§ 10 Ordnungsmaßnahmen
(1)Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2)Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3)Greift die redende Person die Ehre oder die Würde eines oder mehrerer Mitglieder, des Kongresses oder der Partei an, so kann das Tagungspräsidium ihn zur Ordnung rufen. Je nach Schwere der Ehr- oder Würdeverletzung kann das Tagungspräsidium der Person das Wort entziehen.
(4)Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.