Christian Müller Bundespräsident
  • Männlich
  • aus München
  • Mitglied seit 22. Februar 2021
  • Letzte Aktivität:

Beiträge von Christian Müller

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Der Bundespräsident verkündet:

    folgende Personen werden mit folgenden Stufen des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet:



    Herr Jonathan Brandt

    Verdienstkreuz am Bande des Bundesverdienstkreuzes der Bundesrepublik Deutschland


    Für seine Arbeit als Präsident des bayrischen Landtages, sowie Mitglied des Bundestages als auch des Bundesrates der Bundesrepublik und als heldenhafter Verteidiger der Braukunst.




    Herr Ministerpräsident Fabian Stettner

    Verdienstkreuz 1.Klasse des Bundesverdienstkreuzes der Bundesrepublik Deutschland


    Für seine Arbeit als Ministerpräsident des Freistaates Bayern, Bundesminister, Mitglied des Bundestages als auch des Bundesrates der Bundesrepublik und als unermüdlicher Kämpfer für die Weißwurst-Tradition.

    Der Bundespräsident verkündet:

    folgende Personen werden mit folgenden Stufen des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet:



    Herr Prof. Paul Weber, Bundeskanzler

    Großkreuz des Bundesverdienstkreuzes der Bundesrepublik Deutschland


    Für seinen Einsatz für die Bundesrepublik als Kanzler, Ministerpräsident, Mitglied des Bundestages, Mitglied des Bundesrates, Landesminister, Mitglied des Landtags Baden-Württemberg, Mitglied des bayrischen Landtags, seine Tapferkeit in der Entführung durch die Grauen Wölfe und als wichtige Person in der Entwicklung der Nation.

    Änderung des BWahlG vom 10.10.2021



    Art. 1

    Änderung des Bundeswahlgesetzes


    § 13 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes wird wie folgt geändert:

    (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.




    Art. 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/019
    3. Wahlperiode 06.03.2021


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der CDU/CSU.


    Gesetzesänderung zur Altersbegrenzung für Reservisten

    A. Problem und Ziel

    Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    Laut § 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz – ResG) dürfen Reservisten der Bundeswehr „längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden“ . Viele Menschen möchten jedoch auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben einen Dienst für die Gesellschaft leisten. Folglich sollte das Höchstalter für Reservedienstleistende in der Bundeswehr abgeschafft werden, sodass alle gesundheitlich geeigneten ehemaligen Soldatinnen und Soldaten Reservedienst leisten können. Bereits jetzt wird vor Beginn jeder Reserveübung und jedes Reservedienstes eine ärztliche Untersuchung vorgenommen und nur nach erfolgter Tauglichkeitsbescheinigung ist dem Bewerber die Teilnahme am Reservedienst erlaubt. Gerade in Krisenzeiten, wie zum Beispiel beim Oder-Hochwasser 2002, kann die Bundeswehr auch zur Amtshilfe eingesetzt werden. Tausende Reservisten haben sich freiwillig gemeldet, um auszuhelfen. In solchen Fällen könnten auch gesunde ehemalige Soldatinnen und Soldaten ihren Reservedienst leisten, die das bisherige Höchstalter von 65 Jahren bereits überschritten haben.

    Deutschlands Demografiekurve zeigt, dass die Bevölkerung immer älter wird. Viele ältere Menschen fühlen sich auch nach ihrem Eintritt in die Rente noch gesund genug, um weiter einer Teilbeschäftigung nachzugehen zu wollen. Dies sollte man ihnen am Beispiel der Reservewehrdienstleistenden auch ermöglichen. Durch eine Abschaffung des Höchstalters für den Reservedienst in der Bundeswehr greifen wir Diskriminierungsklagen vor, ohne Nachteile für diejenigen zu schaffen, die bereits vorher aus ihrem Dienst ausscheiden wollen.


    B. Lösung

    Änderung des Reservistengesetzes (ResG) in:


    §4 Reservewehrdienstverhältnis

    Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können solange es die Gesundheitliche Verfassung zulässt, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.


    § 13 Entlassung

    1 wird vollständig gestrichen.


    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine.


    F. Weitere Kosten

    Gehalt für Soldatinnen und Soldaten.




    Entwurf einer Gesetzesänderung im Reservistengesetz vom 06.03.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    §4 ResG

    Reservewehrdienstverhältnis


    §4 Reservewehrdienstverhältnis

    Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können solange es die Gesundheitliche Verfassung zulässt, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



    § 13 Entlassung

    1. wird vollständig gestrichen.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Viele ältere Menschen fühlen sich auch nach ihrem Eintritt in die Rente noch gesund genug, um weiter einer Teilbeschäftigung nachzugehen zu wollen. Mit der Gesetzesänderung erlauben wir ihnen sich im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten für die Gesellschaft zu engagieren. Unterstützungskräfte sollen so nicht außen vor gelassen werden und können in Krisenzeiten eingesetzt werden. Die Personalkapazitäten würden sich erweitern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Altersgrenze im ResG von 65 Jahren wird aufgehoben.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Vorhanden.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Vorhanden.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keinen Umwelteinfluss.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Ausrüstung und Gehälter für Reservistinnen und Reservisten.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Entfällt.





    Fabian Stettner und CDU/CSU-Fraktion