Sven Spaar Journalist
  • Mitglied seit 25. Juli 2020

Beiträge von Sven Spaar

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Satzung der AfD


    A. Aufgabe, Name, Sitz


    § 1 (Aufgabe)

    Die Alternative für Deutschland will das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.


    § 2 (Name)

    Die Partei führt den Namen Alternative für Deutschland (AfD). Alle anderen Landesverbände tragen den Namen Alternative für Deutschland (AfD) und zusätzlich ihren entsprechenden Namen. Die Kreisverbände tragen den Namen ihres Landesverbandes und zusätzlich ihren entsprechenden Namen.


    § 3 (Sitz)

    Der Sitz der AfD ist in Berlin.

    B. Mitgliedschaft


    § 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)

    (1) Mitglied der Alternative für Deutschland kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

    (2) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der AfD sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der AfD nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen.

    (3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder in einer anderen politischen, mit der AfD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der AfD aus.


    § 5 (Aufnahmeverfahren)

    (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband.

    (2) Zuständig ist in der Kreisvorstand am Wohnsitz. Sofern es keinen Kreisvorstand gibt, geht die Zuständigkeit an den betreffenden Landesvorstand über. Sofern es keinen Landesvorstand gibt, geht die Zuständigkeit an den Bundesvorstand über.

    (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.


    § 6 (Mitgliedsrechte)

    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

    (2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.

    (3) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei – gleichgültig auf welcher Organisationsstufe – gleichzeitig angehören.


    § 7 (Mitgliederbefragung)

    Der Bundesvorstand kann Mitgliederbefragungen durchführen. Das Ergebnis einer Mitgliederbefragung ist der Abstimmung auf einem Bundesparteitag gleichzusetzen, wenn für die Abstimmung mindestens 24 Stunden Zeit vorgesehen war. Personenwahlen sind nicht zulässig.


    § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

    (2) Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von 48 Stunden Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.


    § 9 (Austritt)

    Der Austritt ist dem zuständigen Kreisvorstand schriftlich oder mündlich zu erklären. Sofern es keinen Kreisvorstand gibt, ist der Austritt dem Landesvorstand zu erklären. Sofern es keinen Landesvorstand gibt, ist er dem Bundesvorstand zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Vorstand wirksam.


    § 10 (Ordnungsmaßnahmen)

    (1) Durch den örtlich zuständigen Parteivorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.

    (2) Ordnungsmaßnahmen sind:

    1. Verwarnung,

    2. Verweis,

    3. Enthebung von Parteiämtern,

    4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern für maximal drei Monate.

    (3) Für die Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

    (4) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.

    (5) Maßnahmen gegen den Landesvorsitzenden Bayern sind nur vom Landesvorsitzenden von Bayern zu Treffen der Bundesvorstand hat dort keine Befugnis.


    § 11 (Parteiausschluss)

    (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

    (2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das zuständige Parteigericht.

    (3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

    (4) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.

    (5) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.

    (6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung

    seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

    (7) Ein Parteiausschluss vom Landesvorsitzenden Bayern sind nur vom Landesvorsitzenden von Bayern zu Treffen der Bundesvorstand hat dort keine Befugnis.


    § 12 (Parteischädigendes Verhalten)

    Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

    1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder einer anderen politischen, mit der AfD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;

    2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,

    3. als Kandidat der AfD in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der AfD Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

    4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät.

    5. Der Landesvorsitzenden Bayern ist Immun gegen ihn kann kein Verfahren eröffnet werden.

    6. verfassungsfeindliche Äußerungen, rechtsextreme Äußerungen verbreitet.

    C. Gleichstellung von Frauen und Männern


    § 13 (Gleichstellung von Frauen und Männern)

    (1) Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landes- und Kreisverbände der Partei sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der AfD in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.

    (2) Frauen sollen an Parteiämtern in der AfD und an öffentlichen Mandaten, wenn möglich, mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.

    (3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht und waren ausreichend Bewerber vorhanden, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.

    (4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen und für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.

    (5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen und die Wahlen zum Deutschen Bundestag soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.


    D. Gliederung


    § 14 (Organisationsstufen)

    (1) Organisationsstufen der AfD sind:

    1. die Bundespartei,

    2. die Landesverbände,

    3. die Kreisverbände.

    (2) Wo es zweckmäßig erscheint, können durch Satzung der Landesverbände mehrere Kreisverbände zu regionalen Arbeitsgemeinschaften oder zu Bezirksverbänden zusammengefasst werden.


    § 15 (Landesverbände)

    (1) Die Landesverbände sind die Organisationen der AfD in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Der Landesverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Landesverbände gemeinsam betreffen und deswegen nur im Einvernehmen mit der Bundespartei behandelt werden können. Die Satzungen der Landesverbände sowie alle Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Generalsekretär. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von einer Woche nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei der Bundespartei zu erfolgen.

    (2) Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundespartei festgelegten Grundlinien und dem Parteiprogramm stehen.


    § 16 (Kreisverbände)

    (1) Der Kreisverband ist die Organisation der AfD in den Grenzen eines Verwaltungskreises. Er kann auch mehrere Verwaltungskreise umfassen. Im Gebiet eines Verwaltungskreises dürfen nicht mehrere Kreisverbände bestehen. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des zuständigen Landesverbandes.

    (2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der AfD mit Satzung und gemäß der Satzung des Landesverbandes.

    (3) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen und deswegen vom jeweiligen Landesverband wahrgenommen werden.

    (4) Kreisparteitag und Kreisvorstand sind notwendige Organe des Kreisverbandes. Zusammensetzung, Befugnisse und Wahl der Mitglieder dieser Organe werden in der Landessatzung einheitlich für den gesamten Landesverband geregelt.

    (5) Durch Landessatzung sind einheitlich für den gesamten Landesverband zu regeln:

    1. Die Termine für allgemeine Parteiwahlen für alle Organe und sonstigen Gremien der Kreisverbände,

    2. das Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten der AfD zu Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,

    3. das Verfahren bei der Auflösung eines Kreisverbandes,

    4. die Genehmigung von Kreissatzungen und allen Satzungsänderungen durch den Landesvorstand. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die Satzung oder die Landessatzung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von einer Woche nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei dem Landesverband zu erfolgen.


    § 17 (Kandidatenaufstellung)

    (1) Kandidaten für politische Wahlen können nur von Mitgliedern bestimmt werden, die zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Die Nominierung der Kandidaten kann per Versammlung oder Mitgliederbefragung erfolgen.

    (2) Listen für politische Wahlen können nur von Mitgliedern bestimmt werden, die zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Die Wahl der Liste kann auf einer Versammlung oder Urabstimmung erfolgen.

    (3) Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten und Listen mittels einer Versammlung muss mindestens folgendes vorsehen:

    1. Festlegung der Art und Weise der Kandidatenaufstellung, wenn das jeweilige Wahlkreisgebiet dem Gebiet eines AfD Kreisverbandes entspricht, wenn mehrere Wahlkreisgebiete zusammen dem Gebiet eines Kreisverbandes entsprechen oder wenn ein Wahlkreisgebiet das Gebiet mehrere Kreisverbände der von Teilen davon umfasst,

    2. Vorschriften über die Beschlussfähigkeit, die Art und Weise der Abstimmung, die jeweils erforderlichen Mehrheiten und die Aufnahme und Unterzeichnung der Niederschriften über die zum Zwecke der Kandidatenaufstellung erfolgenden Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen sowie über die Prüfung, Unterzeichnung und Einreichung von Wahlvorschlägen,

    3. Bestimmung der Art der Versammlung zur Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen,

    4. Wahl der Vertreter zu Vertreterversammlungen im Wahlkreis,

    5. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung auf Wahlkreis und Landesebene,

    6. Schriftform der Einladung unter Angabe der Tagesordnung, wobei die Ladungsfrist mindestens drei Tage beträgt, jedoch in dringenden Fällen durch Beschluss des zuständigen Vorstandes auf zwei Tage abgekürzt werden kann.

    (4) Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten und Listen mittels einer Mitgliederbefragung muss mindestens folgendes vorsehen:

    1. Eine ausreichende Bewerbungsfrist von mindestens 3 Tagen.

    2. Eine ausreichende Dauer der Wahl von mindestens 24 Stunden

    E. Organe


    § 18 (Bundesparteiorgane)

    Die Organe der Bundespartei sind:

    1. der Bundesparteitag,

    2. der Bundesvorstand.

    3. der Extremismus Ausschuss


    § 19 (Zusammensetzung des Bundesparteitages)

    (1) Der Bundesparteitag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Partei.

    (2) Der Bundesparteitag tritt mindestens alle vier Wochen zusammen und wird vom Bundesvorstand einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Landesverbände muss er einberufen werden.


    § 20 (Zuständigkeiten des Bundesparteitages)

    Aufgaben des Bundesparteitages:

    (1) Er beschließt über die Grundlinien der Politik der Alternativen für Deutschland und das Parteiprogramm; sie sind als Grundlage für die Arbeit der AfD-Fraktionen und die von der AfD geführten Regierungen in Bund und Ländern verbindlich außer im Landesverband Bayern.

    (2) Der Bundesparteitag kann § 10 (5), § 11 (7), §12 5., § 22 (8) nur ändern wenn der Landesvorsitzende Bayern zustimmt.

    (2) Er wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen:

    1. den Vorsitzenden,

    2. auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,

    3. bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden,

    Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in jedem fünften Monat gewählt.

    (3) Er wählt den Vorsitzenden und vier Beisitzer des Bundesparteigerichts nach den Bestimmungen der Parteigerichtsordnung.

    (4) Er beschließt über die Satzung und die Geschäftsordnung.

    (5) Er beschließt über die Auflösung der Partei und über die Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien.


    § 21 (Zusammensetzung des Bundesvorstandes)

    (1) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:

    1. dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär, den Stellvertretern des Vorsitzenden, einem optionalen Bundesgeschäftsführer,

    2. Dem Bundeskanzler, sofern er der AfD angehört, den der AfD angehörigen Bundestagspräsident/in und dessen Stellvertreter/in. Außerdem der Fraktionschef der AfD Fraktion des Deutschen Bundestags.

    (2) Die Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der AfD angehören, sowie die Vorsitzenden der Landesverbände nehmen an den Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil.


    § 22 (Zuständigkeiten des Bundesvorstandes)

    (1) Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des Bundesparteitages und des Bundesausschusses durch.

    (2) Die Bundespartei wird durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    (3) Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse bilden; in den Fachausschüssen und in Arbeitskreisen kann auch mitarbeiten, wer nicht der AfD angehört. Das Nähere regelt die vom Bundesvorstand zu erlassende Ordnung für die Bundesfachausschüsse der AfD.

    (4) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.

    (5) Der Bundesvorstand kann beschließen ein Parteiprogramm, abweichend von § 20 Abs. 1, per Mitgliederbefragung zu entscheiden. Hierbei ist eine Abstimmungsdauer von mindestens 24 Stunden einzuhalten.

    (6) Der Bundesvorstand kann beschließen eine Satzungsänderung, abweichend von § 20 Abs. 4, per Mitgliederbefragung zu entscheiden. Hierbei ist eine Abstimmungsdauer von mindestens 24 Stunden einzuhalten.

    (7) Der Bundesvorstand hat keinerlei Befugnisse über den Landesvorsitzenden Bayern.


    § 22.1 (Extremismus Ausschuss)

    (1) Der Extremismus Ausschuss hat die Aufgabe zu überprüfen ob AfD Mitglieder oder zukünftige Mitglieder Rechtsextreme und Extremistische Tendenzen haben oder ob sie Extremistisch oder Rechtsextrem sind. Der Bundesvorsitzende ist immer Mitglied des Extremismus Ausschuss

    (2) Der Leiter des Extremismus Ausschuss ist der Landesvorsitzende Bayern. Er bestimmt über die Aufnahme an Personen in den Extremismus Ausschuss. Mitglied kann jeder Deutsche Staatsbürger werden der auf dem Boden des Grundgesetzes steht.

    (3) Der Extremismus Ausschuss ist befugt dem Bundesvorstand mitzuteilen wenn Mitglieder oder Anwerber nicht das Grundsatzprogramm vertreten und auch wenn Mitglieder Rechtsextreme oder Extremistische Tendenzen aufweisen oder es sind.

    (4) Entscheidet der Landesvorsitzende von Bayern das die Empfehlung eines Parteiausschlusses verbindlich sein soll so ist er das und der Bundesvorstand muss folge Leisten.

    (5) Der Extremismus Ausschuss ist befugt Empfehlungen auszusprechen für Ordnungsmaßnahmen und auch für Parteiausschlüsse.

    (6) Der Extremismus Ausschuss ist befugt mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Landesvorsitzenden Bayern den Bundesvorstand zu verpflichten gegen ein Parteimitglied Ordnungsmaßnahmen zu verhängen und auch ist er befugt eine Ordnungsmaßnahme festzulegen.


    F. Verfahrensordnung


    § 23 (Beschlussfähigkeit)

    (1) Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn er mindestens drei Tage vorher einberufen worden ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn des Bundesparteitags von einem Mitglied des Bundesvorstands festzustellen. Der Bundesvorstand kann einstimmig beschließen die Ladungsfrist auf einen Tag zu reduzieren, wenn dringende Gründe dafür vorliegen.

    (2) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und mindestens 24 Stunden vorher geladen wurde. Der Bundesvorstand kann bei Zustimmung aller seiner Mitglieder auf die Ladungsfrist verzichte und trotzdem beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Vorstandssitzung von einem Mitglied des Bundesvorstands festzustellen.

    (3) Bei Beschlussunfähigkeit eines Gremiums hat ein Mitglied des Bundesvorstands die Sitzung sofort aufzuheben.

    (4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzungen bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.


    § 24 (Erforderliche Mehrheiten)

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei

    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln.

    § 25 (Abstimmungsarten)

    (1) Abstimmungen erfolgen durch offene Wahl es sei denn, ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt Geheimabstimmung.

    (2) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.


    § 25 (Wahlen)

    (1) Die Wahlen der Mitglieder des Bundesvorstandes sowie die Wahlen der Delegierten für den Bundesparteitag und den Bundesausschuss durch die Parteitage der nachgeordneten Gebietsverbände sind geheim. Ebenso müssen die Vorstände und Delegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

    (2) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

    (5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.


    § 26 (Wahlperiode)

    Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem fünften Monat zu wählen.


    § 27 (Parteigerichte)

    (1) Das Bundesparteigericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, von denen einer vom Bundesparteitag zum Vorsitzenden gewählt wird.

    (2) Die ordentlichen Mitglieder der Parteigerichte werden von den Parteitagen ihrer jeweiligen Organisationsstufe für drei Monate gewählt.

    (3) Alle Mitglieder der Parteigerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der AfD sein.

    (4) Das Bundesparteigericht entscheidet in folgenden Fällen:

    1. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen einem oder mehreren Landesverbänden und der Bundespartei,

    2. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Landesverbänden,

    3. Widersprüche von Landesverbänden und Bundesvereinigungen gegen Ordnungsmaßnahmen der Bundespartei gegenüber Landesverbänden oder Bundesvereinigungen sowie Widersprüche gegen die Amtsenthebung ihrer Organe,

    4. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen von Präsidium, Bundesvorstand, Bundesausschuss und Bundesparteitag,

    5. Zuständigkeitsstreit zwischen Landesparteigerichten oder Kreisparteigerichten verschiedener Landesverbände,

    6. Bestimmung eines Landesparteigerichtes im Einzelfall, wenn das an sich zuständige

    Landesparteigericht nicht besteht oder nicht ordnungsgemäß besetzt werden kann.

    (2) Das Bundesparteigericht kann auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des Bundesvorstandes schlichten, die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfang berühren. Dies gilt auch, wenn solche rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern verschiedener Landesvorstände bestehen.

    (3) Das Bundesparteigericht entscheidet ferner über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Landesparteigerichte

    Satzung der AfD in Baden-Württemberg




    § 1 (AfD in Baden-Württemberg)

    § 2 (Mitgliedschaft)

    § 3 (Mitgliedsrechte)

    § 4 (Organe)

    § 5 (Landesparteitag)

    § 6 (Landesvorstand)

    § 7 (Verfahrensordnung)

    § 8 (Protokoll)

    § 9 (Parteigerichtsbarkeit)

    § 10 (Nominierung von Kandidaten)

    § 11 (Mitgliederbefragung)

    § 12 (Beendigung der Mitgliedschaft)

    § 13 (Ordnungsmaßnahmen)

    § 14 (Parteiausschluss)

    § 15 (Parteischädigendes Verhalten)

    § 16 (Verweis auf die Satzung des AfD Bundesverbands)





    § 1 Aufgaben



    Die AfD erstrebt eine staatliche Ordnung in demokratischer Freiheit und sozialer Verantwortung auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbilds. Sie erfüllt ihre Aufgaben in gleicher Teilhabe von Frauen und Männern in der Mitgestaltung eines modernen Bayern, des deutschen Vaterlandes und Europas.




    §2 Mitgliedschaft



    Ordentliches Mitglied der AfD kann werden, wer


    Ein ordentliches Mitglied kann Gastmitglied im Ortsverband eines weiteren Wohnsitzes bzw. seines Ausbildungs-, Studien- oder Berufsortes werden.



    - die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,


    - bereit ist, ihre Ziele zu fördern,


    - keiner anderen politischen Partei angehört, die mit der AfD konkurriert,


    - das 16. Lebensjahr vollendet hat,


    - die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und


    - nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.




    2Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht besitzt, kann Mitglied werden, wenn er nachweisbar seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt.





    § 2.1(Aufnahmeverfahren)



    (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband.


    (2) Zuständig ist in der Kreisvorstand am Wohnsitz. Sofern es keinen Kreisvorstand gibt, geht die Zuständigkeit an den betreffenden Landesvorstand über.


    (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.






    §3 (Mitgliedsrechte)



    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.


    (2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.


    (3) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei – gleichgültig auf welcher Organisationsstufe – gleichzeitig angehören.



    §4 Organe





    Die Organe der AfD in Baden-Württemberg sind:



    a. der Landesparteitag,


    b. der Landesvorstand.





    §5 Landesparteitag



    (1) Der Landesparteitag hat die Stellung der Vertreterversammlung im Sinne des § 10 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG). Er ist das oberste politische Organ der AfD in Baden-Württemberg. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der AfD in Sachsen.


    (2) Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.


    (3) Er wählt den Landesvorstand der AfD in Baden-Württemberg einzeln und in geheimer Wahl.


    (4) Er wählt die Mitglieder des Parteigerichts.


    (5) Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Fristabkürzung bis auf einen Tag sind in begründeten Dinglichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Versand der Einladung.


    (6) Der Landesvorstand hat spätestens zwei Monate nach Beendigung des letzten Landesparteitages einen erneuten Landesparteitag einzuberufen.




    §6 Landesvorstand




    (1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:


    a. dem Landesvorsitzenden,


    b. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden,


    c. dem Generalsekretär,


    d. zwei Beisitzern.



    (2) Der Landesparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Landesvorstand abweichend von (1) nur aus dem Landesvorsitzenden oder nur aus den in a. bis c. genannten Personen besteht.


    (3) Er leitet die AfD in Sachsen. Er führt die Beschlüsse des Landesparteitages durch. Er kann zur Vorbereitung wichtiger inhaltlicher Entscheidungen die Mitglieder zu Regionalkonferenzen einladen.


    (4) Er wird einberufen vom Landesvorsitzenden oder dem Generalsekretär in Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden. Er tagt mindestens monatlich zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer verkürzten Ladungsfrist von einem Tage einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Landesvorstandes dies verlangen.


    (5) Er wird für fünf Monate gewählt.




    §7 Verfahrensordnung



    (1) Der Versand von Einladungen erfolgt elektronisch.


    (2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.


    (3) Satzungsänderungen können vom Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden




    §8 Protokoll



    (1) Die Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesvorstandes werden durch einem vom Landesvorstand bestimmten Protokollführer beurkundet. Der Protokollführer ist in der Regel der Generalsekretär.




    §9 Parteigerichtsbarkeit



    (1) Das Landesparteigericht besteht aus drei Mitgliedern.


    (2) Es ist zuständig für Streitigkeiten innerhalb der AfD in Baden-Württemberg.


    (3) Streitigkeiten, die diese Satzung betreffen, werden vom Bundesparteigericht entschieden.




    §10 Nominierung von Kandidaten



    (1) Die Aufstellung der Landesliste erfolgt vom Landesparteitag in geheimer Wahl.


    (2) Direktkandidaten für die Wahlkreise werden in einer geheimen Urwahl von den Mitgliedern der jeweiligen Wahlkreise bestimmt.




    § 11 (Mitgliederbefragung)



    Der Landesvorstand kann Mitgliederbefragungen durchführen. Das Ergebnis einer Mitgliederbefragung ist der Abstimmung auf einem Landesparteitag gleichzusetzen, wenn für die Abstimmung mindestens 24 Stunden Zeit vorgesehen war. Bei Personenwahlen ist eine 2 tägige Kandidatur Phase voranzustellen.



    § 12 (Beendigung der Mitgliedschaft)


    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.


    (2) Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von 48 Stunden Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.





    § 13 (Ordnungsmaßnahmen)



    (1) Durch den örtlich zuständigen Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.


    (2) Ordnungsmaßnahmen sind:


    1. Verwarnung,


    2. Verweis,


    3. Enthebung von Parteiämtern,


    4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern für maximal drei Monate.


    (3) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.




    § 14 (Parteiausschluss)



    (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.


    (2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder das zuständige Parteigericht.


    (3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand zuständig.


    (4) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.


    (5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand, oder Landesvorsitzende ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.





    § 15 (Parteischädigendes Verhalten)



    Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer


    1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder einer anderen politischen, mit der AfD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;


    2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,


    3. als Kandidat der AfD in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der AfD Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,


    4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät.



    §16 Verweis auf die Satzung des AfD Bundesverbands



    (1) Was nicht explizit in der Satzung der AfD in Baden-Württemberg geregelt ist, wird entsprechend der Bundessatzung des AfD Bundesverbands gehandhabt.

    Satzung der AfD in Nordrhein-Westfalen








    § 1 (AfD in NRW)




    § 2 (Mitgliedschaft)




    § 3 (Mitgliedsrechte)




    § 4 (Organe)




    § 5 (Landesparteitag)




    § 6 (Landesvorstand)




    § 7 (Verfahrensordnung)




    § 8 (Protokoll)




    § 9 (Parteigerichtsbarkeit)




    § 10 (Nominierung von Kandidaten)




    § 11 (Mitgliederbefragung)




    § 12 (Beendigung der Mitgliedschaft)




    § 13 (Ordnungsmaßnahmen)




    § 14 (Parteiausschluss)




    § 15 (Parteischädigendes Verhalten)




    § 16 (Verweis auf die Satzung des AfD Bundesverbands)










    § 1 Aufgaben






    Die AfD erstrebt eine staatliche Ordnung in demokratischer Freiheit und sozialer Verantwortung auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbilds. Sie erfüllt ihre Aufgaben in gleicher Teilhabe von Frauen und Männern in der Mitgestaltung eines modernen Bayern, des deutschen Vaterlandes und Europas.








    §2 Mitgliedschaft






    Ordentliches Mitglied der AfD kann werden, wer




    Ein ordentliches Mitglied kann Gastmitglied im Ortsverband eines weiteren Wohnsitzes bzw. seines Ausbildungs-, Studien- oder Berufsortes werden.






    - die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,




    - bereit ist, ihre Ziele zu fördern,




    - keiner anderen politischen Partei angehört, die mit der AfD konkurriert,




    - das 16. Lebensjahr vollendet hat,




    - die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und




    - nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.








    2Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht besitzt, kann Mitglied werden, wenn er nachweisbar seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt.










    § 2.1(Aufnahmeverfahren)






    (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband.




    (2) Zuständig ist in der Kreisvorstand am Wohnsitz. Sofern es keinen Kreisvorstand gibt, geht die Zuständigkeit an den betreffenden Landesvorstand über.




    (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.












    §3 (Mitgliedsrechte)






    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.




    (2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.




    (3) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei – gleichgültig auf welcher Organisationsstufe – gleichzeitig angehören.






    §4 Organe










    Die Organe der AfD in NRW sind:






    a. der Landesparteitag,




    b. der Landesvorstand.










    §5 Landesparteitag






    (1) Der Landesparteitag hat die Stellung der Vertreterversammlung im Sinne des § 10 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG). Er ist das oberste politische Organ der AfD in Bayern. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der AfD in NRW.




    (2) Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.




    (3) Er wählt den Landesvorstand der AfD in NRW einzeln und in geheimer Wahl.




    (4) Er wählt die Mitglieder des Parteigerichts.




    (5) Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Fristabkürzung bis auf einen Tag sind in begründeten Dinglichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Versand der Einladung.




    (6) Der Landesvorstand hat spätestens zwei Monate nach Beendigung des letzten Landesparteitages einen erneuten Landesparteitag einzuberufen.








    §6 Landesvorstand








    (1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:




    a. dem Landesvorsitzenden,




    b. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden,




    c. dem Generalsekretär,




    d. zwei Beisitzern.






    (2) Der Landesparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Landesvorstand abweichend von (1) nur aus dem Landesvorsitzenden oder nur aus den in a. bis c. genannten Personen besteht.




    (3) Er leitet die AfD in NRW. Er führt die Beschlüsse des Landesparteitages durch. Er kann zur Vorbereitung wichtiger inhaltlicher Entscheidungen die Mitglieder zu Regionalkonferenzen einladen.




    (4) Er wird einberufen vom Landesvorsitzenden oder dem Generalsekretär in Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden. Er tagt mindestens monatlich zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer verkürzten Ladungsfrist von einem Tage einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Landesvorstandes dies verlangen.




    (5) Er wird für fünf Monate gewählt.








    §7 Verfahrensordnung






    (1) Der Versand von Einladungen erfolgt elektronisch.




    (2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.




    (3) Satzungsänderungen können vom Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden








    §8 Protokoll






    (1) Die Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesvorstandes werden durch einem vom Landesvorstand bestimmten Protokollführer beurkundet. Der Protokollführer ist in der Regel der Generalsekretär.








    §9 Parteigerichtsbarkeit






    (1) Das Landesparteigericht besteht aus drei Mitgliedern.




    (2) Es ist zuständig für Streitigkeiten innerhalb der AfD in NRW.




    (3) Streitigkeiten, die diese Satzung betreffen, werden vom Bundesparteigericht entschieden.








    §10 Nominierung von Kandidaten






    (1) Die Aufstellung der Landesliste erfolgt vom Landesparteitag in geheimer Wahl.




    (2) Direktkandidaten für die Wahlkreise werden in einer geheimen Urwahl von den Mitgliedern der jeweiligen Wahlkreise bestimmt.








    § 11 (Mitgliederbefragung)






    Der Landesvorstand kann Mitgliederbefragungen durchführen. Das Ergebnis einer Mitgliederbefragung ist der Abstimmung auf einem Landesparteitag gleichzusetzen, wenn für die Abstimmung mindestens 24 Stunden Zeit vorgesehen war. Bei Personenwahlen ist eine 2 tägige Kandidatur Phase voranzustellen.






    § 12 (Beendigung der Mitgliedschaft)




    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.




    (2) Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von 48 Stunden Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.










    § 13 (Ordnungsmaßnahmen)






    (1) Durch den örtlich zuständigen Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.




    (2) Ordnungsmaßnahmen sind:




    1. Verwarnung,




    2. Verweis,




    3. Enthebung von Parteiämtern,




    4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern für maximal drei Monate.




    (3) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.








    § 14 (Parteiausschluss)






    (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.




    (2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder das zuständige Parteigericht.




    (3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand zuständig.




    (4) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.




    (5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand, oder Landesvorsitzende ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.










    § 15 (Parteischädigendes Verhalten)






    Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer




    1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder einer anderen politischen, mit der AfD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;




    2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,




    3. als Kandidat der AfD in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der AfD Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,




    4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät.






    §16 Verweis auf die Satzung des AfD Bundesverbands






    (1) Was nicht explizit in der Satzung der AfD in NRW geregelt ist, wird entsprechend der Bundessatzung des AfD Bundesverbands gehandhabt

    Satzung der AfD in Sachsen








    § 1 (AfD in Sachsen)


    § 2 (Mitgliedschaft)


    § 3 (Mitgliedsrechte)


    § 4 (Organe)


    § 5 (Landesparteitag)


    § 6 (Landesvorstand)


    § 7 (Verfahrensordnung)


    § 8 (Protokoll)


    § 9 (Parteigerichtsbarkeit)


    § 10 (Nominierung von Kandidaten)


    § 11 (Mitgliederbefragung)


    § 12 (Beendigung der Mitgliedschaft)


    § 13 (Ordnungsmaßnahmen)


    § 14 (Parteiausschluss)


    § 15 (Parteischädigendes Verhalten)


    § 16 (Verweis auf die Satzung des AfD Bundesverbands)










    § 1 Aufgaben






    Die AfD erstrebt eine staatliche Ordnung in demokratischer Freiheit und sozialer Verantwortung auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbilds. Sie erfüllt ihre Aufgaben in gleicher Teilhabe von Frauen und Männern in der Mitgestaltung eines modernen Bayern, des deutschen Vaterlandes und Europas.








    §2 Mitgliedschaft






    Ordentliches Mitglied der AfD kann werden, wer




    Ein ordentliches Mitglied kann Gastmitglied im Ortsverband eines weiteren Wohnsitzes bzw. seines Ausbildungs-, Studien- oder Berufsortes werden.






    - die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,




    - bereit ist, ihre Ziele zu fördern,




    - keiner anderen politischen Partei angehört, die mit der AfD konkurriert,




    - das 16. Lebensjahr vollendet hat,




    - die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und




    - nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.








    2Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht besitzt, kann Mitglied werden, wenn er nachweisbar seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt.










    § 2.1(Aufnahmeverfahren)






    (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband.




    (2) Zuständig ist in der Kreisvorstand am Wohnsitz. Sofern es keinen Kreisvorstand gibt, geht die Zuständigkeit an den betreffenden Landesvorstand über.




    (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.












    §3 (Mitgliedsrechte)






    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.




    (2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.




    (3) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei – gleichgültig auf welcher Organisationsstufe – gleichzeitig angehören.






    §4 Organe










    Die Organe der AfD in Sachsen sind:






    a. der Landesparteitag,




    b. der Landesvorstand.










    §5 Landesparteitag






    (1) Der Landesparteitag hat die Stellung der Vertreterversammlung im Sinne des § 10 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG). Er ist das oberste politische Organ der AfD in Sachsen. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der AfD in Sachsen.




    (2) Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.




    (3) Er wählt den Landesvorstand der AfD in Sachsen einzeln und in geheimer Wahl.




    (4) Er wählt die Mitglieder des Parteigerichts.




    (5) Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Fristabkürzung bis auf einen Tag sind in begründeten Dinglichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Versand der Einladung.




    (6) Der Landesvorstand hat spätestens zwei Monate nach Beendigung des letzten Landesparteitages einen erneuten Landesparteitag einzuberufen.








    §6 Landesvorstand








    (1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:




    a. dem Landesvorsitzenden,




    b. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden,




    c. dem Generalsekretär,




    d. zwei Beisitzern.






    (2) Der Landesparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Landesvorstand abweichend von (1) nur aus dem Landesvorsitzenden oder nur aus den in a. bis c. genannten Personen besteht.




    (3) Er leitet die AfD in Sachsen. Er führt die Beschlüsse des Landesparteitages durch. Er kann zur Vorbereitung wichtiger inhaltlicher Entscheidungen die Mitglieder zu Regionalkonferenzen einladen.




    (4) Er wird einberufen vom Landesvorsitzenden oder dem Generalsekretär in Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden. Er tagt mindestens monatlich zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer verkürzten Ladungsfrist von einem Tage einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Landesvorstandes dies verlangen.




    (5) Er wird für fünf Monate gewählt.








    §7 Verfahrensordnung






    (1) Der Versand von Einladungen erfolgt elektronisch.




    (2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.




    (3) Satzungsänderungen können vom Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden








    §8 Protokoll






    (1) Die Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesvorstandes werden durch einem vom Landesvorstand bestimmten Protokollführer beurkundet. Der Protokollführer ist in der Regel der Generalsekretär.








    §9 Parteigerichtsbarkeit






    (1) Das Landesparteigericht besteht aus drei Mitgliedern.




    (2) Es ist zuständig für Streitigkeiten innerhalb der AfD in Sachsen.




    (3) Streitigkeiten, die diese Satzung betreffen, werden vom Bundesparteigericht entschieden.








    §10 Nominierung von Kandidaten






    (1) Die Aufstellung der Landesliste erfolgt vom Landesparteitag in geheimer Wahl.




    (2) Direktkandidaten für die Wahlkreise werden in einer geheimen Urwahl von den Mitgliedern der jeweiligen Wahlkreise bestimmt.








    § 11 (Mitgliederbefragung)






    Der Landesvorstand kann Mitgliederbefragungen durchführen. Das Ergebnis einer Mitgliederbefragung ist der Abstimmung auf einem Landesparteitag gleichzusetzen, wenn für die Abstimmung mindestens 24 Stunden Zeit vorgesehen war. Bei Personenwahlen ist eine 2 tägige Kandidatur Phase voranzustellen.






    § 12 (Beendigung der Mitgliedschaft)




    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.




    (2) Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von 48 Stunden Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.










    § 13 (Ordnungsmaßnahmen)






    (1) Durch den örtlich zuständigen Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.




    (2) Ordnungsmaßnahmen sind:




    1. Verwarnung,




    2. Verweis,




    3. Enthebung von Parteiämtern,




    4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern für maximal drei Monate.




    (3) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.








    § 14 (Parteiausschluss)






    (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.




    (2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder das zuständige Parteigericht.




    (3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand zuständig.




    (4) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.




    (5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand, oder Landesvorsitzende ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.










    § 15 (Parteischädigendes Verhalten)






    Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer




    1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder einer anderen politischen, mit der AfD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;




    2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,




    3. als Kandidat der AfD in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der AfD Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,




    4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät.






    §16 Verweis auf die Satzung des AfD Bundesverbands






    (1) Was nicht explizit in der Satzung der AfD in Sachsen geregelt ist, wird entsprechend der Bundessatzung des AfD Bundesverbands gehandhabt

    Bildung und Forschung


    Das Gymnasium ist nicht die neue Volksschule!

    Gymnasien sollten nicht jeden aufnehmen. Es sollte ein strengeres Auswahlverfahren
    geben, und es muss eine Anhebung des Niveaus geben. Wir sehen hier auch das
    Problem mit dem Fachkräftemangel. Abiturienten gehen keiner Ausbildung nach, sie
    studieren. Wir müssen Ausbildungsberufe stärken!


    Anhebung des Niveaus der Real- und Hauptschule
    Real- und Hauptschulen sollten wieder als qualifizierte Berufsausbildungsgrundlage
    angesehen werden. Dafür fordern wir eine Anhebung des Niveaus und eine bessere
    handwerkliche Ausbildung. Hier sehen wir eine Möglichkeit, den Fachkräftemangel
    im Handwerk abzubauen.


    Beibehaltung des mehrgliedrigen Schulsystems
    Menschen sind unterschiedlich! Auch die Lerngeschwindigkeit ist unterschiedlich.
    Schüler die schneller lernen sollte unter sich sein und Schüler die langsamer unter
    sich. Dies fördert eine bessere Bildung.


    Digitalisierung an Schulen
    Schulen sollten schon früh den Umgang mit dem Computer lehren. Des Weiteren soll
    das Fach „Informatik“ in jeder Schule angeboten werden. Die traditionelle
    Schreibweise mit Papier und Stift sollte aber nicht in den Hintergrund geraten.

    Traditionellen Religionsunterricht beibehalten
    Der Traditionelle, konfessionsabhängige Religionsunterricht (katholisch,
    evangelisch) sollte beibehalten werden, um Schülern westliche, christliche und
    deutsche Werte zu lehren.

    Damit Deutschland wieder Bildungsstandort
    Nummer 1 wird und damit deutsch sein gelehrt
    wird.



    Gesundheit


    Ärztliche Versorgung auf dem Land

    In ländlichen Gebieten muss die ärztliche Versorgung sichergestellt und verbessert
    werden. Dafür fordern wir eine „Landarztquote“ und eine bessere Bezahlung von
    Ärzten auf dem Land.

    Nieder mit dem Pflegenotstand
    Jeder deutscher muss das Recht haben sich eine Pflegekraft leisten zu können und
    eine zu erhalten. Pflegekräfte machen jeden Tag einen unbezahlbaren Job. Wir
    müssen sie unterstützen. Deswegen fordert die AfD eine bessere Ausbildung, eine
    bessere Bezahlung, sowie mehr Ansehen innerhalb der Gesellschaft.

    Krankenhäuser
    Wir müssen sicherstellen, dass alle Krankenhäuser gleich ausgerüstet sind. Dafür
    müssen wir einige Krankenhäuser schließen, sodass in jeder Stadt (je nach
    Einwohner) nur noch ein bis zwei Krankenhäuser stehen. So können wir eine bessere
    Ausrüstung, sowie eine bessere Versorgung der Patienten gewährleisten.

    Umwelt und Landwirtschaft


    Flächen schonen.
    Wir setzen auf Anreize statt auf Verbote. Verbote und starre Flächengrenzen sind der
    falsche Weg. Dies geht nur zu Lasten der kommunalen Selbstverwaltung sowie der
    Bürgerentscheidung vor Ort und schafft neue Bürokratie. Nach dem Motto „Innen

    statt Außen“ weiten wir stattdessen Städtebauförderung und Dorferneuerung aus und
    revitalisieren Ortskerne. Das belebt unsere Innenstädte und Dörfer.


    Wir schützen unsere Umwelt und setzen auf unsere Landwirtschaft
    Der nachhaltige Umgang mit der Natur und eine erfolgreiche wirtschaftliche
    Entwicklung sind keine Gegensätze. Die intakte Umwelt und unsere bäuerliche
    Landwirtschaft sind Deutschlands Schatz. Innovative Landwirtschaft und familiäre
    Betriebe müssen entlastet werden und brauchen attraktive Rahmenbedingungen.
    Unser Weg lautet: Wir erhalten die Landschaft, bewahren die Schöpfung und stärken
    die bäuerliche Kultur im Land.

    Stärkung von Kleinbauern
    Bauern sichern unser täglich Brot. Wir möchten sie unterstützen. Vor allem aber
    wollen wir Kleinbauern/Familienbetriebe unterstützen, damit sie weiterhin
    produzieren können.


    Das Auto

    Das Auto wollen wir weiterhin als primäres Fortbewegungsmittel der Bürger
    ansehen. Das Auto ist einer der besten Errungenschaften der letzten Jahrhunderte und
    ist für die meisten das Alltägliche Fortbewegungsmittel. Ein Verbot wäre eine
    unbegründete Einschränkung des freien Lebens.


    Deutsche Entsiegelungsprämie einführen.
    Jeder Quadratmeter, der dauerhaft entsiegelt wird, wird finanziell gefördert. Dies
    bedeutet Durchlässigkeit für Wasser und Pflanzen und mehr biologische Vielfalt.

    Ablehnung eines Tempolimits

    Wir stellen uns klar gegen das Tempolimit. Wir gehören zu den letzten Ländern der
    Welt, die kein Tempolimit eingeführt haben, dies soll weiterhin so bleiben. Niemand
    wird gezwungen schnell zu fahren! Es sollte zur Freiheit eines jeden gehören, zu
    entscheiden, wie schnell er fahren darf! Deutschland gehört auch ohne Tempolimit
    zu den sichersten Straßen Europas.


    Straßennetz ausbauen
    Wir wollen das Auto weiter fördern. Deswegen fordert die AfD, dass weiterhin
    Straßen gebaut und saniert werden.


    Damit wir weiterhin deutschen Strom, deutsche
    Nahrung und deutsche Natur genießen können!

    Verkehr und Infrastruktur


    Verbesserung der Infrastruktur
    Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen, Gebieten sowie in den neuen
    Bundesländern. Es kann nicht sein, dass mehrere Jahrzehnte nach der
    Wiedervereinigung der Osten immer noch nicht gleich dem Westen ist. Um auch die
    Attraktivität des Ostens für Unternehmen wiederherzustellen, wollen wir die
    Infrastruktur in ländlichen Gebieten und in den neuen Bundesländern verbessern.

    Hilfefrist von 10 Minuten
    Niemand sollte mehr als 10 Minuten auf den Rettungsdienst warten. Dafür möchte
    die AfD Rettungsstationen auf dem Land erbauen, so wollen wir Leben retten.


    Senkung der Grund- und Erwerbssteuer
    Wir wollen das Eigentum fördern. Wir wollen, dass sich Familien den Traum des
    Eigenheimes erfüllen können. Dafür müssen wir die Grunderwerbssteuer senken.

    Bürokratie abbauen
    Damit wir schnelles bauen ermöglichen können, müssen wir die Bürokratie in dieser
    Branche abbauen. Dies ist elementar wichtig, damit Projekte die in der
    Vergangenheit viel Steuergeld gekostet haben, sich in Zukunft nicht wiederholen.

    Mehr Bauland
    Die Mietpreise steigen. Damit wir wohnen möglich machen, fordert die AfD dass,
    mehr Bauland, vor allem in Städten zur Verfügung gestellt wird.


    Den ÖPNV ausbauen und Strukturen vereinheitlichen
    Wir brauchen einen besseren ÖPNV. Wir wollen einen einheitlichen ÖPNV Tarif in
    ganz Deutschland mit einem einheitlichen Ticket und flächendeckenden
    Verbundstrukturen mit der Möglichkeit zur Ticketbestellung auf einen Blick und
    Klick.

    Wirtschaft


    Euro beibehalten
    Auch wenn der EURO einige Krisen durchmachen musste, halten wir ihn
    grundsätzlich für eine sinnvolle Einführung. Wir können so in einigen Ländern
    bezahlen, ohne dass wir das Geld wechseln müssen.


    Wir schaffen Modernität durch Digitalisierung
    Die Digitalisierung verändert alles. Deutschland soll Gewinner der Digitalisierung
    sein. Dafür werden wir bei Forschung, Wirtschaft, Verwaltung und Infrastruktur
    massiv in die digitale Zukunft investieren. Durch Bildungs- und
    Weiterbildungsangebote für Jung und Alt werden wir digitale Kompetenzen
    vermitteln und dafür sorgen, dass jedermann an der Digitalisierung teilhaben kann.
    Mit uns wird Deutschland zum Vorreiter der digitalen Transformation und zu einem
    der führenden Digital-Länder Europas. „Made in Deutschland” ist digital.

    Verteidigung


    NATO-Ziele
    Die AfD fordert, dass endlich 2% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) für die
    Verteidigung ausgegeben werden. Unser Militär ist faktisch nicht verteidigungsfähig.
    Wir brauchen eine starke Armee mit funktionierender Ausrüstung!


    Wiedereinführung der Wehrpflicht
    Um die Personalsorgen der Bundeswehr zu beseitigen, fordern wir die
    Wiedereinführung der Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger über 18. Männer,
    dürfen mit Begründung auch zum Zivildienst antreten. Für alle weiblichen
    Staatsbürger gilt Zivildienstpflicht.


    Zukunft der Bundeswehr
    Um die Zukunft der Bundeswehr zu gewährleisten fordern wir, dass der Dienst für
    unser Land gewürdigt wird und das Ansehen der Soldaten erhöht wird. Des Weiteren
    sollen Soldaten besser bezahlt werden.


    Bundeswehr statt Bundes...Wer?




    Inneres


    Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen
    Wir fordern den Ausbau der Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen. Das
    Sicherheitsgefühl der Bevölkerung soll so gegeben sein. Auch werden wir damit
    Kleinkriminalität wie bspw. Taschendiebstähle verhindern können oder die
    Aufklärungsrate erhöhen können.

    Polizeipräsenz erhöhen
    Klar ist, Videoüberwachung ist nicht die einzige Maßnahme um Kriminalität
    vorzubeugen. Wir wollen die Polizeipräsenz stark erhöhen. Damit wollen wir
    ebenfalls das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gewährleisten aber auch
    Kriminalität präventiv vorbeugen. Um die erhöhte Polizeipräsenz allerdings zu
    realisieren, müssen wir weitere 50.000 Arbeitsplätze schaffen, auch um die Polizei zu
    stärken.


    Abschiebungen
    Ausreisepflichtige Menschen abzuschieben ist nichts anderes, als geltendes Recht
    umzusetzen und die Innere Sicherheit zu gewährleisten. Deswegen fordert die AfD
    die tatsächliche Durchführung von Abschiebungen. Auch wollen wir die Ausweisung
    für straffällig gewordenen Ausländern erleichtern.

    Rücknahme der Staatsbürgerschaft
    Wir fordern die Rücknahme der Staatsbürgerschaft von Ausländern, die häufig
    kriminell aufgefallen sind, in Clans aktiv sind oder einer Terrororganisation
    zuzuordnen sind. Wir begründen dies damit, dass wir nicht für solche Menschen
    verantwortlich sein wollen.


    Direkte Demokratie
    Wir fordern die Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene, nach
    Schweizer Vorbild. Allgemein wollen wir Direkte Demokratie fördern. Bürger
    sollten direkten Einfluss auf ihr alltägliches Leben haben.

    Doppelte Staatsbürgerschaft
    Die AfD lehnt die doppelte Staatsbürgerschaft ab. Teils leben die Menschen gar nicht
    mehr in Deutschland, kassieren trotzdem unsere Sozialleistungen. Unsere Forderung:
    man soll sich für ein Land entscheiden!


    Extremismus bekämpfen.
    Wir erteilen politischem Extremismus von links und rechts eine klare Absage. Wir
    müssen aber noch viel stärker agieren: Wir beziehen künftig die Landeszentrale für
    politische Bildungsarbeit in den Kampf gegen Extremisten gerade in den neuen
    Medien ein. Sie soll eine Strategie für mehr Objektivität in sozialen Medien und
    gegen digitale Hassprediger entwickeln.


    Für ein sicheres und starkes Deutschland!

    Außen und Europa

    Für ein Europa mit Zukunft


    Stärkung FRONTEX

    Wir brauchen Sicherheit in Deutschland. Um diese Sicherheit zu gewährleisten
    brauchen wir unter anderem sichere europäische Außengrenzen, diese erreichen wir
    durch guten Grenzschutz. Die Grenzschutzorganisation FRONTEX sichert unseren
    inneren Schutz. Es ist Aufgabe nationaler und europäischer Sicherheit, FRONTEX zu
    unterstützen.


    Bekenntnis zur USA und zur NATO
    Die USA sind unser wichtigster Partner im Kriegsfall. Deswegen fordert die AfD die
    Stärkung Diplomatischer sowie militärischer Partnerschaften zwischen Deutschland
    und den USA. Wir bekennen uns zur NATO. Die NATO ist ein wichtiges
    Kriegsbündnis, welches uns im Kriegsfall als wichtigstes Bündnis unterstützt.


    Damit wir weiterhin in einem starken Deutschland
    und einem geeinten Europa leben können.

    Justiz und Verbraucherschutz

    „Kuscheljustiz“ abschaffen → härtere Strafen
    Es ist kein haltbarer Zustand, dass in einem Rechtsstaat Mörder, Vergewaltiger,
    Totschläger teils mit Bewährung oder sehr niedrigen Haftstrafen davonkommen.
    Deswegen fordern wir härtere Bestrafungen bei Mord, Vergewaltigung und
    Kindesmissbrauch.


    Falsche Vergewaltigungsvorwürfe
    Im Nachhinein als falsch erwiesene Vergewaltigungsvorwürfe sollten mit gleicher
    Härte bestraft werden, wie Vergewaltigung.

    Abtreibungen
    Die AfD betont den Wert des Lebens. Wir fordern deswegen, dass Abtreibungen in
    der Regel verboten sein sollten. Fälle die als Ausnahme gelten sind
    Vergewaltigungen, Inzest oder wenn das Leben der Mutter in Gefahr sein sollte

    Legalisierung von Drogen
    Drogen sollten keineswegs ausnahmslos legalisiert werden. Drogen zu erwerben
    sollte weiterhin so schwer wie möglich gemacht werden.

    Arbeit und Soziales:
    Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylsuchende:
    Wir wollen, dass Asylsuchende weiterhin gut versorgt werden, sehen aber die
    bisherigen Beiträge als ungerecht im Vergleich zu manchen Rentenbeiträgen, für die
    Rentner ihr ganzes Leben gearbeitet haben. Deshalb wollen wir Asylsuchenden keine
    Geldbeträge zur Sicherung ihres Unterhalts geben, sondern setzten stattdessen auf
    einheitliche Sachleistungen, um die Kosten zu minimieren.


    Kinder noch individueller fördern.:
    Unter dem Motto „Schule öffnet sich“ holen wir externe Fachkräfte in die Schulen.
    Schulpsychologen und Sozialpädagogen sollen übergreifend zusammenarbeiten. Wir
    möchten die Teams stärken für Schulsozialarbeit. Unser Ziel ist, dass nicht jeder
    Schüler das Gleiche bekommt, sondern das, was er wirklich braucht.

    Steuerliche Entlastung für Familien:
    Die AfD fordert eine enorme Entlastung von Familien, welche den Erhalt unserer
    Gesellschaft überhaupt erst ermöglichen. Wir wollen deshalb ein Familiensplitting
    einführen, was es Eltern erlaubt, ihre Steuerlast zu verteilen und somit zu einer
    geringeren Steuerlast führt. Auch wollen wir Familien mit Kindern beim Erwerb
    eines Eigenwohnheimes unterstützen. Durch zinslose Darlehen, Freibeiträge und
    einer Senkung der Grunderwerbssteuer für Familien soll der Traum vom Eigenheim
    für jede Familie realisierbar sein. Auch eine Erhöhung des Kindergeldes auf ca. 265
    Euro halten wir für angebracht.

    Rente:
    Für uns ist klar, dass in einer Leistungsgesellschaft der Lebensabend von einem
    Menschen, der über 30 Jahre gearbeitet hat, sich nicht nur ums Überleben, sondern
    ums Genießen drehen soll. Wir fordern deshalb eine Erhöhung der Rente für
    Menschen, die über 30 Jahre gearbeitet haben und zusammen mit dem Lebenspartner
    weniger als 2000 Euro monatlich erhalten. Auch wollen wir, dass Jahre, in denen ein
    Elternteil aufgrund der Kindeserziehung nicht arbeiten konnte, zu den Rentenjahren
    dazurechnen. Paare, die mehr als zwei Kinder erzogen haben und deren Rente unter
    2000 Euro liegt, wollen wir durch die Berücksichtigung von familiären Umständen
    bei der Rente stärker finanziell unterstützen, da sie die Grundlagen für unsere
    zukünftige Gesellschaft legen.


    Kindergeld ins Ausland stoppen:
    Es kann nicht sein, dass der deutsche Staat jährlich Kindergeld an Eltern auszahlt, die
    keine Steuern in Deutschland bezahlen und deren Wohnsitz gar nicht mehr in
    Deutschland ist. Wir fordern deshalb die Beendigung der Auszahlung von Kindergeld
    an Familien, in denen beide Elternteile in einem anderen Staat Steuern bezahlen und
    somit unsere Sozialbeiträge ausnutzen.

    Pflege fördern:
    Die Grundlage für unsere gesundheitliche Versorgung bilden Pflegekräfte und
    Krankenschwestern, weshalb wir eine bessere Bezahlung und eine Entlastung dieser
    Grundpfeiler unserer Gesellschaft fordern. Durch gezielte Anwerbung von Schülern

    und Studenten wollen wir mehr Pflegekräfte für unser System gewinnen und so eine
    Entlastung aller ermöglichen. Auch soll durch bessere Bezahlung und öffentliche
    Anerkennung die soziale Stellung von Pflegekräften verbessert werden.


    Für eine soziale, aber leistungsorientierte
    Gesellschaf

    Präambel
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    die AfD ist die moderne Volkspartei, die konservative Zukunftspartei. Das ist für
    mich die wichtigste Botschaft im Grundsatzprogramm der Alternative für
    Deutschland. Als Volkspartei aus und für Deutschland ist die AfD eine große
    politische Familie für alle gesellschaftlichen Gruppen. Auf Basis des christlichen
    Menschenbildes führen wir die Menschen zusammen und machen erfolgreich Politik
    für Jede und Jeden in unserem Land. Es ist die Stärke der Volkspartei AfD, stets ein
    offenes Ohr für die Anliegen der ganzen Bevölkerung zu haben. Nur so können wir
    die Lebenswirklichkeit der Menschen ins Zentrum unserer Politik rücken. Nur mit
    einem klaren politischen Kurs wissen die Bürgerinnen und Bürger, was sie von uns
    erwarten können. Nur auf einem unverbrüchlichen Wertefundament können wir
    Vertrauen gewinnen. Für dieses Vertrauen wirbt die AfD jeden Tag aufs Neue – mit
    einem klaren Auftrag, mit festen Werten, und einer neuen Ordnung.
    Mit Freude übergebe ich dieses Grundsatzprogramm unserer Partei und ihren
    Mitgliedern. Es bildet eindrucksvoll das Gedankengut der AfD ab. Es vereint das
    Bekenntnis zu unseren unverrückbaren Werten mit den Antworten auf die drängen
    den Fragen der Menschen. Das gelingt mit klaren Worten und klarer Aussprache.
    Wer das Grundsatzprogramm liest, der weiß, was diese Partei so einzigartig macht
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    Sven Spaar
    Bundesparteivorsitzender

    Inhalt:

    1. Arbeit und Soziales
    2. Außen und Europa
    3. Justiz und Verbraucherschutz
    4. Inneres
    5. Verteidigung
    6. Wirtschaft
    7. Verkehr und Infrastruktur
    8. Umwelt und Landwirtschaft
    9. Gesundheit
    10. Bildung und Forschung