Yoshi Gysi Event Team
  • Mitglied seit 31. Dezember 2019
  • Letzte Aktivität:

Beiträge von Yoshi Gysi

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Der Presserat
    Der Zweck des Presserates ist die Regulierung der Medien im Rahmen des Pressekodex und zur Wahrung des Ansehens des Journalismus und dessen Integrität. Verstößen gegen einen der drei Punkte kann vom Presserat in einer oder mehrere der folgenden Arten erfolgen: Richtigstellung, Rüge, Publikationsverbot, Entzug der Lizenz eines einzelnen Journalisten oder des ganzen Mediums, wobei letzteres als Ultima Ratio zu sehen ist und eine ⅔ Mehrheit benötigt, um durchzukommen.


    Ablauf

    Jeder Bürger, Journalist oder Medium kann eine Beschwerde beim Präsident des Presserates einlegen, dieser überprüft die Beschwerde und legt diese bei der nächsten Sitzung des Presserates vor. Dieser kann, muss jedoch nicht, zum Zwecke der Untersuchung das Reaktionsgeheimnis aufheben. Dies bedeutet das gegenüber dem Präsidenten sämtliche Informationen, die er anfordert, offengelegt werden müssen. Dieser hat aber über die Details zu Personen stillschweigen zu wahren. Der Präsident legt dem Presserat den Bericht vor, dieser entscheidet anhand dessen über das weitere Vorgehen.

    Rüge

    Eine Rüge ist eine Missbilligung des Presserates die ohne Folgen für das Medium ist. DIese muss in neutraler und nicht wertender Form veröffentlicht werden, wird dies nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit getan oder ist der Beitrag wertend, behält sich der Presserat ein weiteres Vorgehen vor.

    Richtigstellung

    Eine Richtigstellung ist immer mit einer Rüge verbunden, weil dies eine Pflichtverletzung des Mediums anhand des Pressekodex darstellt. In der Richtlinie 3.1 wird erklärt wie eine Richtigstellung auszusehen hat zusätzlich dazu kann der Presserat anordnen den Artikel, auf den sich die Richtigstellung bezieht, zu löschen


    Publikationsverbot

    Der Presserat kann bei wiederholten Verstößen gegen den Pressekodex, schweren Pflichtverletzungen oder bei systematischen Mängeln ein Publikationsverbot gegen ein Medium oder Journalisten verhängen. Dies kann sowohl zeitlich beschränkt als auch an Forderungen gebunden sein. Nach ABlauf der Zeit und/oder der Erfüllung der Forderungen, letzteres wird vom Präsidenten überprüft, wird das Publikationsverbot aufgehoben

    Entzug der Lizenz
    Der Presserat kann einem Medium oder einem Journalisten die Lizenz entziehen, bei einem Medium bedeutet dies die Auflösung des Mediums. Dies kann mit einer ⅔ Mehrheit beschlossen werden. Der Presserat kann dies jedoch erst nach einem Publikationsverbot tun gegen einen Journalisten oder Medium das sich als unbelehrbar darstellt.

    Der Präsident
    Der Präsident wird auf Empfehlung der Regierung vom Presserat für 4 Monate gewählt, um gewählt zu werden, erfordert es eine qualifizierte Mehrheit jedoch hat auch jedes Mitglied des Presserates das Recht einen Kandidaten vorzuschlagen. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, schlägt die Regierung erneut eine Liste an Kandidaten vor. Der zuvor gewählte Präsident hält die Position interims bis die Wahl erfolgreich war. Der Präsident kann eine Entscheidung des Presserates mit einem Veto ablehnen, wenn er der Meinung ist, der Presserat gehe zu weit, der Presserat kann dieses Veto mit einer ⅔ Mehrheit überstimmen. Der Präsident darf während seiner Amtszeit nicht journalistisch aktiv sein, mit Ausnahme zum Zwecke der Verkündung der Entscheidungen des Presserates

    PRÄAMBEL

    Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.

    Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.

    Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.

    Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird. Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen.



    WAHRHAFTIGKEIT UND ACHTUNG DER MENSCHENWÜRDE

    Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

    Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.


    Richtlinie 1.1 - Exklusivverträge

    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.


    Richtlinie 1.2 – Wahlkampfberichterstattung

    Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass die Presse in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichtet, die sie selbst nicht teilt.


    Richtlinie 1.3 – Pressemitteilungen

    Pressemitteilungen müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden.




    SORGFALT

    Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.


    Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.


    Richtlinie 2.1 – Umfrageergebnisse

    Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind.


    Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen.


    Richtlinie 2.3 – Vorausberichte

    Die Presse trägt für von ihr herausgegebene Vorausberichte, die in gedrängter Fassung den Inhalt einer angekündigten Veröffentlichung wiedergeben, die publizistische Verantwortung. Wer Vorausberichte von Presseorganen unter Angabe der Quelle weiterverbreitet, darf sich grundsätzlich auf ihren Wahrheitsgehalt verlassen. Kürzungen oder Zusätze dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Teile der Veröffentlichung eine andere Tendenz erhalten oder unrichtige Rückschlüsse zulassen, durch die berechtigte Interessen Dritter verletzt werden.


    Richtlinie 2.4 – Interview

    Ein Wortlautinterview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt.


    Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zitiert, so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand.


    Richtlinie 2.5 – Grafische Darstellungen

    Die Sorgfaltspflicht verlangt, bei grafischen Darstellungen irreführende Verzerrungen auszuschließen.


    Richtlinie 2.6 – Leserbriefe

    (1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.


    (2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.


    (3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Bei der Übernahme von Nutzerbeiträgen (Richtlnie 2.7) als Leserbriefe können Pseudonyme beibehalten werden. Es muss jedoch auf die Quelle hingewiesen werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.


    (4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.


    (5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.


    Richtlinie 2.7 – Nutzerbeiträge (User-Generated Content)

    Die Presse trägt Verantwortung für ihre Angebote, auch für die von Nutzern beigesteuerten Inhalte (User-Generated Content). Von Nutzern zugelieferte Beiträge müssen als solche klar erkennbar sein.


    Die Redaktion stellt die Einhaltung der publizistischen Grundsätze sicher, wenn sie Verstöße durch Nutzerbeiträge selbst erkennt oder darauf hingewiesen wird. Sofern die Redaktion einzelne Nutzerbeiträge auswählt oder sie bearbeitet, ist die Einhaltung der publizistischen Grundsätze von vornherein sicherzustellen.



    RICHTIGSTELLUNG

    Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.


    Richtlinie 3.1 – Anforderungen

    (1) Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.


    (2) Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Erfolgt sie in dem Beitrag selbst, so wird dies kenntlich gemacht.


    Richtlinie 3.2 – Dokumentierung

    Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen von dem betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.



    GRENZEN DER RECHERCHE

    Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.


    Richtlinie 4.1 – Grundsätze der Recherchen

    Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar.


    Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.


    Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.


    Richtlinie 4.2 – Recherche bei schutzbedürftigen Personen

    Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden.


    Richtlinie 4.3 – Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten

    Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind von dem betreffenden Publikationsorgan zu sperren oder zu löschen.



    BERUFSGEHEIMNIS

    Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.


    Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.


    Richtlinie 5.1 – Vertraulichkeit

    Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig gemacht, dass er als Quelle unerkennbar oder ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist.


    Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.


    Richtlinie 5.2 – Nachrichtendienstliche Tätigkeiten

    Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten und Verlegern sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse nicht vereinbar.


    Richtlinie 5.3 – Datenübermittlung

    Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen den Redaktionen ist zulässig. Sie soll bis zum Abschluss eines formellen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens unterbleiben. Eine Datenübermittlung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die übermittelten Daten nur zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden dürfen.



    TRENNUNG VON WERBUNG UND REDAKTION

    Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.



    Richtlinie 6.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen

    Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.


    Richtlinie 6.2 – Schleichwerbung

    Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.


    Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.


    Richtlinie 6.3 – Sonderveröffentlichungen

    Redaktionelle Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.

    Werbliche Sonderveröffentlichungen müssen die Anforderungen der Richtlinie 7.1 beachten.


    Richtlinie 6.4 – Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung

    Journalisten und Verleger, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer.


    Journalisten und Verleger dürfen keine Berichte über Finanzinstrumente und/oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Finanzinstrumente sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen weder direkt noch durch Bevollmächtigte Finanzinstrumente kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen zwei Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen.


    Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalisten und Verleger die erforderlichen Maßnahmen. Interessenkonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen sind in geeigneter Weise offenzulegen.


    SCHUTZ DER PERSÖNLICHKEIT

    Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.


    Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.



    SCHUTZ DER EHRE

    Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.



    RELIGION, WELTANSCHAUUNG, SITTE

    Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.



    SENSATIONSBERICHTERSTATTUNG, JUGENDSCHUTZ

    Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.


    Richtlinie 7.1 – Unangemessene Darstellung

    Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.

    Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.


    Richtlinie 7.2 – Berichterstattung über Gewalttaten

    Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei.


    Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben.


    Richtlinie 7.3 – Unglücksfälle und Katastrophen

    Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.


    Richtlinie 7.4 – Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre

    Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich nicht.


    Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.


    Richtlinie 7.5 – Verbrecher-Memoiren

    Die Veröffentlichung so genannter Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die Publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.


    Richtlinie 7.6 – Drogen

    Veröffentlichungen in der Presse dürfen den Gebrauch von Drogen nicht verharmlosen.


    DISKRIMINIERUNGEN

    Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.


    Richtlinie 8.1 – Berichterstattung über Straftaten

    In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.


    UNSCHULDSVERMUTUNG

    Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.


    Richtlinie 9.1 – Vorverurteilung

    Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.


    Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines "Medien-Prangers" sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.


    Richtlinie 9.2 – Folgeberichterstattung

    Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines Betroffenen berichtet, soll sie auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.


    Richtlinie 9.3 – Straftaten Jugendlicher

    Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben.



    MEDIZIN-BERICHTERSTATTUNG

    Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.



    VERGÜNSTIGUNGEN

    Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.


    Richtlinie 10.1 – Einladungen und Geschenke

    Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion könne beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Journalisten nehmen daher keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt.

    Die Annahme von Werbeartikeln oder sonstiger geringwertiger Gegenstände ist unbedenklich.


    Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Annahme von Geschenken, Einladungen oder Rabatten nicht beeinflusst, behindert oder gar verhindert werden. Verlage und Journalisten bestehen darauf, dass Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden.

    Wenn Journalisten über Pressereisen berichten, zu denen sie eingeladen wurden, machen sie diese Finanzierung kenntlich.

    An


    Christian Felix von Horn


    Sehr geehrter Herr von Horn

    Der Presserat hat Ihren Antrag geprüft. Ihr Antrag auf Zulassung wurde ANGENOMMEN.


    Ich möchte möchte mich für die lange Wartezeit entschuldigen


    Mit freundlichen Grüßen


    Präsident des Presserates

    Yoshi Gysi

    An


    Dr. Benjamin Weiss


    Sehr geehrter Weiss

    Der Presserat hat Ihren Antrag geprüft. Ihr Antrag auf Zulassung wurde ANGENOMMEN.


    Ich bitte Sie mir in den nächsten Tagen zukommen zu lassen wer SimRadio Media SE im Presserat vertreten wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Präsident des Presserates

    Yoshi Gysi

    Sehr geehrter Herr Schmidt

    Der Presserat hat heute über Ihre Beschwerde entschieden. Es wurde kein Fehlverhalten von FOX NEWS festgestellt. Es werden somit keine Maßnahmen gegen FOX NEWS eingeleitet

    Mit freundlichen Grüssen
    Yoshi Gysi

    Sehr geehrter Herr Boomermann

    Der Presserat hat heute entschieden über Ihre Beschwerde. Der Presserat kam zum Ergebnis das es kein Fehlverhalten seitens Phoenix gab. Es werden somit keine Maßnahmen gegen Phoenix eingeleitet

    Mit freundlichen Grüßen
    Yoshi Gysi

    An


    Norman Schwarzkopf


    Sehr geehrter Schwarzkopf

    Der Presserat hat Ihren Antrag geprüft. Ihr Antrag auf Zulassung wurde ANGENOMMEN.


    Ich bitte Sie mir in den nächsten Tagen zukommen zu lassen wer Fox News im Presserat vertreten wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Präsident des Presserates

    Yoshi Gysi

    An


    Robin Grimm


    Sehr geehrter Herr Grimm

    Der Presserat hat Ihren Antrag geprüft. Ihr Antrag auf Zulassung wurde ANGENOMMEN.


    Ich bitte Sie mir in den nächsten Tagen zukommen zu lassen wer die Bild im Presserat vertreten wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Präsident des Presserates

    Yoshi Gysi

    Sehr geehrter Herr Ehrlichmann

    Der Presserat hat über Ihre Beschwerde entschieden und das Medium verurteilt.

    Ich bedanke mich im Namen des Presserates das Sie uns den Fall in Form einer Beschwerde herangetragen haben

    Mit freundlichen Grüßen
    Yoshi Gysi

    An Finn Lasagne




    Sehr geehrter Herr Lasagne

    Der Presserat hat Ihren Antrag geprüft. Ihr Antrag auf Zulassung wurde ANGENOMMEN.


    Mit freundlichen Grüßen


    Präsident des Presserates

    Yoshi Gysi

    Sehr geehrte Bürger, sehr geehrte Medien

    Hier finden Sie von nun an die Mitglieder des Presserates. Ich bitte alle Medien zu überprüfen ob der Vertreter noch aktuell ist, bei Fehlern wird dies schnellstmöglich korrigiert. Wenn Sie jemand anderes in den Presserat entsenden wollt teilt Ihr mir es bitte hier mit


    Name des Meidums Name des Mitglieds
    Gesamtdeutschen Rundfunk Christian Trittin
    POLITIKRUNDE Finn-Luis Schmidt
    Die Zeit Rainer Ehrlichmann
    POLITIKFRAGE Betram von Lauterbach
    Forsa Umfrageinstituts -
    Statistik - Das Kollektiv Elmo Heuss
    Bundestag.info Dr. Felix Weird
    SimNews Siehe Vertreter von SimRadio Media SE
    P24 Frank Michels
    Deutsche Freiheit Dr. Walter Schöneman
    Vogelweide Verlag -
    Poli- Tick -
    Phoenix Sönke Wolff
    Republik Aktuell Ulrich Momper
    3DF Dean v. d. V.
    SimLeaks Finn Lasagne
    Bild Robin Grimm
    Fox News Norman Schwarzkopf
    SimRadio Media SE Benjamin Weiß
    Schiller Mediengruppe Maximilian Schiller
    Deutsches Adelstheatrum Christian Felix von Horn
    CSYOU Sven Spaar
    Sozialistisches ARBEITERBLATT Gabriel Schnee
    PoliNews - Politische Nachrichten auf einen Blick Manuel Neubauer
    Neue Sicht Joseph Wirt



    Mit freundlichen Grüssen

    Yoshi Gysi

    Präsident des Presserates

    An


    Ulrich Momper


    Sehr geehrter Her Momper

    Ich möchte mich zuerst bei Ihnen entschuldigen für die lange Wartezeit, Der Presserat hat Ihren Antrag geprüft. Ihr Antrag auf Zulassung wurde ANGENOMMEN.


    Ich bitte Sie mir in den nächsten Tagen zukommen zu lassen wer die Republik Aktuell im Presserat vertreten wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Präsident des Presserates

    Yoshi Gysi

    An


    Sönke Wolff


    Sehr geehrter Herr Wolff

    Der Presserat hat Ihren Antrag geprüft. Ihr Antrag auf Zulassung wurde ANGENOMMEN.


    Ich bitte Sie mir in den nächsten Tagen zukommen zu lassen wer den Phoenix im Presserat vertreten wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Präsident des Presserates

    Yoshi Gysi