Ich reserviere die DS 04/050 für die SPD Fraktion
Beiträge von Paul Weber
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Manfred Klausbrück
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Ich reserviere die DS 4/010 für die SLFraktion
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Deutscher Bundestag Drucksache 4/046 4. Wahlperiode 18.08.2021 Antrag
des Abgeordneten Prof. Paul Weber und Fraktion
Einsetzen einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag
Der Bundestag wolle beschließen:
1.Die Folgende Geschäftsordnung zu ändern
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetztes (Vermittlungsausschuss)
Eingangsformel
Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetztes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Ständige Mitglieder
Bundestag und Bundesrat entsenden je 6 Mitglieder, die den Ständigen Vermittlungsausschuss bilden.
§ 2 Vorsitz
Der Ausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz monatlich sich abwechseln und einander vertreten.
§ 3 Vertretung
Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.
§ 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.
§ 5 Bundesregierung
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an Sitzungen teilzunehmen.
§ 6 Teilnahme anderer Personen
Andere Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 24 Stunden geladen und mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.
(2) Dei Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für den Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.
(3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je 3 Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.
§ 8 Mehrheit
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Anwesenden Mitglieder.
§9 Unterausschüsse
Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
§ 10 Verfahren im Bundestag
(1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.
(2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig.
(3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes einzeln abzustimmen. Erfolgt eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen, so ist eine Schlussabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.
§ 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses
Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
§ 12 Abschluss des Verfahrens
(1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen.
(2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.
(3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden.
(4) Der Vorsitzende hat den Abschluss des Verfahrens festzustellen und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
§ 13 Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn der Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlussfassung außer Kraft, es sei denn, dass der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.
2. Den Vermittlungsausschuss einzuberufen um den Antrag der Darin liegt zu bearbeiten.
Begründung:
Im Vermittlungsausschuss liegt ein wichtiger Gesetzesentwurf der Dringend bearbeitet werden soll. Da leider die DS 2/004 einige Logik Fehler hatte, fordern wir die GO hiermit anzupassen und Zeitgleich die Arbeit des Ausschusses zu beginnen.
Prof. Paul Weber und Fraktion
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Bayerischer Landtag Drucksache 4/006 4. Wahlperiode 14.08.2021 Gesetzentwurf
der SLF Fraktion des Abgeordneten Prof. Paul Weber
Änderung des Artikel 13 der Landesverfassung
A. Problem und Ziel
In folge der Änderung des Landeswahlgesetzes in der letzten Legislatur ist der Artikel 13 der Landesverfassung in besonderen fällen nicht immer legitim. Es wurde ein Direktmandat nicht besetzt was bedeutet, das nicht länger eine Fest geschriebene Anzahl an abgeordneten von 11 Erreicht worden ist. Ziel ist es hier, für diesen Fall den Artikel 13 zu ändern.
B. Lösung
Änderung des Artikel 13 der Landesverfassung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungskosten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Artikel 13 der bayrischen Landesverfassung vom 14.08.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"Der Landtag besteht aus 8-11 Abgeordneten des bayrischen Volkes. Näheres bestimmt das Landeswahlgesetz"
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Wiederherstellung der Verfassungsmäßigen Bedenkenlosigkeit an der Mitgliederzahl des bayrischen Landtages.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Artikel 13 Absatz 1 bayrische Landesverfassung
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes
Nicolas Arnold und Fraktion
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Ich reserviere die DS 4/046 für die SPD Fraktion
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Ich reserviere die DS 4/006 für die SLF
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Mitteilung des Ministerpräsidenten Prof. Paul Weber zum Ende der Legislatur:
Nun da meine Amtszeit zu Ende geht möchte ich diese einmal Revue passieren lassen.
Angefangen hat es mit einem Knappen Wahlsieg der SPD in der vorletzten Landtagswahl Die mir und meiner Partei den Auftrag zur Regierungsbildung gegeben hat.
Also haben wir mit der FDP erfolgreich sondiert und haben angefangen zu arbeiten.
Die erste Sitzung den Landtages hat gleich mehrere entscheidende Entscheidungen gesehen. Unter anderem wurde durch den Landtag beschlossen, dass Das Alter des Ministerpräsidenten fortan an die Volljährigkeit gekoppelt wird und nicht länger an das alter von 40 Jahren gekoppelt sein wird. Diese Änderung war wichtig für alle Parteien, denn jeder der drei Spitzenkandidaten, namentlich: Fabian Stettner, Prof. Ben Hagen und Paul Weber, hatte das vierzigste Lebensjahr noch nicht absolviert gehabt. So wurde auf Initiative der SPD die Verfassung geändert, um die Arbeitsfähigkeit der Regierung herzustellen. Hiernach wurde der geschlossene Koalitionsvertrag zwischen der SPD und FDP veröffentlicht und die konstruktive Arbeit konnte beginnen. Wir haben in ganzen 5 Sitzungen und einer Sondersitzung des Landtages ganze 23 Drucksachen bearbeitet und umgesetzt. Hierbei enthalten ist eine Wahlrechtsänderung, mehrfache Verfassungsänderungen, die Wahl der Vertreter in die Bundesversammlung und einige Gesetzentwürfe. Im Rückblick eine sehr erfolgreiche Legislaturperiode, mit ausgezeichneter zusammenarbeit mit der Opposition in vielen Fragen des täglichen Geschäfts.
Als besonderer Zwischenfall in der Legislatur ist wohl die Entführung des Ministerpräsidenten Paul Weber zu nennen, in folge einer Innenministerkonferenz mit dem BMI Stettner und Innenminister Killian Hagen. In den fogenden zwei Wochen hat der Stellvertredente Ministerpräsident Luca Welle erfolgreich die Geschäfte der Landesregirung geführt.
Ich möchte des Weiteren Bekannt geben das die Staatsregierung folgende Dinge beschlossen hat.
1. In Ehrung des Bundeskanzlers a. D. Aisinger wird fortan das Gebäude in dem sich das Landesinnenministerium befindet >>Aisinger-Haus<< genannt.
2. Um die Expertise der Ministerpräsident:en an einem Ort zu konzentrieren, werden alle MP a.D. ein Büro in der Staatskanzlei zur verfügung gestellt.
3. Der Landtagspräsident:in wird diese Ehre ebenfalls zuteil mit Zugang zu einem eigenen Büro in der Staatskanzlei
4. In Ehrung des Bundesinnenminister a.D. Stettner wird die Christophstraße zu Stetterstraße umbenannt.
5. In Ehrung des Bundeskanzler a.D. Aisinger wird fortan die Ludwigstraße in Aisingerstraße umbenannt.
6. In Ehrung des Landtagspräsidenten Arnold wird fortan das Gebäude der Staatsoper den Namen >>Arnold-Haus<< tragen.
Das ist ein kleines Resume, des Ministerpräsidenten Weber.
Ich möchte mich bei dem Volk bedanken, für das vertrauen was Sie in mich gesetzt haben, bedanken bei der FDP für einen Guten Koalitionspartner und bei der CSU für ihren Konstruktiven einsatz in der Opposition. Es war mir eine Ehre Ihnen allen als Ministerpräsident zu dienen und verbleibe mit besten Glückwünschen für meinen Nachfolger Herrn Fabian Stettner.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Paul Weber
Ministerpräsident des Landes Bayern
sowie angegliedert die Ressorts des Inneren und der Justiz
General Sekretär der SPD
Fraktionsvorsitzender der SPD Bundestagsfraktion und Oppositionsführer
Parlamentarischer Geschäftsführer der Landtagsfraktion
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Deutscher Bundestag Drucksache 4/024 4. Wahlperiode 30.06.2021 Antrag
des Abgeordneten Paul Weber und Fraktion
Antrag zur Verbesserung der Infrastruktur für Fahrradfahrer
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Den Bedarf, sowie Bestand und Gebrauch an Infrastruktur für Fahrradfahrer zu prüfen.
2. Die Prävention von Gefahrensituationen im Straßen Verkehr für Fahrradfahrer prüfen und leisten!
3. Eine Konzeptionierung des Straßenverkehrs der Zukunft, mit eindeutiger Reduzierung des Individualverkehrs vorbereiten, umsetzen und verbessern.
Begründung:
Mit der Infrastruktur steigt und fällt ein Land. Um zukunftsfähig zu sein, müssen wir versuchen den Individualverkehr mit der simultanen Monopol Stellung des Autos aufzubrechen und effektiv Zukunftsfähig umzubauen. Gerade im Nahverkehr, der außerhalb es ÖPNV läuft wird das Fahrrad in mittelfristiger Zukunft zu dem Fortbewegungsmittel der Wahl werden. Wir Fordern hiermit das Bundes Ministerium für Verkehr und Infrastruktur auf hier effektive und zukunftsorientierte Lösungen zu finden und umzusetzen.
Prof. Paul Weber und Fraktion
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Ich reserviere die DS 4/024 für die SPD Fraktion.
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Sehr geehrte Damen, Herren und Diverse,
hiermit informieren wir Sie über die Gründung der Sozialliberalen Fraktion im Bayrischen Landtag.
Die Fraktion besteht aus den über die Liste der SPD (Nicolas Arnold) und der FDP (Timo Müller) eingezogenen Kandidaten.Sowie über den über das Direktmandat BaWü gewählten Vertreter Prof. Paul Weber.
Das Vakante Mandat, das die SPD erungen hat, hat die SPD mit dem Herren Christian Schwindler (FDP) nachbesetzt.
Den Fraktionsvorsitz stellt Nicolas Arnold
Den Stellvertreter übernimmt Christian SchwindlerDen Parlamentarischen Geschäftsführer übernimmt Prof. Paul Weber
Mit freundlichen Grüßen
Für die SLF Fraktion
Prof. Paul Weber -
Mitteilung der Staatkanzlei:
Ich teile hiermit mit, dass der Vertreter im Bundesrat des Landes Bayern heute unverzüglich von seinem Mandat zurück getreten ist.
Ich danke Nicolas Arnold für seine Überragenden Einsatz im Bundesrat und für die Bundesrepublik Deutschland. Er hat sein Amt mit Ehre und Zuverlässigkeit ausgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
MP Bayern
Prof. Paul Weber -
Deutscher Bundestag Drucksache 4/008 4. Wahlperiode 02.06.2021 Wahlvorschlag
der Fraktion der SPD
Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten
Berlin, den 02.06.2021
Paul Weber und Fraktion
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Ich reserviere die Drucksache 4/008 für die Fraktion der SPD
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simpolitik.de/index.php?attachment/2069/
Sehr geehrte Damen und Herren,
am gestrigen Tag, der 01.06.2021, hat sich die SPD-Fraktion gegründet.
Die leidenschaftliche Politik und Arbeit der Sozialdemokraten kann beginnen.
Fraktionsname: SPD-Fraktion im Bundestag
Fraktionskürzel: SPD
Mitglieder der SPD-Fraktion:
1. Prof. Paul Weber (Fraktionsvorsitzender)
2. Nicolas Arnold (Stellv. Fraktionsvorsitzender)
3. Dante Matteo Ecca Estrellita (Parl. Geschf.)
4. Prof. Dr. Lena von Berg (Direktmandat "Nordrhein-Westfalen")
5. Lucas Stein
MfG
Prof. Paul Weber
Fraktionsvorsitzender
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Wahlliste zur 4. Bundestagswahl
Partei: Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD)
Direktkandidaten:
Direktkandidat für den Wahlbezirk Nordrhein-Westfalen: Prof. Dr. Lena von Berg
Direktkandidat für den Wahlbezirk Bayern: Nicolas Arnold
Direktkandidat für den Wahlbezirk Baden Württemberg: Prof. Paul Weber
Direktkandidat für den Wahlbezirk Niedersachsen: Lucas Stein
Direktkandidat für den Wahlbezirk Sachsen:
Liste:
Listenplatz 1: Dante Matteo Ecca Estrellita
Listenplatz 2: Prof. Dr. Lena von Berg
Listenplatz 3: Prof. Paul Weber
Listenplatz 4: Nicolas Arnold
Listenplatz 5: Lucas SteinHiermit erkläre ich an Eides Statt, dass alle Wahlbewerber nach den Vorgaben des § 13 Abs. 3 Satz 1-3 BWahlG bestimmt wurden.
Paul Weber
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logo_bayern.png
Verleihung des Bayerischen Verdienstordens
Als Zeichen ehrender und
dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Bayern und das bayerische Volk
Verleihe ich
Herrn Nicolas Arnold
Herrn Fabian Stettner
Herren Dr h c Florian Schmidt
Herrn Walter-Bodo von der Vogelweide
Frau Laura Estrellita
Frau Hanna Bunnes
Herrn Jonas von der Saale
Herrn Hektor von der Saaleden
Bayerischen Verdienstorden
München, den 09.05.2021
der Bayerische Ministerpräsident Paul Weber
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Ich reserviere die DS 3/065 für die Fraktion der SPD .
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Bayerischer Landtag Drucksache 3/022 3. Wahlperiode 24.04.2021 Gesetzentwurf
des Abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SSW
Änderung des Landeswahlgesetz
A. Problem und Ziel
In der Derzeitigen Fassung des Landeswahlgesetzes für Bayern ist Wahlberechtigung ungenügend geregelt. Wir wollen hier das Gesetz dahingehend regeln, das alles seine Ordnung hat und auch Jugendliche an der Wahl Teilnehmen können, die das Sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Es gilt hier schon zu einer früheren zeit als bis her Jungen Menschen eine Stimme in der Politik zu geben, ihre Motivation zu stärken und auch das die Politik auf diese Altersgruppe insbesondere eingehen muss.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Änderung des Wahlalters.
C. Alternativen
Beibehaltung des alten Systems
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich Mehrkosten im niedrigen Millionenbereich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mehrkosten für etwa 750.000 weitere Wahlberechtigte. Bedeutet kosten für Wahlunterlagen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 24.04.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz
§7 (1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren, Volksentscheiden und Volksbefragungen sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung,
1. Das Sechzehnte Lebensjahr Vollendet hat.
2. Seid mindestens drei Wochen Wohnhaft in Bayern sind.und die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Art. 2
InkrafttretenDie Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das wir Jugendlichen ihre Stimme in den Zukünftigen Wahlen zu geben, wo sie ein Anrecht drauf haben. Einem Bürger der sich genug mit der Weltlichen Situation auskennt, die Stimme nicht anzuerkennen, halten wir für Falsch. entsprechend ändern wir dieses mit dieser Gesetzesänderung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §7 wird entsprechend neu gefasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Kosten für das Wählerregister, Wahlbenachrichtigungen und Wahlzettel in höhe einem Niedrigen Millionen Betrag.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Unter anderem die Wahlalter Senkung.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Nicolas Arnold und Fraktion SSW
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Bayerischer Landtag Drucksache 3/021 3. Wahlperiode 24.04.2021 Gesetzentwurf
des Abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SSW
Änderung des Landeswahlgesetz
A. Problem und Ziel
In der Derzeitigen Fassung des Landeswahlgesetzes für Bayern sind nur Listenmandate vertreten, was nach der Verfassung Falsch ist. Das Ziel dieses Gesetzes ist es beide Probleme zu lösen und zwar durch Schaffung von Direktmandat Wahlkreisen.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Einrichtung von Direktmandaten.
C. Alternativen
Beibehaltung des alten Systems
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Ein weiteres Kreuz am Wahltag.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringe Mehrkosten, zur Prüfung der Kandidaten und hinzufügen zum Wahlzettel. Wir gehen von Maximal 10 000€ Mehraufwand aus.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 24.04.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz
§1 (2) Von den elf Abgeordneten werden Acht nach Wahlvorschlag gewählt. Die anderen Drei werden per direkt Mandat gewählt.
§2 (2) Die Einteilung in Wahlkreise ist wie folgt:
Wahlkreis 1: Bayern
Wahlkreis 2: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, SaarlandWahlkreis 3: Hessen, Thüringen, Sachsen
§4 Wahl in den Wahlbezirken
(1) In jedem wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der am Meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit wird der Wahlgang zeitnah wiederholt. Wenn der zweite Wahlgang wider in Stimmgleichheit endet, entscheidet das Los.
(2) Gibt es in einem Wahlkreis nur einen Bewerber, wird mit "Ja" oder "Nein" gestimmt. Der Bewerber erhält das Mandat wenn er mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erhalten hat.Art. 2
InkrafttretenDie Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Repräsentation der Staatsbevölkerung durch Direktmandate zu verbessern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §1 Art 2, §2 Art 2 wird hinzugefügt und §4 tritt in geänderter Fassung wieder in Kraft.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Kosten zur Überprüfung der Direkt Kandidaten. Desweiteren das abdrucken der Namen auf den Listen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Unter anderem die Neu Regelung der Wahlkreise und der Wahlprozess
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Nicolas Arnold und Fraktion SSW
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Ich reserviere die DS 3/022 für die SSW Fraktion.