Paul Weber Event Team
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Beiträge von Paul Weber

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Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
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Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/004
    3. Wahlperiode 25.02.2021



    Gesetzentwurf

    der Fraktion SPD


    Gesetzentwurf zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten

    A. Problem und Ziel

    Nach der Letzten Landtagswahl waren alle drei Spitzenkandidaten jünger als die in der Verfassung festgeschriebenen Mindestalter die der Ministerpräsident haben muss. Um das zu ändern wollen wir mit dieser Verfassungsänderung das Problem für immer Lösen indem wir das Mindestalter auf die Volljährigkeit absenken.

    B. Lösung

    Änderung des Artikel 44 Absatz 2 der Landesverfassung.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzentwurf zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 25.02.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Bayerischen Landesverfassung

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 44 Abs. 2 wird neugefasst:

    "(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der die Volljährigkeit erreicht hat."


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Mindestalter des Ministerpräsidenten von Bayern soll gesenkt werden

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Art. 44 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung wird neu gefasst.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderung des Mindestalter des Bayerischen Ministerpräsidenten.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.





    Nicolas Arnold und Fraktion der SPD

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/001
    3. Wahlperiode 23.02.2021



    Antrag

    des Abgeordneten Paul Weber und Fraktion SPD


    Einsetzung einer Geschäftsordnung



    Der Landtag wolle beschließen:


    Nach Artikel 20 Absatz 3 gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung. Dafür soll die Geschäftsordnung der vergangenen Wahlperiode übernommen werden.





    Begründung:


    Der Landtag benötigt eine Geschäftsordnung, die unter Anlage 1 zu finden ist.





    Paul Weber und die Fraktion der SPD