§ 15 - Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus:
1. dem Bundesvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden
3. dem Bundesgeneralsekretär
4. den Regierungschefs der Länder, welche der FDP angehören
5. der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, sollte dieser der FDP angehören.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Parteitag
vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden
Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes.
(3) Die Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzler , welche der FDP angehören, bleiben solange Mitglied
des Bundesvorstandes, bis ihr Amt neugewählt wurde.
§15a - Das Parteipräsidium
(1)Das Parteipräsidium besteht aus:
1. dem Bundesvorsitzenden
2. dem Bundesgeneralsekretär
3. den Landesvorsitzenden
§ 16 - Geschäftsordnung des Bundesvorstandes
(1) Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal in der Woche zusammen. Er wird vom
Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
(2) Die Einberufung muss binnen einer Frist von 24 Stunden erfolgen, wenn dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt wird:
1. vom Präsidium,
2. von einem Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes,
3. von der Bundestagsfraktion,
4. vom Vorstand eines Landesverbandes.
§16a - Geschäftsordnung des Parteipräsidiums
(1)Das Parteipräsidium tritt alle zwei Wochen einmal zusammen. Es wird vom Bundesvorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung vom Bundesgeschäftsführer geleitet.
(2)Die Einberufung muss binnen einer Frist von 48 Stunden erfolgen, wenn dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt wird:
1. vom Bundesvorstand
2. von einem Drittel der Mitglieder des Parteipräsidiums
3. von der Bundestagsfraktion
4. vom Vorstand eines Landesverbandes
§ 17 - Aufgaben des Bundesvorstandes
(1)Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne
der Beschlüsse des Bundesparteitags.
(2)Der Bundesvorstand kontrolliert das Parteipräsidium. Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann
ein Beschluss des Parteipräsidiums außer Kraft gesetzt werden und muss, wenn keine Einigung
zustande kommt, beim nächsten Bundesparteitag für alle Mitglieder zur Abstimmung aufgerufen werden.
(3)Der Bundesvorsitzende und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der
Bundespartei (Vorstand gemäß § 26 BGB). Der Bundesvorsitzende vertritt die Bundespartei
allein. Verträge, welche die Bundespartei verpflichten, werden von ihm oder auf Grund der
von ihm erteilten Vollmachten abgeschlossen.
§17a - Aufgaben des Parteipräsidiums
(1)Das Parteipräsidium beschließt, im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitags, über die
politische Richtung der Partei. Es darf im Namen der Partei Publikationen veröffentlichen,
die mit den Beschlüssen des Bundesparteitags, der Satzung sowie des Grundsatzprogrammes
vereinbar sind.
(2)Das Parteipräsidium kontrolliert den Bundesvorstand. Auf Beschluss des Parteipräsidiums
kann ein Beschluss des Bundesvorstandes außer Kraft gesetzt werden und muss, wenn keine
Einigung zustande kommt, beim nächsten Bundesparteitag für alle Mitglieder zur Abstimmung
aufgerufen werden.
(3)Im Parteipräsidium werden Anliegen einzelner Mitglieder beraten und gegebenenfalls an das
Parteischiedsgericht oder an den Bundesvorstand überwiesen.
IV. Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen,
Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren
§ 18 - Geltung der Wahlgesetze und Satzungen
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die
Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen
Gebietsverbände.
§ 19 - Mitgliederentscheid
(1) Über wichtige politische Fragen, für die der Bundesparteitag zuständig ist, und über die
Spitzenkandidatur zur Bundestagswahl kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden.
(2) Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt über:
1. die Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung, sowie der Schiedsgerichtsordnung.
2. innerparteiliche Wahlen.
3. die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen.
4. Anträge, die bereits in den letzten zwei Monaten Gegenstand eines Mitgliederentscheides
waren.
(3) Ein Mitgliederentscheid ist auf Beschluss des Bundesparteitages oder des
Bundesvorstandes oder auf Antrag der Vorstände oder Parteitage von fünf Landesverbänden
oder 12 Kreisverbänden oder von 25 Prozent der Mitglieder der FDP durch den
Bundesvorstand durchzuführen.
(4) Der Bundesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens. Der
Mitgliederentscheid erfolgt entweder durch geheime Briefabstimmung, durch eine
dezentrale Präsenzwahl, durch eine online-basierte Abstimmung oder durch eine
Kombination dieser drei Verfahren. Es muss aber in den Grundsätzen einer geheimen
Briefabstimmung gleichstehen. Wird ein Mitgliederentscheid erfolgreich initiiert, gilt ein
Neutralitätsgebot (Gebot der Gleichbehandlung der Antragsteller) für die
Bundesgeschäftsstelle. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt auch für den
Bundesvorstand. Das beschränkt nicht das Recht von Mitgliedern des Bundesvorstandes, in
die politische Diskussion einzugreifen. Der Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit
der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die
Kreisverbände sind gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids
Informationsveranstaltungen durchzuführen.
(5) Ein Antrag auf Durchführung eines Mitgliederentscheids muss schriftlich bei der
Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Er muss den zur Entscheidung zu bringenden
Antragstext enthalten. Im Falle eines Antrags von 25 Prozent der Mitglieder muss der Antrag
durch sämtliche Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Ein Mitgliederentscheid
findet nicht mehr statt, wenn ein Bundesparteitag im Sinne des Antrags entscheidet.
(6) Ein Antrag im Rahmen des Mitgliederentscheids ist beschlossen, wenn er die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen werden bei der Berechnung
der Mehrheit nicht mitgezählt. Umfasst diese Mehrheit mindestens fünfzehn Prozent der
Mitglieder, so ist dessen Ergebnis die politische Beschlusslage der FDP und steht einer
Entscheidung des Bundesparteitages gleich. 4Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird das
Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.
(7) Gegenstand eines Mitgliederentscheids kann auch die Bestimmung von
Spitzenkandidaten zur Bundestagswahl sein. In diesem Fall genügt ein Antrag auf Einleitung
des Verfahrens. Daraufhin fordert der Bundesvorstand auf, innerhalb einer von ihm
gesetzten Frist von mindestens 28 Tagen Vorschläge einzureichen. Dem Wahlvorschlag
muss die schriftliche Zustimmung der Kandidaten beigefügt sein. Wahlvorschläge können
der Bundesparteitag, der Bundesvorstand, zwei Landesverbände gemeinsam oder 20
Kreisverbände gemeinsam oder 250 Mitglieder einreichen. Gehen nicht mehr gültige
Wahlvorschläge ein, als Positionen zu besetzen sind, findet kein Mitgliederentscheid statt.
Anderenfalls entscheidet der Bundesvorstand über das anzuwendende Verfahren und leitet
unverzüglich den Mitgliederentscheid ein. Abs. (2) Nr. 2 findet keine Anwendung. Gewählt ist,
wer die meisten gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen von fünfzehn Prozent der
Mitglieder erhält. Abs. (6) gilt entsprechend. Erfüllt kein Bewerber diese Voraussetzungen,
entscheidet der Bundesparteitag. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet
der Bundesparteitag im ersten Wahlgang ausschließlich über die stimmengleichen
Bewerber.
§ 19a - Mitgliederbefragung
(1) Eine Mitgliederbefragung ist auf Beschluss des Bundesparteitags oder des
Bundesvorstands oder auf Antrag der Vorstände oder Parteitage von zwei Landesverbänden
oder 20 Kreisverbänden oder von 10 Mitgliedern der FDP durch den Bundesvorstand
durchzuführen.
(2) Eine Mitgliederbefragung findet nicht statt über:
1. innerparteiliche Wahlen.
2. die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen.
3. den Haushaltsplan des Bundesverbands, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere
Fragen der inneren Organisation des Bundesverbandes und der Bundesgeschäftsstelle.
(3) Der Bundesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens. Die
Mitgliederbefragung erfolgt durch geheime Wahl. Wird eine Mitgliederbefragung erfolgreich
initiiert, gilt ein Neutralitätsgebot (Gebot der Gleichbehandlung der Antragsteller) für die
Bundesgeschäftsstelle. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt auch für den Bundesvorstand.
Das beschränkt nicht das Recht von Mitgliedern des Bundesvorstandes, in die politische
Diskussion einzugreifen.
(4) Ein Antrag auf Durchführung einer Mitgliederbefragung muss schriftlich bei der
Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Er muss den Fragetext enthalten. Im Falle eines
Antrags von 500 Mitgliedern muss der Antrag durch sämtliche Antragsteller eigenhändig
unterschrieben sein.
(5) Die Organe der Partei sind in ihrer Willensbildung nicht an das Ergebnis der
Mitgliederbefragung gebunden.
(6) Das weitere Verfahren regelt die durch den Bundesvorstand zu beschließende
Verfahrensordnung.
§ 19b - Mitgliederbegehren
(1) 5 Mitglieder der FDP können beantragen, dass der Bundesvorstand eine bestimmte
Angelegenheit behandelt (Mitgliederbegehren).
(2) Ein Mitgliederbegehren findet nicht statt über:
1. innerparteiliche Wahlen.
2. die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen.
3. den Haushaltsplan des Bundesverbands, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere
Fragen der inneren Organisation des Bundesverbandes und der Bundesgeschäftsstelle.
(3) Der Antrag muss schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Er muss
die zu beratende Angelegenheit genau bezeichnen und durch sämtliche Antragsteller
eigenhändig unterschrieben sein.
(4) Der Bundesvorstand muss spätestens auf seiner dritten Sitzung nach Antragseingang die
Angelegenheit durch Abgabe eines begründeten Votum behandeln.