Paul Weber Event Team
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Beiträge von Paul Weber

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/046
    4. Wahlperiode 18.08.2021




    Antrag

    des Abgeordneten Prof. Paul Weber und Fraktion


    Einsetzen einer gemeinsamen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1.Die Folgende Geschäftsordnung zu ändern

    Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetztes (Vermittlungsausschuss)


    Eingangsformel

    Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetztes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss die folgende Geschäftsordnung beschlossen:


    § 1 Ständige Mitglieder

    Bundestag und Bundesrat entsenden je 6 Mitglieder, die den Ständigen Vermittlungsausschuss bilden.


    § 2 Vorsitz

    Der Ausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz monatlich sich abwechseln und einander vertreten.


    § 3 Vertretung

    Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.


    § 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter

    Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.


    § 5 Bundesregierung

    Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an Sitzungen teilzunehmen.


    § 6 Teilnahme anderer Personen

    Andere Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.


    § 7 Beschlussfähigkeit

    (1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 24 Stunden geladen und mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.

    (2) Dei Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für den Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat.

    (3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je 3 Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.


    § 8 Mehrheit

    Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Anwesenden Mitglieder.


    §9 Unterausschüsse

    Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.


    § 10 Verfahren im Bundestag

    (1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuss bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.

    (2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab. Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht zulässig.

    (3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes einzeln abzustimmen. Erfolgt eine Einzelabstimmung über mehrere Änderungen, so ist eine Schlussabstimmung über den Einigungsvorschlag im ganzen erforderlich.


    § 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

    Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.


    § 12 Abschluss des Verfahrens

    (1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen.

    (2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.

    (3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden.

    (4) Der Vorsitzende hat den Abschluss des Verfahrens festzustellen und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.


    § 13 Außerkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt, wenn der Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlussfassung außer Kraft, es sei denn, dass der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.


    2. Den Vermittlungsausschuss einzuberufen um den Antrag der Darin liegt zu bearbeiten.

    Begründung:


    Im Vermittlungsausschuss liegt ein wichtiger Gesetzesentwurf der Dringend bearbeitet werden soll. Da leider die DS 2/004 einige Logik Fehler hatte, fordern wir die GO hiermit anzupassen und Zeitgleich die Arbeit des Ausschusses zu beginnen.






    Prof. Paul Weber und Fraktion

    Bayerischer Landtag Drucksache 4/006
    4. Wahlperiode 14.08.2021




    Gesetzentwurf

    der SLF Fraktion des Abgeordneten Prof. Paul Weber


    Änderung des Artikel 13 der Landesverfassung

    A. Problem und Ziel

    In folge der Änderung des Landeswahlgesetzes in der letzten Legislatur ist der Artikel 13 der Landesverfassung in besonderen fällen nicht immer legitim. Es wurde ein Direktmandat nicht besetzt was bedeutet, das nicht länger eine Fest geschriebene Anzahl an abgeordneten von 11 Erreicht worden ist. Ziel ist es hier, für diesen Fall den Artikel 13 zu ändern.

    B. Lösung

    Änderung des Artikel 13 der Landesverfassung.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungskosten.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Artikel 13 der bayrischen Landesverfassung vom 14.08.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    "Der Landtag besteht aus 8-11 Abgeordneten des bayrischen Volkes. Näheres bestimmt das Landeswahlgesetz"


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Wiederherstellung der Verfassungsmäßigen Bedenkenlosigkeit an der Mitgliederzahl des bayrischen Landtages.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 13 Absatz 1 bayrische Landesverfassung

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages


    Zu Artikel 2

    Regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes





    Nicolas Arnold und Fraktion

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    Mitteilung des Ministerpräsidenten Prof. Paul Weber zum Ende der Legislatur:


    Nun da meine Amtszeit zu Ende geht möchte ich diese einmal Revue passieren lassen.

    Angefangen hat es mit einem Knappen Wahlsieg der SPD in der vorletzten Landtagswahl Die mir und meiner Partei den Auftrag zur Regierungsbildung gegeben hat.

    Also haben wir mit der FDP erfolgreich sondiert und haben angefangen zu arbeiten.

    Die erste Sitzung den Landtages hat gleich mehrere entscheidende Entscheidungen gesehen. Unter anderem wurde durch den Landtag beschlossen, dass Das Alter des Ministerpräsidenten fortan an die Volljährigkeit gekoppelt wird und nicht länger an das alter von 40 Jahren gekoppelt sein wird. Diese Änderung war wichtig für alle Parteien, denn jeder der drei Spitzenkandidaten, namentlich: Fabian Stettner, Prof. Ben Hagen und Paul Weber, hatte das vierzigste Lebensjahr noch nicht absolviert gehabt. So wurde auf Initiative der SPD die Verfassung geändert, um die Arbeitsfähigkeit der Regierung herzustellen. Hiernach wurde der geschlossene Koalitionsvertrag zwischen der SPD und FDP veröffentlicht und die konstruktive Arbeit konnte beginnen. Wir haben in ganzen 5 Sitzungen und einer Sondersitzung des Landtages ganze 23 Drucksachen bearbeitet und umgesetzt. Hierbei enthalten ist eine Wahlrechtsänderung, mehrfache Verfassungsänderungen, die Wahl der Vertreter in die Bundesversammlung und einige Gesetzentwürfe. Im Rückblick eine sehr erfolgreiche Legislaturperiode, mit ausgezeichneter zusammenarbeit mit der Opposition in vielen Fragen des täglichen Geschäfts.


    Als besonderer Zwischenfall in der Legislatur ist wohl die Entführung des Ministerpräsidenten Paul Weber zu nennen, in folge einer Innenministerkonferenz mit dem BMI Stettner und Innenminister Killian Hagen. In den fogenden zwei Wochen hat der Stellvertredente Ministerpräsident Luca Welle erfolgreich die Geschäfte der Landesregirung geführt.


    Ich möchte des Weiteren Bekannt geben das die Staatsregierung folgende Dinge beschlossen hat.

    1. In Ehrung des Bundeskanzlers a. D. Aisinger wird fortan das Gebäude in dem sich das Landesinnenministerium befindet >>Aisinger-Haus<< genannt.

    2. Um die Expertise der Ministerpräsident:en an einem Ort zu konzentrieren, werden alle MP a.D. ein Büro in der Staatskanzlei zur verfügung gestellt.

    3. Der Landtagspräsident:in wird diese Ehre ebenfalls zuteil mit Zugang zu einem eigenen Büro in der Staatskanzlei

    4. In Ehrung des Bundesinnenminister a.D. Stettner wird die Christophstraße zu Stetterstraße umbenannt.

    5. In Ehrung des Bundeskanzler a.D. Aisinger wird fortan die Ludwigstraße in Aisingerstraße umbenannt.

    6. In Ehrung des Landtagspräsidenten Arnold wird fortan das Gebäude der Staatsoper den Namen >>Arnold-Haus<< tragen.


    Das ist ein kleines Resume, des Ministerpräsidenten Weber.

    Ich möchte mich bei dem Volk bedanken, für das vertrauen was Sie in mich gesetzt haben, bedanken bei der FDP für einen Guten Koalitionspartner und bei der CSU für ihren Konstruktiven einsatz in der Opposition. Es war mir eine Ehre Ihnen allen als Ministerpräsident zu dienen und verbleibe mit besten Glückwünschen für meinen Nachfolger Herrn Fabian Stettner.


    Mit freundlichen Grüßen


    Professor Paul Weber


    Ministerpräsident des Landes Bayern

    sowie angegliedert die Ressorts des Inneren und der Justiz

    General Sekretär der SPD

    Fraktionsvorsitzender der SPD Bundestagsfraktion und Oppositionsführer

    Parlamentarischer Geschäftsführer der Landtagsfraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/024
    4. Wahlperiode 30.06.2021




    Antrag

    des Abgeordneten Paul Weber und Fraktion


    Antrag zur Verbesserung der Infrastruktur für Fahrradfahrer


    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Den Bedarf, sowie Bestand und Gebrauch an Infrastruktur für Fahrradfahrer zu prüfen.

    2. Die Prävention von Gefahrensituationen im Straßen Verkehr für Fahrradfahrer prüfen und leisten!

    3. Eine Konzeptionierung des Straßenverkehrs der Zukunft, mit eindeutiger Reduzierung des Individualverkehrs vorbereiten, umsetzen und verbessern.





    Begründung:


    Mit der Infrastruktur steigt und fällt ein Land. Um zukunftsfähig zu sein, müssen wir versuchen den Individualverkehr mit der simultanen Monopol Stellung des Autos aufzubrechen und effektiv Zukunftsfähig umzubauen. Gerade im Nahverkehr, der außerhalb es ÖPNV läuft wird das Fahrrad in mittelfristiger Zukunft zu dem Fortbewegungsmittel der Wahl werden. Wir Fordern hiermit das Bundes Ministerium für Verkehr und Infrastruktur auf hier effektive und zukunftsorientierte Lösungen zu finden und umzusetzen.





    Prof. Paul Weber und Fraktion

    Sehr geehrte Damen, Herren und Diverse,

    hiermit informieren wir Sie über die Gründung der Sozialliberalen Fraktion im Bayrischen Landtag.

    Die Fraktion besteht aus den über die Liste der SPD (Nicolas Arnold) und der FDP (Timo Müller) eingezogenen Kandidaten.

    Sowie über den über das Direktmandat BaWü gewählten Vertreter Prof. Paul Weber.

    Das Vakante Mandat, das die SPD erungen hat, hat die SPD mit dem Herren Christian Schwindler (FDP) nachbesetzt.

    Den Fraktionsvorsitz stellt Nicolas Arnold
    Den Stellvertreter übernimmt Christian Schwindler

    Den Parlamentarischen Geschäftsführer übernimmt Prof. Paul Weber


    Mit freundlichen Grüßen
    Für die SLF Fraktion
    Prof. Paul Weber

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    Mitteilung der Staatkanzlei:

    Ich teile hiermit mit, dass der Vertreter im Bundesrat des Landes Bayern heute unverzüglich von seinem Mandat zurück getreten ist.

    Ich danke Nicolas Arnold für seine Überragenden Einsatz im Bundesrat und für die Bundesrepublik Deutschland. Er hat sein Amt mit Ehre und Zuverlässigkeit ausgeführt.

    Mit freundlichen Grüßen

    MP Bayern
    Prof. Paul Weber

    simpolitik.de/index.php?attachment/2069/


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    am gestrigen Tag, der 01.06.2021, hat sich die SPD-Fraktion gegründet.

    Die leidenschaftliche Politik und Arbeit der Sozialdemokraten kann beginnen.


    Fraktionsname: SPD-Fraktion im Bundestag

    Fraktionskürzel: SPD


    Mitglieder der SPD-Fraktion:

    1. Prof. Paul Weber (Fraktionsvorsitzender)

    2. Nicolas Arnold (Stellv. Fraktionsvorsitzender)

    3. Dante Matteo Ecca Estrellita (Parl. Geschf.)

    4. Prof. Dr. Lena von Berg (Direktmandat "Nordrhein-Westfalen")

    5. Lucas Stein




    MfG

    Prof. Paul Weber

    Fraktionsvorsitzender

    Wahlliste zur 4. Bundestagswahl


    Partei: Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD)



    Direktkandidaten:


    Direktkandidat für den Wahlbezirk Nordrhein-Westfalen: Prof. Dr. Lena von Berg

    Direktkandidat für den Wahlbezirk Bayern: Nicolas Arnold

    Direktkandidat für den Wahlbezirk Baden Württemberg: Prof. Paul Weber

    Direktkandidat für den Wahlbezirk Niedersachsen: Lucas Stein

    Direktkandidat für den Wahlbezirk Sachsen:



    Liste:


    Listenplatz 1: Dante Matteo Ecca Estrellita
    Listenplatz 2: Prof. Dr. Lena von Berg
    Listenplatz 3: Prof. Paul Weber
    Listenplatz 4: Nicolas Arnold
    Listenplatz 5: Lucas Stein



    Hiermit erkläre ich an Eides Statt, dass alle Wahlbewerber nach den Vorgaben des § 13 Abs. 3 Satz 1-3 BWahlG bestimmt wurden.


    Paul Weber


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    Verleihung des Bayerischen Verdienstordens


    Als Zeichen ehrender und

    dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Bayern und das bayerische Volk

    Verleihe ich

    Herrn Nicolas Arnold
    Herrn Fabian Stettner
    Herren Dr h c Florian Schmidt
    Herrn Walter-Bodo von der Vogelweide
    Frau Laura Estrellita
    Frau Hanna Bunnes
    Herrn Jonas von der Saale
    Herrn Hektor von der Saale


    den

    Bayerischen Verdienstorden



    München, den 09.05.2021


    der Bayerische Ministerpräsident Paul Weber

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/022
    3. Wahlperiode 24.04.2021



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SSW


    Änderung des Landeswahlgesetz

    A. Problem und Ziel


    In der Derzeitigen Fassung des Landeswahlgesetzes für Bayern ist Wahlberechtigung ungenügend geregelt. Wir wollen hier das Gesetz dahingehend regeln, das alles seine Ordnung hat und auch Jugendliche an der Wahl Teilnehmen können, die das Sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Es gilt hier schon zu einer früheren zeit als bis her Jungen Menschen eine Stimme in der Politik zu geben, ihre Motivation zu stärken und auch das die Politik auf diese Altersgruppe insbesondere eingehen muss.


    B. Lösung

    Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Änderung des Wahlalters.

    C. Alternativen

    Beibehaltung des alten Systems

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aus dieser Änderung ergeben sich Mehrkosten im niedrigen Millionenbereich.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Mehrkosten für etwa 750.000 weitere Wahlberechtigte. Bedeutet kosten für Wahlunterlagen.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 24.04.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz

    §7 (1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren, Volksentscheiden und Volksbefragungen sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung,


    1. Das Sechzehnte Lebensjahr Vollendet hat.


    2. Seid mindestens drei Wochen Wohnhaft in Bayern sind.


    und die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


    Art. 2
    Inkrafttreten


    Die Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel dieses Gesetzes ist es, das wir Jugendlichen ihre Stimme in den Zukünftigen Wahlen zu geben, wo sie ein Anrecht drauf haben. Einem Bürger der sich genug mit der Weltlichen Situation auskennt, die Stimme nicht anzuerkennen, halten wir für Falsch. entsprechend ändern wir dieses mit dieser Gesetzesänderung.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §7 wird entsprechend neu gefasst.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Kosten für das Wählerregister, Wahlbenachrichtigungen und Wahlzettel in höhe einem Niedrigen Millionen Betrag.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Unter anderem die Wahlalter Senkung.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Nicolas Arnold und Fraktion SSW

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/021
    3. Wahlperiode 24.04.2021



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Paul Weber und der Fraktion SSW


    Änderung des Landeswahlgesetz

    A. Problem und Ziel


    In der Derzeitigen Fassung des Landeswahlgesetzes für Bayern sind nur Listenmandate vertreten, was nach der Verfassung Falsch ist. Das Ziel dieses Gesetzes ist es beide Probleme zu lösen und zwar durch Schaffung von Direktmandat Wahlkreisen.


    B. Lösung

    Änderung der entsprechenden Artikel des Landeswahlgesetzes. Konkret die Einrichtung von Direktmandaten.

    C. Alternativen

    Beibehaltung des alten Systems

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Ein weiteres Kreuz am Wahltag.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringe Mehrkosten, zur Prüfung der Kandidaten und hinzufügen zum Wahlzettel. Wir gehen von Maximal 10 000€ Mehraufwand aus.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einer Änderung des Landeswahlgesetz vom 24.04.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des bayrischen Landeswahlgesetz

    §1 (2) Von den elf Abgeordneten werden Acht nach Wahlvorschlag gewählt. Die anderen Drei werden per direkt Mandat gewählt.


    §2 (2) Die Einteilung in Wahlkreise ist wie folgt:
    Wahlkreis 1: Bayern
    Wahlkreis 2: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland

    Wahlkreis 3: Hessen, Thüringen, Sachsen


    §4 Wahl in den Wahlbezirken

    (1) In jedem wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der am Meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit wird der Wahlgang zeitnah wiederholt. Wenn der zweite Wahlgang wider in Stimmgleichheit endet, entscheidet das Los.

    (2) Gibt es in einem Wahlkreis nur einen Bewerber, wird mit "Ja" oder "Nein" gestimmt. Der Bewerber erhält das Mandat wenn er mehr "Ja" als "Nein" Stimmen erhalten hat.


    Art. 2
    Inkrafttreten


    Die Gesetzes Änderung tritt zwei Wochen nach Beschluss des Landtages in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel dieses Gesetzes ist es, die Repräsentation der Staatsbevölkerung durch Direktmandate zu verbessern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Es wird das Bayrische Landeswahlgesetz geändert. Konkret der §1 Art 2, §2 Art 2 wird hinzugefügt und §4 tritt in geänderter Fassung wieder in Kraft.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Kosten zur Überprüfung der Direkt Kandidaten. Desweiteren das abdrucken der Namen auf den Listen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des bayrischen Landeswahlgesetz. Unter anderem die Neu Regelung der Wahlkreise und der Wahlprozess


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Nicolas Arnold und Fraktion SSW