Philipp Blücher Journalist
  • Mitglied seit 4. Mai 2020

Beiträge von Philipp Blücher

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Manfred Klausbrück

    Bundesrat Drucksache 042/12.2020
    21.12.2020


    Antrag

    der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen


    Antrag zur Missbilligung des Verhaltens des Präsidenten des Deutschen Bundestages



    Der Bundesrat wolle beschließen:


    Die Äußerungen des Bundestagspräsidenten über einen Minister eines der Länder des Bundesrates haben seinem Ansehen im Bundesrat und bei den Landesregierungen sehr geschadet. Die nachfolgende Diskussion ist diesem nicht zuträglich gewesen. Eben jenes Verhalten sieht der Bundesrat als Störung und Hindernis der vertrauensvollen Kooperation von Länder- und Bürgerkammer.


    Der Bundesrat missbilligt die Äußerungen und das Verhalten des Bundestagspräsidenten und fordert ihn auf, sein Amt unverzüglich niederzulegen.





    Begründung:


    Die Äußerungen des Bundestagspräsidenten über einen Minister eines der Länder des Bundesrates haben seinem Ansehen im Bundesrat und bei den Landesregierungen sehr geschadet. Die nachfolgende Diskussion ist diesem nicht zuträglich gewesen. Eben jenes Verhalten sieht der Bundesrat als Störung und Hindernis der vertrauensvollen Kooperation von Länder- und Bürgerkammer.

    Der Bundesrat missbilligt die Äußerungen und das Verhalten des Bundestagspräsidenten und fordert ihn auf, sein Amt unverzüglich niederzulegen.



    Philipp Blücher

    §20 Abänderung der Satzung


    (1) Die Satzung der Partei kann nur von einem Bundesparteitag mit der Hälfte der anwesenden Mitglieder und einer einfachen Mehrheit geändert werden.

    (2) Anträge auf Abänderung des Statuts können nur beraten werden, wenn sie 48 Stunden vor Beginn desParteitages veröffentlicht worden sind. Bei Abweichung muss eine Aufnahme auf die Tagesordnung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

    §19 Auflösung, Verschmelzung und Ausschluss


    (1) Hat der Parteitag die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer oder mehrerenanderen Parteien beschlossen, so findet eine Urabstimmung statt. Der Beschluss des Parteitages wirddurch das Ergebnis der Urabstimmung bestätigt oder aufgehoben; er darf nicht vor der Bestätigungdurch die Urabstimmung ausgeführt werden. Für eine erfolgreiche Urabstimmung wird einequalifizierte 2/3 Mehrheit benötigt. Die Urabstimmung muss mindestens 24 Stunden andauern.


    (2) Die Auflösung oder der Ausschluss einer Gliederung ist nur wegen anhaltender undschwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Sie kann nurvom nächsthöheren Parteitag beschlossen werden.

    §18 Parteiordnungsverfahren


    (1) Gegen ein Mitglied, das gegen

    1. die Statuten oder

    2. die Grundsätze oder

    3. die Ordnung der Partei verstößt, kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden. Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwiderhandelt.


    (2) In dem Parteiordnungsverfahren kann erkannt werden auf:

    1. die Erteilung einer Rüge,

    2. die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen (§11 Abs. 1) bis zur Dauer von drei Jahren,

    3. das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von drei Jahren,

    (4). den Ausschluss aus der Partei.

    Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statutenoder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten. Der Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens kann von jeder Gliederung (§8 Abs. 1) und dem Parteivorstand bei der Schiedskommission des Landesverbandes, dem das betroffene Mitglied angehört, gestellt werden.

    §17 Kontrollrechte des Parteivorstandes


    (1) Der Parteivorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen und deren Unternehmungen sowie Arbeitsgemeinschaften kontrollieren, Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zusammenkünften aller Parteikörperschaften und Arbeitsgemeinschaften beratend teilzunehmen.


    (2) Der Parteivorstand hat darauf hinzuwirken, dass jeder Vorstand einer Gliederung (Landesverband, Bezirk, Unterbezirk, Ortsverein) die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung erfüllt. Für sonstige Organisationsformen der Partei mit eigenständiger Kassenführung gilt Satz 1 entsprechend.


    (3) Jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Quartals des neuen Jahres, erstatten die Landesvorstände Bericht an den Parteivorstand über ihre Tätigkeit, die politische und wirtschaftliche Lage, über Einnahmen und Ausgaben im Land und die Verwendung der vom Parteivorstand überwiesenen Materialien.


    (4) Der Parteivorstand beschließt nähere Bestimmungen über die mit der Wahrnehmung von Funktionen und Mandaten verbundenen Verpflichtungen (Verhaltensregeln).

    (5) Die Landesverbände können vorstehende Rechte in ihrem jeweiligen Organisationsbereich entsprechend wahrnehmen:

    § 16 Geschäftsführung der Partei


    (1) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die politischen Geschäfte der Partei im Einvernehmen mit dem/ der Vorsitzenden und dem Parteivorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei.


    (2 )Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin koordiniert die Parteiarbeit, leitet die Parteizentrale und ist für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahlkämpfe zuständig.


    (3) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bestellt im Einvernehmen mit dem Parteivorstand den Bundesgeschäftsführer/die Bundesgeschäftsführerin.


    (4) Dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin obliegt die Finanz- und Vermögensverwaltung und die Haushaltsbewirtschaftung der Partei. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist verantwortlich für die öffentliche Rechenschaftslegung nach §23 des Parteiengesetzes. Der Parteivorstand führt innerhalb der Gesamtpartei im Einvernehmen mit den Bezirken einen Finanzausgleich durch.

    §15 Schiedskommissionen


    (1) Eine Schiedskommission ist auf Bundesebene und bei Bedarf auf Landesebene zu bilden


    (2) Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung


    (3) Schiedskommissionen sind zuständig für Entscheidungen in:


    (4) Parteiordnungsverfahren nach §16,


    (5) Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung,


    (6) Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen.

    §14 Parteivorstand



    (1) Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Er besteht aus,


    1.1 dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzen den

    1.2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,

    1.3. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin,

    1.4 dem Kanzlerkandidaten, dieser ist aber nicht stimmberechtigt sondern ausschließlich beratendes Mitglied,

    1.5. dem Vorsitzenden der Bundestagsfraktion der SPD, dieser ist allerdings nicht stimmberechtigt sondern ausschließlich beratendes Mitglied,

    1.6. einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder.



    (2) Der Parteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden sollen.



    (3) Die Wahl des Parteivorstandes findet alle drei Monate statt, die Vorstandsmitglieder können aber

    auch auf einem Parteitag herausgefordert werden, trotz dessen wird am nächsten Regel Termin wieder der gesamte Vorstand zur Wahl gestellt.



    (4) Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in Abs. 1

    §13 Außerordentlicher Parteitag


    (1) Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen,

    1.1 auf Beschluss des Parteitages;

    1.2 auf mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des Parteivorstandes.


    (2) Die Einberufung des außerordentlichen Parteitages muss spätestens einen Tag vorherveröffentlicht werden. Mit der Einberufung setzt der Parteivorstand die Antragsfrist fest.


    (3) Im Übrigen gilt für die außerordentlichen Parteitage §12 Abs. 1-3 entsprechend.

    §12 Parteitag


    (1) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er setzt sich aus allen Mitgliedern der Parteizusammen.


    (2) Der Parteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, wählt die Leitung undbestimmt die Geschäftsordnung.


    (3) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel Stimmberechtigten anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Parteitag als beschlussfähig. Über die Verhandlungen des Parteitages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Das Protokoll ist vomParteivorstand zu veröffentlichen.


    (4) Die Einberufung des Parteitages muss spätestens drei Tage vorher mit der vorläufigen Tagesordnung veröffentlicht werden. Anträge für den Parteitag sind vier Stunden vorher dem Parteivorstand einzureichen.


    (5) Zu den Aufgaben des Parteitages gehören,die Wahl des Parteivorstandes, und des Bundesschiedsgerichtsdie Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge.


    (6) Der Parteitag sollte nach Möglichkeit einmal im Monat stattfinden.

    §11 Mitgliederbeteiligung/Mitgliederbegehren/Urwahl


    (1) Mindestens 10 Mitglieder der Partei aus 3 Bundesländern sind berechtigt, ein Mitgliederbegehreneinzuleiten. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten undmit Gründen versehen sein.

    1.1.Gegenstand eines Mitgliederbegehrens können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.

    1.2. Ein Mitgliederbegehren kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von 48 Stunden von mehr als 50 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.


    Mitgliederentscheid

    (2) Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines rechtswirksamen aber nicht stattgegebenen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Parteivorstandes statt.
    2.1 Ein Mitgliederentscheid kann auf allen Ebenen der Partei durchgeführt werden. Bei einem Mitgliederentscheid auf Bundesebene kann der Parteivorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.


    Urwahl

    (3) Der Kanzlerkandidat oder die Kanzlerkandidatin sowie ein Kandidat oder eine Kandidatin für die Bundestagsliste der SPD kann durch Urwahl bestimmt werden. Die Urwahl ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beteiligthaben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

    3.1 Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

    §10 Aufstellung von Kandidaten / -innen


    1.Kandidaten und Kandidatinnen für Stadträte werden von den jeweiligen Kreisvereinen aufgestellt.


    2.Wahlkreisvorschläge für Bundestag und Landtage werden durch die Landesverbände beschlossen.


    3. Listen werden von der zuständigen Gliederung gewählt. Bundesparteitag für Liste Bundestagswahl,Landesparteitag wählt Liste Landtag und Kreisverband wählt Liste Kommunalwahl.


    4. Die Abstimmung über Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Mandate ist geheim. Das Nähereregelt die Wahlordnung.

    §9 Funktions- und Mandatsträger


    (1) Funktionsträgerin oder Funktionsträger im Sinne dieses Statuts ist, wer von der zuständigenParteikörperschaft für eine bestimmte Funktion der Partei, ihrer Arbeitsgemeinschaften undProjektgruppen gewählt oder für ein Mandat oder öffentliches Wahlamt nominiert worden ist.Mandatsträgerin oder Mandatsträger im Sinne dieses Statuts ist, wer als Parteimitglied ein Mandatoder öffentliches Wahlamt inne hat.


    (2) Ein Funktionsträger oder eine Funktionsträgerin verliert seine bzw. ihre Funktion durch

    a) turnusmäßige Neuwahl, Erlöschen der Funktion oder Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit,

    b) Niederlegung,

    c) Aberkennung der Fähigkeit, eine Funktion zu bekleiden,

    d)Verlust der Mitgliedschaft (§4),

    e) durch Annahme einer anderen mit seiner bisherigen Funktion satzungsmäßigunverträglichen Funktion,

    f) Verlust der Mitgliedschaft in einem Parteiorgan, von dem die Funktion abhängig ist.


    (3) Als Vertreter oder Vertreterin der Partei gilt nur, wer durch die Parteiorganisation dazu beauftragt wurde.

    §8 Aufgaben und Satzungsautonomie der Gliederungen


    1.Die Gliederungen sichern die Teilhabe ihrer Mitglieder an der politischen Willensbildung. Sie
    eröffnen ihren Mitgliedern Zugang zu politischen Informationen.


    2.Gliederungen regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung der nächsthöheren Gliederung hierüber keine Vorschriften enthält. Die Satzungen der Gliederungen dürfen nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen stehen.

    §7 Aufbau der Partei


    (1) Die SPD gliedert sich in Kreis- und Landesverbände. In dieser Gliederung vollzieht sich die politischeWillensbildung der Partei von unten nach oben. Die Satzungen der Landesverbände können abweichende Bezeichnungen regeln.


    (2) Grundlage der Organisation ist der Landesverband, der vom Parteivorstand nach politischer undwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt wird. Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt dieAbgrenzung der Kreise durch die Landesvorstände. Vor Neuabgrenzungen ist den betroffenenGliederungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der abgrenzende Vorstand regelt die unverzügliche Neukonstituierung der von der Neuabgrenzung betroffenen Gliederungen.

    §6 Unvereinbarkeit


    (1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD ist die

    1.1 gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden politischen Partei oder Wählervereinigung,

    1.2 Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für eine andere konkurrierende politische Partei oder Wählervereinigung,

    1.3 Kandidatur gegen die von der zuständigen Parteigliederung bereits beschlossene Nominierung für ein öffentliches Amt oder Mandat.

    (2) Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die SPD wirken. Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Parteivorstand. Er kann die Feststellung wieder aufheben. Diese Feststellung bindet auch die Schiedskommissionen. Ebenfalls bindet die Feststellung auch alleweiteren Gliederungen nach §7.3. Eine Zusammenarbeit mit der AfD ist auf allen Ebenen unvereinbar mit den Grundsätzender SPD