der Bundesregierung
Einsetzung einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Folgender Text wird als Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag festgelegt:
"Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)
Eingangsformel
Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Ständige Mitglieder
Bundestag und Bundesrat entsenden je 6 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuss bilden.
§ 2 Vorsitz
Der Ausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz monatlich sich abwechseln und einander vertreten.
§ 3 Vertretung
Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.
§ 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.
§ 5 Bundesregierung
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an Sitzungen teilzunehmen.
§ 6 Teilnahme anderer Personen
Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 24 Stunden geladen und mindestens 8 Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.
(3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je 3 Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.
§ 8 Mehrheit
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
§ 9 Unterausschüsse
Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
§ 10 Verfahren im Bundestag
(1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.
(2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig.
(3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes einzeln abzustimmen. Erfolgt eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen, so ist eine Schlussabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.
§ 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses
Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlussfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
§ 12 Abschluss des Verfahrens
(1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen.
(2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.
(3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden.
(4) Der Vorsitzende hat den Abschluss des Verfahrens festzustellen und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
§ 13 Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn der Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlussfassung außer Kraft, es sei denn, dass der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt."
Begründung:
Nach Artikel 77 des Grundgesetzes haben Bundestag und Bundesrat einen Vermittlungsausschluss zu bilden. Mit dieser Geschäftsordnung wird die Größe des Vermittlungsausschuss an die verringerte Anzahl an Mitgliedern angepasst, sowie entsprechende Fristen geändert.
Die Bundesregierung
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Bundesrat DS 025/11.2020 24.11.2020 Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz
A. Problem und Ziel
Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 im Zuge der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen-Demokratischen Republik eingeführt. Ziel war es die stukturellen Unterschiede auszuschleichen und durch einen finanziellen Ausgleich eine möglich schnelle Entwicklung der neuen Bundesländer an das Niveau der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Allerdings wurde diese Abgabe zeitlich beschränkt und nicht als dauerhafte Abgabe beschlossen, sodass das Bundesverfassungsgericht in einem Papier bereits 2016 feststellte, dass dieser Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Jahr 2019 verfassungswidrig ist. Begründet wurde das ganze durch den Ablauf des Solidarpakt II.
Die Änderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 sieht nur eine teilweise Abschaffung der verfassungswidrigen Steuer vor, sodass dringend eine Nachbesserung erforderlich wird.
B. Lösung
Das Solidaritätszuschlagsgesetz wird gestrichen und es wird ab dem 01.01.2021 kein Solidaritätsbeitrag mehr fällig.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Abschaffung des Gesetzes verursacht Mindereinnahmen in Höhe von 9,1 Milliarden Euro.
Kosten entstehen keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetz vom 24.11.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetz
Artikel 1:Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2:
Das Gesetz tritt zum 01.01.2021 in Kraft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der Solidaritätszuschlag wird endgültig und für alle abgeschafft.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Solidaritätszuschlagsgesetz wird aufgehoben
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetent liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine zusätzliche Berechnung des Solidaritätszuschlags erfolgen muss. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine, es handelt sich um formelles Recht.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die voraussichtlichen Mindereinnahmen belaufen sich auf 9,1 Milliarden Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates. Grundlage dafür bildet § 106 Absatz 1 Nr. 6 in Kombination mit § 105 Absatz 2 und 3 Grundgesetz.
B. Besonderer Teil
Entfällt
Unterschrift der Bundesregierung
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Deutscher Bundestag Drucksache 2/035 2. Wahlperiode 18.11.2020 Antrag
der Bundesregierung
Einsetzung einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Folgender Text wird als Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag festgelegt:
"Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)
Eingangsformel
Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Ständige Mitglieder
Bundestag und Bundesrat entsenden je 6 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuss bilden.
§ 2 Vorsitz
Der Ausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz monatlich sich abwechseln und einander vertreten.
§ 3 Vertretung
Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.
§ 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.
§ 5 Bundesregierung
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an Sitzungen teilzunehmen.
§ 6 Teilnahme anderer Personen
Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 24 Stunden geladen und mindestens 8 Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.
(3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je 3 Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.
§ 8 Mehrheit
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
§ 9 Unterausschüsse
Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
§ 10 Verfahren im Bundestag
(1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.
(2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig.
(3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes einzeln abzustimmen. Erfolgt eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen, so ist eine Schlussabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.
§ 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses
Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlussfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
§ 12 Abschluss des Verfahrens
(1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen.
(2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.
(3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden.
(4) Der Vorsitzende hat den Abschluss des Verfahrens festzustellen und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
§ 13 Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn der Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlussfassung außer Kraft, es sei denn, dass der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt."
Begründung:
Nach Artikel 77 des Grundgesetzes haben Bundestag und Bundesrat einen Vermittlungsausschluss zu bilden. Mit dieser Geschäftsordnung wird die Größe des Vermittlungsausschuss an die verringerte Anzahl an Mitgliedern angepasst, sowie entsprechende Fristen geändert.
Die Bundesregierung
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Die Bundesregierung reserviert die Drucksache 2/035
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Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 18.11.2020 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD
- Drucksache 2/020 -
Außenpolitik
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie stehen Sie zu einer möglichen Anerkennung Taiwans als souveränen Staat?
Die Bundesregierung erkennt die Republik Taiwan als souveränen Staat an. Die Mehrheit der Bürger bekennt sich zur Demokratie als Herrschaftsform und diese steht in ihren Grundsätzen der autoritären Regierung in Peking konträr entgegen.
2. Wie wollen Sie konkret die in Ihrem Koalitionsvertrag angesprochene angedachte Stärkung von Frontex realisieren?
Hierbei muss eine Planung mit unseren europäischen Partnern erfolgen. Grundsätzlich muss FRONTEX zu einem echten Akteur der EU werden, damit sie vom europäischen Parlament kontrolliert werden kann und an die europäische Charta der Grundfreiheiten gebunden ist.
3. Sehen Sie derzeit Bedarf an neuen Auslandseinsätzen der Bundeswehr?
Aktuell nicht. Sollten neue Konfliktherde entstehen und ein Eingriff unter NATO oder UN Mandat nötig sein, werden wir dies als Bundesregierung gründlich prüfen.
Berlin, den 18.11.2020
Die Bundesregierung
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Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 18.11.2020 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD
- Drucksache 2/024 -
Außenpolitik der Bundesregierung in Bezug auf Chile
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwieweit fordert die Bundesregierung gegenüber der chilenischen Regierung die Freilassung von politischen Gefangenen die sich in Haft befinden?
Grundsätzlich duldet die Bundesregierung keine Inhaftierung von politischen Gefangenen. Das Auswärtige Amt wird prüfen, wie viele Menschen aus einem politischen Motiv inhaftiert wurden und wir werden prüfen, inwiefern man mit der chilenischen Regierung über deren Freilassung sprechen kann.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die humanitäre Lage insbesondere von Frauen und Mädchen insbesondere aus ärmeren sozialen Schichten, mit marantischem oder indigenem Hintergrund in Chile, und wie trägt die Bundesregierung konkret dazu bei, deren Lage in Chile zu verbessern?
Wie bereits am 18.12.2019 vom Menschenrechtsbeauftragen des Auswärtigen Amtes mitgeteilt wurde, setzt sich das Auswärtige Amt dafür ein, dass die begangenen Straftaten sowie teilweise auch Menschenrechtsverletzungen lückenlos aufgeklärt werden müssen und alle Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Zudem muss die chilenische Regierung mehr dafür tun, dass es nicht wieder zu einer solchen Eskalation kommt, bei der Menschenrechte in dieser Art und Weise missachtet werden.
3. Welche konkreten Initiativen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft in Chile?
Entsprechende Maßnahmen werden vom Auswärtigen Amt überprüft und anschließend erörtert. Zudem wird die Bundesregierung mit den europäischen Partnern besprechen, inwiefern man die Menschenrechtsschützerinnen- und Schützer adäquat unterstützen kann.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Lage der Mapuche in Gefangenschaft, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den, inzwischen beendeten, Hungerstreik einiger Gefangenen der Mapuche, insbesondere dem Machi Celestino Córdova Tránsito?
Die Situation ist dem Auswärtigen Amt bekannt, die zuständige Abteilung arbeitet derzeit am Erkenntnisgewinn über den Zustand der Gefangenen. Eine Verurteilung unter diesen Umständen ist höchst zweifelhaft. Entsprechende Möglichkeiten werden geprüft und erörtert.
5. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung Zensur von Internet, Online Medien oder sozialen Netzwerken in Chile?
Die Problematik ist bekannt und wird von der zuständigen Abteilung beobachtet. Vor allem den Einsatz von Bots, um gezielt Hetz- und Hasskampagnen anzutreiben, verurteilen wir aufs schärfste.
6. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung über die Gewährleistung von Arbeitnehmerrechten in Chile?
Seit einigen Jahren ging der Einfluss von Arbeitnehmervertretungen oder Gewerkschaften in Chile zurück. Zudem sieht die Bundesregierung das eingeschränkte Streikrecht als kritisch an. Aus diesem Grund beobachtet die zuständige Abteilung die Entwicklungen in Chile genau.
Berlin, den 18.11.2020
Die Bundesregierung
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Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 18.11.2020 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD
Gesundheitspolitik
1. Wie wollen Sie den stetig anwachsenden Fachkräftemangel im Bereich der Pflegeberufe aufhalten?
Wichtig ist es, die Arbeitsbedingungen anzupassen. Das Anwerben von Fachkräften aus dem EU-Ausland mag zwar den Personalbedarf decken, jedoch ist dies nicht zielführend – weder für das Pflegepersonal noch für die Pflegebedürftigen. Daher werden wir die Bürokratie in den Pflegeberufen vereinfachen, wir werden die Arbeit digitaler machen und wir werden eine stärkere Wertschätzung durch das Volk anstreben.
2. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass einer Gesellschaft bezüglich ihres Gesundheitssystems alle Kinder gleich viel Wert sein sollten?
Die Bundesregierung stimmt dieser Aussage selbstverständlich zu. Das Gesundheitssystem darf niemals dazu führen, dass ein Kind mehr Wert hat als ein anderes. Wir sind froh, dass ein solcher Zustand nicht alltäglich ist und werden daran arbeiten, dass es zu einem solchen Fall nie kommen wird.
3. Inwieweit hat die Bundesregierung Berichte bzw. Angaben darüber, wie oft durch Verschreibung von Antibiotika bei Patienten mit im Nachhinein nachgewiesenen antiobiotikaresistenten Viren gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen eingetreten sind?
und
3a. Zu wie vielen Todesfällen ist es in diesem Zusammenhang im Jahr 2019 gekommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine genauen Berichte bzw. Angaben vor. Wir können uns lediglich auf Studien des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) beziehen, wo laut der Studie jährlich ca. 2400 Menschen aufgrund der antibiotikaresistenten Erreger versterben.
4. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung auf Blutplasma basierende Medikamente in der Patientenversorgung bei?
Bei auf Blutplasma basierenden Medikamenten handelt es sich um Arzneimittel mit hoher Qualität und einer hohen Sicherheit. Diese Medikamente helfen besonders bei seltenen Erkrankungen. Daher sind sie von hohem Stellenwert in der Behandlung dieser Krankheiten. Jedoch gibt es für einige Bereiche bereits Alternativen, welche ebenso geeignet sind.
Wir verweisen hiermit auf die folgende Drucksache, in welcher dieser Punkt bereits näher erläutert wurde: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/159/1915971.pdf
5. Worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ursachen für eine sich abzeichnende sinkende Spendebereitschaft in Deutschland?
Nach Auswertungen des Paul-Ehrlich-Instituts wird deutlich, dass bei den Plasmapheresespenden kein Rückgang vorliegt. Die Zahl der Vollblutspenden ist zwar zurückgegangen, doch liegt die Ursache hierfür bei dem sinkenden Bedarf der Erythrozytenkonzentraten. Seither liegen die die Zahlen der Vollblutspenden konstant bei ca. 4 Millionen Spenden.
Wir verweisen hiermit auf die folgende Drucksache, in welcher dieser Punkt bereits näher erläutert wurde: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/159/1915971.pdf
6. Möchte die Bundesregierung an der Krankenhausfinanzierung etwas ändern?
Die Krankenhäuser sind wichtiger Bestandteil unseres Gesundheitssystems. Wir werden weiterhin untersuchen, in welchen Bereichen es den Krankenhäusern mangelt und werden ggf. eine Änderung der Krankenhausfinanzierung nach Prüfung durch Experten einleiten. Jedoch ist diese Änderung nicht zentraler Bestandteil der künftigen Arbeit.
7. Möchte die Bundesregierung etwas an den Leistungen der Pflegeversicherung etwas ändern?
Wir werden prüfen, inwiefern Änderungen an den Leistungen der Pflegeversicherung von Nöten sind und welchen Nutzen bestimmte Änderungen haben werden. Sollte eine Überprüfung dessen zu dem Ergebnis kommen, dass Änderungen nützlich sind, so werden wir diese besprechen, in Konzepte umsetzen und diese Änderungen durchführen.
Berlin, den 18.11.2020
Die Bundesregierung
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Bundesrat DS 024/11.2020 18.11.2020 Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetz
A. Problem und Ziel
Derzeit werden unterschiedliche Steuersätze in den Bereichen der Feuerversicherungssteuer und der allgemeinen Versicherungssteuer erhoben. Dieser Zustand ist im Sinne der Steuergerechtigkeit nicht sinnvoll. Mit der Änderung der betroffenen Gesetze soll ein einheitlicher Steuersatz festgelegt werden.
B. Lösung
Die Steuersätze, für die Feuerversicherungssteuer in Höhe von 13,20%, in der verbunden Gebäudeversicherung mit Feuer in Höhe von 16,34%, in der verbundenen Hausratversicherung mit Feuer in Höhe von 16,15%, sowie in der Unfallversicherung mit beitragsrückgewähr in Höhe von 3,80%, werden einheitlich auf 19,00% angepasst, sodass alle Versicherungssteuersätze fortan bei 19,00% liegen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Kosten, vielmehr entstehen hierdurch Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,4 Milliarden Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger müssen zukünftig leicht höhere Steuern für oben beschriebene Versicherungsverträge entrichten. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf etwa 750 Millionen Euro pro Jahr.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Versicherungsunternehmen müssen zukünftig höhere Steuerzahlungen leisten. Es entstehen dadurch allerdings keine Aufwendungen oder Kosten für die Unternehmen, da die Steuern direkt an die Endverbraucher weitergegeben werden. Die Verwaltung und Abführung wird erleichtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine, die Verwaltungskosten richten sich nicht nach der Höhe der eingehenden Steuersummen. Die Änderung dieses Gesetztes vereinfacht aber die Abrechnung.
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetz vom TT.MM.JJJJ
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Versicherungssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1: § 5 Absatz 1 Punkt 3 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2: § 6 Absatz 2 Punkt 1,2,3 und 6 werden ersatzlos gestrichen
Artikel 3: Das Gesetz tritt am 01.01.2021 in Kraft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der Steuersatz von Versicherungsverträgen soll im Sinne der Steuergerechtigkeit einheitlich auf 19,00% angepasst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Geändert wird das Versicherungssteuergesetz durch Streichung der bisher vorliegenden Ausnahmen in den Paragraphen 5 und 6.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient unter anderem einer Verwaltungsvereinfachung, da zukünftig keine verschiedenen Steuersätze für ähnliche Produkte notwendig sind. Die Abrechnung der Steuern wird dadurch vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine, es handelt sich um formelles Recht.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Kosten. Es entstehen Mehreinnahmen in Höhe von circa 750 Millionen Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen zahlen zukünftig leicht höhere Steuern für Versicherungsverträge.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Mietnebenkosten können durch die Umlagefähigkeit von Versicherungsbeiträgen geringfügig steigen.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Entfällt
Die Bundesregierung
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Deutscher Bundestag Drucksache 2/030 2. Wahlperiode 18.11.2020 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Benjamin Weiß und der Fraktion der SPD
- Drucksache 2/023 -
Bildungspolitik der Bundesregierung
1. Wie stehen Sie zu einem Bundeszentralabitur?
Alle Aufgaben werden aus dem gemeinsamen Pool der Bundesländer stammen. Es wird keine extra Aufgaben für Schülerinnen und Schüler geben.
2. Wie stehen Sie zu einer möglichen gesetzlichen Einführung eines muslimischen und jüdischen Religionsunterricht an deutschen Schulen?
Aus Sicht des Bundesministerium für Bildung und Forschung steht die Einführung eines muslimisches und jüdischen Religionsunterricht an deutschen Schulen den Ländern nicht im Wege.
3. Was hat Ihrer Ansicht nach Priorität: Sanierung oder Digitalisierung der Schulen?
Hohe Priorität hat beides. Die Aufgabe lautet zwischen diesen beiden Prioritäten einen geeigneten Konsens zu finden.
4. Wie wollen Sie den stetig anwachsenden Lehrermangel bekämpfen?
Durch Initiativen die wir im laufe unserer Legislatur vorstellen werden.
5. Wie stehen Sie zu einer möglichen Abschaffung des reinen Noten-NC's?
Die Möglichkeiten Bildung zu erreichen werden zukünftig verbessert, ein reiner Präsenz Unterricht ist nicht von Nöten. Numerus Clausus ist an Orten notwendig, wo die Anzahl an Bildung nur begrenzt vermittelt werden kann. NC wird nicht an solchen Orten abgeschafft, aber an Orten wie das digitale Internet. Wodurch Wissen ohne Grenzen vermittelt wird, werden wir den NC abschaffen und bestmöglichste Bildung ohne NC ermöglichen.
Berlin, den 18.11.2020
Die Bundesregierung
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Die Bundesregierung reserviert Drucksache 2/030.
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Mitteilung des Bundeskanzleramtes vom 17.11.2020
Um Verwirrungen zu vermeiden und stets die Übersicht zu bewahren, werden hier die Bundesministerien inklusive deren Ressorts, die Minister und deren Staatssekretäre veröffentlicht.
Bundesministerium Kurzbezeichnung Ressorts Bundesminister Parlamentarische Staatssekretäre Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat BMI Inneres, Bau, Heimat Manfred Bunnes Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzBMJVJustiz und VerbraucherschutzDean W. Scholz Bundesministerium der Verteidigung BMVg Verteidigung Dr. h.c. Elias von Hohenloh Bundesministerium für Gesundheit BMG Gesundheit Josef Sputnik Auswärtiges Amt AA Auswärtiges Julius Heppner Bundesministerium für Wirtschaft und der Finanzen BMWF Wirtschaft und Finanzen Rainer Ehrlichmann Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF Bildung und Forschung Hanna Bunnes Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit BMWZ wirtschaftliche Zusammenarbeit Dr. h.c. Phoenix Schmid Bundesministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung BMU Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Energie Leon Reinhardt Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI Verkehr und Infrastruktur Pascal Hermann Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS Arbeit und Soziales Tobias da Silva Marno Bundeskanzleramt BK-A Bundeskanzleramt - Bulcsu Velich -
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Trauerbeflaggung der Dienstgebäude des Bundes
(Bezugnehmend auf den Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005, Bundesanzeiger Nr. 61, S. 4982 vom 01.04.2005)
Aus Anlass der Opfer des Terroranschlags in Schweinfurt, Bayern, am 04.11.2020 ordne ich
für Freitag, den 06. November 2020,
bundesweite Trauerbeflaggung der obersten Bundesberhörden und ihrer Geschäftsbereiche sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen,
an.
Darüber hinaus ordne ich für den vorgenannten Bereich eine
ergänzende Trauerbeflaggung im Land Baden-Württemberh und im Freistaat Bayern
von Samstag, dem 07. November 2020,
bis Montag, dem 09. November 2020
an.
Für den Tag der Trauerfeier ist eine weitere bundesweite Trauerbeflaggung vorgesehen. Hierzu wird eine gesonderte Beflaggungsanordnung folgen.
Ich bitte, das Erforderliche zu veranlassen.
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
Herbert Aisinger
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Deutscher Bundestag Drucksache 2/014 2. Wahlperiode 04.11.2020 Antrag
der Abgeordneten Herbert Aisinger (CDU/CSU), Raffael Otteny (CDU/CSU) und Fraktion der CDU/CSU
Antrag auf eine Aktuelle Stunde nach § 103 GOBT
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Es wird eine Aktuelle Stunde mit dem Titel "Volle Härte der Rechtsstaatlichkeit gegen jegliche Form von Extremismus und Terrorismus - klare Reaktion der Demokratie auf den Anschlag von Schweinfurt" einberufen
Begründung:
Der Terroranschlag von Wien oder auch zuletzt in Schweinfurt gilt es entschieden zu verurteilen. Jede demokratische Partei muss sich klar für die Demokratie und gegen jegliche Form von Extremismus positionieren.
Diese Aktuelle Stunde soll dazu genutzt werden, um dieses Bekenntnis sowohl von jeder Partei öffentlich einzufordern, als auch der künftigen Bundesregierung einen klaren Auftrag in die zweite Legislatur mitzugeben!
Herbert Aisinger, Raffael Otteny und Fraktion der CDU/CSU
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Ich reserviere DS 2/014 für die Fraktion der CDU/CSU
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Pressemitteilung vom 04.11.2020
Bundesinnenminister Herbert Aisinger verbietet die Vereinigung "Graue Wölfe"
Bundesinnenminister Aisinger hat heute die rechtsextremistische und bereits durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überwachte Vereinigung "Graue Wölfe", oder auch "Bozkurtçular" genannt, auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst.
Das Verbot gegen die Vereinigung stützt sich auf § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes.
Deutschland begeht hiermit einen Schulterschluss mit Frankreich. Präsident Macron hat erst heute morgen verkündet, selbiges für Frankreich durchsetzen zu wollen.
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Pressemitteilung vom 03.11.2020
Innenminister Aisinger ordnet gemeinsam mit Ministerpräsident Schiller Grenzkontrollen von uns nach Österreich an
Infolge des Terroranschlages in Wien finden seit Mitternacht verstärkt Kontrollen an den Grenzübergängen der Grenzen des Freistaates Bayern und der Republik Österreich statt.
Ziel ist es, potenzielle weitere Täter, die auf der Flucht sein könnten, ausfindig zu machen.
An der Grenze arbeitet die Abteilung Bereitschaftspolizei der Bundespolizei Hand in Hand mit der Landespolizei in Bayern zusammen.
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Gemäß Geschäftsordnung dürfte die DS-Nummer einen Formfehler enthalten.