Deutscher Bundestag | Drucksache 1/57 |
1. Wahlperiode | 22.08.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU/CSU
Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG)
A. Problem und Ziel
Die aktuelle Form des Bundeswahlgesetzes ist an vielen Stellen lückenhaft und unscharf. Darüber hinaus haben sich durch die praktischen Erfahrungen der ersten Legislaturperiode einige Probleme ergeben. Mit der Änderung soll dies gelöst werden.
B. Lösung
Änderung des BWahlG.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es können sogar Ausgaben eingespart werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Passus geändert:
"(…) aus 30 Abgeordneten."
in
"(…) aus 25 Abgeordneten."
§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Passus gestrichen:
"(…) mit der Personenwahl verbundenen (…)"
§ 1 Abs. 2 wird geändert in:
"Die Abgeordneten werden nach Bundeswahlvorschlägen (Bundeslisten) gewählt."
§ 2 Abs. 2 wird gestrichen
§ 3 wird geändert in:
"Jeder Wähler hat eine Stimme für die Wahl einer Bundesliste."
§ 4 wird gestrichen
§ 5 wird geändert in:
"(1) Für die Verteilung der Sitze werden die für die jede Bundesliste abgegebenen Stimmen zusammengezählt.
(2) Bei der Verteilung der Sitze auf die Listen werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben."
§ 6 wird geändert in:
"Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss."
§ 6a wird neu hinzugefügt und erhält den Titel „Bildung der Wahlorgane“:
"(1) Der Bundeswahlleiter wird vom Bundesministerium des Inneren ernannt.
(2) Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzenden und weiteren vier vom Bundeswahlleiter berufenen Beisitzern. Hinzu kommt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter Volljurist."
§ 6b wird neu hinzugefügt und erhält den Titel „Tätigkeit des Bundeswahlausschusses“:
"(1) Der Bundeswahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Bundeswahlausschuss ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von 24 Stunden einzuberufen und in jedem Fall beschlussfähig.
(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet."
§ 7 wird geändert in:
"Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens sieben Tagen in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind,
3. nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind."
§ 8 Absatz 2 wird gestrichen.
§ 9 Absatz 2 wird gestrichen.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird um folgenden Nachsatz ergänzt:
"(…) und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat."
§ 10a wird neu hinzugefügt und erhält den Titel „Wahltag“:
"Der Bundeswahlausschuss bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein."
§ 11 Satz 1 wird gestrichen.
§ 15 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahlausschuss."
§17 Absatz 2 wird geändert in:
"Der Wähler gibt seine Stimme in einer Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bundesliste sie gelten soll."
§ 18 wird ergänzt um einen Absatz:
"Der Bundeswahlleiter entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände."
§19 wird gestrichen.
§ 20 wird gestrichen.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt angepasst:
Streichung „im Land“
§21 Absatz 2 wird nach Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
"Für die Sitzverteilung wird das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewandt."
§ 22 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt angepasst:
"(…) spätestens zehn Tage (…)"
in
"(…) spätestens vierzehn Tage (…)"
§ 22 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt angepasst:
Streichung von
"(…), im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident (…)"
§ 24 Absatz 2 wird gestrichen.
§ 24a wird neu hinzugefügt und erhält den Titel „Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft“:
"(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 wird entschieden
1. Im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2. Im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im Übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
5. Im Falle der Nummer 6 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages unter Nachweis der Sitzungen. Ein Verlust nach Nummer 6 ist nur möglich, wenn der betreffende Abgeordnete und sein Fraktionsvorsitzender nach zweimaliger, unentschuldigter und aufeinanderfolgender Abwesenheit schriftlich über die Konsequenzen informiert wurden. Gehört der betreffende Abgeordnete keiner Fraktion an, entfällt die Information an den Fraktionsvorsitzenden."
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Erfahrungen der ersten Legislaturperiode soll in das Bundeswahlgesetz einfließen. Dafür wurde eine interfraktionelle Arbeitsgruppe gebildet. Das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe wird hier stellvertretend durch unsere Fraktion eingestellt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Im Antrag gibt es diverse Veränderungen. Die Anzahl der Mandate soll auf 25 reduziert werden, Direktmandate sollen abgeschafft werden. Darüber hinaus soll ein Bundeswahlausschuss als Wahlorgan etabliert werden. Es soll festgelegt werden, wer den Wahltermin festsetzt. Dazu gibt es in der bisherigen Fassung keine Regelung. Es wird ein Sitzverteilungsverfahren festgelegt, auch dies fehlt im bisherigen Gesetz. Außerdem wird geregelt wie Mandatsverluste festzustellen sind. Derzeit gibt es keine Regelung dazu. Die getroffenen Regelungen entsprechen denen, die bereits in der Vergangenheit angewandt wurden.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Deutscher Bundestag
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)
2. Nachhaltigkeitsaspekte
keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
keine
4. Erfüllungsaufwand
keiner
5. Weitere Kosten
keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
für die
CDU/CSU Fraktion