Ich reserviere die DS 3/021 für die SSW Fraktion
Beiträge von Paul Weber
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Manfred Klausbrück
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Liebe Bürger:innen,ich freue mich Ihnen Mitteilen zu dürfen, das Hendrick Heinemeier der zukünftige Landeswahlleiter des Landes Bayern sein wird.
Ich wünsche Ihm viel Erfolg bei der Ausübung seiner neuen Aufgabe
Mit freundlichen Grüßen
Paul WeberMinisterpräsident des Landes Bayern
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Deutscher Bundestag Drucksache 3/061 3. Wahlperiode 19.04.2021 Wahlvorschlag
der Fraktion SPD
Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten
Berlin, den 19.04.2021
Dr. h. c. Florian Schmidt und Fraktion
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Ich reserviere die DS 3/061 für die SPD Fraktion.
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Bayerischer Landtag Drucksache 3/019 3. Wahlperiode 11.04.2021 Gesetzentwurf
der Fraktionen SSW und CSU
Änderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung
A. Problem und Ziel
In der Bayrischen Landeverfassung ist festgeschrieben, das keiner ihrer Staatminister, Staatssekretäre noch der Ministerpräsident ein weiters Amt in dem er Vergütung erhält ausüben darf. Das stellt uns in die schwierige situation, das Bundesminister, nicht Zeitgleich Landesminister sein können, was aber derzeit nicht anders lösbar ist, denn einige Minister auf Landesebene werden genauso auf Bundesebene gebraucht. Um dieses Problem zu beheben werden wir den Artikel 57 dahingehend ändern, das man als Staatminister, Staatssekretäre und Ministerpräsident jederzeit weitere Ämter in der Politik ausüben darf. Für Journalisten würden wir einen Zusatz Passus einfügen, wo beschreiben wird, das die Journalistische Arbeit als Non-Profit passiert und der Verdienst nur eine Entschädigung abdecken darf.
B. Lösung
Ergänzung einer weiteren Ausnahme für weitere Politische Ämter, sowie eine Ausnahme für Journalisten, die aus ihrer Tätigkeit jedoch nur eine Entschädigung enthalten.
Im Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf einet Verfassungsänderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung vom 27.03.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Bayerischen Landesverfassung
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 57 wird neugefasst:
"Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen
Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist, sowie wenn es um weitere politische Positionen sich handelt.
Eine weitere Ausnahme soll es außerdem sein, das Journalisten, die als verdienst nur eine Entschädigung für ihren Aufwand erhalten.
Für den Bundespräsidenten und die Mitglieder der Bundesregierung treffen die Art. 55 und 66 GG eine ähnliche
Regelung. Besteht bei einer Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Vorstand gemäß Satz 2 und gleichzeitigen
rechts- oder fachaufsichtlichen Zuständigkeiten die Gefahr eines Interessenkonflikts, so hat sich das betreffende
Kabinettsmitglied bei der Wahrnehmung seiner ministeriellen Obliegenheiten durch seinen geschäftsordnungs-mäßigen Stellvertreter vertreten zu lassen."
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Mitglieder der Landesregierung sollen fähig sein auch zeitgleich in Landes- wie Bundes ebene in der Bundespolitik sich engagieren zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht vorhanden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet eine Änderung der Bayrischen Landesverfassung, dahingehend, das die Staatsregierung auch andere Politische Ämter übernehmen kann.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das innkrafttreten des Gesetzentwurf.
Nicolas Arnold und Fabian Stettner und Fraktionen
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Ich reserviere die Drucksache 3/019 für die CSU und SSW Fraktion
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Bayerischer Landtag Drucksache 3/018 3. Wahlperiode 10.04.2021 Antrag
des Abgeordneten Paul Weber und Fraktion SSW
Förderung von Waldprojekten als Beitrag zum Klimaschutz
Der Landtag wolle beschließen:
Der Landtag fordert die Staatsregierung auf, im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit mit den Schwerpunktregionen Bayerns weiterhin einen gemeinsamen Handlungsschwerpunkt auch auf den Klimaschutz zu legen.
Dazu bittet der Landtag die Staatsregierung, im Rahmen der im aktuellen und in künftigen Haushalten jeweils vorhandenen Mittel und Stellen in den Schwerpunktregionen auch Projekte zu initiieren und zu unterstützen, die sich dem Schutz, der Pflege und soweit möglich auch der Wiederaufforstung von Wäldern widmen.
Unsere Fraktion regt an, dass zu gegebener Zeit, die in den Schwerpunktregionen im Bereich der Wiederaufforstung von Wäldern gewonnenen Erfahrungen auch auf ihre Übertragungsfähigkeit auf weitere Länder hin überprüft werden sollten.
Begründung:
Wälder sind weltweit als CO2- und Wasserspeicher von großer Bedeutung. Sie können die Effekte des Klimawandels lindern und sind zugleich ein wesentlicher Faktor beim Erhalt der weltweiten Artenvielfalt. Zugleich bedürfen die Wälder weltweit des Schutzes und oft auch selbst der Anpassung an den Klimawandel.
Nicolas Arnold und Fraktion SSW
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Bayerischer Landtag Drucksache 3/017 3. Wahlperiode 10.04.2021 Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung
A. Problem und Ziel
In Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung wird die Abstandsregelung von zwei Baukörpern mit der Hälfte der Wandhöhe festgelegt. Dies schränkt eine, vor allem in Ballungsgebieten dringend notwendige, Nachverdichtung ein.
B. Lösung
Die Bayerische Bauordnung wird so geändert, dass die Abstandsregelung künftig in Kerngebieten und urbanen Gebieten nur noch mindestens ein Drittel der Wandhöhe betragen muss.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 10.04.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Bayrischen Bauordnung
Art. 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens aber 3 m. In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,33 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, jeweils mindestens jedoch 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben.“
Art. 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01.06.2021
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Abstandsregelung von zwei Baukörpern in Ballungsräumen soll verringert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Die Abstandsregelung von zwei Baukörpern in Ballungsräumen soll verringert werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Um bei notwendigen Nachverdichtung bei Aufstockungen nicht durch die Abstandsflächen von 0,50 H an einer wünschenswerten Aufstockung gehindert zu werden, wird eine Absenkung derselben auf 0,33 H ermöglicht. Auch bei Neubauten und Ausweisung von Baugebieten kann dadurch künftig höher gebaut werden.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Der Ministerpräsident Paul Weber
i.A. der Landesregierung -
Bayerischer Landtag Drucksache 3/016 3. Wahlperiode 10.04.2021 Antrag
der Landesregierung
Schaffung eines Förderpaketes zur Sanierung der Schulen im Freistaat Bayern
Der Landtag wolle beschließen:
1. Für die Schulen des Freistaates Bayern soll ein neues Förderpaket für Städte und Kommunen verabschiedet werden.
2. Die Höhe des Förderpakets beträgt 250 Millionen Euro und soll dazu genutzt werden, um Schulen, in denen Unterricht kaum mehr Stadt finden kann, zu sanieren.
Begründung:
Mit dem Förderpaket sollen Schulgebäude, die in einem sehr schlechten Zustand saniert werden, um dort einen normalen Schulbetrieb gewährleisten zu können.
Der Ministerpräsident Paul Weber
i.A. der Staatsregierung -
Ich reserviere die Drucksache 3/018 für die SSW-Fraktion
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Ich reserviere die Drucksache 3/017 für die SSW-Fraktion
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Ich reserviere die Drucksache 3/016 für die SSW-Fraktion
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Bayerischer Landtag Drucksache 3/015 3. Wahlperiode 10.04.2021 Gesetzentwurf
der Abgeordneten Yannick Bürgermann und Paul Weber und der Fraktionen FDP und SSW
Änderung des Artikel 16 der Landesverfassung
A. Problem und Ziel
Der derzeitige Landtag ist auf vier Monate gewählt. In der Praxis zeigt sich gerade das die Zeit, bis zur Neuwahl eine zu kurze Zeit ist, den die Vorbereitungen auf die Neuwahl läuft meistes schon ab der hälfte der laufenden Legislatur. Um den Entgegen zu wirken, fordern wir eine Verlängerung der Wahlperiode um einen Monat. Damit wir eine Effektive Arbeit für Bayern leisten können.
B. Lösung
Änderung des Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Geringfügige Verwaltungskosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungskosten
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayrischen Landesverfassung vom 10.04.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art1
Änderung der Bayerischen Landesverfassung
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 16 wird neu gefasst:
(1) Der Landtag wird auf fünf Monate gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet Frühestens 19 Wochen, spätestens 21 Wochen nachdem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.
Art 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum 01.05.2021 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Legislaturperioden sollen verlängert werden um in der Zeit im Landtag noch mehr konkrete Arbeit leisten zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung wird neu gefasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht vorhanden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der Artikel 1 ändert die Landesverfassung dahingehend ab, das die Legislaturperioden verlängert werden, um die Arbeit im Landtag zu verbessern.
Zu Artikel 2
Der Artikel 2 regelt das in kraft treten.
Yannick Bürgermann, Nicolas Arnold und Fraktionen
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Ich reserviere die Drucksache 3/015 für die SSW-Fraktion
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Bundesrat Drucksache 050/04.2021 06.04.2021 Wahlvorschlag
des Freistaates Bayern
Wahl der Mitglieder:innen im Vermittlungsausschuss
Der Freistaat Bayern schlägt Nicolas Arnold und Paul Weber als Mitglieder:innen fur den Vermittlungsausschuss vor.
München, den 06.04.2021
Paul Weber
Ministerpräsident Bayern
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Bundesrat Drucksache 047/04.2021 April 2021 05.04.2021 Wahlvorschlag
des Freistaates Bayern
Die Staatsregierung des Freistaates Bayern schlägt Herrn Nicolas Arnold zum Bundesratspräsidenten vor.
Berlin, den 05.04.2021
Der Ministerpräsident
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Immer EIS
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Inkrafttreten
Die Bayer. Verfassung nennt keinen Zeitpunkt für ihr
Inkrafttreten. Nach einer Feststellung des Ministerrats vom 4. Dezember 1946 trat sie mit ihrer Veröffentlichung im Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt am
8. Dezember 1946 in Kraft. -
Artikel 188
Jeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.
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Artikel 187
Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.
Siehe hierzu Art. 73 Abt. 1 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82); für Angestellte verpflichtete § 6 BAT zum Gelöbnis, die 2005 bzw. 2006 in Kraft getretenen Nachfolgeverträge TvÖD und TV-L sehen für Tarifbeschäftigte jedoch kein Gelöbnis mehr vor; für Kabinettsmitglieder siehe Art. 56 BV, im Übrigen bezüglich einer religiösen Eidesformel Art. 107 Abs. 6 BV.