Felix Weird Vorstand
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Beiträge von Felix Weird

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

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    5. Wahlperiode



    4. Sitzung

    Beschlussprotokoll


    Wahl des Bundeskanzlers (SPD/CDU/CSU) | 3. Wahlgang

    Kandidat: Prof. Paul Weber

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    13 3 2

    Prof. Paul Weber wurde mit 13 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen gewählt.


    Wahl des Vizepräsidenten des Bundestages (CDU/CSU) | 7. Wahlgang

    Kandidat: Jens Söder

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    4 7 1

    Jens Söder wurde mit 4 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung nicht gewählt.


    Wahl des Vizepräsidenten des Bundestages (CDU/CSU) | 1. Wahlgang

    Kandidat: Markus Stockmeier

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    4 6 3

    Markus Stockmeier wurde mit 4 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen nicht gewählt.


    Wahl des Vizepräsidenten des Bundestages (CDU/CSU) | 2. Wahlgang

    Kandidat: Markus Stockmeier

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    5 7 1

    Markus Stockmeier wurde mit 5 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 1 Enthaltungen nicht gewählt.


    Wahl des Vizepräsidenten des Bundestages (CDU/CSU) | 3. Wahlgang

    Kandidat: Markus Stockmeier

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    3 8 0

    Markus Stockmeier wurde mit 3 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen nicht gewählt.


    Abstimmung Drucksache 5/015 - Änderungsantrag zur DS 05/010 "Änderung des Bundeswahlgesetzes"

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    Hobert Rabeck (D21) Prof. Paul Weber (SPD) -
    Leon Reinhardt (D21) Prof. Dr. Lena von Berg (SPD)
    Dr. h. c. Elias von Hohenloh (D21) Dante Matteo Ecca Estrellita (SPD)
    Jonathan Brandt (D21) Lucas Stein (SPD)
    - Walter-Bodo von der Vogelweide (SPD)
    Dr. h. c. Phoenix Schmid (SPD)
    Bulcsu Velich (CDU/CSU)

    Der Antrag wurde mit 4 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen abgelehnt.


    Abstimmung Drucksache 5/010 - Änderung des Bundeswahlgesetz (BWahlG)

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    Prof. Paul Weber (SPD) -
    Prof. Dr. Lena von Berg (SPD)
    Dante Matteo Ecca Estrellita (SPD)
    Lucas Stein (SPD)
    Walter-Bodo von der Vogelweide (SPD) -
    Hendrik Heinemeier (SPD)
    Dr. h. c. Phoenix Schmid (SPD)
    Bulcsu Velich (CDU/CSU)

    Der Antrag wurde mit 8 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen angenommen.


    Anwesenheitsliste


    An der Sitzung waren anwesend:


    Prof. Paul Weber (SPD), Prof. Dr. Lena von Berg (SPD), Dante Matteo Ecca Estrellita (SPD), Lucas Stein (SPD), Walter-Bodo von der Vogelweide (SPD), Pascal Zielke (SPD), Hendrik Heinemeier (SPD), Dean Scholz (SPD), Dr. h. c. Phoenix Schmid (SPD), Hobert Rabeck (D21), Leon Reinhardt (D21), Dr. h. c. Hektor von der Saale (D21), Dr. h. c. Elias von Hohenloh (D21), Josef Sputnik (D21), Jonathan Brandt (D21), Bulcsu Velich (CDU/CSU), Alexander Hofer (CDU/CSU), Markus Stockmeier (CDU/CSU), Jens Söder (CDU/CSU).


    Von der Sitzung waren entschuldigt:


    Nicolas Arnold (SPD).


    Berlin, den 27.11.2021


    Leon Reinhardt

    Präsident des Deutschen Bundestages

    §24 Unvereinbarkeitsbeschlüsse



    1. Ein Unvereinbarkeitsbeschluss ist das schärfste Mittel der Ablehnung, welches die Partei aussprechen kann.


    2. Unvereinbarkeitsbeschlüsse können gegen gegen eine Partei, eine Organisation oder einen politisch tätigen Verein (im Folgenden nur als "unvereinbare Organisation" bezeichnet) sowie gegen Personen ausgesprochen werden. Personen, gegen die ein Unvereinbarkeitsbeschluss gilt, sowie Mitglieder unvereinbarer Organisationen werden als "unvereinbare Personen" bezeichnet.


    3. Folgendes ist bei Bestehen eines Unvereinbarkeitsbeschlusses nicht gestattet:


    a. Die Mitgliedschaft einer unvereinbaren Person in der Partei DIE LINKE.


    b. Die Teilnahme an oder Bildung von Regierungen, denen unvereinbare Personen angehören.


    c. Die Bildung von gemeinsamen Parlamentsfraktionen mit unvereinbaren Personen.


    d. Die Aufnahme von Mitgliedern in die Partei, welche in den letzten 10 Tagen einer unvereinbaren Organisation angehört haben.


    e. Die öffentliche Unterstützung des Führungspersonals unvereinbarer Organisationen, im besonders schweren Fall durch Nutzung von Parteimedien.


    4. Ein Verstoß gegen einen gültigen Unvereinbarkeitsbeschluss der Partei ist ein Verstoß gegen die Ordnung der Partei nach §3 Abs. 3 dieser Satzung. Die Bestimmung der Strafe obliegt dem zuständigen Schiedsgericht.


    5. Unvereinbarkeitsbeschlüsse können vom Bundesparteitag oder durch Mitgliederentschied ausgesprochen und aufgehoben werden. Sie gelten mit der Auflösung der unvereinbaren Organisation als aufgehoben.

    §23 Schlichtungs- und Schiedsverfahren



    1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch den Parteitag und durch die Landesparteitage Schiedskommissionen zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden, auch gemeinsame Schlichtungskommissionen für mehrere Kreisverbände.


    2. Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden alle zwei Monate neu gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Parteivorstandes oder eines Landes- oder Kreisvorstandes sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


    3. Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheiden die Schiedskommissionen.


    4. Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden sowie zwischen Bundesorganen der Partei einerseits und einzelnen Mitgliedern, Gebietsverbänden oder anderen Bundesorganen andererseits.


    a. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden


    b. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Wahlanfechtungen auf Bundesebene.


    c. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Zulassung und über die Anfechtung von Mitgliederentscheiden.


    d. Sie ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen. Bei Beschlussunfähigkeit einer Landesschiedskommission schlichtet und entscheidet die Bundesschiedskommission entweder selbst oder verweist das Verfahren an eine andere Landesschiedskommission, wenn diese und die Beteiligten damit einverstanden sind.


    5. Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.


    6. Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden.


    7. Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens


    a. Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen,


    b. Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen.


    8. Beteiligten muss rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds der Schiedskommission wegen Befangenheit eingeräumt werden.

    §22 Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Bundestagswahlen



    1. Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt auf dem Kreisparteitag.


    2. Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt auf dem Landesparteitag.


    3. Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Bundesliste erfolgt auf dem Bundesparteitag.

    §21 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen



    1. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten (Wahlkreis- und Listenvorschläge) sind ausschließlich die zuständigen Landesvorstände befugt.


    2. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.


    3. Landessatzungen können im Rahmen der Wahlgesetze abweichende Regelungen zu Absatz 2 enthalten. Enthält ein Wahlgesetz anderslautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.

    §20 Beendigung von Parteiämtern



    1. Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.


    2. Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung


    a. eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder


    b. auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt. Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.


    3. Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.


    4. Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.

    §19 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen



    1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Bundessatzung, die Wahlordnung, eine Landessatzung oder eine Kreissatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen.


    2. Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.


    3. Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.


    4. Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja stimmt. Zu den abgegebenen gültigen Stimmen zählen auch Enthaltungen.


    5. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.


    6. Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt.


    7. Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen. Namentliche Abstimmungen können im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.


    8. Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.

    §18 Einladung und Beschlussfähigkeit



    1. Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane muss für alle Mitglieder der Partei zugänglich sein.


    2. Gewählte Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.


    3. Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.


    4. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist das Parteiorgan auf seiner nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    §17 Anträge



    1. Anträge können von den Mitgliedern, den Vorständen und anderen Gremien aus Gebietsverbänden gestellt werden.


    2. Anträge sind öffentlich und einsehbar für jeden einzureichen.


    3. Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

    §16 Öffentlichkeit


    1. Die Organe der Partei beraten grundsätzlich parteiöffentlich.


    2. Gäste können im Rahmen der Tagesordnung Rederecht erhalten.


    3. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.


    4. Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern. Die an die Bundesorgane der Partei gestellten Anträge sowie die Tagungsprotokolle und gültigen Beschlüsse dieser sind in geeigneter Weise parteiöffentlich zu machen.

    §15 Zusammensetzung und Wahl des Parteivorstandes



    1. Der Parteivorstand (Gesamtvorstand) besteht aus insgesamt mindestens 3 gleichberechtigte, vom Parteitag zu wählenden Mitgliedern. Die genaue Zusammensetzung des Parteivorstandes bestimmt der Parteitag.


    1a. Der Parteivorstand kann mit einer einfachen Mehrheit, innerhalb des Vorstandes, einen externen Mitarbeiter berufen, welcher eine beratende Stimme im Vorstand bekommt.


    2. Der Parteivorstand wird alle drei Monate neugewählt.

    §14 Aufgaben des Parteivorstandes



    1. Der Parteivorstand ist das politische Führungsorgan der Partei. Er leitet die Partei.


    2. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:


    a. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen Punkte, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,


    b. die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen,


    c. die Vorbereitung von Parteitagen und von Tagungen des Bundesausschusses und die Durchführung von deren Beschlüssen,


    d. die Beschlussfassung über durch den Parteitag an den Parteivorstand überwiesene Anträge,


    e. die Unterstützung der Landesverbände der Partei sowie die Koordinierung von deren Arbeit,


    f. die Vorbereitung von Wahlen

    §13 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitages



    1. Ein ordentlicher Parteitag findet mindestens einmal alle sechs Wochen statt.


    2. Der Parteitag wird auf Beschluss des Parteivorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von drei Tagen durch schriftliche Nachricht an die Mitglieder einberufen.


    3. In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Parteitag auf Beschluss des Parteivorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Parteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Satzungsänderungen sind auf einem außerordentlichen Parteitag unzulässig.


    4. Der ordentliche oder ein außerordentlicher Parteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:


    a. durch den Bundesvorstand,


    b. durch Landes- und Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten


    5. Anträge an den Parteitag sind den Mitgliedern zu Beginn des Parteitages mitzuteilen.


    6. Der Parteivorstand benennt zur Vorbereitung des Parteitages ein Tagungspräsidium, dass für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich ist.

    §12 Zusammensetzung des Parteitages



    1. Jedes Mitglied der Partei ist berechtigt, am Parteitag teilzunehmen.


    2. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die sich der Parteitagsleitung gegenüber als anwesend gemeldet haben.

    §11 Aufgaben des Parteitages



    1. Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.


    2. Dem Parteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:


    a. die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm der Partei,


    b. die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung der Partei,


    c. die Wahlprogramme zu Bundestagswahlen,


    d. den Tätigkeitsbericht des Parteivorstandes,


    e. die Wahl und Entlastung des Parteivorstandes,


    f. die Bildung und Auflösung von Landesverbänden,


    g. die Auflösung der Partei,


    h. die Verschmelzung mit einer anderen Partei.


    3. Darüber hinaus berät und beschließt der Parteitag über an ihn gerichtete Anträge.


    4. Der Parteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Bundestagsfraktion und der Gruppe im Europäischen Parlament auf der Grundlage derer Berichte. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Bundesebene.


    5. Der Parteitag nimmt den Bericht der Bundesschiedskommission entgegen.


    6. Der Parteitag wählt:


    a. den Parteivorstand,


    b. die Mitglieder der Bundesschiedskommission

    §10 Organe der Bundespartei und der Gliederungen


    1. Organe der Bundespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Parteitag und der Parteivorstand.


    2. Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe der Bundespartei sind sinngemäß auch auf Organe der Landesverbände und der Kreisverbände anzuwenden, sofern diese Bundessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

    §9 Kreisverbände



    1. Die Landesverbände gliedern sich, sofern möglich, in Kreisverbände.


    2. Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen durchgeführt werden. Es können weitere Organe bestehen.


    3. Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Satzung oder durch die Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.


    4. Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände). Zur Bildung von Ortsverbänden ist ein Beschluss des Kreisvorstandes oder des Kreisparteitages notwendig.


    5. Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages im Rahmen der Bundes- und Landessatzung eine eigene Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.


    6. Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Über Widersprüche entscheidet die Landesschiedskommission.

    §8 Landesverbände



    1. Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Gliederung entspricht der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.


    2. Landesverbände führen den Namen: DIE LINKE.[Ländername].


    3. Organe eines Landesverbandes sind mindestens der Landesparteitag und der Landesvorstand. Landesparteitage sind als Delegiertenversammlungen durchzuführen. Die Landessatzung kann weitere Organe vorsehen. Die Landesvorsitzenden vertreten die Landesverbände gerichtlich und außergerichtlich.


    4. Die Landesverbände entwickeln im Rahmen des Parteiprogramms eine ihren regionalen Bedingungen entsprechende Programmatik.


    5. Die Landesverbände regeln im Rahmen der Bundessatzung ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Diese dürfen der Bundessatzung aber nicht widersprechen.


    6. Wenn Landesverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können diese Landesverbände oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Parteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.


    7. Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 6 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Landesverbandes ausgesetzt.

    §7 Gleichstellung


    1. Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.


    2. Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.


    3. Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

    §6 Mitgliederentscheide



    1. Zu allen politischen Fragen in der Partei, einschließlich herausgehobenen Personalfragen, kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.


    2. Der Mitgliederentscheid findet statt


    a. auf Antrag von Landes- und Kreisverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder


    b. auf Antrag von zwei Landesverbänden oder


    c. auf Antrag von 8 Parteimitgliedern oder


    d. auf Beschluss des Parteitages oder


    e. auf Beschluss des Parteivorstands.


    3. Stimmberechtigt sind hier alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens der Hälfte der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.


    4. Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen erneut abgestimmt werden.


    5. Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.


    6. Für die Durchführung des Mitgliederentscheides gelten die Grundsätze der geheimen Wahl nach der Wahlordnung der Partei.


    7. Jedes Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Zulässigkeit gemäß Ordnung für Mitgliederentscheide oder des Beschlusses des Parteitages bzw. des Bundesausschusses Widerspruch gegen die Entscheidung bzw. den Beschluss bei der Bundesschiedskommission einlegen. Diese entscheidet binnen einer Frist von 48 Stunden nach Einlegung des Widerspruchs.


    8. Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids kann durch jedes Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe bei der Bundesschiedskommission angefochten werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.