Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Manfred Klausbrück

  • Zweiter Abschnitt
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler


    § 123
    Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler

    (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr

    1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,

    2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,

    3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,

    4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.

    (2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.

    § 124 (Fn 20) Sonstige öffentliche Schulen


    § 124 (Fn 20)
    Sonstige öffentliche Schulen

    (1) Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen gemäß Absatz 4 und § 6 Absatz 4 sind Bedienstete des Schulträgers. Die Begründung ihres Beschäftigungsverhältnisses bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Schulen, deren Lehrerinnen und Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet das Land die Personalausgaben, die der Schulträger für seine zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer aufwendet.

    (2) Für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landschaftsverbände, die keine Förderschulen und Schulen für Kranke sind, gilt Absatz 1 entsprechend.

    (3) Bergmännische Berufskollegs werden von einem oder mehreren Schulvorständen verwaltet. Der Schulvorstand besteht aus Vertretungen des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen und Lehrer, der Bergbehörde und der Schülerinnen und Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II auch der Eltern. Die Personenzahl der Vertretungen der Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im Bergbau Beschäftigten muss die gleiche sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechen. Eine Person für den Vorsitz wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte. Das Nähere regelt die Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde bedarf.

    (4) Schulen, die nach bisherigem Recht öffentliche Schulen sind oder als öffentliche Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung.

    § 125 (Fn 9) Einschränkung von Grundrechten


    § 125 (Fn 9)
    Einschränkung von Grundrechten

    Durch dieses Gesetz werden eingeschränkt:

    1.das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 54 (Schulgesundheit),

    2. das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 (Schulpflicht) sowie des § 42 Abs. 1 (Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis),

    3. das Grundrecht der Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 und 3 (Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes),

    4. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 (Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Schulpflicht).

    § 126 (Fn 26) Ordnungswidrigkeiten


    § 126 (Fn 26)
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch (§ 41 Absatz 1 Satz 1) oder der Verpflichtung zur schulärztlichen Untersuchung vor der Aufnahme in die Schule (§ 54 Absatz 4 Satz 1) nicht nachkommt,

    2. als Eltern nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des Sprachstands sorgt (§ 36 Absatz 2 und 3),

    3. als Eltern nicht dafür sorgt, dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt (§ 36 Absatz 2 und 3),

    4. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2),

    5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt,

    6. als Eltern oder als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres der Verpflichtung zu einer schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchung (§ 54 Absatz 4 Satz 2) nicht nachkommt,

    7. als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die erforderliche Anzeige (§ 116 Absatz 2) errichtet oder betreibt oder

    8. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen, Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Absatz 5 und 6 oder § 119 Absatz 1 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bis zu 5 000 Euro beträgt. Nach der Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule (§ 53 Absatz 3 Nummer 5) ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nummer 5 unzulässig.

    (3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig.

    (4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes festgesetzt sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für die das Schulamt zuständig ist.


    § 127 Befristete Vorschriften


    § 127
    Befristete Vorschriften

    (1) Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) bleiben unberührt.

    (2) Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811) und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ (Verordnung „Selbstständige Schule“- VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122) bleiben unberührt.

    § 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium


    § 128
    Verwaltungsvorschriften, Ministerium

    (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.

    (2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

    § 129 Änderung von Gesetzen (Fn 4)


    § 129
    Änderung von Gesetzen (Fn 4)


    § 130 Aufhebung von Vorschriften


    § 130
    Aufhebung von Vorschriften

    (1) Folgende Gesetze treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:

    1. Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz – SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),

    2. Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),

    3. Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),

    4. Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) - vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),

    5. Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808),

    6. Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 165), geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254).

    (2) Das Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt zum 31. Dezember 2005 außer Kraft.

    (3) Folgende Rechtsverordnungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:

    1. Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 25. Juni 2002 (GV. NRW. 2002 S. 314, ber. S. 444), geändert durch Verordnung vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 224),

    2. Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen (KVO) vom 24. März 1995 (GV. NRW.S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496),

    3. Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über den Ausschluss von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11. April 1979 (GV. NRW. S. 283).

    § 131 Weitergeltung von Vorschriften


    § 131
    Weitergeltung von Vorschriften

    (1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenen Gesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

    (2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sie spätestens nach zwei Jahren diesem Gesetz anzupassen sind.

    § 132 (Fn 32) Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel


    § 132 (Fn 32)
    Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel

    (1) Kreise und kreisangehörige Gemeinden als Schulträger können im Gebiet eines Kreises mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde vereinbaren, ihre Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und mit dem Förderschwerpunkt Sprache auch dann aufzulösen, wenn sie die in der Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen bestimmten Schülerzahlen erreichen. Dabei muss gewährleistet sein, dass allein die allgemeine Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung ist; § 20 Absätze 2 und 4 und § 78 Absatz 4 sind in diesem Fall nicht anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für kreisfreie Städte als Schulträger. Die Rechtsstellung der Schulen in freier Trägerschaft bleibt unberührt.

    (2) Auf Antrag eines Schulträgers kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Auflösung aller Förderschulen eines oder mehrerer der unter Absatz 1 genannten Förderschwerpunkte zugunsten eines inklusiven Schulangebots genehmigen.

    Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesem Fall. § 78 Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

    (3) Für Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung können öffentliche und freie Schulträger in den Fällen

    1. des Absatzes 1 oder

    2. des Absatzes 2 bei Auflösung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

    mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort einrichten. Dieser kann als Teil einer allgemeinen Schule oder als Förderschule geführt werden. Darin werden Schülerinnen und Schüler befristet mit dem Ziel unterrichtet und erzogen, sie in Abstimmung mit ihrer Schule auf die baldige Rückkehr vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule.

    (4) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten fort. Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Vorschriften des Elften Teils.

    § 132a (Fn 27) Übergangsvorschrift zum islamischen Religionsunterricht


    § 132a (Fn 27)
    Übergangsvorschrift zum islamischen Religionsunterricht

    (1) Besteht auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler Bedarf an islamischem Religionsunterricht im Sinne von § 31, kann das Ministerium dabei übergangsweise mit islamischen Organisationen zusammenarbeiten, die keine Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 14 und 19 der Landesverfassung sind.

    (2) Islamische Organisationen nach Absatz 1 nehmen landesweit Aufgaben wahr, die für die religiöse Identität ihrer Mitglieder oder Unterorganisationen wesentlich sind.

    (3) Die Zusammenarbeit beruht auf einem Vertrag zwischen dem Land und der jeweiligen islamischen Organisation. Der Abschluss eines solchen Vertrags setzt voraus, dass die islamische Organisation bei der Zusammenarbeit die Gewähr dafür bietet und darlegt,

    1. eigenständig und staatsunabhängig zu sein,

    2. die in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes umschriebenen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes zu achten und

    3. dem Land bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts auf absehbare Zeit als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.

    Vor Abschluss des Vertrags setzt sich das Land mit den islamischen Organisationen ins Benehmen, mit denen es nach Absatz 1 zusammenarbeitet. Der Vertrag regelt insbesondere das Nähere zu den Zielen, den Grundlagen, der Aufnahme und der Beendigung der Zusammenarbeit.

    (4) Wenn islamischer Religionsunterricht an einer Schule eingerichtet ist, nehmen die Schülerinnen und Schüler daran teil, deren Eltern bei der Schulanmeldung schriftlich erklärt haben, dass ihr Kind an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 teilnehmen soll.

    (5) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme an dem islamischen Religionsunterricht nach Absatz 1 auf Grund der Erklärung der Eltern oder bei Religionsmündigkeit auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schule schriftlich zu übermitteln.

    (6) Die Kommission für den islamischen Religionsunterricht vertritt gegenüber dem Ministerium die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach. Die Kommission nimmt die einer Religionsgemeinschaft in den §§ 30 und 31 zugewiesenen Aufgaben wahr. Ablehnende Beschlüsse der Kommission sind nur aus theologischen Gründen zulässig und dem Ministerium schriftlich darzulegen.

    (7) Jede islamische Organisation entsendet auf der Grundlage des Vertrages nach Absatz 3 in die Kommission eine theologisch, religionspädagogisch, islamwissenschaftlich oder vergleichbar qualifizierte Person, die auch persönlich die Gewähr für die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bietet.

    (8) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Die Kommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Zahl ihrer Mitglieder. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz und gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (9) Auch eine islamische Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes kann nach Absatz 1 bis 8 mit dem Ministerium zusammenarbeiten, solange sie ihren Anspruch auf eigenständigen Religionsunterricht nicht wahrnimmt.

    (10) Das Ministerium berichtet dem Landtag jährlich über Zusammensetzung und Arbeit der Kommission.

    § 132b (Fn 31) Übergangsvorschrift zum Schulversuch PRIMUS


    § 132b (Fn 31)
    Übergangsvorschrift zum Schulversuch PRIMUS

    (1) Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 14 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2014/2015 oder dem Schuljahr 2015/2016 für einen Zeitraum von zehn Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Schulabschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium.

    (2) Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Juli 2021.

    § 132c (Fn8 Sicherung von Schullaufbahnen


    § 132c (Fn 8)
    Sicherung von Schullaufbahnen

    (1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2.

    (2) Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. § 15 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“

    (3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 Satz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn dort fortsetzen.

    § 133 (Fn 33) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht


    § 133 (Fn 33)
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006 in Kraft.

    (2) Die in den §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 2, 52, 93 Abs. 2, 96 Abs. 5, 97 Abs. 4 und 115 Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen sowie die §§ 34 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2 und 132 Abs. 9 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

    (3) § 132a tritt am 31. Juli 2025 außer Kraft. Die Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet, das Ministerium berichtet dem Landtag darüber bis zum 31. Juli 2024.


    Die Landesregierung

    Nordrhein-Westfalen

    Der Ministerpräsident

    Die Ministerin

    für Schule, Jugend und Kinder



  • Zusatz:


    (Artikel 2 und 3 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes
    vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540))




    Artikel 2
    Übergangsvorschriften




    (1) Schulen, die an dem zum 1. August 2011 begonnenen Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen - Gemeinschaftsschule“ teilnehmen, können bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend nach den Versuchsbedingungen arbeiten.

    Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen. Die gesetzliche Mindestgröße muss gewährleistet sein. Auf Antrag des Schulträgers ist die Überführung auch vorher möglich. Gemeinschaftsschulen, die die Sekundarstufen I und II umfassen, können Kooperationspartner gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 2 SchulG sein.


    (2) Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 15 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 oder dem Schuljahr 2014/2015 für einen Zeitraum von zehn Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium.


    (3) Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und Absatz 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag bis 31. Dezember 2016 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 1 und zum 31. Juli 2020 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 2.


    (4) Die Schulträger sind berechtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach Maßgabe des § 83 Absätze 1 bis 3 in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 und danach auslaufend fortzuführen. Ab 1. August 2020 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17a des Schulgesetzes NRW geführt. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen hiervon möglich. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Die gesetzliche Mindestgröße muss stets gewährleistet sein.


    (5) Die Genehmigung von Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG bedarf bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 der Zustimmung des Ministeriums.



    Red. Hinweis: Artikel 2 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.



    Artikel 3
    Überprüfung



    Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule und der neuen Regelungen zur Gemeindegrenzen überschreitenden Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2016 über das Ergebnis.




    Zusatz:
    (Artikel 2 des 14. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331))


    Artikel 2
    Inkrafttreten, Übergangsvorschrift


    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.


    (2) Beschlüsse, die der Beirat nach § 132a des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der am 1. August 2012 geltenden Fassung gefasst hat, gelten fort, bis die Kommission gemäß § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2019 geltenden Fassung andere Entscheidungen trifft.


    (3) Bis zum Zusammentreten der Kommission nach § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2019 geltenden Fassung nimmt der Beirat nach § 132a des Schulgesetzes NRW in der am 1. August 2012 geltenden Fassung deren Aufgaben wahr.



    Zusatz:


    (Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358))


    (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Studienkollegs können entsprechend der jeweils nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW erteilten oder § 132 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW fortgeltenden Genehmigung übergangsweise bis längstens zum Ablauf des Haushaltsjahres 2025 fortgeführt werden und haben bis dahin Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes NRW.