Paul Weber Event Team
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Beiträge von Paul Weber

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Manfred Klausbrück

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/019
    3. Wahlperiode 11.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Fraktionen SSW und CSU


    Änderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung

    A. Problem und Ziel

    In der Bayrischen Landeverfassung ist festgeschrieben, das keiner ihrer Staatminister, Staatssekretäre noch der Ministerpräsident ein weiters Amt in dem er Vergütung erhält ausüben darf. Das stellt uns in die schwierige situation, das Bundesminister, nicht Zeitgleich Landesminister sein können, was aber derzeit nicht anders lösbar ist, denn einige Minister auf Landesebene werden genauso auf Bundesebene gebraucht. Um dieses Problem zu beheben werden wir den Artikel 57 dahingehend ändern, das man als Staatminister, Staatssekretäre und Ministerpräsident jederzeit weitere Ämter in der Politik ausüben darf. Für Journalisten würden wir einen Zusatz Passus einfügen, wo beschreiben wird, das die Journalistische Arbeit als Non-Profit passiert und der Verdienst nur eine Entschädigung abdecken darf.

    B. Lösung

    Ergänzung einer weiteren Ausnahme für weitere Politische Ämter, sowie eine Ausnahme für Journalisten, die aus ihrer Tätigkeit jedoch nur eine Entschädigung enthalten.

    Im Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf einet Verfassungsänderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung vom 27.03.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Bayerischen Landesverfassung

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 57 wird neugefasst:

    "Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen

    Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist, sowie wenn es um weitere politische Positionen sich handelt.

    Eine weitere Ausnahme soll es außerdem sein, das Journalisten, die als verdienst nur eine Entschädigung für ihren Aufwand erhalten.


    Für den Bundespräsidenten und die Mitglieder der Bundesregierung treffen die Art. 55 und 66 GG eine ähnliche

    Regelung. Besteht bei einer Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Vorstand gemäß Satz 2 und gleichzeitigen

    rechts- oder fachaufsichtlichen Zuständigkeiten die Gefahr eines Interessenkonflikts, so hat sich das betreffende

    Kabinettsmitglied bei der Wahrnehmung seiner ministeriellen Obliegenheiten durch seinen geschäftsordnungs-mäßigen Stellvertreter vertreten zu lassen."


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Mitglieder der Landesregierung sollen fähig sein auch zeitgleich in Landes- wie Bundes ebene in der Bundespolitik sich engagieren zu können.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des Artikel 57 der Bayrischen Landesverfassung.

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet eine Änderung der Bayrischen Landesverfassung, dahingehend, das die Staatsregierung auch andere Politische Ämter übernehmen kann.

    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das innkrafttreten des Gesetzentwurf.




    Nicolas Arnold und Fabian Stettner und Fraktionen

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/018
    3. Wahlperiode 10.04.2021



    Antrag

    des Abgeordneten Paul Weber und Fraktion SSW


    Förderung von Waldprojekten als Beitrag zum Klimaschutz



    Der Landtag wolle beschließen:


    Der Landtag fordert die Staatsregierung auf, im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit mit den Schwerpunktregionen Bayerns weiterhin einen gemeinsamen Handlungsschwerpunkt auch auf den Klimaschutz zu legen.

    Dazu bittet der Landtag die Staatsregierung, im Rahmen der im aktuellen und in künftigen Haushalten jeweils vorhandenen Mittel und Stellen in den Schwerpunktregionen auch Projekte zu initiieren und zu unterstützen, die sich dem Schutz, der Pflege und soweit möglich auch der Wiederaufforstung von Wäldern widmen.

    Unsere Fraktion regt an, dass zu gegebener Zeit, die in den Schwerpunktregionen im Bereich der Wiederaufforstung von Wäldern gewonnenen Erfahrungen auch auf ihre Übertragungsfähigkeit auf weitere Länder hin überprüft werden sollten.




    Begründung:


    Wälder sind weltweit als CO2- und Wasserspeicher von großer Bedeutung. Sie können die Effekte des Klimawandels lindern und sind zugleich ein wesentlicher Faktor beim Erhalt der weltweiten Artenvielfalt. Zugleich bedürfen die Wälder weltweit des Schutzes und oft auch selbst der Anpassung an den Klimawandel.




    Nicolas Arnold und Fraktion SSW

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/017
    3. Wahlperiode 10.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung

    A. Problem und Ziel

    In Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung wird die Abstandsregelung von zwei Baukörpern mit der Hälfte der Wandhöhe festgelegt. Dies schränkt eine, vor allem in Ballungsgebieten dringend notwendige, Nachverdichtung ein.

    B. Lösung

    Die Bayerische Bauordnung wird so geändert, dass die Abstandsregelung künftig in Kerngebieten und urbanen Gebieten nur noch mindestens ein Drittel der Wandhöhe betragen muss.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 10.04.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Bayrischen Bauordnung

    Art. 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens aber 3 m. In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,33 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, jeweils mindestens jedoch 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben.“


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt zum 01.06.2021




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Abstandsregelung von zwei Baukörpern in Ballungsräumen soll verringert werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Abstandsregelung von zwei Baukörpern in Ballungsräumen soll verringert werden.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Um bei notwendigen Nachverdichtung bei Aufstockungen nicht durch die Abstandsflächen von 0,50 H an einer wünschenswerten Aufstockung gehindert zu werden, wird eine Absenkung derselben auf 0,33 H ermöglicht. Auch bei Neubauten und Ausweisung von Baugebieten kann dadurch künftig höher gebaut werden.



    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    Der Ministerpräsident Paul Weber

    i.A. der Landesregierung

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/016
    3. Wahlperiode 10.04.2021



    Antrag

    der Landesregierung


    Schaffung eines Förderpaketes zur Sanierung der Schulen im Freistaat Bayern




    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Für die Schulen des Freistaates Bayern soll ein neues Förderpaket für Städte und Kommunen verabschiedet werden.

    2. Die Höhe des Förderpakets beträgt 250 Millionen Euro und soll dazu genutzt werden, um Schulen, in denen Unterricht kaum mehr Stadt finden kann, zu sanieren.




    Begründung:


    Mit dem Förderpaket sollen Schulgebäude, die in einem sehr schlechten Zustand saniert werden, um dort einen normalen Schulbetrieb gewährleisten zu können.






    Der Ministerpräsident Paul Weber
    i.A. der Staatsregierung

    Bayerischer Landtag Drucksache 3/015
    3. Wahlperiode 10.04.2021



    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Yannick Bürgermann und Paul Weber und der Fraktionen FDP und SSW

    Änderung des Artikel 16 der Landesverfassung


    A. Problem und Ziel

    Der derzeitige Landtag ist auf vier Monate gewählt. In der Praxis zeigt sich gerade das die Zeit, bis zur Neuwahl eine zu kurze Zeit ist, den die Vorbereitungen auf die Neuwahl läuft meistes schon ab der hälfte der laufenden Legislatur. Um den Entgegen zu wirken, fordern wir eine Verlängerung der Wahlperiode um einen Monat. Damit wir eine Effektive Arbeit für Bayern leisten können.

    B. Lösung

    Änderung des Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Geringfügige Verwaltungskosten.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungskosten

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayrischen Landesverfassung vom 10.04.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art1

    Änderung der Bayerischen Landesverfassung

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 16 wird neu gefasst:

    (1) Der Landtag wird auf fünf Monate gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet Frühestens 19 Wochen, spätestens 21 Wochen nachdem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.


    Art 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt zum 01.05.2021 in Kraft.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Legislaturperioden sollen verlängert werden um in der Zeit im Landtag noch mehr konkrete Arbeit leisten zu können.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 16 Absatz 1 der Landesverfassung wird neu gefasst.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Art. 75 der Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Der Artikel 1 ändert die Landesverfassung dahingehend ab, das die Legislaturperioden verlängert werden, um die Arbeit im Landtag zu verbessern.

    Zu Artikel 2

    Der Artikel 2 regelt das in kraft treten.



    Yannick Bürgermann, Nicolas Arnold und Fraktionen

    Inkrafttreten


    Die Bayer. Verfassung nennt keinen Zeitpunkt für ihr
    Inkrafttreten. Nach einer Feststellung des Ministerrats vom 4. Dezember 1946 trat sie mit ihrer Veröffentlichung im Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt am
    8. Dezember 1946 in Kraft.

    Artikel 187


    Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.

    Siehe hierzu Art. 73 Abt. 1 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82); für Angestellte verpflichtete § 6 BAT zum Gelöbnis, die 2005 bzw. 2006 in Kraft getretenen Nachfolgeverträge TvÖD und TV-L sehen für Tarifbeschäftigte jedoch kein Gelöbnis mehr vor; für Kabinettsmitglieder siehe Art. 56 BV, im Übrigen bezüglich einer religiösen Eidesformel Art. 107 Abs. 6 BV.