Deutscher Bundestag

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Parlament der Bundesrepublik Deutschland
    Der Deutsche Bundestag ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Der Bundestag wird im politischen System Deutschlands als einziges Verfassungsorgan des Bundes direkt vom Staatsvolk, den deutschen Staatsbürgern, gewählt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 38 GG.

    Die gesetzliche Anzahl seiner das ganze Volk vertretenden Mitglieder beträgt 24 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG. Achtzehn werden nach dem Verhältniswahlrecht bundesweit verteilt, die restlichen 6 durch Mehrheitswahl in den sechs Wahlbezirken.

    Der Bundestag hat eine Vielzahl von Aufgaben: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht und ändert das Grundgesetz. Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Bundesrats. Der Bundestag genehmigt Verträge mit anderen Staaten und Organisationen (internationale Verträge) und beschließt den Bundeshaushaltsplan. Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem mit absoluter Mehrheit den Bundeskanzler und wirkt mit bei der Wahl des Bundespräsidenten. Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche des Volkes auszudrücken und es umgekehrt zu informieren.


    Wahl des Bundeskanzlers

    Der Bundeskanzler wird gem. Art. 63 GG vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. Die Geschäftsordnung des Bundestags bestimmt, dass die Wahl geheim ist. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, der hinsichtlich der Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat der stärksten siegreichen Fraktion im Bundestag. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsidenten ernannt. Bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag 14 Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen. Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit zugleich eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Mehrheit auf sich vereinen, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.


    Misstrauensvotum und Vertrauensfrage

    Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG). Der Bundespräsident muss dann den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den neu gewählten ernennen.

    Der Bundeskanzler kann auch dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 GG). Wird sie nicht positiv beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.


    Wahl des Bundespräsidenten

    Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Die Mitglieder des Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung. Die andere Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden. Der Bundestagspräsident ist Präsident der Bundesversammlung.


    Wahl der Bundesrichter

    Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 94 GG die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Nach § 6 BVerfGG wird dies seit dem 30. Juni 2015 durch das Plenum durchgeführt. Wahlvorschläge werden durch den zwölfköpfigen Wahlausschuss unterbreitet, dessen Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt bestimmt werden. Ein Wahlvorschlag wird mit acht der 12 Ausschussstimmen beschlossen, die Wahl selbst ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, erfolgreich. Damit soll gesichert werden, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt wird. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten. Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

    Die Bundesrichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, also am Bundesgerichtshof, am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht, werden vom zuständigen Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird (Art. 95 Abs. 2 GG).


    Weitere Wahlfunktionen

    Neben diesen zentralen Wahlen bestellt der Bundestag den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes, den Wehrbeauftragten, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sowie die Hälfte der Mitglieder des Vermittlungsausschusses.







    Kontrolle der Exekutive

    Rederecht, Anwesenheitsrecht und -pflicht

    Neben den Mitgliedern des Bundestages haben auch die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Rederecht im Bundestag. Sie müssen sogar jederzeit gehört werden. Mitglieder der Bundesregierung, zumindest aber deren Vertreter, nehmen an den meisten Sitzungen des Bundestages teil. Mitglieder des Bundesrates sind dagegen seltener im Plenum; sie nehmen oft nur an Sitzungen teil, bei denen es in besonderer Weise um Länderinteressen geht.

    Umgekehrt hat der Bundestag das Zitierungsrecht: Er kann jederzeit jedes Mitglied der Bundesregierung herbeirufen oder dessen Verbleib während der Verhandlung im Plenum oder in einem Ausschuss verlangen. Diese Möglichkeit dient der Kontrolle der Regierung und dem Zur-Rede-Stellen in tagesaktuellen Fragen ihrer Politik (siehe auch Aktuelle Stunde).


    Anfragen

    Ein wichtiges Instrument der Kontrolle sind die An- und Nachfragemöglichkeiten, die den Abgeordneten offenstehen. Besonders die Abgeordneten der Opposition nutzen sie sehr häufig, um Auskunft zu politischen Fragen und Sachverhalten zu erhalten.

    Kleine Anfragen sind schriftliche Anfragen von 5 % der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion an die Bundesregierung über alle möglichen Bereiche des Regierungshandelns. Sie dienen der Information der Abgeordneten über Themen eines einzelnen Ressorts. Kleine Anfragen sind von der Bundesregierung in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu beantworten. Die Antworten werden als Drucksachen veröffentlicht.


    Große Anfragen dienen stärker als Kleine Anfragen der Herbeiführung einer Debatte und zählen zu den stärksten parlamentarischen Instrumenten der Regierungskontrolle durch die Opposition. Große Anfragen betreffen den Geschäftsbereich mehrerer Ressorts. Die Beantwortung soll innerhalb eines halben Jahres erfolgen. Die Antworten werden vor der Übermittlung an den Deutschen Bundestag vom Bundeskabinett beschlossen. Die Antwort auf eine Große Anfrage wird im Plenum beraten und als Drucksache veröffentlicht. Auch diese Anfragen müssen zu einem bestimmten Thema schriftlich eingebracht und von 5 % der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion gestellt werden.


    In der Fragestunde können von den einzelnen Mitgliedern des Bundestages grundsätzlich mündliche Anfragen an die Bundesregierung gestellt werden. Die bis zu zwei Fragen pro Abgeordneten müssen für jede Fragestunde am vorangehenden Freitag bis 10 Uhr beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht werden. Der Fragesteller kann zwei Zusatzfragen nach der Antwort des Vertreters der Bundesregierung stellen, jeder andere Abgeordnete eine Zusatzfrage. Genügt die Zeit nicht zur Beantwortung aller Fragen, so werden die restlichen Fragen schriftlich beantwortet und als Anlage zum Plenarprotokoll veröffentlicht.


    Aktuelle Stunden“ sind kurze Debatten mit fünfminütigen Beiträgen, die im Anschluss an die Fragestunde oder auch von ihr losgelöst beantragt werden können. Sie sind ein relativ junges Element des Bundestagsgeschehens, als solche gibt es sie seit 1980, und sollen mit ihrer besonderen Struktur der Auflockerung der Debattenkultur im Bundestag dienen. Auch soll durch sie eine Diskussion über sehr aktuelle Themen schneller möglich sein. Sie werden entweder im Ältestenrat vereinbart oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion beantragt.


    Anfragen aus dem Plenum heraus finden auch im Anschluss an Kabinettssitzungen statt, sie sind als „Regierungsbefragungen“ bekannt. Dabei informiert jeweils ein Vertreter der Bundesregierung über ein Thema, das in der zuvor stattfindenden Kabinettssitzung Gegenstand der Diskussion war; an diesen Vertreter können Fragen gestellt werden.


    Schriftliche Fragen können von einzelnen Mitgliedern des Bundestages gestellt werden. Jedes Mitglied darf bis zu vier Fragen pro Monat an die Regierung richten. Schriftliche Fragen sind innerhalb von sieben Tagen nach Eingang im Bundeskanzleramt zu beantworten. Die schriftlichen Fragen und die Antworten der Bundesregierung werden wochenweise als Drucksache veröffentlicht.


    Genehmigung von Einsätzen bewaffneter Streitkräfte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf gemäß Art. 24 GG die Bundeswehr außerhalb des NATO-Territoriums eingesetzt werden.

    Das Verfassungsgericht sieht aber einen generellen Parlamentsvorbehalt beim „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“, weshalb die Einsätze vom Bundestag genehmigt werden müssen; dies wird als Prinzip der Parlamentsarmee bezeichnet. Allenfalls bei Gefahr im Verzug kann die Bundesregierung eine vorläufige Entscheidung treffen, die nachträglich vom Parlament genehmigt werden muss. Seitdem wird jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der von der Regierung beschlossen wird, in einem aus zwei Lesungen bestehenden Verfahren behandelt, analog zum Gesetzgebungsverfahren. Bei dieser Entscheidung ist keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Es handelt sich hierbei um einen schlichten Parlamentsbeschluss.


    Organisation der Abgeordneten

    Mindestens zwei Abgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.

    Jede Fraktion bestimmt ihren Fraktionsvorstand selbst; er hat wichtige Aufgaben in der Koordination der Arbeit der Fraktion und damit des Bundestages insgesamt. Die Mitglieder des Fraktionsvorstandes haben häufig genau definierte Verantwortungsbereiche: Sie sprechen sich eng mit den Ausschussmitgliedern in ihren Themengebieten ab und versuchen dort zu Gunsten der Linie der Fraktionsführung einzugreifen. Der einzelne Abgeordnete profitiert von der Fraktion, beispielsweise durch Arbeitsteilung und Unterstützung bei eigenen Zielen, unterwirft sich dadurch aber auch der Fraktionsdisziplin. Diese Tatsache rief in der Vergangenheit Kritik hervor, da die Abgeordneten nach Art. 38 GG nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Andererseits erscheint der Verweis auf die Wiederwahlchancen bei Nichtunterwerfung unter die Fraktionsdisziplin nicht als unmittelbare Nötigung. Ferner wird argumentiert, dass ein einzelner Abgeordneter nur aufgrund seiner Parteimitgliedschaft, nicht jedoch unbedingt als Einzelpersönlichkeit gewählt wurde und daher eine starke Rücksichtnahme auf die Parteilinie zulässig sei.


    Eine besondere Aufgabe in der täglichen Arbeit kommt den Parlamentarischen Geschäftsführern zu: Diese oft auch als „Zuchtmeister“ bezeichneten Organisatoren sind unter anderem für die Absprache der Dauer der einzelnen Debatten, für die Einflussnahme zugunsten ihrer Fraktionen beim Bundestagspräsidium und für die Anwesenheit aller Abgeordneten ihrer Fraktion bei wichtigen oder engen Abstimmungen verantwortlich. Sie müssen auch detaillierte Kenntnisse der Geschäftsordnung haben. Die Fraktionen als solche erhalten für ihre Arbeit Geldmittel vom Bundestag. Diese Gelder werden etwa für Angestellte der Fraktion, nicht jedoch für Angestellte einzelner Fraktionsmitglieder verwendet.


    Ausschüsse

    Zu jedem wichtigen Fachgebiet existiert ein Ausschuss des Bundestages. Die Ausschüsse bestehen aus 7 oder 8 Mitgliedern und spiegeln die Zusammensetzung der Fraktionen im Plenum wider. Die Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen bestimmt. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in je einem Ausschuss mitarbeiten, haben dort aber kein Stimmrecht. Die Ausschüsse bereiten in ihren nichtöffentlichen Sitzungen Gesetzentwürfe vor beziehungsweise besprechen sie im Detail. Sie können aber auch öffentliche Anhörungen veranstalten und sich auf diese Weise über die Meinung außerparlamentarischer Experten zu grundlegenden Fragen informieren.

    Neben der Aufgabe, den Gesetzgebungsbedarf in angemessener Zeit zu bewältigen, was bei Beratung aller Einzelheiten im Bundestagsplenum unmöglich wäre, haben die Ausschüsse auch den Auftrag, mit den aus den einzelnen Fraktionen bestellten Experten für die einzelnen Fachgebiete Kompetenzzentren aufzubauen, aus denen der größere Teil der jeweiligen Fraktion, der im betroffenen Fachgebiet keine überragenden Kenntnisse besitzt, Sachauskünfte einholen kann.


    Momentan gibt es drei ständige Ausschüsse:

    • Ausschuss ,,Europäische Union"
    • Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten
    • Verteidigungsausschuss
    • Ausschuss für Wahlprüfung und Immunität
    • Parlamentarisches Kontrollgremium
    • Präsidialausschuss
    • Ausschuss für Gemeinwesen
    • Ausschuss für Umwelt und Gesundheit

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